Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.03.2012 Entscheiddatum: 28.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2012 Art. 10 f. ELG. Berechnung des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung von Wohneigentum (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. März 2012, EL 2011/35).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 28. März 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur AHVSachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 13. Juni 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Er und seine Ehefrau hätten sämtliche Kosten drastisch reduzieren müssen, das Alterskapital der beruflichen Vorsorge sei vollständig aufgebraucht (EL-act. 24–4 f.). Am 20. Juni 2011 ergänzte der Versicherte, er habe infolge einer Augenoperation neue Brillengläser benötigt, die Fr. 660.-- gekostet hätten. Seine Schulden hätten sich um diesen Betrag erhöht (EL-act. 24–3). Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 liess der Versicherte der EL- Durchführungsstelle die Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung per 1. Juli 2010 für ihn und seine Ehefrau sowie die Zins- und Kapitalbescheinigungen betreffend die Festhypothek, die variable Hypothek sowie die Bankkonti der Ehegatten zugehen. Er wies sodann darauf hin, dass er die Staats- und Gemeindesteuern nicht fristgerecht habe begleichen können und sich die entsprechenden Schulden auf Fr. 2’800.-- beliefen. Weiter seien Hypothekarzinsen von Fr. 2’700.-- sowie diverse Rechnungen für medizinische Behandlungen und Medikamente fällig. Schliesslich sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht einzusehen, weshalb die Billag nun plötzlich Gebühren geltend mache; er bleibe bis ans Lebensende invalid (EL-act. 24–1 f.). Am 30. Juni 2011 ging der EL- Durchführungsstelle das ausgefüllte Anmeldeformular zu (EL-act. 23). A.b Am 14. Juli 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten unter anderem auf, genaue Angaben über den Verbrauch der Altersleistung der beruflichen Vorsorge von Fr. 280’000.-- bis Fr. 300’000.-- zu tätigen (EL-act. 21). Mit Schreiben vom 31. Juli 2011 liess der Versicherte der EL-Durchführungsstelle entsprechende, umfangreiche Belege zugehen. Er und seine Ehefrau hätten nicht verschwenderisch gelebt. Es sei kein Geld für Erholungskuren vorhanden, das Auto sei 21 Jahre alt, der Fernseher 18 Jahre, das Geld reiche nicht einmal für ein Abendessen auswärts (ELact. 20). A.c Am 8. August 2011 liess das Steueramt der Stadt B.___ der EL- Durchführungsstelle die Veranlagungsverfügungen der Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2001–2009 zugehen (EL-act. 8 ff.). A.d Mit Verfügung vom 9. August 2011 verneinte die EL-Durchführungsstelle einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen sowohl für den Monat Juni 2011 als auch ab Juli 2011 (EL-act. 6 und 18 f.) B. B.a Dagegen erhob der Versicherte am 11. September 2011 Einsprache. Er beanstandete insbesondere, dass ein Liegenschaftsertrag von Fr. 19’608.-angerechnet, aber nur Wohnkosten von Fr. 15’000.-- anerkannt worden seien (ELact. 3). B.b Mit Entscheid vom 24. November 2011 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 11. September 2011 ab. Für Wohnkosten könne höchstens ein Betrag von Fr. 15’000.-- pro Jahr anerkannt werden. Bei den Einnahmen sei dagegen der gesamte Mietwert zu berücksichtigen. Die angefochtene Verfügung erweise sich als rechtens (act. G 1.2). C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die am 23. Dezember 2011 erhobene Beschwerde, mit der die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau könnten sich nichts mehr leisten und seien mittlerweile verschuldet, obwohl sie stets versucht hätten, ihren Verpflichtungen nachzukommen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2012; act. G 3). C.c Mit Replik vom 13. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 23. Dezember 2011 gestellten Anträgen festhalten (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen: 1. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) war ursprünglich als Subventionsordnung ausgestaltet. Geregelt wurde mit anderen Worten bloss, unter welchen Bedingungen die Kosten der Kantone für die Unterstützung bedürftiger Bezüger einer Rente der ersten Säule vom Bund teilweise mitgetragen wurden (vgl. die Botschaft des Bundesrates zum ELG vom 21. September 1964, BBl 1964 II 689). Dementsprechend war es nicht Ziel des ELG, im konkreten Fall eine möglichst angemessene Unterstützung einzelner Versicherter zu gewährleisten. Vielmehr sollten minimale Voraussetzungen definiert werden, bei deren Erfüllung die Kantone bezüglich ihrer entsprechenden Ausgaben unterstützt würden. Daraus erhellt, weshalb insbesondere die anerkannten Ausgaben abschliessend definiert und deren Höhe mehrheitlich pauschal festgelegt wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hat das ELG indessen bereits früh als abschliessende Ordnung für den Einzelfall interpretiert. Im Zuge der Totalrevision per 1. Januar 2008 wurde dann auch auf Gesetzesstufe der Wandel von der