Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.05.2014 Entscheiddatum: 20.05.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Verzicht auf ein Erwerbseinkommen.Verzichtet die Ehefrau eines EL-Bezügers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, weil sie eine zusätzliche Berufsausbildung machen möchte, ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, EL 2011/27). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Nadja Francke Zubair Entscheid vom 20. Mai 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Mit einer Revisionsverfügung vom 11. Februar 2010 (Bund 2 act. 56) sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2010 eine Ergänzungsleistung zu, bei deren Berechnung sie auf der Einnahmenseite u.a. hypothetische Arbeitslosentaggelder der Ehefrau des Versicherten von - umgerechnet auf ein Jahr - Fr. 32'116.-- berücksichtigt hatte. Die Ehefrau hatte nämlich im Januar 2010 eine Ausbildung begonnen, womit sie nach der Ansicht der Arbeitslosenversicherung vermittlungsunfähig geworden und damit nicht mehr taggeldberechtigt gewesen war. Die EL-Durchführungsstelle qualifizierte die Aufnahme der Ausbildung bzw. den Verlust der Vermittlungsfähigkeit als Verzicht auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 21. Juni 2010 teilte die Ehefrau des Versicherten mit (Bund 2 act. 84), dass sie sich per 10. Januar 2010 beim RAV abgemeldet habe, weil sie ab 11. Januar 2010 die Hotelfachschule besucht habe. Dieses Studium wäre eigentlich durch Stipendien des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen finanziert worden. Nun habe sie das Studium aber aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands und aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Am 24. Juni 2010 ging bei der EL-Durchführungsstelle die Kopie eines am 14. Juni 2010 zwischen der Ehefrau des Versicherten und dem B.___-Hotel abgeschlossenen Arbeitsvertrags ein (Bund 2 act. 87). Der vereinbarte Bruttolohn belief sich auf Fr. 3'600.-- monatlich. Mit einer Verfügung vom 22. Juli 2010 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2010 auf Fr. 1'662.-- fest (Bund 2 act. 98). Die Anspruchsberechnung wies u.a. ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 24'439.-- aus. Dieses Einkommen beruhte auf dem mit dem B.___-Hotel vereinbarten Bruttolohn von Fr. 43'200.--. Mit einer Verfügung vom 26. August 2010 (Bund 2 act. 106) setzte die EL-Durchführungsstelle den unter Berücksichtigung dieses Erwerbseinkommens (statt der höheren hypothetischen Taggelder der Arbeitslosenversicherung) ermittelten monatlichen Anspruch rückwirkend auch für Juni 2010 auf Fr. 1'662.-- fest. Sie begründete dies damit, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim B.___-Hotel bereits im Juni 2010 gemeldet worden sei. Am 7. September 2010 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle u.a. mit (Bund 2 act. 113), dass seine Ehefrau nicht mehr beim B.___-Hotel arbeite, weil ihr wegen Krankheit noch in der Probezeit gekündigt worden sei. Die Kündigung war am 26. August 2010 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte per 29. August 2010 erfolgt (Bund 2 act. 128-13). Ab September 2010 erhielt die Ehefrau des Versicherten wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Bund 2 act. 128-17). Der Versicherte orientierte die EL-Durchführungsstelle am 6. Dezember 2010 darüber (Bund 2 act. 132), dass seine Ehefrau am 10. Januar 2011 eine dreijährige Ausbildung an einer Hotel- und Touristikfachschule beginnen werde. Im ersten Ausbildungsjahr werde sie zu höchstens 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die EL-Durchführungsstelle gab am 21. Dezember 2010 an (Bund 2 act. 138), sie werde ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnen. Mit einer Verfügung vom 29. Dezember 2010 setzte sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2011 revisionsweise auf Fr. 1'741.-- fest (Bund 2 act. 134). Die Anspruchsberechnung wies ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 43'200.-bzw. ein anrechenbares Einkommen von Fr. 24'439.-- aus (Bund 2 act. 137). A.b Der Versicherte liess am 1. Februar 2011 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2010 erheben (Bund 1 act. 7). Sein Rechtsvertreter verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in früheren Rechtsmittelverfahren. Er machte ausserdem geltend, das Erwerbseinkommen von Fr. 43'200.-- resultiere aus dem Arbeitsverhältnis mit dem B.