Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.02.2012 Entscheiddatum: 16.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2012 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Fehlt es für die Prüfung der Frage, ob sich der Sachverhalt seit Erlass einer Verfügung, in der kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, nachträglich erheblich verändert hat, an einer genügend zuverlässigen Vergleichsgrundlage, und lässt sich dieselbe nicht mehr nachträglich erstellen, ist mit einer fiktiven Vergleichsgrundlage zu operieren. Sonst würden sämtliche späteren Anpassungen zum Vorneherein verunmöglicht. Bei der Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung des EL-Anspruchs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Verhältnisse auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ständig verändern, weshalb insoweit eine (letztlich jederzeitige) Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens auch ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person möglich ist. Hinsichtlich der zu fordernden Stellenbemühungen rechtfertigt sich eine Orientierung an der Praxis im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, EL 2011/19).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 16. Februar 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a A.___, seit 2003 Bezüger einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, die rückwirkend per 2001 zugesprochen wurde (vgl. EL-act. 140–8 ff.), meldete sich im März 2003 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen als EL-Durchführungsstelle an (EL-act. 143). A.b Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass allenfalls bei der Berechnung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen sei, und forderte ihn auf, entsprechende Fragen zu beantworten (EL-act. 137). Der Versicherte beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 17. Juli 2003: Die Ehefrau habe keine berufliche Ausbildung absolviert, nie in der Schweiz gearbeitet und sich auch nicht um eine Stelle beworben, da sie krank sei (EL-act. 136). A.c Mit Verfügung vom 7. August 2003 wurde dem Versicherten eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 2’384.-- pro Monat (einschliesslich einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung von Fr. 979.-- pro Monat) zugesprochen. Bei der Berechnung war ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Versicherten und seiner Ehefrau von Fr. 25’610.-- (vgl. EL-act. 140–1) angerechnet worden; eine allfällige Rückforderung aufgrund einer allenfalls der Ehefrau des Versicherten zugesprochenen Rente oder einer ausländischen Rente für den Versicherten selbst wurde ausdrücklich vorbehalten (EL-act. 135). B. B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2003 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung per 1. Januar 2004 auf Fr. 2’406.-- pro Monat (einschliesslich einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung von Fr. 979.-- pro Monat) erhöht; bei der Berechnung wurde wiederum ein Erwerbseinkommen von Fr. 25’610.-- angerechnet (EL-act. 134). B.b Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 wurde der EL-Anspruch rückwirkend per 1. Januar 2004 auf Fr. 2’419.-- pro Monat (einschliesslich einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung von Fr. 1’016.-- pro Monat) erhöht, nachdem festgestellt worden war, dass in der Verfügung vom 30. Dezember 2003 die Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige nicht berücksichtigt worden waren (EL-act. 122). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung per 1. Januar 2005 auf Fr. 2’242.-- pro Monat (einschliesslich einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung von Fr. 797.--) herabgesetzt; bei der Berechnung wurde wiederum ein Erwerbseinkommen von Fr. 25’610.-- angerechnet (EL-act. 121). B.d Am 25. Februar 2005 verfügte die EL-Durchführungsstelle die Drittauszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die Krankenkasse mit Wirkung per 1. März 2005 (EL-act. 115). Mit Verfügung vom 8. September 2005 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch mit Wirkung per 1. Oktober 2005 auf Fr. 1’738.-- pro Monat (einschliesslich einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung von Fr. 761.--) fest; die Berechnung entsprach jener gemäss Verfügung vom 29. Dezember 2004, jedoch ohne Berücksichtigung der Krankenkassenpauschale bzw. der individuellen Prämienverbilligung und der Sozialversicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige (ELact. 