Subventionsordnung zur abschliessenden Ordnung für den Einzelfall (im Sinn eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsgesetzes) vollzogen: Während der frühere Art. 1 Abs. 1 ELG vorgesehen hatte, dass Kantone, die aufgrund eigener, den Anforderungen des ELG entsprechender Bestimmungen Ergänzungsleistungen gewährten, Beiträge erhielten (vgl. BBl 1964 II 711), hält Art. 2 Abs. 1 ELG neu fest, dass der Bund und die Kantone Personen, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs gewähren. Eine Anpassung insbesondere hinsichtlich der anerkannten Ausgaben und deren Höhe ist allerdings weitgehend nicht erfolgt, wofür wohl vor allem Spargründe ausschlaggebend gewesen sein dürften. So sieht etwa Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG vor, dass als Mietzins einer Wohnung inklusive der damit zusammenhängenden Nebenkosten bei Ehepaaren höchstens ein jährlicher Betrag von Fr. 15’000.-- anerkannt wird. Dieser Höchstbetrag mag in eher ländlichen Gegenden nach wie vor angemessen sein; in städtischen Gebieten ist er dagegen in aller Regel zu tief (vgl. dazu auch Tuor Rudolf, Vermeidung von Altersarmut mit Ergänzungsleistungen, in: SZS 56/2012, S. 3 ff., S. 19 f.). Allerdings steht es weder den rechtsanwendenden Behörden noch den rechtsprechenden Gerichten frei, von der Ordnung gemäss ELG abzuweichen, denn es gelten im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren einerseits das strikte Legalitätsprinzip und andererseits der Grundsatz, dass Bundesgesetze massgebend sind – selbst, wenn sie als verfassungswidrig zu qualifizieren wären. Mit anderen Worten musste sich die Beschwerdegegnerin und muss sich das angerufene Gericht an den vom ELG vorgegebenen Rahmen halten, selbst auf die Gefahr eines im Einzelfall praktisch wenig überzeugenden Ergebnisses hin. 2. Als relevante jährliche Ausgaben anerkannt werden können vorliegend lediglich der pauschale Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG bzw. Art. 1 lit. b der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AS 2010 4585 f.) von Fr. 28’575.-- für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammen, der Eigenmietwert der Wohnung und die Nebenkosten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG von zusammen höchstens Fr. 15’000.--, die Krankenkassenprämienpauschale (nicht die effektiven Krankenkassenprämien) gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG bzw. Art. 2 lit. a der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2011 der Krankenpflegeversicherung (AS 2010 5833 ff.) von je Fr. 4’272.-- sowie die Hypothekarzinsen von Fr. 10’037.-- (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und der (pauschalisierte) Gebäudeunterhalt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), Art. 44 Abs. 4 des St. Galler Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) und Art. 29 Abs. 1 der St. Galler Steuerverordnung (StV; sGS 811.11) von Fr. 3’922.-- (= 20 % × Fr. 19’608.--; vgl. EL-act. 25–1 f.). Die Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben durch die Beschwerdegegnerin (EL-act. 18 f.) ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. 3. Als Einkommen sind grundsätzlich sämtliche Beträge anzurechnen, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in irgendeiner Form zufliessen. Dazu zählen insbesondere die AHV-Renten von gesamthaft Fr. 37’020.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), die Renten der Deutschen Rentenversicherung von gesamthaft Fr. 10’448.-- (bis 30. Juni 2010) bzw. Fr. 10’552.-- (ab 1. Juli 2010; Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die Zinserträge von Fr. 38.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Anzurechnen sind allerdings auch die Eigenmietwerte der Wohnung und des Garagenplatzes als Einkünfte, die erzielt werden könnten, wenn die entsprechenden Grundstücke vermietet würden (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Im Gegensatz zum Steuerrecht wird im Ergänzungsleistungsrecht allerdings kein Abzug gewährt, wenn die Wohnung oder das Haus selbst bewohnt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2011 vom 23. Dezember 2011). Aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Liegenschaftserträge von gesamthaft Fr. 19’608.-- angerechnet hat. 4. Demnach hat der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Ein Spielraum, der ausgenutzt werden und zu einem anderen Ergebnis führen könnte, besteht nicht. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Solche Krankheits- und Behinderungskosten sind Kosten für zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause und in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, eine Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Kosten werden vergütet, wenn die Vergütung innerhalb von fünfzehn Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird (Art. 15 ELG). Der Beschwerdeführer müsste sich für die Vergütung solcher Krankheits- und Behinderungskosten bei der Beschwerdegegnerin anmelden. 5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6
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