Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.10.2012 Entscheiddatum: 10.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, rechtfertigt es sich, hinsichtlich der entsprechenden Fragen an die Praxis in der Arbeitslosenversicherung anzulehnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012, EL 2012/1).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 10. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV / Parteientschädigung im EinspracheverfahrenSachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich im Juni 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur halben Invalidenrente an, die er seit April 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % bezieht (EL-act. 94). Mit Schreiben vom 20. August 2008 teilte die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten mit, sie müsse abklären, ob für seine Ehefrau bei der Berechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ein Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Sie bat ihn diesbezüglich um die Beantwortung von Fragen (EL-act. 92). Die Ehefrau wies am 6. Oktober 2008 darauf hin, dass sie aufgrund von körperlichen Beschwerden nicht arbeiten könne (EL-act. 90–2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügungen vom 15. Januar 2009 wies die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2008 zufolge Einnahmenüberschusses ab. Sie rechnete für den Versicherten und dessen Ehefrau Erwerbseinkommen von Fr. 55’758.-- brutto an (EL-act. 86). Die am 18. Februar 2009 dagegen erhobene Einsprache (EL-act. 82) wurde mit Entscheid vom 23. Juni 2009 hinsichtlich der Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen abgewiesen, zufolge Wegfalls von Unfalltaggeldleistungen per April 2008 und Korrektur des Eigenmietwertes insgesamt aber dahingehend teilweise gutgeheissen, als dem Versicherten ab Juni 2008 eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 590.-- pro Monat und ab Januar 2009 eine solche von Fr. 621.-- pro Monat zugesprochen wurde (EL-act. 78). Die am 3. August 2009 dagegen erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (EL-act. 76) wurde mit Entscheid EL 2009/24 vom 24. November 2009 abgewiesen (vgl. EL-act. 64). B. Mit Verfügungen vom 4. November und 10. Dezember 2009 wurden Krankheitskosten von insgesamt Fr. 1’194.-- vergütet (EL-act. 61). Eine am 22. Dezember 2009 dagegen erhobene Einsprache (EL-act. 60) wurde am 22. Februar 2010 zurückgezogen (EL-act. 54). Dem Versicherten wurde mit Schreiben vom 2. März 2010 eine Parteientschädigung zugesprochen, da eine fehlerhafte Zustellung der Verfügung vom 4. November 2009 ursächlich für die Erhebung der Einsprache gewesen war (EL-act. 52). C. C.a Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 wurde die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf Fr. 686.-- pro Monat erhöht (EL-act. 63). C.b Dagegen liess der Versicherte am 1. Februar 2010 Einsprache erheben. Es seien fälschlicherweise keine Gewinnungskosten berücksichtigt worden. Die Kosten für die Stellenbemühungen des Versicherten und dessen Ehefrau würden sich auf Fr. 200.-- pro Monat belaufen (EL-act. 56). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Entscheid vom 31. Mai 2010 wurde die Einsprache abgewiesen. Die geltend gemachten Gewinnungskosten würden nicht in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen; es sei kein Grund für einen Abzug von der für den Versicherten angerechneten Pauschale ersichtlich (EL-act. 50). D. D.a Am 29. Juni 2010 gingen der EL-Durchführungsstelle Nachweise über Stellenbemühungen des Versicherten in den Monaten Februar bis Juni 2010 sowie eine Bestätigung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), wonach sich der Versicherte gesundheitsbedingt als nicht arbeitsfähig erachte, zu. Gemäss den Nachweisen hatte sich der Versicherte im Februar 2010 auf vier Stellen beworben (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, zweimal telefonisch), im März 2010 auf sechs (dreimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch), im April 2010 auf fünf (viermal mittels persönlicher Vorsprache, einmal telefonisch), im Mai 2010 auf vier (einmal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch) und im Juni 2010 auf fünf (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch; EL-act. 47). D.b Am 8. Juli 2010 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsbemühungen, die sie offenbar als jene seiner Ehefrau betrachtete, als ungenügend zu qualifizieren seien. Verlangt würden mindestens acht bis zehn schriftliche oder mindestens 15 Blind- oder telefonische Bewerbungen pro Monat, allenfalls unter Mithilfe des RAV (EL-act. 44). D.c Am 11. August 2010 teilte die Ehefrau des Versicherten mit, dass sie nach wie vor zu 100 % krankgeschrieben sei und daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Eine Abklärung durch die IV-Stelle sei im Gange (EL-act. 43). D.d Am 16. August 2010 antwortete die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten, dass an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau festgehalten werde. Falls sich im Rahmen des IV-Verfahrens ergeben sollte, dass die Ehefrau zu 100 % arbeitsunfähig sei, werde eine rückwirkende Neuberechnung vorgenommen (EL-act. 42). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.e Am 6. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der EL-Durchführungsstelle mit, dass die Ehefrau des Versicherten in ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem angegeben habe, dass der Versicherte Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge erhalte (EL-act. 39). Am 8. Dezember 2010 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, innert 14 Tagen Nachweise zur besagten Rente einzureichen (EL-act. 38) D.f Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 hob die EL-Durchführungsstelle den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung per 31. Dezember 2010 zufolge vorsorglicher Anrechnung einer Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 8’572.-und weiterhin hypothetischen Erwerbseinkommen für den Versicherten und seine Ehefrau im Betrag von brutto Fr. 55'758.-- pro Jahr auf (EL-act. 31). D.g Bereits am 21. Dezember 2010 war der EL-Durchführungsstelle ein Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 17. Dezember 2010 samt Beilagen zugegangen (EL-act. 28), das allerdings erst nach einem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters des Versicherten vom 4. Januar 2011 (EL-act. 27) berücksichtigt wurde. Dem beigelegten Schreiben der zuständigen Vorsorgeeinrichtung vom 20. April 2010 ist zu entnehmen, dass dem Versicherten im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. August 2008 lediglich fünf Monatsrenten à Fr. 714.40 ausbezahlt worden waren, da für den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2008 eine Überentschädigung ermittelt worden war (EL-act. 28–5 ff.). E. E.a Am 2. Februar 2011 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2010 erheben. Die Stellensuche verlaufe seit Jahren erfolglos. Die Kosten für Bewerbungen würden sich auf mindestens Fr. 100.-- pro Monat belaufen. Betreffend Ehefrau des Versicherten sei nach wie vor ein IV-Verfahren hängig. Die von den Eheleuten bezahlten Beiträge für Nichterwerbstätige seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Die Sozialversicherungsbeiträge für die zu Unrecht angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen seien zu tief angesetzt. Schliesslich seien dem Versicherten zu hohe Vermögenserträge angerechnet worden (EL-act. 12–1 ff). Der Einsprache lagen unter anderem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachweise über Stellenbemühungen des Versicherten für die Monate Februar 2010 bis Januar 2011 bei. Gemäss diesen hatte sich der Versicherte im Juli 2010 auf drei Stellen beworben (einmal mittels persönlicher Vorsprache, zweimal telefonisch), im August 2010 auf sechs (einmal mittels persönlicher Vorsprache, viermal telefonisch, einmal auf nicht angegebene Weise, wohl ebenfalls mittels persönlicher Vorsprache), im September 2010 auf fünf (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch, einmal auf nicht angegebene Weise), im Oktober 2010 auf sechs (einmal mittels persönlicher Vorsprache, fünfmal telefonisch), im November 2010 auf sechs (einmal mittels persönlicher Vorsprache, fünfmal telefonisch), im Dezember 2010 auf sechs (einmal mittels persönlicher Vorsprache, fünfmal telefonisch) und im Januar 2011 auf sechs (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, viermal telefonisch; EL-act. 21–1 ff.). E.b Mit Entscheid vom 18. November 2011 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Vermutung, dass der Versicherte bei ausreichenden Bemühungen ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sei anhand der Nachweise nicht rechtsgenüglich widerlegt. Solange das IV-Verfahren betreffend die Ehefrau hängig sei, rechtfertige es sich nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten; allenfalls erfolge dann eine rückwirkende Neuberechnung. Die geltend gemachten Gewinnungskosten für Stellenbemühungen könnten nicht angerechnet werden, ebenso die Beiträge für Nichterwerbstätige, da ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, von dem hypothetische Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht würden. Selbst bei Korrektur der Vermögenserträge resultiere schliesslich kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung (EL-act. 100). F. F.a Dagegen richtet sich die am 6. Januar 2012 erhobene Beschwerde, mit der Zusprache einer jährlichen Ergänzungsleistung von mindestens Fr. 1’955.-- pro Monat unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beschwerde- und das vorinstanzliche Einspracheverfahren beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Vorsorgeeinrichtung habe die Rentenleistungen ab Mai 2011 auf Fr. 571.30 reduziert, der Vermögensertrag habe sich im Jahr 2010 auf lediglich Fr. 4.-- belaufen, die Stellenbemühungen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers seien als ausreichend zu qualifizieren, und ein bidisziplinäres Gutachten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ergeben, dass diese lediglich noch zu 50 % in leidensadaptierten Tätigkeiten arbeitsfähig sei (act. G 1). Der Beschwerde lagen unter anderem Nachweise über Stellenbemühungen für die Monate Januar bis Dezember 2011 bei. Gemäss diesen hatte sich der Beschwerdeführer im Februar 2011 auf sechs Stellen beworben (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, viermal telefonisch), im März 2011 auf sechs (dreimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch), im April 2011 auf sechs (dreimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch), im Mai 2011 auf sechs (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch, einmal nicht angegeben, wohl mittels persönlicher Vorsprache), im Juni 2011 auf sechs (dreimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch), im Juli 2011 auf drei (einmal mittels persönlicher Vorsprache, zweimal telefonisch), im August 2011 auf drei (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, einmal telefonisch), im September 2011 auf sechs (dreimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch), im Oktober 2011 auf sechs (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch, einmal schriftlich, allerdings ohne entsprechende Belege), im November 2011 auf sechs (zweimal mittels persönlicher Vorsprache, dreimal telefonisch, einmal schriftlich, allerdings ohne entsprechende Belege) und im Dezember 2011 auf sieben (zweimal telefonisch, fünfmal schriftlich, allerdings ohne entsprechende Belege; act. G 1.8). Sodann lag der Beschwerde eine Rentenbescheinigung der Vorsorgeeinrichtung bei, wonach die Rentenleistungen ab Mai 2011 auf Fr. 571.30 reduziert wurden (act. G 1.4). Weiter lag der Beschwerde eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. Mai 2011 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers bei, wonach auf ein zuvor eingeholtes bidisziplinäres Gutachten abzustellen und von durchgehender 50%iger Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ab dem 10. Februar 2010 auszugehen sei (act. G 1.9). F.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde; ergänzend führte sie aus, für das Einspracheverfahren werde in aller Regel keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung ausgerichtet (Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2012; act. G 3). F.c Im Rahmen der Replik, mit welcher der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten liess, wurde der Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. März 2012 betreffend Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers eingereicht (act. G 7 und G 7.1). Gemäss Vorbescheid ist die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % vorgesehen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in der Replik darauf hin, dass dagegen Einwand erhoben werde, da ein zu hohes Invalideneinkommen berücksichtigt worden sei. Hinsichtlich Parteientschädigung für das Einspracheverfahren sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um einen aussergewöhnlichen, komplexen Fall handle, was die ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertige. F.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 9). Erwägungen: 1. Streitig ist vorliegend der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011, denn die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 29. Dezember 2010 regelt den Anspruch ab dem genannten Zeitpunkt. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung handelt es sich um eine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Zu prüfen ist daher nicht ein befristeter Anspruch, sondern grundsätzlich ein unbefristeter. Da im Rahmen der Beschwerde die Korrektheit des angefochtenen Einspracheentscheides zu überprüfen ist, ist allerdings grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses desselben abzustellen. Soweit allerdings spätere Umstände oder später erstellte Akten Rückschlüsse in Bezug auf diesen massgebenden Sachverhalt zulassen, sind sie ebenfalls zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2011 verneint hat, wobei in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse bis zum 18. November 2011 massgebend sind. 2. 