Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 04.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2011 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG: Ausnahme von der Anrechnung einer einzigen Wohnung. Der EL-Bezüger und seine Ehefrau bewohnen zwei 1-Zimmer- Wohnungen (bzw. eine 1-Zimmer-Wohnung und ein Studio ohne Küche) in derselben Liegenschaft. Unter Berücksichtigung, dass die beiden Wohnungen zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau notwendig sind, ist die Anrechnung der Kosten beider 1-Zimmer-Wohnungen ausnahmsweise möglich. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2011, EL 2011/3) Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 4. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialen Dienste gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a A.___, geb. 1948, meldete sich infolge Zuzugs aus einem anderen Kanton am 17. August 2009 bei der AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (EL-act. 13). Der Anmeldung legte er zwei Mietverträge für je eine 1- Zimmer-Wohnung an der B.___ 2/4, beide lautend auf den Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau, bei. Für die Wohnung 1. Türe links, wurde der 1. September 2009 als Mietbeginn vereinbart, währenddem das Mietverhältnis für die Wohnung 4. Türe links erst am 1. Oktober 2009 begann (EL-act. 35-2 ff.). Mit Verfügung vom 10. September 2009 berechnete die EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) den EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. September 2009 auf Fr. 1'644.- monatlich. Die Position Wohnkosten berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle mit der Miete der Wohnung 1. Türe links in der Höhe von monatlich Fr. 560.- bzw. jährlich Fr. 6'720.- (EL-act. 30-1 ff.). Am 15. September 2009 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit der Sozialarbeiterin ein Wiedererwägungsgesuch; eventualiter erhob er Einsprache gegen die Verfügung vom 10. September 2009 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Der EL-Anspruch sei unter Berücksichtigung der Kosten beider Wohnungen zu berechnen (EL-act. 29-1). A.b Mit Verfügung vom 17. September 2009 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 auf Fr. 1'674.fest. Die Wohnkosten berechnete sie nun mit der höheren Miete der beiden 1-Zimmer- Wohnungen (Wohnung 4. Türe links, Haus 12) und dementsprechend Fr. 590.monatlich bzw. Fr. 7'080.- jährlich. Die EL-Berechnung erfolgte somit nach wie vor nur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Anrechnung des Mietzinses für eine 1-Zimmer-Wohnung. Die restlichen Positionen der EL-Berechnung blieben unverändert (EL-act. 17). A.c Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprache vom 15. September 2009 in Vertretung der EL-Durchführungsstelle ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angefochtene Verfügung den Zeitraum ab 1. September 2009 betreffe. Dementsprechend sei der EL- Anspruch in der angefochtenen Verfügung auch mit der Miete der ab 1. September 2009 gemieteten 1-Zimmer-Wohnung in der Höhe von Fr. 560.- berechnet worden. Der Mietvertrag für die zweite Wohnung sei erst per 1. Oktober 2009 geschlossen worden und könne daher in der Berechnung ab 1. September 2009 nicht berücksichtigt werden. Die EL-Durchführungsstelle habe über die EL-Berechnung mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 am 17. September 2009 eine separate Verfügung erlassen. Diese sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2009 sei korrekt und somit nicht zu beanstanden (EL-act. 22). A.d Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Wil, am 25. Januar 2010 Beschwerde erheben. Mit Entscheid EL 2010/8 vom 13. September 2010 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde in dem Sinn gut, dass die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese materiell über die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 17. September 2009 entscheide (EL-act. 10-1 ff.). A.e In der Folge tätigte die EL-Durchführungsstelle weitere Abklärungen (EL-act. 9). Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2011 wurde die Einsprache des Versicherten erneut abgewiesen (act. G 1.2). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 6. Februar 2011. Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2011 beantragen. Es seien ihm in der EL- Berechnung die Mietkosten für beide gemieteten Zimmer in der Höhe von Fr. 1'060.-monatlich (bzw. Fr. 12'720.-- jährlich) anzurechnen. Zur Begründung lässt er im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen auf die bisherige Korrespondenz mit der EL-Durchführungsstelle, insbesondere auf das Schreiben vom 7. Januar 2011 verweisen (act. G 1). B.b Am 8. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1. 1.1 Streitig ist, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs die Kosten beider vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten 1-Zimmer-Wohnungen berücksichtigt werden können. 1.2 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. 1.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hausewohndende Personen), sind gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten anzuerkennen. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG werden für die Mietzinsausgaben bei Ehepaaren jährlich höchstens Fr. 15'000.-- anerkannt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss gesundheitliche Gründe für die Wohnsituation geltend machen. Seine Ehefrau leide unter Atembeschwerden. Bei der aktuellen Wohnsituation handle es sich daher um eine sehr gute Lösung, das Schlafzimmer könne so rauchfrei gehalten werden. Sodann könnten er und seine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau in einem Zimmer kochen, essen und Gäste empfangen und sich anschliessend zur Erholung bei unverbrauchter Luft in die zweite 1-Zimmer-Wohnung zurückziehen. Zudem habe er beim Umzug keine passende Wohnung finden können. Er habe bei der Wohnungssuche darauf geachtet, möglichst preisgünstig zu wohnen. Sodann liege die gewählte Wohnungslösung deutlich unterhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mietzinsgrenze. Der Umzug in eine gemeinsame Wohnung würde deutlich höhere Kosten verursachen. Er und seine Ehefrau würden weder getrennt leben, noch sei eine Trennung beabsichtigt (act. G 1, 1.1; EL-act. 29). 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei gesetzlich nur der Abzug eines Wohnungsmietzinses vorgesehen. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die es ausnahmsweise zuliessen, eine Zweitwohnung bzw. das Studio in die EL-Berechnung miteinzubeziehen. Insbesondere würden die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau dies nicht rechtfertigen. Es dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er aus Rücksicht auf seine Ehefrau nicht in der Wohnung rauche (act. G 1.2). 2.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Rz. 3025 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der bis 31. März 2011 gültig gewesenen Fassung). Danach kann im Rahmen der von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zugelassenen Höchstbeträge gleichzeitig nur der Mietzins für eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten (z.B. an einem anderen Ort) berücksichtigt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss WEL nur insofern, als eine zweite Wohnung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen für die EL-beziehende Person unentbehrlich ist (ZAK 1974 S. 212). 2.4 Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau die Miete einer zweiten Wohnung nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Zusammenleben in einer einzigen Wohnung Einfluss auf die Gesundheit des Beschwerdeführers und jener seiner Ehefrau haben sollte. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer – dessen Ehefrau offenbar an Atembeschwerden leidet – ohne weiteres zumutbar, das Rauchen in der Wohnung zu unterlassen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Neben den in der Rz 3025 WEL festgehaltenen Ausnahmen geht die Rechtsprechung indessen noch von weiteren Konstellationen aus, die vom Grundsatz der Berücksichtigung der Kosten einer einzigen Wohnung abweichen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, seit dem 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hat in einem nicht veröffentlichen Urteil vom 19. September 1995 den Mietzinsabzug für ein Malatelier zugelassen, das die ELberechtigte Person als Ergänzung zu ihrer aus einem einzigen Zimmer bestehenden Wohngelegenheit hinzugemietet hatte. Es erwog dabei, beim Zusatzraum handle es sich nicht um eine eigentliche Zweitwohnung, doch diene das Atelier der Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfe und offenbar elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermöge (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. September 1995 [P 10/95]). Im Urteil T. vom 2. März 2005 [P 72/03] hat das EVG die Mietkosten eines Lagerplatzes als Mietzinsabzug zugelassen. Der EL- Bezüger konnte innert nützlicher Frist keine Wohnung finden und mietete zusätzlich zu einem Wohnwagen einen Lagerplatz für seine Möbelstücke. Das Bundesgericht führte aus, die Miete des Lagerplatzes sei nicht freiwillig erfolgt und habe nur als Übergangslösung gedient, bis der EL-Bezüger eine geeignete Wohnung habe finden können. Bei der Miete des Lagerplatzes handle es sich um eine notwendige Einheit mit der Miete des Wohnwagens. Eine Abweichung von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG soll immer dann gerechtfertigt sein, wenn es im Einzelfall unumgänglich ist, zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses beispielsweise zwei kostengünstige Wohnungen zu mieten (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1699 f., Rz. 94). 2.6 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die zusätzlich gemietete 1-Zimmer-Wohnung überhaupt als eigentliche Wohnung im Sinn des Gesetzes betrachtet werden kann. Die beiden 1-Zimmer-Wohnungen befinden sich in derselben Liegenschaft an der B.___. In der Zwischenzeit sind die Ehegatten innerhalb der Liegenschaft nochmals umgezogen und haben die eine der 1-Zimmer-Wohnungen gegen ein Studio ohne Küche getauscht (EL-act. 8). Angesichts des eher tiefen Mietzinses ist davon auszugehen, dass die 1- Zimmer-Wohnungen relativ klein und nur rudimentär ausgestattet sein dürften. Unter diesen Umständen hat die zweite 1-Zimmer-Wohnung (bzw. seit dem Umzug das Studio) den Zweck, die existenziellen Wohnbedürfnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu befriedigen. Das Studio kann daher als Zusatzzimmer zur ersten 1- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zimmer-Wohnung betrachtet werden, zumal sich die Zimmer in ein und derselben Liegenschaft und nicht etwa in einer anderen Liegenschaft oder in einer anderen Ortschaft befinden. Somit stellt die zweite 1-Zimmer-Wohnung (bzw. das Studio) eine notwendige Einheit mit der Miete der ersten 1-Zimmer-Wohnung dar, sodass ELrechtlich nicht von zwei eigentlichen Wohnungen bzw. einer Zweitwohnung, sondern von einer Wohneinheit bestehend aus zwei 1-Zimmer-Wohnungen auszugehen ist. Folglich steht der Anrechnung der Kosten beider Zimmer nichts entgegen. 2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anrechnung der Kosten beider 1- Zimmer-Wohnungen (bzw. der 1-Zimmer-Wohnung und des Studios) – unter Berücksichtigung, dass diese zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau notwendig sind – ausnahmsweise möglich ist. Die EL-Berechnung hat somit ab 1. Oktober 2009 unter Anrechnung der Ausgaben für beide 1-Zimmer-Wohnungen bzw. ab dem Tausch der einen Wohnung gegen ein billigeres Studio unter Anrechnung der Ausgaben für die 1-Zimmer-Wohnung und des Studios zu erfolgen. 3. 3.1 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2011 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den EL-Anspruch des Beschwerdeführers im Sinn der vorstehenden Erwägungen neu berechne. 3.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2011 gutgeheissen, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Neuberechnung der EL ab 1. Oktober 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2011 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG: Ausnahme von der Anrechnung einer einzigen Wohnung. Der EL-Bezüger und seine Ehefrau bewohnen zwei 1-Zimmer-Wohnungen (bzw. eine 1-Zimmer-Wohnung und ein Studio ohne Küche) in derselben Liegenschaft. Unter Berücksichtigung, dass die beiden Wohnungen zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau notwendig sind, ist die Anrechnung der Kosten beider 1-Zimmer-Wohnungen ausnahmsweise möglich. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2011, EL 2011/3)
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