111). B.e Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 wurde der EL-Anspruch zufolge Wegfalls des Anspruchs auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung mit Wirkung per 1. Januar 2006 auf Fr. 977.-- pro Monat herabgesetzt (EL-act. 109). B.f Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wurde der EL-Anspruch von Fr. 977.-- mit Wirkung per 1. Januar 2006 bei einem leicht tieferen Erwerbseinkommen von Fr. 21’502.-- bestätigt (EL-act. 105). Der Verfügung war eine Meldung der zuständigen AHV-Zweigstelle über das (geschätzte) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Versicherten und seiner Ehefrau mit entsprechenden Unterlagen vorausgegangen (EL-act. 108). B.g Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. April 2006 für die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. Dezember 2002, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 aufgrund eines nicht gemeldeten, rentenbeeinflussenden Erwerbseinkommens des Versicherten einen Teil der ausgerichteten Invalidenrente zurückgefordert hatte (EL-act. 103), erliess die EL- Durchführungsstelle am 15. Juni 2006 eine entsprechende Anpassungsverfügung, mit der sie dem Versicherten für die genannten Zeiträume Differenznachzahlungen von gesamthaft Fr. 864.-- zusprach und diese mit der Rückforderung der IV-Stelle verrechnete (EL-act. 94). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.h Nach Durchführung einer periodischen Überprüfung wurde der EL-Anspruch von Fr. 977.-- mit Wirkung ab 1. Juni 2006 verfügungsweise bestätigt (EL-act. 89). B.i Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf Fr. 1’005.-- pro Monat erhöht (EL-act. 82). B.j Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. Januar 2008 unverändert auf Fr. 1’005.-- pro Monat festgelegt (EL-act. 79). C. C.a Am 12. März 2008 teilte das Sozialamt mit, dass die Karenzfrist von zehn Jahren abgelaufen sei und dass der Versicherte seine selbständige Erwerbstätigkeit vor mehr als einem Jahr aufgegeben habe (EL-act. 77). C.b Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung ab 1. April 2008 auf Fr. 2’277.-- pro Monat erhöht; bei der Berechnung wurde unverändert ein Erwerbseinkommen von Fr. 21’502.-- angerechnet (EL-act. 73). C.c Am 22. April 2008 überwies das Sozialamt Unterlagen zur Höhe der monatlichen Wohnungsmiete und teilte mit, dass der Versicherte seit Januar 2007 nicht mehr arbeite (EL-act. 71). C.d Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wurde der EL-Anspruch zufolge Anpassung der Mietkosten mit Wirkung per 1. Juni 2008 „provisorisch“ auf Fr. 2’207.-- pro Monat herabgesetzt (EL-act. 67). C.e Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung per 1. April 2008 auf Fr. 3’318.-- pro Monat erhöht, wobei kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet wurde (EL-act. 65). C.f Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung per 1. Januar 2009 auf Fr. 3’386.-- pro Monat erhöht (EL-act. 59). C.g Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung per 1. Januar 2010 unverändert auf Fr. 3’386.-- pro Monat festgesetzt (EL-act. 50). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. D.a Am 18. Januar 2010 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten unter Bezugnahme auf eine im Juni 2009 eingeleitete periodische Überprüfung mit, dass bei der Berechnung des EL-Anspruchs allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen sei, und bat um die Beantwortung von Fragen betreffend eine allfällige Möglichkeit der Ehefrau, ein Einkommen zu erzielen (EL-act. 47). D.b Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 wurde der EL-Anspruch aufgrund der Ergebnisse der im Jahr 2009 durchgeführten periodischen Überprüfung mit Wirkung per 1. Februar 2010 „provisorisch“ auf Fr. 3’236.-- pro Monat herabgesetzt (EL-act. 46). D.c Am 1. Februar 2010 teilte der Versicherte in Beantwortung der im Schreiben vom 18. Januar 2010 gestellten Fragen zur Erwerbstätigkeit der Ehefrau mit, diese habe von 1998 bis 2004 als Küchenhilfe gearbeitet, sei nun aber krank (Schulteroperation, Operationen an den Beinen), weshalb auch eventuell eine IV-Anmeldung erfolgen werde (EL-act. 44–1 f.). Dem Schreiben lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 1. Februar 2010 bei, gemäss welchem die Ehefrau des Versicherten aufgrund eines chronischen subacromialen Impingements mit beginnender partieller Schultersteife rechts, einer aktivierten AC-Gelenksarthrose rechts, eines Carpaltunnelsyndroms beidseits, linksbetont, eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, chronischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp, chronischer Beinschmerzen bei chronisch venöser Insuffizienz, eines Morbus Basedow, eines depressiven Zustandsbildes, einer Dyspepsie sowie einer Tonsillenhyperplasie zu 30–50 % arbeitsunfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei (EL-act. 44–3). D.d Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung per 1. Februar 2010 auf Fr. 3’436.