___-Hotel. Dieses Arbeitsverhältnis sei aber bereits Ende August 2010 aufgelöst worden. Die Ehefrau des Versicherten sei seit September 2010 wieder arbeitslos und zu 100% vermittlungsfähig. Am 10. Januar 2011 habe sie eine Berufsausbildung begonnen, so dass sie ab diesem Zeitpunkt noch zu 50% vermittlungsfähig sei. Das entspreche einem anrechenbaren Taggeld der Arbeitslosenversicherung (bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50%) von Fr. 17'608.80. Ausserdem seien Schulkosten von Fr. 1'433.-- zu übernehmen. Am 17. Februar 2011 erging eine Verfügung, mit der die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend für das ganze Jahr 2010 neu festsetzte (Bund 1 act. 12-20). Auch dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Bund 1 act. 25). Die EL-Durchführungsstelle sistierte am 17. Februar 2011 das gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2010 gerichtete Einspracheverfahren (Bund 1 act. 21). Am 22. März 2011 folgte die Sistierung des auf die Verfügung vom 17. Februar 2011 bezogenen Einspracheverfahrens (Bund 1 act. 26). Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, das den Anlass dieser beiden Sistierungsentscheide gebildet hatte, erging am 19. April 2011 (Bund 1 act. 30). Die Ehefrau des Versicherten reichte der EL- Durchführungsstelle am 4. August 2011 diverse Unterlagen ein (Bund 1 act. 41). Sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gab dazu an, von Februar bis April 2011 habe sie nur telephonische Arbeitsbemühungen gemacht, da sie gemäss einer Verfügung des KIGA Graubünden nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Zu den eingereichten Unterlagen gehörten auch Belege betreffend die (erfolglosen) Arbeitsbemühungen in den Monaten Januar bis Juni 2011. Die Ehefrau des Versicherten war anfangs Januar 2011 einige Tage erwerbstätig gewesen (Bund 1 act. 41-40) und sie hatte im Januar 2011 wenige Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (Bund 1 act. 41-39). Ab Juni 2011 war sie für die C.___ AG bzw. für deren Kunden tätig gewesen (Bund 1 act. 41-50 ff.). Am 11. August 2011 liess der Versicherte Belege betreffend die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau ab Juli 2011 einreichen (Bund 1 act. 43-1 ff.). Die Vermittlungsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten ab 11. Januar 2011 wurde am 16. Mai 2011 durch die zuständige Behörde der Arbeitslosenversicherung verneint (Bund 1 act. 49-17 ff.). Die EL- Durchführungsstelle wies die gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2010 erhobene Einsprache am 9. September 2011 ab (Bund 1 act. 54). Zur Begründung führte sie aus, ein Einkommensverzicht liege vor, wenn von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit abgesehen werde oder wenn sich eine Person mit einem Erwerbseinkommen zufrieden gebe, das unter demjenigen liege, das objektiv erzielt werden könnte. Die Ehefrau des Versicherten habe die objektive Komponente des Verzichtstatbestands erfüllt, denn sie habe in ihrem Herkunftsland eine Berufsausbildung absolviert und sie sei dort in diesem Beruf tätig gewesen. In der Schweiz habe sie im Service in Restaurants gearbeitet, sich berufsbegleitend ausgebildet und eine Sprachschule (Deutsch, Französisch) absolviert. Sie hätte ohne Weiteres eine Stelle finden können. Indem sie eine völlig neue Ausbildung angestrebt habe, habe sie auf Erwerbseinkommen verzichtet. Fände in der Anspruchsberechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen Berücksichtigung, würde diese völlig neue Ausbildung über die Ergänzungsleistungen mitfinanziert. Das sei nicht zulässig, weil Personen, die keine Ergänzungsleistungen bezögen, nur eine Ausbildung absolvieren könnten, wenn sie über die dazu notwendigen Mittel verfügten. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Versicherten einen Lohn von Fr. 43'200.-- hätte erzielen können. B. B.a Der Versicherte liess am 11. Oktober 2011 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben und beantragen, die Ergänzungsleistung sei neu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzulegen und dabei sei auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten (act. G 1). Am 16. April 2012 führte die Rechtsvertreterin ergänzend aus (act. G 12), es sei der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich, das angerechnete Erwerbseinkommen effektiv zu erzielen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe am 19. April 2011 festgehalten, dass bis zum Entscheid kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Das Urteil sei am 23. Mai 2011 versandt worden. Deshalb dürfe bis Ende Mai 2011 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Die Kündigung durch das B.