Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.09.2008 EL 2008/16

September 4, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,598 words·~13 min·4

Summary

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener EL wurde mangels guten Glaubens verweigert bei Beschwerdeführern, die den Bezug einer ausländischen Rente nicht explizit meldeten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008, EL 2008/16).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2008/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 13.03.2020 Entscheiddatum: 04.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2008 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener EL wurde mangels guten Glaubens verweigert bei Beschwerdeführern, die den Bezug einer ausländischen Rente nicht explizit meldeten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008, EL 2008/16). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 4. September 2008 in Sachen 1.    A. K.___, 2.    B. K.___, Beschwerdeführer,  Rekurrenten, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  Rekursgegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückerstattung  Sachverhalt: A.          A.a    A. K.___, Jahrgang 1930, meldete sich am 28. Oktober 2004 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente an. Im Anmeldeformular gab er an, es bestehe eine Anmeldung für eine Rente in Deutschland, aber man habe noch keinen Betrag erhalten (EL-act. 36-3). Die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) als EL-Durchführungsstelle stellte am 11. November 2004 Rückfragen an die AHV-Gemeindezweigstelle C.___. Unter anderem fragte sie an, ob bereits ein Entscheid der deutschen Rente vorhanden sei (EL-act. 35-2). Die AHV- Zweigstelle teilte der EL-Durchführungsstelle am 29. November 2004 mit, der Rentenentscheid von Deutschland stehe noch aus (EL-act. 31-2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2004 EL in der Höhe von monatlich Fr. 1'268.- zu (EL-act. 30). Weitere Verfügungen und Mitteilungen erfolgten am 29. Dezember 2004, 29. Dezember 2005 und 29. Dezember 2006 (EL-act. 30; 29;27). A.b   Anlässlich einer von der EL-Durchführungsstelle im Mai 2007 eingeleiteten periodischen Überprüfung teilte der Versicherte mit, seine Ehefrau erhalte aus Deutschland eine monatliche Rente von ca. Fr. 953.- (EL-act. 22-3). Gemäss beigelegtem Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt D.___ vom 19. November 2004 war der Rentenbeginn am 1. Juli 2004 (EL-act. 23-3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 forderte die EL-Durchführungsstelle daraufhin zwischen Juli 2004 und November 2007 zu viel bezahlte ordentliche EL in der Höhe von Fr. 25'696.- und ausserordentliche EL in der Höhe von Fr. 5'136.- zurück (ELact. 20). Gleichentags erliess sie eine EL-Abweisungs-Verfügung mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 infolge Einnahmenüberschusses von Fr. 2'313.- (EL-act. 13). A.c    Der Versicherte stellte am 28. Dezember 2007 ein Erlassgesuch (EL-act. 12-1), das die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 8. Februar 2008 abwies. Der Versicherte habe den Bezug der ausländischen Rente erst anlässlich der Revision 2007

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitgeteilt. Somit habe er die Meldepflicht verletzt, weshalb ihm der gute Glaube nicht zugesprochen werden könne (EL-act. 6). Am selben Tag verfügte sie gegenüber dem Versicherten und dessen Ehefrau getrennt die Verrechnung von monatlich je Fr. 325.mit deren AHV-Renten ab 1. März 2008 (EL-act. 7; 8). A.d   Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2008 betreffend Erlass erhob der Versicherte am 6. März 2008 Einsprache. Der gute Glaube sei zu bejahen, da er die EL- Durchführungsstelle über die Existenz einer zukünftigen Rente bei der EL-Anmeldung informiert habe (EL-act. 2). Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2008 wies der Rechtsdienst der SVA in Vertretung der EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab. Der Versicherte habe trotz Meldepflicht über die Rentenzusprache und die effektive Rentenhöhe nicht bzw. nicht rechtzeitig informiert. Allein vom Rentenbetrag her hätte er nicht davon ausgehen dürfen, dass die deutsche Rente keine Rolle spiele. Auch habe er nicht annehmen können, dass die EL-Durchführungsstelle von irgendeiner anderen Seite über Beginn und Höhe der deutschen Rente informiert werde. Nach Erhalt der ersten EL-Verfügung vom 16. Dezember 2004 hätte der Versicherte das Berechnungsblatt kurz prüfen und die EL-Stelle informieren müssen. Hätte er die Rente früher gemeldet, wäre es nicht zu einer Rückforderung gekommen. Da der gute Glaube nicht gegeben sei, brauche das Vorliegen einer grossen Härte nicht geprüft zu werden (act. G 1.1). B.         B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Versicherten und seiner Ehefrau vom 13. Mai 2008. Sinngemäss beantragen sie die Aufhebung des Entscheids. Im Zusammenhang mit der EL-Anmeldung hätten sie stets nur mit der Gemeindeverwaltung C.___ Kontakt gehabt. In den Folgejahren hätten sie jährlich von der Gemeindeverwaltung bestätigen lassen müssen, dass die Ehefrau nach wie vor lebe und in C.