-- pro Monat erhöht; dem Versicherten wurde mittels Beiblattes zur Verfügung unter anderem mitgeteilt, dass sich seine Ehefrau auf Stellensuche zu begeben habe, und dass die Bemühungen im Juli 2010 überprüft würden (EL-act. 40 f.). D.e Am 15. März 2010 reichte der Versicherte Belege über die in den Monaten November 2009 bis März 2010 geleisteten Mietzinszahlungen ein. Gleichzeitig teilte er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit, dass seine Mutter seit etwa zwei Monaten im selben Haushalt lebe; sie habe allerdings kein Visum und wohne zeitweise beim Bruder in Österreich (EL-act. 38). D.f Mit Verfügung vom 25. März 2010 wurde der EL-Anspruch anhand der belegten Mietzinszahlungen mit Wirkung per 1. Februar 2010 auf Fr. 3’476.-- pro Monat erhöht (EL-act. 36). D.g Am 13. Juli 2010 forderte die EL-Durchführungsstelle Angaben und Unterlagen zu den Stellenbemühungen der Ehefrau des Versicherten ein. Am 28. Juli 2010 teilte die Ehefrau des Versicherten mit, sie habe sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht, da sie zwischenzeitlich am Fuss operiert worden sei und aktuell nicht arbeiten könne. Zudem warte sie seit über zwei Jahren auf einen Bescheid der Invalidenversicherung (ELact. 31). D.h Am 16. September 2010 ging der EL-Durchführungsstelle ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. September 2010 zu, in welchem der Ehefrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten vom 7. Oktober 2009 bis 30. September 2010, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für rein stehende ganztägige Arbeiten vom 27. Juli 2008 bis 31. September 2010 (gemeint wohl: 30. September 2010), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten vom 30. August 2010 bis 31. September 2010 (gemeint wohl: 30. September 2010), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für psychisch belastende Arbeiten vom 19. August 2009 bis 31. September 2010 (gemeint wohl: 30. September 2010) sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit den Händen vom 5. Februar 2008 bis 31. September 2010 (gemeint wohl: 30. September 2010) attestiert wurde (EL-act. 27). D.i Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 wurde der EL-Anspruch mit Wirkung per 1. Oktober 2010 zufolge Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 30’570.-- auf Fr. 1’964.-- pro Monat herabgesetzt (EL-act. 25). E. E.a Dagegen liess der Versicherte am 16. Oktober 2010 Einsprache erheben und geltend machen, seine Ehefrau sei nicht in der Lage, auf dem tatsächlichen Arbeits- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte markt ein Einkommen zu generieren (EL-act. 22). Die Einsprache wurde am 1. Dezember 2010 ergänzt, wobei im Wesentlichen wiederum darauf hingewiesen wurde, dass die Chancen der Ehefrau, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, gleich Null seien (EL-act. 20). E.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 wurde der EL-Anspruch zufolge einer Erhöhung der Invalidenrente mit Wirkung per 1. Januar 2011 auf Fr. 1’947.-herabgesetzt (EL-act. 15). E.c Am 11. Februar 2011 gingen der EL-Durchführungsstelle Nachweise über Stellenbemühungen der Ehefrau des Versicherten zu. Gemäss diesen hatte sie sich im November 2010 auf vier Teilzeitstellen, im Dezember 2010 auf sechs Teilzeitstellen und im Januar 2011 ebenfalls um sechs Teilzeitstellen beworben, mehrheitlich telefonisch, teils mittels persönlicher Vorsprache (EL-act. 10). Am 9. März 2011 ging der EL- Durchführungsstelle ein Nachweis über Stellenbemühungen für den Monat Februar 2011 zu, gemäss welchem sich die Ehefrau des Versicherten um wiederum sechs Teilzeitstellen beworben hatte, mehrheitlich telefonisch, teils mittels persönlicher Vorsprache (EL-act. 9). E.d Mit Verfügung vom 17. März 2011 wurde der EL-Anspruch zufolge Anrechnung der Krankenkassenpauschale bzw. der individuellen Prämienverbilligung mit Wirkung per 1. Januar 2011 auf Fr. 2’659.-- pro Monat erhöht (EL-act. 6). E.e Am 29. März 2011 ging der EL-Durchführungsstelle ein Nachweis über Stellenbemühungen für den Monat März 2011 zu, gemäss welchem sich die Ehefrau des Versicherten telefonisch um sechs Teilzeitstellen beworben hatte (EL-act. 5). Am 29. April 2011 ging der EL-Durchführungsstelle ein Nachweis über Stellenbemühungen für den Monat April 2011 zu, gemäss welchem sich die Ehefrau des Versicherten um sechs Teilzeitstellen beworben hatte, mehrheitlich telefonisch, teils mittels persönlicher Vorsprache (EL-act. 3). E.f Mit Entscheid vom 21. Juni 2011 wurde die Einsprache abgewiesen. Die natürliche Vermutung, die Ehefrau des Versicherten könne mittels entsprechender Bemühungen eine Arbeitsstelle finden, sei nicht widerlegt worden; zum Zeitpunkt des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügungserlasses im Oktober 2010 hätten auch keine Hinweise auf eine „andauernde gesundheitliche Verschlechterung“ vorgelegen (act. G 1.2). F. F.a Dagegen richtet sich die am 22. Juli 2011 erhobene Beschwerde, mit der die Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei aus gesundheitlichen wie auch aus anderen, für die Stellensuche massgebenden Gründen (namentlich Alter, Analphabetismus, geringe berufliche Erfahrung etc.) nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen; ohnehin hätte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht vor Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgenommen werden dürfen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vereinbarten sechs Bewerbungen pro Monat seit November 2010 regelmässig getätigt habe (act. G 1). Der Beschwerde lag unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom 10. November 2010 bei, gemäss welchem eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (act. G 1.4.10.2). Sodann lagen der Beschwerde Nachweise über Stellenbemühungen der Monate Mai bis Juli 2011 bei, gemäss welchen sich die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils um rund sechs Stellen pro Monat beworben hatte, mehrheitlich telefonisch, teils mittels persönlicher Vorsprache (act. G 1.4.10.3). F.b Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 20. September 2011; act. G 3). Erwägungen: 1. Nachdem die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung bereits mehrfach rechtskräftig verfügt hatte, ist zunächst zu prüfen, ob sie auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte überhaupt zurückkommen durfte. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist eine rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung nämlich nur dann entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder einzustellen, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. In Bezug auf das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ist eine solche nachträgliche erhebliche Veränderung zwar eingetreten, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers die zuvor ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit – die sie zusammen mit ihrem Ehemann ausgeübt hatte – zu Beginn des Jahres 2007 aufgegeben hat. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin denn auch in der Folge eine entsprechende Anpassungsverfügung erlassen, nämlich jene vom 12. Juni 2008. Nur hat es die Beschwerdegegnerin dabei offensichtlich – rechtswidrigerweise – unterlassen, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu prüfen; vielmehr hat sie keinerlei Erwerbseinkommen angerechnet. Trotz dieses Mangels ist die Verfügung vom 12. Juni 2008 (unangefochten) in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. In der Folge ergingen am 23. Dezember 2008, am 28. Dezember 2009, am 21. Januar 2010, am 11. Februar 2010 und am 25. März 2010 weitere Verfügungen, in denen der EL-Anspruch ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechnet wurde, und die (unangefochten) in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Um auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zurückkommen zu können, hätte es entweder einer weiteren erheblichen Sachverhaltsveränderung oder aber des Nachweises einer anfänglichen tatsächlichen oder rechtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 12. Juni 2008 bedurft, sodass entweder eine Anpassung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG oder aber eine Revision oder Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG hätten vorgenommen werden können. Da es allerdings die Beschwerdegegnerin unterlassen hatte, im Rahmen der Anpassung Mitte 2008 die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu prüfen, konnte sie im Rahmen des Zurückkommens auf diese Frage im Jahr 2010 (Ankündigung: 18. Januar 2010; Verfügung: 5. Oktober 2010) weder eine erhebliche Veränderung noch eine (anfängliche) Unrichtigkeit nachweisen, da es an einem (genügend abgeklärten) „Vergleichssachverhalt“ fehlte. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich nun freilich dieser „Vergleichssachverhalt“ per Juni 2008 nicht mehr nachträglich erheben. Das könnte bedeuten, dass auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zufolge der Unterlassung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin im Jahr 2008 überhaupt nicht mehr zurückgekommen werden könnte, weil es weder gelingen würde, eine zweifellose Unrichtigkeit noch eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nachzuweisen, weil beides einen „Vergleich“ voraussetzt, der mangels Grundlagen nicht angestellt werden könnte. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Wiedererwägung oder einer Revision wäre dies wohl hinzunehmen, in Bezug auf die Möglichkeit, die Verfügung an erhebliche nachträgliche Sachverhaltsveränderungen anpassen zu können, wäre diese Lösung hingegen als stossend zu qualifizieren, könnte damit doch dem vom Gesetzgeber anerkannten Bedürfnis nach Korrekturen bei Sachverhaltsveränderungen (zugunsten der Versicherten oder zu deren Ungunsten) nicht mehr Rechnung getragen werden. Es rechtfertigt sich deshalb – zumindest mit Blick auf die Möglichkeit nachträglicher Korrekturen infolge Sachverhaltsveränderungen –, nicht erhobene Sachverhaltselemente fiktiv zu unterstellen. Das heisst, dem mangelhaften Entscheid ist eine entsprechende Fiktion zu unterstellen, die den diesbezüglich nicht abgeklärten und nicht mehr erhebbaren Sachverhalt ersetzt. Mittels Vergleichs zwischen allfällig zwischenzeitlich geänderten Sachverhaltselementen und dieser Fiktion wäre die Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung damit gegeben, womit dem Sinn und Zweck von Art. 17 ATSG genügend Rechnung getragen werden könnte. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, zu fingieren, die Beschwerdegegnerin hätte im Juni 2008 die Frage einer allfälligen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers geprüft und wäre zum Schluss gekommen, eine solche liege nicht vor. Denn nur dann hätte folgerichtig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens unterbleiben dürfen. Um auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Jahr 2010 zurückkommen zu dürfen, hätte es einer erheblichen Sachverhaltsveränderung bedurft, die eine Neubeurteilung des Selbstverschuldens der Arbeitslosigkeit erlaubt hätte. Eine solche hätte nicht nur in den persönlichen Umständen der Ehefrau des Beschwerdeführers erblickt werden können, sondern allenfalls auch – da der reale Arbeitsmarkt zu unterstellen ist – in den tatsächlichen Arbeitsmarktverhältnissen. Dass sich die Verhältnisse auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ständig verändern, ist notorisch, weshalb insoweit nichts gegen eine – letztlich jederzeitige – Überprüfung derselben im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG spricht. Gerade bezüglich der Anrechnung allfälliger hypothetischer Erwerbseinkommen bei der Berechnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird bekanntlich auch entsprechend verfahren: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstellen fordern in entsprechenden Fällen mit gewisser Regelmässigkeit (aktuelle) Bewerbungsunterlagen ein, anhand derer sie jeweils neu überprüfen, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Dabei handelt es sich im Grunde um regelmässige Revisionsverfahren. Entsprechend ist auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer solchen Neuüberprüfung zu bejahen, weshalb die Verfügung vom 5. Oktober 2010 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 insofern nicht zu beanstanden ist. 2. Die Anpassung bzw. die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist per 1. Oktober 2010 erfolgt, was nicht zu beanstanden ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich in den Monaten November 2010 bis und mit Juli 2011 auf jeweils sechs Arbeitsstellen pro Monat beworben, wobei offenbar mit dem zuständigen RAV angesichts der gesamten Umstände vereinbart worden war, dass sechs Bewerbungen pro Monat ausreichend seien. Jedenfalls ist die entsprechende Behauptung in der Beschwerde als glaubwürdig zu qualifizieren, denn gemäss der seit 1. Januar 2010 gültigen Weisung GL-018 der Geschäftsleitung des Amts für Arbeit des Kantons St. Gallen werden aktuell pro Monat lediglich fünf bis acht Arbeitsbemühungen verlangt. Wie im Entscheid EL 2010/49 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. August 2011 (E. 3.3) ausgeführt, besteht kein Anlass, im Bereich der Ergänzungsleistungen deutlich höhere Anforderungen an Stellenbemühungsnachweise zu stellen als im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Dies jedenfalls nicht ohne vorgängige Begründung, Aufklärung und allenfalls Abmahnung. Damit sind die Bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegend für die Monate November 2010 bis und mit Juli 2011 als ausreichend zu qualifizieren, weshalb die Vermutung, sie hätte in diesem Zeitraum mittels hinreichender Bemühungen eine Arbeitsstelle finden können, widerlegt ist. Entsprechend fällt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (im vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides) nur für den Monat Oktober 2010 in Betracht, denn in diesem Monat hat die Beschwerdeführerin – trotz Ermahnung – keine Arbeitsbemühungen unternommen. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Was die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens für den Monat Oktober 2010 betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung desselben den ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. den Entscheid IV 2007/186 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2008) zu Unrecht keine Rechnung getragen (vgl. EL-act. 42). Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens ist daher zu korrigieren. Dabei rechtfertigt es sich auch, die Berechnung gemäss jener im Bereich der Invalidenversicherung vorzunehmen. Da allerdings im Gegensetz zum Invalidenversicherungsrecht nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, sondern auf den realen abzustellen ist, also auf den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnorts, ist auf die Ergebnisse für die Grossregion Ostschweiz abzustellen. Gemäss den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2010 bei voller Gesundheit und unter Berücksichtigung der statistischen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 3,2 % (Indexstand 2008: 2499; Indexstand 2010: 2579) in der Grossregion Ostschweiz ein Einkommen von Fr. 50’049.-- erzielen können. Vor dem Hintergrund, dass sie lediglich zu 70 % arbeitsfähig ist, und bei Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn von 25 %, ist das hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 26’276.-- festzulegen. Davon sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs Sozialversicherungsbeiträge von 6,15 % bzw. Fr. 1’616.-- in Abzug zu bringen. 4. Demnach ist die Beschwerde vom 22. Juli 2011 insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ab 1. Oktober 2010 und anschliessender Neuverfügung zurückgewiesen wird. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-Anspruchs für den Monat Oktober 2010 im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung zurückgewiesen. 2. Ab 1. November 2010 hat die Berechnung des EL-Anspruchs ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erfolgen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2012 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Fehlt es für die Prüfung der Frage, ob sich der Sachverhalt seit Erlass einer Verfügung, in der kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde, nachträglich erheblich verändert hat, an einer genügend zuverlässigen Vergleichsgrundlage, und lässt sich dieselbe nicht mehr nachträglich erstellen, ist mit einer fiktiven Vergleichsgrundlage zu operieren. Sonst würden sämtliche späteren Anpassungen zum Vorneherein verunmöglicht. Bei der Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung des EL-Anspruchs ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Verhältnisse auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ständig verändern, weshalb insoweit eine (letztlich jederzeitige) Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens auch ohne Veränderung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person möglich ist. Hinsichtlich der zu fordernden Stellenbemühungen rechtfertigt sich eine Orientierung an der Praxis im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2012, EL 2011/19).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 16. Februar 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte