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St.Gallen Versicherungsgericht 15.08.2007 EL 2007/27

August 15, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,812 words·~14 min·8

Summary

Art. 25 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG. Unabhängig davon, ob die unrichtige Berechnung von Ergänzungsleistungen auf einem Fehler der Verwaltung oder auf einer Melde- oder Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherten beruht, kann die Verwaltung wiedererwägungsweise auf die leistungszusprechende Verfügung zurückkommen und die unrechtmässig bezahlten Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern, sofern sie die Verwirkungsfristen des Abs. 2 desselben Artikels einhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/27).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.03.2020 Entscheiddatum: 15.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2007 Art. 25 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG. Unabhängig davon, ob die unrichtige Berechnung von Ergänzungsleistungen auf einem Fehler der Verwaltung oder auf einer Melde- oder Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherten beruht, kann die Verwaltung wiedererwägungsweise auf die leistungszusprechende Verfügung zurückkommen und die unrechtmässig bezahlten Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückfordern, sofern sie die Verwirkungsfristen des Abs. 2 desselben Artikels einhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/27). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 15. August 2007 In Sachen H.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur IV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) H.___, Jahrgang 1954, bezog bis Ende 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) und ab Januar 2004 infolge des Wegfalls der Härtefallrente noch eine Viertelsrente. Im November 2003 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (EL-act. 1). Ab Januar 2004 wurden ihm EL in der Höhe von Fr. 1'779.- monatlich, ab Januar 2005 in der Höhe von Fr. 1'602.monatlich und ab Januar 2006 in der Höhe von Fr. 1'637.- zugesprochen (EL-act. 3-5). b) Anlässlich einer im Oktober 2006 eingeleiteten periodischen Überprüfung der EL stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass sie eine Rente der A.___ mit einem deutlich zu tiefen Betrag angerechnet und Leistungen der B.___ gar nicht in die Berechnung miteinbezogen hatte. Da sich bei korrekter Berechnung für den ganzen Zeitraum ab Januar 2004 ein Einnahmenüberschuss ergab, forderte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 die insgesamt geleisteten EL in der Höhe von Fr. 58'579.zurück (EL-act. 14). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 verneinte sie einen EL- Anspruch ab 1. Dezember 2006 infolge eines Einnahmenüberschusses von Fr. 17'235.- (EL-act. 15). c) Gegen die Verfügungen vom 4. und 5. Dezember 2006 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb in Vertretung des Versicherten am 20. Dezember 2006 Einsprache (EL-act. 17). Mit Schreiben vom 13. Fe¬bruar 2007 zog der Rechtsvertreter die Einsprache gegen die EL-abweisende Verfügung vom 5. Dezember 2006 zurück und hielt an der Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 4. De¬zem¬ber 2006 fest. Ergänzend zur Einsprache stellte er ein Erlassgesuch (EL-act. 22). d) Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2007 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung ab (act. G 1.1). Über das Erlassgesuch könne erst nach

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtskräftigem Entscheid über die Rückforderung entschieden werden. Man habe irrtümlich die monatlichen Renten der A.___ als jährliche Renteneinnahmen berücksichtigt. In der EL-Anmeldung habe der Versicherte zudem Renteneinnahmen aus beruflicher Vorsorge der B.___ nicht deklariert. Wegen dieser Positionen habe man die Leistungsverfügungen ab Januar 2004 wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen. Bei der Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL gehe es einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs hänge demnach nicht vom Vorliegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Die Frage, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs auf ein Verschulden des Versicherten zurückzuführen sei, könne somit offen bleiben, da ihr auf Stufe Rückforderung keine Relevanz zukomme. B.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2007 (act. G 1). Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Es sei davon abzusehen, die EL im Betrag von Fr. 58'579.90 zurückzufordern. Eventualiter stelle er ein Erlassgesuch, alles unter Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Renteneinnahmen aus beruflicher Vorsorge nicht deklariert zu haben. Bei den jeweiligen EL-Anmeldungen seien diese Leistungen aus den eingereichten Steuer- und Versicherungsunterlagen ersichtlich gewesen. Bei den nicht angerechneten Leistungen der A.___ liege der Fehler ebenfalls nicht beim Beschwerdeführer. Er sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung bzw. Bemessung der EL jeweils vollumfänglich nachgekommen. Er sehe selbstverständlich ein, dass die Leistungen von A.___ und B.___ bei der EL- Berechnung zu berücksichtigen seien, weshalb er nicht gegen die zukünftige Abweisung des EL-Anspruches opponiere. Er sehe allerdings nicht ein, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres eigenen Fehlers bzw. Versehens rückwirkend EL zurückfordere. Der Beschwerdeführer sei beim Bezug der EL gutgläubig gewesen und seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, weshalb eine Korrektur nur für die Zukunft, aber nicht rückwirkend gelten könne. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer beim besten Willen nicht in der Lage sei, den immensen Betrag von rund Fr. 60'000.- zurückzubezahlen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 31. Mai 2007 an ihrem Antrag fest und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). II. 1.