2.1 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Ein Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn die versicherte Person keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder wenn sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen. Ebenso liegt aber auch ein Verzicht auf Erwerbseinkommen vor, wenn der Ehegatte der versicherten Person in diesem Sinne auf Erwerbseinkommen verzichtet, weil auch dieser zum Kreis der Leistungsempfänger gehört und die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen somit missbräuchlich erfolgt, wenn auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet wird. Zur Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Betrag auf Erwerbseinkommen verzichtet wurde, ist zu ermitteln, wie hoch das Erwerbseinkommen bei einer zumutbaren und möglichen Ausnützung der Erwerbsfähigkeit wäre. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere beruflicherwerbliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, bei invaliden Personen der Arbeitsunfähigkeitsgrad, allfällige arbeitsmarktliche Konkurrenznachteile (wie unterdurchschnittliche berufliche Fähigkeiten oder fehlende Berufserfahrung, fehlende Sprachkenntnisse, eine erhebliche intellektuelle Einschränkung, eine besondere geistige Unbeweglichkeit oder ähnliche Nachteile), die Arbeitsmarktlage und die familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1759 ff., Rz 179 ff.). 2.2 Dass ein entsprechendes Einkommen erzielt werden kann, folgt aus der aus der allgemeinen Lebenserfahrung resultierenden Vermutung, dass eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitswillige und einsatzfreudige, nötigenfalls auch einen unterdurchschnittlichen Lohn akzeptierende Person im Allgemeinen eine Arbeitsstelle finden kann. Diese Vermutung wird durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt; solche Stellenbemühungen sind sodann auch Ausdruck der Pflicht, soweit als möglich aus eigener Kraft den Existenzbedarf zu bestreiten (vgl. hierzu den Entscheid EL 2009/46 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2010, E. 1.4, mit Hinweisen). 2.3 Bei der Arbeitslosenversicherung werden gemäss der seit 1. Januar 2010 gültigen Weisung GL-018 der Geschäftsleitung des Amts für Arbeit des Kantons St. Gallen pro Monat fünf bis acht Arbeitsbemühungen verlangt, wobei die konkrete Zahl bei der erstmaligen Vereinbarung und bei jeder Änderung schriftlich festzuhalten ist; Abweichungen nach oben oder unten sind in Einzelfällen zwar möglich, müssen aber gegenüber den Versicherten schriftlich und nachvollziehbar begründet werden. Für Stellensuchende, für welche eine interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) in Betracht fällt, also insbesondere für gesundheitlich beeinträchtigte Personen, sollen nicht mehr als vier Arbeitsbemühungen verlangt werden. Diese Vorgaben entfalten zwar für die EL- Durchführungsstelle keine Verbindlichkeit, da sie sich an die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung, namentlich an die kantonale Amtsstelle und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), wenden und die Anwendung des Arbeitslosenversicherungsrechts zum Gegenstand haben. Indessen können die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung die tatsächliche Arbeitsmarktsituation besser einschätzen als die EL-Durchführungsstelle, weisen doch ihre Kernaufgaben unmittelbaren Bezug zu derselben auf. Deshalb liegt es nahe, etwa die erwähnte Weisung GL-018 auch für die Anwendung des Ergänzungsleistungsrechts heranzuziehen, soweit dieses Bezug zu Fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts aufweist – nicht im Sinne einer formellen Bindung, sondern vielmehr im Sinne einer sachlichen Gebotenheit. Anders ausgedrückt sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts deutlich höhere Anforderungen an Stellenbemühungsnachweise zu stellen als im Bereich der Arbeitslosenversicherung. In der Regel sollte daher von EL-Bezügern bzw. von in die EL- Berechnung mit einbezogenen Personen zurzeit lediglich vier bzw. fünf bis acht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemühungen pro Monat verlangt werden. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachvollziehbare Gründe für eine solche Abweichung vorliegen. 3. 3.1 Bezüglich Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer ist anhand der im Rahmen der Einsprache und der Beschwerde eingereichten Nachweise über Stellenbemühungen zusammenfassend von mehrheitlich und durchschnittlich rund sechs Bewerbungen pro Monat auszugehen, je rund zur Hälfte telefonisch und ansonsten meist mittels persönlicher Vorsprache. Zuletzt hat sich der Beschwerdeführer offenbar verschiedentlich auch schriftlich beworben, doch hat er weder Kopien seiner Bewerbungsschreiben noch Kopien etwaiger Absagen eingereicht. Die Bewerbungen erfolgten meist blind, das heisst nicht auf Inserate hin. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2010 klar mitgeteilt, dass sie acht bis zehn schriftliche Bewerbungen oder mindestens 15 Blind- oder telefonische Bewerbungen pro Monat erwarte, allenfalls unter Mithilfe des RAV. Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht annähernd erfüllt. Allerdings sind diese Anforderungen im Lichte der obigen Erwägungen als überhöht zu qualifizieren. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe für diese Anforderungen vor, weshalb sie als unzumutbar zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die für ihn realistischerweise in Frage kommenden Tätigkeiten auf dem Hilfsarbeitermarkt Blindbewerbungen und Bewerbungen mittels persönlicher Vorsprache oder telefonische Bewerbungen genauso erfolgsversprechend sein können wie schriftliche Bewerbungen und Bewerbungen auf Inserate hin. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein relevanter Anteil an Hilfsarbeiterstellen nicht ausgeschrieben wird, und dass sich Hilfsarbeiter häufig nicht schriftlich auf entsprechende Stellen bewerben. Mithin reichen die ausgewiesenen mehrheitlich bzw. durchschnittlich sechs Bewerbungen pro Monat aus, um die Vermutung, der Beschwerdeführer würde mittels ernsthafter Stellenbemühungen eine Arbeitsstelle finden, zu widerlegen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer ist daher für die entsprechenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate, das heisst für den Zeitraum von Januar bis und mit November 2011, als unzulässig zu qualifizieren. 3.2 Was die Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft, so wurden keine Stellenbemühungen nachgewiesen. Vielmehr haben die Eheleute durchwegs den Standpunkt vertreten, der Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Offenbar ist nach wie vor ein Verfahren betreffend Rente der Invalidenversicherung für die Ehefrau hängig. Gemäss einem vom RAD- Arzt Dr. B.___ als überzeugend qualifizierten und vom Rechtsvertreter der Eheleute nicht beanstandeten Gutachten ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit spätestens Februar 2010 aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch zu 50 % in leidensadaptierten Tätigkeiten arbeitsfähig. Das bedeutet einerseits, dass beim jetzigen Aktenstand kein Grund dafür besteht, von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens generell abzusehen, denn es ist zu unterstellen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein 50%iges Arbeitspensum verrichten könnte. Andererseits ist aber nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin weder bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens die 50%ige Einschränkung berücksichtigt noch das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bezüglich Invalidenrente sistiert hat. Jedenfalls ist der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2011 Rechnung zu tragen. Dabei rechtfertigt es sich nicht, die Ehefrau des Beschwerdeführers gleichsam vorerst als (noch) nicht invalid zu qualifizieren und das Einkommen ausgehend von einer vollen Erwerbsfähigkeit festzulegen. Würde nämlich in einem späteren Zeitpunkt eine Rente zugesprochen, müsste insofern eine nachträgliche Korrektur dieses Entscheides erfolgen. Ein entsprechender Antrag müsste dann aber wohl abgewiesen werden, weil die Zusprache einer Rente bereits im jetzigen Zeitpunkt voraussehbar ist, was einer prozessualen Urteilsrevision bzw. einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 61 lit. i ATSG bzw. Art. 81 ff. des St. Galler Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) entgegen stehen würde. Allerdings besteht grundsätzlich unter den gegebenen Umständen die Möglichkeit, eine Verfügung unter Änderungsvorbehalt zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin könnte also eine Verfügung erlassen, in der der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit Rechnung getragen wird, während gleichzeitig vorbehalten wird, die Verfügung rückwirkend an einen allfälligen formell rechtskräftigen Entscheid betreffend Rente der Invalidenversicherung anzupassen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar als Durchbrechung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu qualifizieren, weil diesbezüglich eine voraussetzungslose Änderung in der Zukunft zugelassen wird. Allerdings bestehen in Konstellationen wie der vorliegenden triftige Gründe, einen solchen, eng begrenzten Eingriff in die Rechtsbeständigkeit einer entsprechenden Verfügung zuzulassen. Die Angelegenheit ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – wenn ein formell rechtskräftiger Entscheid betreffend Rente der Invalidenversicherung in absehbarer Zeit zu erwarten ist – entweder zuwartet und anschliessend direkt eine Verfügung unter Berücksichtigung dieses Entscheides oder aber eine Verfügung mit Änderungsvorbehalt im oben ausgeführten Sinne erlässt. Entscheidet sich die Beschwerdegegnerin für letzteres, hat sie zu berücksichtigen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum lediglich noch eine 50%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. 4. Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren strittigen Positionen der Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung einzugehen: 4.1 Bezüglich Gewinnungskosten hat die Beschwerdegegnerin wiederholt und zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kosten für Stellenbemühungen nicht berücksichtigt werden können, da sie nicht im Zusammenhang mit der unterstellten Erwerbstätigkeit stehen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau werden so behandelt, als würden sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und entsprechende Einkommen erzielen. Würden sie in dieser Situation Stellenbemühungen tätigen, so wäre dabei kein Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit ersichtlich. Es handelt sich dabei mithin um Kosten, die aus der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf zu bezahlen sind. 4.2 Die Beiträge für Nichterwerbstätige können, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht dargelegt hat, nicht berücksichtigt werden, sofern der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder seine Ehefrau als Erwerbstätige zu qualifizieren sind. Es ist zu unterstellen, dass ein schliesslich angerechnetes hypothetisches Einkommen als Nettoeinkommen zu qualifizieren wäre (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; Stand 1. Januar 2012; Rz 3424.02). Dann gelten die Sozialversicherungsbeiträge als abgezogen bzw. bezahlt, und es können konsequenterweise nicht Beiträge für Nichterwerbstätige berücksichtigt werden. 4.3 Bei der Neuberechnung wird die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Vermögenserträge im Jahr 2010 zu berücksichtigen haben, die ausgewiesen sind. 4.4 Ebenfalls wird die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge für den Beschwerdeführer per 1. Mai 2011 zu berücksichtigen haben. 5. Für Einspracheverfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Von dieser Regel wird rechtsprechungsgemäss dann abgewichen, wenn der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, andernfalls er im Falle des Obsiegens diesbezüglich schlechter gestellt würde (BGE 130 V 570). Der Beschwerdeführer hat weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung gestellt und überdies auch nicht geltend gemacht, die Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren nicht. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 6. Demnach ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2011 und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen. Dem „Überklagen“ ist bei der Verlegung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung keine Rechnung zu tragen, denn der Beschwerdeführer sah sich veranlasst, den angefochtenen Einspracheentscheid als rechtswidrig zu beanstanden, und er ist insoweit mit seinem Anliegen durchgedrungen, wobei die Punkte, in welchen er unterlegen ist, keinen nennenswerten Mehraufwand verursachten. Praxisgemäss wird in der Regel eine Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 3’869.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 11). Da dieser Betrag nicht wesentlich höher ist und der Aufwand gesamthaft gerechtfertigt scheint, ist die Parteientschädigung entsprechend festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. November 2011 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2012 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, rechtfertigt es sich, hinsichtlich der entsprechenden Fragen an die Praxis in der Arbeitslosenversicherung anzulehnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012, EL 2012/1).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 10. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IV / Parteientschädigung im EinspracheverfahrenSachverhalt:
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