Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 08.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2010 Art. 52 ATSG i.V.m Art. 10 ATSV Für die Annahme einer Einsprache reicht es aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren. Wurde gegen eine Verfügung Einsprache erhoben, hat der Verwaltungsträger einen Einspracheentscheid zu erlassen. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG Über ein Erlassgesuch kann erst entschieden werden, wenn der Rückforderungsentscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2010, EL 2010/19). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 8. September 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Schwizer, Bischofszeller Strasse 21a, Postfach, 9201 Gossau, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Erlass der EL-Rückerstattung zur IV Sachverhalt: A. A.a S.___, Jahrgang 1988, meldete sich am 17. Dezember 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur ganzen IV-Rente an (EL-act. 24). Die EL- Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) setzte den EL-Anspruch des Versicherten mit Verfügungen vom 4. März 2009 mit Wirkung ab 1. August 2008 auf Fr. 2'617.- bzw. mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf Fr. 2'601.- fest. Im Zeitpunkt der EL-Anmeldung wohnte der Versicherte im Wohnheim A.___, sodass die EL-Durchführungsstelle in vorgenannten Verfügungen eine Heimberechnung vornahm und dementsprechend als Wohnkosten die Tagestaxe des Wohnheims in der Höhe von Fr. 120.- sowie persönliche Auslagen für Heimbewohner in der Höhe von Fr. 6'240.- berücksichtigte (EL-act. 22). A.b Am 3. Juni 2009 meldete die AHV-Zweigstelle B.___ der EL-Durchführungsstelle, dass der Versicherte per 1. April 2009 in eine eigene Wohnung an der C.___-Strasse in B.___ umgezogen sei (EL-act. 20, 21). In der Folge nahm die EL-Durchführungsstelle eine rückwirkende Neuberechnung der EL per 1. April 2009 vor. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten unter Anrechnung des monatlichen Mietzinses in der Höhe von Fr. 1'100.- bzw. jährlichen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 13'200.- sowie der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für Nichtheimbewohner von Fr. 18'720.- mit Wirkung ab 1. Juli 2009 monatliche EL von Fr. 1'091.- zu (EL-act. 15). Die demnach im Zeitraum April 2009 bis und mit Juni 2009 zu viel ausbezahlten EL in der Höhe von Fr. 4'530.- forderte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2009 zurück (EL act. 17). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 gelangte der Heimleiter des Wohnheims A.___ an die EL-Durchführungsstelle und verlangte eine Neubeurteilung der Rückforderung. Der Austritt aus der Institution könne oftmals nicht optimal mit dem Mietbeginn einer neuen Wohnung terminiert werden. Da der Versicherte den Mietvertrag für seine Wohnung bereits per 1. April 2009 habe abschliessen müssen, seien für zwei Monate zusätzliche Kosten entstanden (EL-act. 14-2/4). Am 6. Juli 2009 wandte sich die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Versicherten ebenfalls an die EL-Durchführungsstelle. Bezugnehmend auf das Schreiben des Heimleiters vom 1. Juli 2009 reichte sie die Abrechnungen des Wohnheims A.___vom April 2009 und Mai 2009 ein und bat aufgrund der entstandenen Mehrkosten um Bearbeitung und Abklärung (EL act. 14-1/4, 25-1/20). A.d Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 veranlasste die EL-Durchführungsstelle weitere Abklärungen. Damit die Angelegenheit korrekt geprüft werden könne, fragte sie die Mutter des Versicherten, weshalb der neue Mietvertrag bereits ab 1. April 2009 und nicht erst ab 1. Juni 2009 abgeschlossen worden sei bzw. ob es nicht möglich gewesen wäre, den 1. Juni 2009 als Mietbeginn zu vereinbaren (EL-act. 12-1/2). Daraufhin führte die Mutter des Versicherten mit Schreiben vom 6. August 2009 aus, es sei sehr schnell eine geeignete Wohnung für den Versicherten gefunden worden. Der Versicherte habe sich im Wohnheim A.___ auch nicht mehr wohl gefühlt. Die Leitung des Wohnheims habe ihr zugesagt, dass sie dem Versicherten wegen der frühzeitigen Kündigung entgegen kommen würde (EL act. 11-3/3). Am 24. August 2009 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass nur entweder die Miete oder die "Abwesenheitstaxe" in der EL-Berechnung berücksichtigt werden könne. Eine Doppelzahlung sei leider nicht möglich. Aus diesem Grund sei die Rückforderung vom 25. Juni 2009 gültig (EL-act. 9/9). A.e Am 26. September 2009 stellt die Mutter des Versicherten ein Erlassgesuch. Sie verwies im Wesentlichen auf den bisherigen Briefverkehr und führte ergänzend aus, es sei dem Versicherten nicht möglich, die Rückforderung zu bezahlen (EL-act. 7-1/2). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 wurde das Erlassgesuch abgewiesen (EL-act. 5-1/2). Mit Einsprache vom 5. November 2009 beantragte die Mutter des Versicherten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Oktober 2009. Dem Versicherten sei die Rückerstattung zu erlassen, allenfalls sei die Möglichkeit eines Teilerlasses zu prüfen (EL-act. 2-1/1). Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 lehnte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsdienst der SVA die Einsprache vom 5. November 2009 in Vertretung der EL- Durchführungsstelle ab (G act. 1.1.1). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 8. März 2010. Nunmehr vertreten durch RA Paul Schwizer lässt er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2010 und den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 4'530.- beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (G act. 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (G act. 3). B.c Mit Replik vom 31. Mai 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträge fest und verweist im Wesentlichen auf die Beschwerdeschrift vom 8. März 2010 (G act. 5). Erwägungen: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 8. Oktober 2010. Zu prüfen wäre grundsätzlich, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert hat. Bei genauerer Betrachtung der dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Akten wird jedoch klar, dass vorliegend nicht der Erlass der Rückforderung, sondern die Zulässigkeit des Entscheids über den Erlass bzw. des in der Folge ergangenen Einspracheentscheids zu beurteilen ist. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 ATSV Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftliche erhobene Einsprache © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV: Urteil des EVG I 99/06 vom 8 September 2006, Erw. 2.1). 1.3 Über ein Erlassgesuch kann erst entschieden werden, wenn der Rückforderungsentscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, denn eine Gewährung/ Verweigerung des Erlasses "auf Vorrat" wäre ein reiner Feststellungsentscheid, der mangels eines schützenswerten Feststellungsinteresses (Art. 49 Abs. 2 ATSG) rechtswidrig wäre (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/47 vom 31. März 2008, Erw. 3. m.H.a. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2003/46 vom 6. Mai 2004). 2. 2.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung für den Entscheid über den Erlass - die formelle Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009 gegeben ist. Das per Einschreiben versandte Schreiben der Mutter und Vertreterin des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009 erfolgte noch während der Einsprachefrist der Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009. Es ist somit zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. Juli 2009 Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009 erhoben hat. In Art. 10 Abs. 1 ATSV wird das Erfordernis von Antrag und Begründung als Voraussetzung der Einsprache nach Art. 52 ATSG ausdrücklich genannt. Diese Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (vgl. BGE 115 V 426). Entsprechend wurde eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person sich gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung dadurch wehrte, dass sie dem Versicherungsträger ohne weiteren Kommentar zwei ärztliche Berichte, welche eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl. BGE 123 V 131 f.). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei "mindestens in rudimentärer Form" mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 23 zu Art. 52 ATSG). Im Schreiben vom 6. Juli 2009 hat die Mutter des Beschwerdeführers den Willen, die Rückerstattungsverfügung nicht zu akzeptieren, ausreichend kund getan (EL-act. 14-1/4). Darüber hinaus bezieht sie sich auf das Schreiben des Heimleiters D.___ vom 1. Juli 2009, der unter Beifügung einer Begründung die Neubeurteilung der Rückforderung beantragte (EL-act. 14-2/4). Grundsätzlich wäre bereits das Schreiben des Heimleiters D.___ als Einsprache zu behandeln gewesen und die Beschwerdegegnerin hätte eine angemessene Frist zum Nachreichen einer Vollmacht einräumen müssen (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Innert Frist gelangte jedoch die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers selbst an die Beschwerdegegnerin und opponierte gegen die Rückerstattungsverfügung. Die Beschwerdegegnerin hätte den Einsprachewillen des Beschwerdeführers erkennen können und müssen. Ihr Schreiben vom 6. Juli 2009 muss in Würdigung der gesamten Umstände als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009 betrachtet werden. 2.2 Als Konsequenz der Einsprache wurde der Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009 verhindert und die Beschwerdegegnerin hätte nach Art. 52 Abs. 2 ATSG einen Einspracheentscheid fällen müssen. Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und es wird insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 52 ATSG). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid betreffend Rückforderung erlassen hätte. Offensichtlich war es auch nicht ihre Absicht, mit Schreiben vom 24. August 2009 - darin teilte sie der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass nur die Miete oder die Abwesenheitstaxe bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden könne und die Rückforderung vom 25. Juni 2009 daher korrekt sei - einen Einspracheentscheid zu fällen. Vielmehr geht die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon aus, dass die Rückerstattungsverfügung gar nie angefochten worden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. die Begründung in der Beschwerdeantwort, G act. 3). Selbst wenn man das Schreiben vom 25. Juni 2009 als Einspracheentscheid betrachten würde, würde sich die Frage der Nichtigkeit infolge mangelhafter Eröffnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte setellen (das Schreiben ist nicht als Einspracheentscheid gekennzeichnet, mangelhaft begründet und es fehlt die Rechtsmittelbelehrung). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Einspracheverfahren im Zusammenhang mit der Einsprache vom 6. Juli 2009 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009 mangels Erlasses eines Einspracheentscheids noch gar nicht abgeschlossen wurde und die Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin betreffend Rückerstattung zunächst einen Einspracheentscheid zu fällen haben. 2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid über das Erlassgesuch noch vor Eintritt der formellen Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung erfolgte. Somit handelt es sich beim Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 um einen reinen Feststellungsentscheid, der mangels eines schützenswerten Feststellungsinteresses (Art. 49 Abs. 2 ATSG) als rechtswidrig zu betrachten ist. 3. 3.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 als rechtswidrig. Die Beschwerde kann in dem Sinn gutgeheissen werden, dass der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen ist. 3.2 Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung eines "doppelten Wohnbedarfs" entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht per se unmöglich ist. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass bei Ein- oder Austritt aus einem Heim in gewissen Konstellationen in analoger Anwendung der Praxis zum vorübergehenden Spital- oder Heimaufenthalt eine - lückenfüllende - Ausnahmebestimmung angenommen werden muss, die für eine beschränkte Zeit die Anrechnung eines "doppelten Wohnbedarfs" zulässt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2008/54 vom 2. Juni 2009, Erw. 2; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1724, Rz. 130 f.). Eine Auseinandersetzung mit vorgenannter Rechtsprechung dürfte sich als sinnvoll erweisen. Sodann stellt sich die Frage, ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2010 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sinngemäss ein Gesuch um Übernahme der reduzierten Tagestaxe im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) gestellt hat (G act. 1, Ziff. 6). Gegebenenfalls hat die EL-Durchführungsstelle eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. 3.3 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Da sich herausgestellt hat, dass der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 aus formellen Gründen aufzuheben ist, erscheint die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur korrekten Behandlung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 25. Juni 2009 an die Beschwerdegegnerin überwiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.09.2010 Art. 52 ATSG i.V.m Art. 10 ATSV Für die Annahme einer Einsprache reicht es aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren. Wurde gegen eine Verfügung Einsprache erhoben, hat der Verwaltungsträger einen Einspracheentscheid zu erlassen. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG Über ein Erlassgesuch kann erst entschieden werden, wenn der Rückforderungsentscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2010, EL 2010/19).
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