- a) Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 4. Dezember 2006 ordentliche (Fr. 52'222.-) und ausserordentliche EL (Fr. 6'357.-) zurückgefordert (ELact. 14). Als Rechtsmittel hat sie in dieser Verfügung nur die Einsprache angegeben. Dies wäre gemäss dem mit dem V. Nachtrag vom 27. Januar 2007 zum st. galli¬schen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) in Kraft getretenen Art. 11bis des st. gallischen Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5) korrekt. Auf den vorliegenden Fall kommt Art. 11bis über die Einsprache jedoch noch nicht zur Anwendung, da die Verfügung bereits im Dezember 2006 – also noch vor Inkrafttreten des V. Nachtrags zum VRP – erlassen wurde (vgl. die Schlussbestimmungen des V. Nachtrags). Die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gültige Fassung des st. gallischen ELG kannte für die ausserordentliche, d.h. rein kantonale EL kein Einspracheverfahren. Der Beschwerdeführer hat trotzdem in Befolgung der Rechtsmittelbelehrung gegen die gesamte Rückforderung Einsprache erhoben. Diese Einsprache ist von der Beschwerdegegnerin am 18. April 2007 vollumfänglich abgewiesen worden. In Bezug auf die Rückforderung ordentlicher EL war dieser Verfahrensablauf korrekt, da Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Einsprache als ordentliches Rechtsmittel zur Anfechtung von Verfügungen vorsieht. Für die Rückforderung ausserordentlicher EL traf dies unter der im Verfügungszeitpunkt geltenden Rechtslage nicht zu. Die in Art. 13 lit. c des st. gallischen ELG (gemäss Fassung zum Verfügungszeitpunkt) angeordnete sachgemässe Anwendung der Bestimmungen der eidgenössischen AHV betraf nämlich nur die materiellen Bestimmungen des ATSG über Rückforderung und Erlass zu Unrecht ausgerichteter Leistungen, nicht aber die Verfahrensbestimmungen des ATSG. Art. 13 lit. c des st. gallischen ELG erklärte also den Art. 52 ATSG nicht als sachgemäss anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 42 lit. abis VRP (in der zum Verfügungszeitpunkt gültigen Fassung), laut dem Verfügungen der Beschwerdegegnerin über ausserordentliche EL mit Rekurs beim Versicherungsgericht anzufechten sind. Die Rechtsmittelbelehrung in der Rückforderungsverfügung vom 4. Dezember 2006 war also bezüglich der ausserordentlichen EL falsch.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Dem Einspracheverfahren fehlt demnach in Bezug auf die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter ausserordentlicher EL die gesetzliche Grundlage. Das bedeutet aber nicht, dass der Entscheid vom 18. April 2007 in Bezug auf die ausserordentlichen EL als nichtig zu betrachten wäre und dass geprüft werden müsste, ob die Einsprache vom 20. Dezember 2006 als Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2006 zu betrachten sei. Bei der 'Einsprache' gegen diese Verfügung handelte es sich (betreffend ausserordentliche EL) nämlich wesensmässig um ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 27 VRP, beim 'Einspracheentscheid' vom 18. April 2007 also um eine (abweisende) Wiedererwägungsverfügung, die durch einen Rekurs beim Versicherungsgericht anzufechten gewesen wäre. Im Ergebnis war die Rechtsmittelbelehrung des 'Einspracheentscheides' demnach insoweit richtig, auch wenn statt von einem Rekurs von einer Beschwerde die Rede war. Da der Einspracheentscheid nur die Beschwerde innert 30 Tagen als Rechtsmittel bezeichnete, kann dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rekurses betreffend ausserordentliche EL nun nicht etwa der Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist nach Art. 47 Abs. 1 VRP entgegengehalten werden. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf dem Beschwerdeführer nach Art. 47 Abs. 3 VRP nämlich kein Nachteil erwachsen. In diesem Gerichtsverfahren ist damit sowohl die Beschwerde gegen die Rückforderung der ordentlichen als auch der Rekurs gegen die Rückforderung der ausserordentlichen EL zu behandeln. 2.- a) Vorliegend ist die Anrechnung der fälschlicherweise bis Dezember 2006 mit zu tiefem Betrag oder gar nicht berücksichtigten Renten der A.___ und der B.___ grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer anerkennt auch, dass ab Dezember 2006 kein EL-Anspruch mehr besteht. Streitig ist damit einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Korrektur zu Recht rückwirkend vorgenommen und die ab Januar 2004 zu viel geleisteten EL zurückgefordert hat. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf die rechtskräftigen Leistungsverfügungen gegeben sind. b) In diesem Verfahren nicht behandelt werden kann das eventualiter gestellte Erlassgesuch des Beschwerdeführers. Verfügt die Beschwerdegegnerin – was den Regelfall ausmacht und auch vorliegend zutrifft – zunächst nur über die Rückerstattung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und nicht über den Erlass, so beschränkt sich die richterliche Prüfungszuständigkeit auf diesen Punkt; eine Ausdehnung des Rückerstattungsprozesses auf die Frage des Erlasses ist nur dann möglich, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Erweiterung des gerichtlichen Verfahrens über den bestrittenen Anfechtungsgegen¬stand (Streitgegen¬stand) hinaus gegeben sind (ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 1995, S. 486 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das gerichtliche Verfahren nämlich aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36, Erw. 2a mit Hinweisen; EVGE P 26/99 vom 20. Dezem¬ber 2000, Erw. 1a; siehe auch EVGE P 4/06 vom 7. Dezember 2006, Erw. 3.2). Eine solche Äusserung muss einen eindeutigen Antrag darstellen (BGE 103 V 113). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung müsste die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung zum Erlass z. B. im Rahmen der Beschwerdeantwort oder auf sonstige Weise eindeutig kundgetan haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin lediglich mitgeteilt, dass die Frage des Erlasses erst geprüft werde, wenn über die Rechtmässigkeit der Rückforderung ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (Ziff. II/1 in act. G 1.1). In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin sich nicht zum Erlass geäussert. Somit hat sie über die Frage des Erlasses weder verfügt noch sich in Form einer Prozesserklärung dazu geäussert. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses auf die Frage des Erlasses nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin wird das Gesuch nach der rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens behandeln. 3.- a) Die jährliche EL hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Als Einnahmen sind nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV anzurechnen, und zwar gemäss Art. 23 Abs. 3 der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) jeweils die laufenden Leistungen. b) Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG im EL-Bereich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Eine Leistung in der Sozialversicherung ist unter anderem zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 E. 3a mit Hinweisen). Demgegenüber ist der Versicherungsträger verpflichtet, mittels prozessualer Revision auf eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen Einspracheentscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, in diesem Sinn also erheblich sind (siehe zum Begriff etwa THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2003, S. 467 f.). c) Vorliegend ist unbestritten, dass die für die fragliche Zeit verfügten EL aufgrund des zu tiefen angerechneten Renteneinkommens zu hoch ausfielen bzw. infolge eines Einnahmenüberschusses gar keine EL geschuldet gewesen wären und die Verfügungen ab Januar 2004 damit zweifellos unrichtig waren, sodass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung erfüllt sind. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die beiden nicht bzw. mit deutlich zu tiefem Betrag berücksichtigten Renten korrekterweise zu den anrechenbaren Einnahmen hätten hinzugerechnet werden müssen, wodurch ein Einnahmenüberschuss resultiert hätte. Der EL-Bezug war damit von Anfang an eindeutig unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Somit war die Beschwerdegegnerin zur Rückforderung grundsätzlich berechtigt. Auch die von der Beschwerdegegnerin berechnete Höhe der Rückforderung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 4.- a) Art. 25 Abs. 2 ATSG lässt den Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres erlöschen, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis von der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Es handelt sich um Verwirkungsfristen. Die Rechtsprechung stellt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Versicherungsträger ab, sondern bezeichnet es – was nicht ohne weiteres überzeugt (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2000/7 vom 20. März 2001) – als ausreichend, dass dieser bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2003, Rz. 27 zu Art. 25; SVR 2001 IV Nr. 30). Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen dem Versicherungsträger alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass Umstände, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, aus den Akten ersichtlich sind, dem Versicherungsträger sonstwie bekannt werden oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Das Bundesgericht lässt nicht das erstmalige unrichtige Handeln (oder Nichthandeln) des Versicherungsträgers als fristauslösend genügen; es stellt vielmehr auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 306 f., Erw. 2b in fine). Demnach ist in Anwendung der in BGE 110 V 304 ergangenen und in BGE 124 V 380 und SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5 bestätigten Rechtsprechung bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf den späteren Zeitpunkt abzustellen, in dem der Versicherungsträger bei der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen (EVGE P 17/02 vom 2. Dezember 2002, Erw. 3.3). b) Vorliegend kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob die zu tiefe bzw. unterbliebene Anrechnung der Renten auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin oder eine Melde- oder Sorgfaltspflichtsverletzung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. In jedem Fall ist die Rückforderung rechtzeitig innert eines Jahres ab Kenntnis der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs erfolgt, wobei die Beschwerdegegnerin den Fehler auch für den Fall, dass er ihr anzulasten wäre, erst anlässlich der periodischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfung vom Oktober 2006 erkennen musste, was sie auch tat. Auch die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung war noch nicht abgelaufen. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe die EL gutgläubig bezogen und seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Fehler nur für die Zukunft (also ab Dezember 2006) korrigieren dürfe, unzutreffend. Diese Argumentation, die den behaupteten guten Glauben des Beschwerdeführers geschützt wissen will, ist im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen. 5.- a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es für die Berechtigung der Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer Wiedererwägung aufgrund der gegebenen zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache und zur fristgerechten Rückforderung unerheblich ist, weshalb der Fehler damals erfolgt ist resp. wer ihn verschuldet hat. Um den gutgläubigen Bezüger der unrechtmässig ausgerichteten Leistung vor einer grossen Härte, die bei einer Rückforderung entstehen kann, zu schützen, besteht die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung. Ob die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte gegeben sind, ist vorliegend wie erläutert nicht zu beurteilen. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde demnach abzuweisen. Die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 58'579.- ist rechtmässig. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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