___ gemeldet sei. Die Gemeindeverwaltung habe von diesen Bestätigungen Fotokopien gemacht. Als Beweis dieser Rentenmeldungen/- Bestätigungen an die Gemeindeverwaltung legten die Beschwerdeführer Kopien der Bestätigungen vom 20. Juli 2005, 13. Juni 2006 und 27. Juli 2007 bei. Als fachlich nicht versierte Privatpersonen dürften sie in gutem Glauben davon ausgehen, dass insbesondere die jährliche Bestätigung der deutschen Rente von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeindeverwaltung an die entsprechenden kantonalen Stellen weitergeleitet würde (act G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Erwägungen: 1.          Die Verfügung vom 8. Februar 2008, mit der das Erlassgesuch des Beschwerdeführers 1 abgewiesen wurde, wurde nur ihm eröffnet. Die Einsprache vom 6. März 2008 führte er alleine. Der Einspracheentscheid wurde wiederum nur ihm eröffnet. Beschwerde erhob neben dem Beschwerdeführer 1 jedoch auch seine Ehefrau. Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auf die Beschwerde beider Ehegatten ist somit einzutreten. 2.          Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 5. Dezember 2007 den Erlass der Rückforderung ordentlicher und ausserordentlicher EL verweigert (EL-act. 17). Als Rechtsmittel hat sie in dieser Verfügung die Einsprache angegeben. Betreffend ordentliche EL ergibt sich die Einsprachelegitimation innert 30 Tagen aus Art. 52 Abs. 1 ATSG. Für die ausserordentlichen, d.h. kantonalrechtlichen EL bildet seit Inkrafttreten des V. Nachtrags vom 27. Januar 2007 zum st. gallischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) Art. 11  des st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5) die gesetzliche Grundlage. Dieser Artikel sieht gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt ebenfalls die Einsprache innert 30 Tagen vor. Die Einspracheerhebung war also frist- und formgerecht. Der Einspracheentscheid vom 14. April 2008 nannte nur die Beschwerde innert 30 Tagen gemäss Art. 56 ATSG als Rechtsmittel. Betreffend Erlass der Rückerstattung der bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordentlichen EL war dies korrekt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a  VRP kann gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche EL hingegen beim Versicherungsgericht Rekurs erhoben werden. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. Mai 2008 ist gleichzeitig als Rekurs entgegenzunehmen. Da ihnen aus der betreffend die ausserordentlichen EL falschen Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid kein Nachteil erwachsen darf (Art. 47 Abs. 3 VRP), ist der Rekurs als rechtzeitig zu betrachten und darauf ist einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführer stellt betreffend ordentliche EL also eine Beschwerde und betreffend ausserordentliche EL einen Rekurs dar. Beide Rechtsmittel werden im vorliegenden Verfahren gemeinsam behandelt, zumal sich betreffend Erlass dieselben Rechtsfragen stellen. 3.          Auf den 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft getreten. Es ersetzt das ELG vom 19. März 1965 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind auf den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen anzuwenden. In den vorliegend interessierenden Fragestellungen haben sich jedoch ohnehin nur formale, insbesondere die Gliederung betreffende, und keine materiellen Änderungen ergeben. 4.          4.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Kieser, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994 S. 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Melde- und Auskunftspflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen); eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176). 4.2    Der Beschwerdeführer 1 stellte sich in der Einsprache vom 6. März 2008 auf den Standpunkt, er sei davon ausgegangen, dass die deutsche Rente für die Berechnung der EL bedeutungslos sei. Im Anmeldeformular wurde er jedoch explizit danach gefragt, ob er oder seine Ehefrau Leistungen von einer ausländischen Sozialversicherung erhielten. Dies beantwortete er wahrheitsgemäss, indem er auf die noch nicht verfügte Rente aus Deutschland verwies (EL-act. 36-3, Ziff. 19). Die AHV- Zweigstelle C.___ wurde am 11. November 2004 angefragt, ob bereits ein Entscheid der deutschen Rente vorliege. Sie verneinte dies am 29. November 2004 mit dem Hinweis, der Entscheid stehe noch aus (EL-act. 31-2). Es ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer 1 vor dieser Antwort nochmals anfragte. Die erste ELzusprechende Verfügung vom 16. Dezember 2004 erging schliesslich explizit unter dem Vorbehalt einer Anpassung für den Fall, dass rückwirkend Versicherungsleistungen erbracht würden. Ein gutgläubiger Verbrauch ab dem tatsächlichen Empfang der deutschen Rente ist damit im Prinzip a priori verhindert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden. Auf der Verfügung vom 16. Dezember 2004 wie auch auf den späteren Verfügungen wurde zudem darauf hingewiesen, dass jede Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens (z.B. Erbschaften, Schenkungen, Renten, Pensionen) der Meldepflicht unterliegt (IV-act. 30-1). Bei dieser Sachlage musste den Beschwerdeführern klar sein, dass die deutsche Rente für die EL nicht einfach irrelevant sein konnte, zumal sie immerhin über Fr. 950.- monatlich ausmachte. Eine Verletzung der Meldepflicht ist also grundsätzlich zu bejahen. 4.3    Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten sich für die deutsche Rente von der Gemeindeverwaltung jährlich bestätigen lassen müssen, dass die Beschwerdeführerin 2 am Leben sei. Das entsprechende Formular der deutschen Rentenversicherung liessen sie jährlich ausfüllen. Am 20. Juli 2005 und am 13. Juni 2006 unterzeichnete und stempelte das Einwohneramt C.___ das Formular, am 27. Juli 2007 die AHV-Zweigstelle (act. G 1.2 bis 1.4). Die Vorlage des Formulars hatte nicht den Zweck, die EL-Durchführungsstelle oder die AHV-Zweigstelle explizit über die deutsche Rente zu informieren. Vielmehr benötigte die Beschwerdeführerin 2 die Bescheinigung lediglich gegenüber der deutschen Versicherung. Das Einwohneramt C.___ war wohl nicht in der Lage, jedenfalls aber nicht verpflichtet zu erkennen, dass eine deutsche Rente ausbezahlt wurde, die fälschlicherweise nicht in die EL- Berechnung mit einfloss. Das Einwohneramt hatte keine Meldepflicht gegenüber den EL-Behörden. Die AHV-Zweigstelle der Gemeinde unterzeichnete das deutsche Formular offenbar erstmals am 27. Juli 2007; nur drei Tage später sandte sie der EL- Durchführungsstelle das korrekt ausgefüllte Formular der periodischen Überprüfung und die Angaben zur deutschen Rente; ihr kann also kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden. 4.4    Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten als fachlich nicht versierte Privatpersonen im guten Glauben davon ausgehen dürfen, dass insbesondere die erwähnten jährlichen Bestätigungen der deutschen Rente von der Gemeindeverwaltung an die entsprechenden kantonalen Stellen weitergeleitet würden. Wie erwähnt, hätten sie ihrer Meldepflicht nur durch eine explizite Meldung an die zuständige Stelle nachkommen können. Die Meldepflichtverletzung wird im Übrigen nicht etwa dadurch gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführer "fachlich nicht versierte Privatpersonen" sind, wie sie ausführen. Gerade bei einer Überforderung in Bezug auf die EL mit ihren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnungsgrundlagen ist es den Beschwerdeführern zuzumuten, besondere Sorgfalt walten zu lassen und nötigenfalls jeweils konkret Hilfe von Drittpersonen – seien dies eine Sozialberatungsstelle, ein Rechtsanwalt oder geeignete Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführer – in Anspruch zu nehmen. Freilich geht es nicht an, sich mit dem Hinweis, die Sachlage falsch eingeschätzt zu haben, auf Gutgläubigkeit zu berufen. Bei Zweifeln, ob die deutsche Rente tatsächlich nicht anzurechnen sei, hätten die Beschwerdeführer konkret bei den zuständigen Stellen nachfragen müssen. 5.          5.1    Selbst wenn man sich jedoch auf den Standpunkt stellen wollte, dass die Beschwerdeführer die Meldepflicht nicht verletzt hätten, wäre der gute Glaube trotzdem zu verneinen. Die Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht aber eine Prüfungspflicht. Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVGE i/S B. vom 3. März 1993). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL- Bezüger nicht bemerkt hatten, dass die SVA eine um Fr. 21.- pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet oder eine IV-Zusatzrente oder eine Lebensversicherungs- oder Leibrente nicht berücksichtigt hatte, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom 13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008). 5.2    Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer bereits bei oberflächlicher Durchsicht der Berechnungsblätter erkennen können und müssen, dass die deutsche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente der Ehefrau auf der Einnahmenseite nicht aufgeführt war. Neben den AHV- Renten war nur die Rente der E.___ für die Ehefrau in der Berechnung enthalten. Den Beschwerdeführern musste bewusst sein, dass in den Berechnungsblättern grundsätzlich sämtliche Einnahmen Niederschlag zu finden haben; sie hätten erkennen müssen, dass die namhafte Position der deutschen Rente fehlte, was sie der Beschwerdegegnerin anzuzeigen gehabt hätten. Sie liessen ausser Acht, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Die unterlassene Anzeige stellt keinen nur leichten Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht dar. Selbst wenn man den Beschwerdeführern also keine Meldepflichtverletzung vorwerfen würde, so haben sie zumindest in grober Weise gegen ihre Sorgfaltspflicht verstossen. Der gute Glaube kann ihnen deshalb nicht zuerkannt werden. 5.3    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Verrechnung der Rückforderung mit den laufenden Renten zulässig ist (vgl. Art. 27 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Verrechnungsraten greifen überdies nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ehegatten ein (ELact. 9). 6.          6.1    Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2008 korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Mangels guten Glaubens kann den Beschwerdeführern der Erlass nicht gewährt werden. 6.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2008 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Der Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener EL wurde mangels guten Glaubens verweigert bei Beschwerdeführern, die den Bezug einer ausländischen Rente nicht explizit meldeten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008, EL 2008/16).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:26:10+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2008/16 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.09.2008 EL 2008/16 — Swissrulings