Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2009/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 01.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2009 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Sanktion bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Erfolgt die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 ATSG, bei dem der Verdacht besteht, dass eine leistungsmindernde oder –aufhebende Sachverhaltsveränderung eingetreten sein könnte, muss die Sanktion auch in einer rückwirkenden Leistungseinstellung auf den mutmasslichen Zeitpunkt des Eintritts der mutmasslichen Sachverhaltsveränderung (verbunden mit einer Rückforderung) bestehen können. Bei einer auf die Einstellung ex nunc beschränkten Sanktionsmöglichkeit bestünde nämlich die Gefahr, dass der Leistungsbezüger aus seiner Mitwirkungsverweigerung in rechtsmissbräuchlicher Weise einen Vorteil ziehen könnte, indem er die bis zur sanktionsweisen Leistungseinstellung ex nunc ausgerichteten Leistungen behalten könnte, obwohl er schon einige Zeit vorher gar keinen Leistungsanspruch mehr gehabt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2009, EL 2009/3). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 1. Juli 2009 in Sachen Y.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. Y.___ meldete sich am 18. März 2004 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente an. Dabei gab er u.a. an, er besitze eine Eigentumswohnung im Wert von Fr. 510'000.-, die mit insgesamt Fr. 456'881.- belastet sei. Die EL-Durchführungsstelle sprach ihm mit Wirkung ab April 2004 eine Ergänzungsleistung zu, bei deren Berechnung sie diese Beträge berücksichtigt hatte. Ab 1. Januar 2007 belief sich die so ermittelte Ergänzungsleistung auf Fr. 700.- monatlich. Im April 2007 forderte die zuständige AHV-Zweigstelle den Versicherten auf, ein Revisionsformular auszufüllen. Nach mehrmaliger Mahnung kam der Versicherte schliesslich am 31. Juli 2007 dieser Aufforderung nach. Er legte u.a. eine Neuschätzung der Eigentumswohnung und der Garage bei. Der gesamte amtliche Verkehrswert belief sich neu auf Fr. 477'000.-. Der Versicherte bezifferte die hypothekarische Belastung mit insgesamt Fr. 429'325.-. Am 28. November 2007 erfuhr die EL-Durchführungsstelle, dass der Versicherte am 15. Mai 2007 das Grundstück Nr. 1095 des Grundbuches A.___ gekauft hatte. Sie forderte vom Versicherten eine Reihe von Unterlagen (insbesondere den Grundstückkaufvertrag) dazu an, um die Aktenlage im nach wie vor laufenden Revisionsverfahren zu vervollständigen. Am 21. Dezember 2007 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Ergänzungsleistung von Fr. 730.- monatlich zu, ohne damit das laufende Revisionsverfahren abzuschliessen oder auch nur einzelne Positionen entsprechend den Ergebnissen dieses Revisionsverfahrens zu übernehmen. Am 8. Januar 2008 und am 7. Februar 2008 mahnte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten, die angeforderten Unterlagen einzureichen, ansonsten sie die Ergänzungsleistung per © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8