___-Hotel sei unverschuldet erfolgt. Seither habe die Ehefrau unzählige Bewerbungen versandt und Absagen erhalten. Dementsprechend seien ihr Arbeitslosentaggelder anzurechnen. Diese seien folgendermassen zu ermitteln: Fr. 43'200.--, davon 70% Fr. 30'420.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge Fr. 26'702.--, abzüglich Freibetrag Fr. 25'202.--, davon zwei Drittel Fr. 16'801.--. Bei diesem anrechenbaren Einkommen würde eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2'380.-- resultieren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in Mexiko eine Ausbildung als Sekretärin abgeschlossen, die in der Schweiz in keiner Weise brauchbar sei. Sie könne sich nicht schriftlich auf Deutsch ausdrücken. Deshalb dürfe kein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Am 24. April 2012 gab die Rechtsvertreterin an (act. G 14), die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Handelsabteilung des Gymnasiums mit dem Abitur abgeschlossen. Da sie aus finanziellen Gründen kein Studium habe beginnen können, sei sie einige Zeit als Bürohilfskraft/Sekretärin tätig gewesen. Das Diplom habe in der Schweiz nicht anerkannt werden können. Ein weiterer Beweis für das Fehlen einer Berufsausbildung sei die Tatsache, dass der Ehefrau bereits zweimal Stipendien zugesprochen worden seien, was nur für eine Erstausbildung möglich sei. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 16). B.c Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 4. Oktober 2012 die Kopie eines an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreibens vom gleichen Tag ein (act. G 18), in dem er u.a. ausgeführt hatte, seine Ehefrau habe weder in Mexiko noch in der Schweiz eine Erstausbildung absolviert, er lebe seit Januar 2012 von ihr getrennt und gemäss einem Versicherungsgerichtsentscheid vom 4. Juli 2008 (EL 2008/12) sei der Verzicht auf eine nachträgliche Berufsausbildung unzumutbar. Er hatte weiter angegeben, er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne weder in ein Altersheim gehen noch eine angemessene "Verbleibe" mieten oder unterhalten, solange ein fiktives Einkommen angerechnet werde. B.d Die Abteilungspräsidentin teilte der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. April 2013 mit (act. G 22), es bestehe die Möglichkeit, dass das Gericht die Anrechnung hypothetischer Taggelder der Arbeitslosenversicherung anordnen werde, die höher seien als das im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigte hypothetische Erwerbseinkommen. Damit würde die ordentliche Ergänzungsleistung allenfalls weniger als Fr. 1'341.-- monatlich betragen. Die Abteilungspräsidentin gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Gelegenheit, zur Vermeidung einer drohenden reformatio in peius die Beschwerde zurückzuziehen. Die angesprochene Rechtsanwältin teilte daraufhin mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete. Sie wies darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weiterhin bestehe, weshalb sie über den Entscheid informiert werden müsse, damit sie ihre Entschädigung geltend machen könne. B.e Der Beschwerdeführer reichte am 9. Mai 2013 eine von seiner Ehefrau im Januar 2013 erstellte "Zusammenfassung der Fakten" ein (act. G 24.1). D.___ hatte darin u.a. angegeben, sie habe im November 2010, aufgrund eines Versicherungsgerichtsentscheids vom 4. Juli 2008, bei der Beschwerdegegnerin beantragt zu prüfen, ob sie ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihre berufliche Ausbildung wieder aufnehmen dürfe. Von der Sachbearbeiterin habe sie eine positive Antwort erhalten. Im November 2010 habe sie sich bei der Hotelfachschule E.___ angemeldet. Am 6. Dezember 2010 habe sie den zuständigen Gruppenleiter der Beschwerdegegnerin darüber informiert. Dieser habe ihr mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 mitgeteilt, dass doch ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Aufgrund der durch die Reduktion der Ergänzungsleistung entstandenen finanziellen Probleme habe sie ihre berufliche Erstausbildung im Dezember 2011 abbrechen müssen. Seit dem 1. Januar 2012 sei sie vom Beschwerdeführer gerichtlich getrennt. Am 25. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht geltend (act. G 26), mit der Verfügung vom 13. Januar 2012, die ebenfalls Gegenstand der Beschwerde sei, sei seine Ergänzungsleistung auf Fr. 369.-- gekürzt worden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, seine Ehefrau habe in Mexiko eine Erstausbildung absolviert, sei falsch. Ebenfalls falsch sei deshalb auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Ehefrau strebe mit der Aufnahme der Ausbildung an der Hotelfachschule eine völlig neue Ausbildung an. Die Hotelfachschule sei für sie nämlich eine berufliche Grundausbildung im Gastronomiebereich, in dem sie in den letzten sieben Jahren als Servicehilfe gearbeitet habe. Anzuwenden sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 4. Juli 2008 und nicht der Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2010. Aus diesem Grund ziehe er seine Beschwerde nicht zurück. Erwägungen: 1. 1.1 Einziger Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 9. September 2011, mit dem die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2010 erhobene Einsprache abgewiesen hat. Inhalt der Verfügung vom 29. Dezember 2010 und damit des angefochtenen Einspracheentscheids ist die revisionsweise Neufestsetzung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2011. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb ebenfalls auf die Höhe der ordentlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2011 beschränkt. Allfällige spätere Änderungen der Ergänzungsleistung sind nicht zu beurteilen. 1.2 Die Anspruchsberechnung ist zwar per 1. Januar 2011 in Bezug auf verschiedene Ausgaben- und Einnahmenpositionen (pauschale Krankenkassenprämien, pauschaler Lebensbedarf, Rente) gegenüber derjenigen für die Zeit ab 1. Juni 2010 angepasst worden, aber die einzige Veränderung, die nicht auf eine periodische Teuerungsanpassung zurückzuführen gewesen ist, hat darin bestanden, dass das - gemäss der zu diesem Zeitpunkt immer noch gültigen Verfügung vom 26. August 2010 - als effektiv erzielt angerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 43'200.-- durch ein hypothetisches Erwerbseinkommen als Folge eines Einkommensverzichts von Fr 43'200.-- ersetzt worden ist. Nur diese Veränderung der Einnahmenposition "Erwerbseinkommen" ist vorliegend strittig. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist, sind als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Im vorliegenden Fall kommen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 (hypothetische) Einkünfte in der Form eines Erwerbseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) oder in der Form wiederkehrender Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), d.h. von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in Frage. Diese Anrechnung hypothetischer Einnahmen ist die gesetzlich vorgesehene Sanktion einer Verletzung der ELspezifischen Schadenminderungspflicht. Dabei handelt es sich um die Pflicht (i.S. einer Obliegenheit), den Existenzbedarf soweit als möglich und zumutbar aus eigener Kraft zu finanzieren (vgl. etwa Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. A., Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, bearbeitet von Ralph Jöhl und Patricia Usinger-Egger, N. 173 S. 1755). Es kommt also nicht Art. 21 Abs. 4 ATSG, sondern Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zur Anwendung. Die Sanktion besteht deshalb nicht in einer vorübergehenden oder dauernden Kürzung oder Einstellung der Ergänzungsleistung (unter Auflösungsvorbehalt bei späterem Wohlverhalten, vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N. 98 zu Art. 21 ATSG), sondern in der Anrechnung hypothetischer Einnahmen und damit indirekt in einer (definitiven, d.h. nicht unter einem Auflösungsvorbehalt stehenden) entsprechenden Reduktion der Ergänzungsleistung. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG geht als lex specialis dem Art. 21 Abs. 4 ATSG vor, auch wenn dies entgegen Art. 1 Abs. 1 ELG nicht ausdrücklich vorgesehen worden ist. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kommt also anstelle von Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Anwendung, wenn eine Verletzung der Schadenminderungspflicht bzw. ein Verzicht auf Einkünfte vorliegt. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall keine Abmahnung notwendig gewesen ist, denn dies ist - mit Ausnahme der Regelung in Art. 25 Abs. 4 ELV - im EL-Recht nicht vorgesehen. 2.2 Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers anfangs Januar 2011 keine Berufsausbildung begonnen, wäre es ihr möglich gewesen, ab diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit erfüllt sie einen Teil des Tatbestands eines Verzichts auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens. Es ist nämlich davon auszugehen, dass es ihr nach der Auflösung des Arbeitsvertrags mit dem B.___-Hotel bei einer intensiven Stellensuche möglich gewesen wäre, spätestens auf den 1. Januar 2011 eine lohnmässig adäquate Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Begehrens, auf die Anrechnung hypothetischer Einnahmen seiner Ehefrau sei zu verzichten, auf einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen vom 4. Juli 2008 i. Sa. I.G. (EL 2008/12). Dort hatte das Versicherungsgericht einen Einnahmenverzicht bei einem in die Anspruchsberechnung seiner Ehefrau einbezogenen 32 Jahre alten ungelernten Hilfsarbeiter verneint, der eine Berufslehre begonnen hatte. Es hatte dies mit der hohen Bedeutung einer qualifizierten Berufsausbildung begründet, die wichtiger sei als die Verminderung oder Vermeidung eines Bedarfs nach einer Ergänzungsleistung (vgl. E. 3). Wie bereits im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 9. April 2011 (EL 2010/36, E. 4) im Sinn eines obiter dictum erwähnt, ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem zu vergleichen, der dem zitierten früheren Gerichtsentscheid zu Grunde gelegen hatte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine berufliche Erstausbildung (im kaufmännischen Bereich) und sie hat in ihrem erlernten Beruf auch mehrere Jahre gearbeitet; ausserdem verfügt sie über beruflich einsetzbare Kenntnisse in mehreren Sprachen (EL-act. 44). Sie ist also nicht gezwungen, nur unqualifizierte und schlecht bezahlte Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten im Industrie- oder Dienstleistungsbereich anzunehmen, sie ist vielmehr auch für Arbeitsstellen mit fachlich anspruchsvollerem Profil geeignet. In einem ähnlichen Fall hat das Bundesgericht festgestellt, die höhere Gewichtung der (weiteren, für die Ausübung einer geeigneten Erwerbsarbeit nicht notwendigen) Berufsausbildung hätte deren indirekte Finanzierung durch EL zur Folge; dies aber würde gegen den Zweck der EL - die Deckung des Existenzbedarfs des anspruchsberechtigten AHV- oder IV-Rentners - verstossen (Entscheid vom 3. September 2010, 9C_240/2010, Erw. 3 und 4). EL-rechtlich muss also die Entscheidung der Ehefrau, keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachzugehen und stattdessen eine zusätzliche Berufsausbildung zu absolvieren und damit ihre finanzielle Lage so zu gestalten, dass sie nicht mehr mit ihrem Lohn an den Unterhalt des Beschwerdeführers beitragen kann, als Verletzung der leistungsspezifischen Schadenminderungspflicht qualifiziert werden. Aus EL-rechtlicher Sicht kann die Ehefrau nicht frei darin sein, ob sie ihre eheliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllen will, indem sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht, oder ob sie diese Unterhaltspflicht - wirtschaftlich betrachtet - zugunsten einer Berufsausbildung an den Sozialversicherungsträger Ergänzungsleistung "delegieren" will. Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausbildung sogar noch dazu führt, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer unterhaltsbedürftig wird, d.h. die Ergänzungsleistung nicht nur den Unterhalts-/ Existenzbedarf des Beschwerdeführers, sondern auch noch ihren Existenzbedarf mitfinanzieren muss. Verliert die Ehefrau des Beschwerdeführers als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Folge der Absolvierung einer Berufsausbildung die Fähigkeit, ihrer ehelichen Unterhaltspflicht nachzukommen, droht demnach ein Leistungsmissbrauch, weil eine Ergänzungsleistung, die ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau berechnet würde, wirtschaftlich betrachtet nicht mehr der Deckung des Existenzbedarfs des Beschwerdeführers dienen, sondern der Ehefrau die Ausbildung ermöglichen würde. Gäbe es die Sozialversicherungsleistung "Ergänzungsleistung" nicht, wäre die Ehefrau finanziell gar nicht in der Lage, eine Berufsausbildung zu absolvieren, weil sie ihre Unterhaltspflicht dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr decken könnte. Wäre die Ehefrau mit einem Mann verheiratet, der keinen Anspruch auf eine Altersrente und damit auch keinen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hätte, könnte sich die Frage nach einer indirekten Finanzierung des während der Ausbildung nicht gedeckten Existenzbedarfs beider Eheleute durch die Ergänzungsleistung gar nicht stellen. Das zeigt, dass es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Beschwerdeführers und indirekt der Ehefrau käme, wenn keine hypothetischen Einnahmen der Ehefrau angerechnet würden, denn die Ergänzungsleistung wäre (neben allfälligen Stipendien) eine zusätzliche Einkommensquelle während der Berufsausbildung, die von einem Zufall, nämlich von einer Rentenberechtigung des Ehegatten, abhinge. Deshalb ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, auf eine zusätzliche Berufsausbildung zu verzichten und ab Januar 2011 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es bei einer Anspruchsberechnung ohne hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau zu einer zweckwidrigen und damit missbräuchlichen Ausrichtung einer Ergänzungsleistung an den Beschwerdeführer käme. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Abschluss der Ausbildung allenfalls leichter in der Lage sein würde, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen als vorher, denn massgebend ist die aktuelle Situation. Bei einem drohenden Missbrauch muss eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verhindert werden. Das bedeutet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich auf ein Erwerbseinkommen verzichtet hat, so dass entsprechende hypothetische Einnahmen in die EL-Anspruchsberechnung einzusetzen sind. 3. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre Stelle beim B.___-Hotel im August 2010 verloren. Danach ist sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie hat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen, was darauf schliessen lässt, dass sie sich zumindest in den ersten Monaten nach dem Stellenverlust in einem zumutbaren Ausmass um eine Arbeitsstelle bemüht hat, so dass sie unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Von dem Zeitpunkt an, in dem sie den Entschluss gefasst hat, die Hotelund Touristikfachschule zu besuchen, haben allfällige Arbeitsbemühungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr die notwendige Intensität und Ernsthaftigkeit aufgewiesen. Deshalb ist die Beschwerdegegnerin berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei weiterhin ausreichenden Arbeitsbemühungen per 1. Januar 2011 eine Arbeitsstelle gefunden hätte, wenn sie sich durchgehend um eine solche bemüht hätte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat demnach ab Januar 2011 im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 1 lit. a ELG auf ein Erwerbseinkommen verzichtet. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 43'200.-- bzw. Fr. 24'439.-- erweist sich als rechtmässig, denn die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte ihre beruflichen Fähigkeiten und ihre Erfahrung am ehesten in einer Erwerbstätigkeit verwerten können, die derjenigen im B.___-Hotel entsprochen hätte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Da der Beschwerdeführer mit seinem Begehren vollumfänglich unterliegt, ist sein Gesuch um die Zusprache einer Parteientschädigung abzuweisen. Die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat zwar am 29. April 2013 darum ersucht, ihr den Entscheid mitzuteilen, da das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weiterhin bestehe. Tatsächlich hat sie aber nie ein solches Gesuch eingereicht, so dass die Voraussetzungen der Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht geprüft werden können. Selbst wenn das Schreiben vom 29. April 2013 als Gesuch zu werten wäre, könnte keine rückwirkende Zusprache erfolgen, da kein Ausnahmefall vom Grundsatz der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur für die Zukunft gegeben wäre (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 3 f. zu Art. 119). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2014 Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Verzicht auf ein Erwerbseinkommen.Verzichtet die Ehefrau eines EL-Bezügers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, weil sie eine zusätzliche Berufsausbildung machen möchte, ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, EL 2011/27).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte