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St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2007 EL 2007/2

May 3, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,598 words·~33 min·8

Summary

Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. relative Verwirkungsfrist. Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hat die Versicherungseinrichtung erst, wenn der die Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache und damit die Rückforderung auslösende Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Indizien, die einen unrechtmässigen Bezug vermuten lassen, reichen nicht aus, um den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist auszulösen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, EL 2007/2).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2007/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 03.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2007 Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. relative Verwirkungsfrist. Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hat die Versicherungseinrichtung erst, wenn der die Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache und damit die Rückforderung auslösende Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Indizien, die einen unrechtmässigen Bezug vermuten lassen, reichen nicht aus, um den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist auszulösen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, EL 2007/2). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 3. Mai 2007 In Sachen T.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicola Celia, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen SZ, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rückerstattung von Ergänzungsleistung zur AHV hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- T.___ meldete sich am 6. Juni 2002 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Witwenrente an. Dabei gab sie u.a. an, sie verfüge über ein Sparvermögen von Fr. 7760.-. Sie verneinte die weiteren Fragen nach allfälligem Vermögen, insbesondere auch die Frage nach Grundeigentum im In- oder Ausland. Mit einer Verfügung vom 22. August 2002 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2002 eine ordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 889.- und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 141.- monatlich zu. Die Anspruchsberechnung wies als einzigen Vermögenswert das Sparvermögen von Fr. 7760.- aus. Bereits am 10. Mai 2002 hatte die Versicherung A.___ der Versicherten aus der Kollektiv- Lebensversicherung des verstorbenen Ehemannes Fr. 111'855.- ausbezahlt. Darüber wurde die EL-Durchführungsstelle aber erst am 9. Oktober 2002 informiert. Die AHV- Zweigstelle forderte die EL-Durchführungsstelle auf, eine Rückforderung vorzunehmen. Trotzdem berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle das sich seit Mai 2002 auf Fr. 119'615.- belaufende Sparvermögen erst ab 1. November 2002. Die entsprechende Revisionsverfügung erging am 24. Oktober 2002. Die ordentliche Ergänzungsleistung sank damit auf Fr. 224.- monatlich, der Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung erlosch. Am 1. Januar 2003 stieg die ordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 256.-. B.- Die Versicherte teilte der AHV-Zweigstelle am 13. Januar 2003 mit, ihre beiden Söhne hätten die Eltern ca. dreizehn Jahre lang jeden Monat mit Geld unterstützt. Deshalb habe sie beschlossen, jedem Sohn Fr. 35'000.- retour zu geben. Die EL- Durchführungsstelle ersuchte die Versicherte am 30. Januar 2003, Belege für diese Unterstützungsleistungen sowie Auszüge aus den Konten einzureichen, auf die das Geld überwiesen worden sei. Die Versicherte reichte am 24. Februar 2003 u.a. einen Auszug aus ihrem eigenen Konto ein. Dieser Auszug belegte die Auszahlung von Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 35'000.- am 29. Mai 2002 und von Fr. 30'402.- und Fr. 4598.- am 30. Mai 2002. Die anderen Belege sollten den Empfang dieses Geldes durch die beiden Söhne nachweisen. Die Versicherte gab dazu an, ihre Söhne hätten offene Kredite gehabt, die sie mit dem ihnen ausbezahlten Geld beglichen hätten. Ohne die Versicherte nochmals aufgefordert zu haben, die behauptete finanzielle Unterstützung durch die beiden Söhne zu belegen, erliess die EL-Durchführungsstelle am 6. März 2003 eine Revisionsverfügung, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung ab 1. März 2003 auf Fr. 243.- herabsetzte. Die Anspruchsberechnung wies ein effektives Vermögen von Fr. 52'757.- und ein hypothetisches Vermögen von Fr. 70'000.- aus. C.- Die Versicherte füllte am 23. Mai 2005 das Revisionsformular aus. Wieder verneinte sie die Frage nach Grundeigentum im In- und Ausland. Die Steuerveranlagung 2004 wies aber ein Liegenschaftsvermögen von Fr. 35'000.- aus. Am 13. September 2005 beauftragte die EL-Durchführungsstelle die AHV-Zweigstelle damit, u.a. Belege betreffend die italienische Rente, betreffend die Abnahme des Sparvermögens und betreffend die Liegenschaft einzufordern und ausfindig zu machen, seit wann die Versicherte im Besitz eines Grundstücks sei. Die AHV-Zweigstelle teilte am 22. Dezember 2005 mit, der Beleg betreffend die italienische Rente könne erst später eingereicht werden, da das Geld auf einem Bankkonto in B.___ liege. Am 9. Januar 2006 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung auf Fr. 514.fest. Die Anspruchsberechnung wies weder ein Liegenschaftsvermögen noch eine Veränderung der Höhe der italienischen Rente aus. Am 9. Februar 2006 übermittelte die AHV-Zweigstelle einen Beleg betreffend die 2005 ausbezahlte Rente. Die EL- Durchführungsstelle forderte die AHV-Zweigstelle am 15. Februar 2006 auf, Belege für die 2002 bis 2005 ausgerichtete italienische Rente und einen Beleg betreffend den Wert der Liegenschaft in Italien einzuverlangen. Die AHV-Zweigstelle hatte ausserdem abzuklären, seit wann die Liegenschaft mit Fr. 35'000.- versteuert wurde. Schliesslich sollte die AHV-Zweigstelle der Versicherte androhen, dass die Ergänzungsleistung rückwirkend neu berechnet werde, falls die verlangten Unterlagen nicht eingereicht würden. Mit einer Verfügung vom 16. Februar 2006 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. März 2006 auf Fr. 270.- herab. Die Anspruchsberechnung wies einen Wert der Liegenschaft von Fr. 35'000.- und den für 2005 angegebenen Betrag der italienischen Rente aus. Zudem wurde den im Revisionsformular angegebenen weiteren Veränderungen in den wirtschaftlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnissen Rechnung getragen. Am 13. April 2006 mahnte die EL- Durchführungsstelle die ausstehenden Belege. Am 9. Mai 2006 mahnte sie erneut. Die AHV-Zweigstelle teilte ihr am 17. Mai 2006 mit, die Versicherte habe angegeben, sie könne die Unterlagen erst im August 2006 einreichen, da diese in Italien seien. Die Versicherte werde im Sommer nach Italien gehen. Die EL-Durchführungsstelle forderte die Versicherte am 17. Mai 2006 direkt auf, die restlichen Unterlagen schnellstmöglich einzureichen. Sie ersuchte die Versicherte zudem, die Dauer des Italienaufenthalts anzugeben. Am 6. Juni 2006 mahnte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte erneut. Sie drohte der Versicherten an, die Ergänzungsleistung per Ende Juni 2006 einzustellen, wenn die verlangten Unterlagen nicht bis 23. Juni 2006 eingereicht würden. Die Versicherte liess am 27. Juni 2006 mitteilen, dass die Unterlagen betreffend die Liegenschaft erst später eingereicht werden könnten, da noch nicht alles aus Italien eingetroffen sei. Am 5. Juli 2006 ging die Mitteilung der Versicherten ein, dass sie sich vom 31. Mai bis 31. August 2006 in Italien aufhalten werde. Am 17. Juli 2006 übermittelte die AHV-Zweigstelle eine Liegenschaftsschätzung vom 20. Juni 2006, die einen Wert der Liegenschaft von 27'000 Euro angab. Ausserdem erhielt die EL-Durchführungsstelle einen Beleg betreffend die Höhe der italienischen Rente im Jahr 2006. Die EL-Durchführungsstelle erkundigte sich am 24. Juli 2006, seit wann die Versicherte im Besitz der Liegenschaft sei. Die Versicherte liess am 5. September 2006 telephonisch mitteilen, das Haus sei zwischen 1955 und 1965 gebaut worden. Mit einer Verfügung vom 4. August 2006 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. August 2006 auf Fr. 250.- fest. Die Anspruchsberechnung wies eine höhere italienische Rente, einen Wert der Liegenschaft von Fr. 41'949.- und einen jährlichen Mietertrag von Fr. 2097.- aus. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass die rückwirkende Berechnung später erfolgen werde. Bei dieser rückwirkenden Berechnung berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle ab Juni 2002 bis Ende 2004 den bei der Anmeldung angegebenen Betrag der italienischen Rente von Fr. 8560.-, ab Januar 2005 dann den von der Versicherten später belegten Betrag. Der Wert der Liegenschaft und deren Eigenmietwert wurden nach dem jeweiligen Wechselkurs in Schweizer Franken umgerechnet. Der entsprechende Wert lag jeweils deutlich über dem steuerlich berücksichtigten Betrag von Fr. 35'000.-. Auf der Ausgabenseite der rückwirkenden Anspruchsberechnung wurde dem Liegenschaftsvermögen weder durch einen Hypothekarzins noch durch eine Unterhaltskostenpauschale Rechnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte getragen. Die Neuberechnung zeigte, dass von Juni bis Oktober 2002 kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bestanden hatte. Die ordentliche Ergänzungsleistung hatte in dieser Periode lediglich Fr. 723.- monatlich betragen. Von November 2002 bis Dezember 2004 hatte auch kein Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung mehr bestanden. Ab Januar 2005 hatte sich der Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 234.- monatlich belaufen, ab Januar 2006 auf Fr. 250.- monatlich. Das bedeutete, dass die Versicherte von Juni 2002 bis Juli 2006 ordentliche Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'424.- und von Juni bis Oktober 2002 ausserordentliche Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 705.zu Unrecht bezogen hatte. Mit einer Verfügung vom 5. September 2006 forderte die EL-Durchführungsstelle diese Leistungen zurück. Die Verfügung gab nur die Einsprache als Rechtsmittel an. Ausserdem wurde die Versicherte darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Rückforderung deren Erlass zu beantragen. D.- Die Versicherte erhob am 22. September 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2006. Sie machte geltend, sie habe sich in gutem Glauben an die AHV-Zweigstelle um Unterstützung und Hilfe gewandt, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. In den Steuererklärungen habe sie das Grundeigentum immer ausgewiesen. Sie könne nicht nachvollziehen, wieso die Steuererklärungen und diverse andere Unterlagen bei der Anmeldung nicht mitgeschickt und wieso die entsprechenden Angaben im Anmeldeformular nicht gemacht worden seien. In den Verfügungen würden Schenkungen deklariert, die keine seien. Sie habe nämlich nur die ihr und ihrem Ehemann erbrachten Unterstützungsleistungen der beiden Söhne zurückbezahlt. Der Einsprache lag die Steuererklärung 2002 bei. E.- Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 14. Dezember 2006 ab. Sie führte zur Begründung aus, es sei erst im Erlassverfahren zu prüfen, ob die Versicherte gutgläubig gewesen sei und ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Es stehe der Versicherten frei, spätestens 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides oder eines allfälligen Urteils ein Erlassgesuch zu stellen. Der Einwand der Versicherten, sie habe ihren Söhnen die erbrachten Unterstützungsleistungen zurückgezahlt, sei nicht stichhaltig. Die Versicherte habe die entsprechende Behauptung nämlich weder Ende 2002/anfangs 2003 noch aktuell

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte belegen können. Sie trage den Nachteil der Beweislosigkeit. Deshalb sei in der Rückforderungsverfügung zu Recht ein hypothetisches Vermögen von ursprünglich Fr. 70'000.-, amortisiert jährlich um Fr. 10'000.-, angerechnet worden. F.- Die Versicherte liess am 15. Januar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung sei zu verzichten. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin aus, die Versicherte habe sich von Frau C.___ von der AHV-Zweigstelle helfen lassen. Frau C.___ habe das Anmeldeformular ausgefüllt. Sie habe die Familie T.___ lange gekannt und über die Liegenschaft in Italien Bescheid gewusst. Die Versicherte könne nicht sagen, warum die Frage nach Grundeigentum verneint worden sei. Sie sei gutgläubig davon ausgegangen, dass das Formular richtig ausgefüllt und dass die Steuererklärung beigelegt worden sei. Bereits in der Steuerveranlagung 2002 sei die Liegenschaft enthalten gewesen. Die EL- Durchführungsstelle habe seit dem 23. Mai 2005 über die Liegenschaft im Wert von Fr. 35'000.- Bescheid gewusst. Bei zumutbarer Sorgfalt hätte die EL-Durchführungsstelle bereits damals erkennen müssen, dass die Voraussetzungen einer Rückforderung gegeben gewesen seien. Die Einholung weiterer Auskünfte sei nicht notwendig gewesen. Die EL-Durchführungsstelle hätte sich die Auskunft, seit wann die Versicherte Eigentümerin der Liegenschaft sei, durch einen einfachen Telefonanruf bei der Gemeindeverwaltung oder beim Sohn der Versicherten holen können. Deshalb habe die EL-Durchführungsstelle mit der Rückforderungsverfügung nicht bis zum 5. September 2006 zuwarten dürfen. Da die EL-Durchführungsstelle seit dem 23. Mai 2005 über die notwendigen Informationen verfügt habe, sei die einjährige Verwirkungsfrist am 5. September 2006 längst abgelaufen gewesen. Die Erlassvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt. Da die Liegenschaft seit 2002 steuerlich deklariert worden sei, könne von einer absichtlichen oder grobfahrlässigen Täuschung keine Rede sein. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten. Sollte der angefochtene Einspracheentscheid nicht schon wegen der Verwirkung der Rückforderung aufzuheben sein, so sei aufgrund der offensichtlich erfüllten Erlassvoraussetzungen mit Verfügung auf eine Rückforderung zu verzichten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G.- Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 22. Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, sie habe zwingend abklären müssen, ab wann die Versicherte im Besitz der Liegenschaft gewesen sei, um den Rückforderungszeitraum festlegen zu können. Es treffe nicht zu, dass Mitarbeiter der Zweigstelle vor dem 30. Mai 2005 über die Liegenschaft Bescheid gewusst hätten. Die notwendigen Unterlagen seien erst im Juli 2006 eingegangen. Die Verwirkungsfrist sei deshalb eingehalten. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Versicherte geltend mache, der Sachverhalt hätte schneller abgeklärt werden müssen, denn die Versicherte selbst habe massgeblich zur Verzögerung beigetragen. H.- Die Versicherte liess am 23. Januar 2007 einwenden, die EL-Durchführungsstelle hätte bei der AHV-Zweigstelle telephonisch nachfragen können, seit wann die Liegenschaft versteuert werde. Dann hätte sie die Auskunft erhalten, dass bereits die Steuerveranlagung 2002 die Liegenschaft ausgewiesen habe. Weiter zurück als 2002 habe die EL-Durchführungsstelle nicht gehen müssen, weshalb die aus Italien beschafften Akten gar nicht nötig gewesen seien. Deren verspätete Einreichung sei deshalb irrelevant. I.- Die EL-Durchführungsstelle verzichtete am 26. Januar 2007 auf eine Duplik. II. 1.- a) Der Erlass der Rückforderung konnte nicht Gegenstand der Verfügung vom 5. September 2006 bilden, weil die Beschwerdeführerin nicht bereits vorweg ein Erlassgesuch gestellt hatte. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass sie nur über die Rückforderung befinde, denn die Verfügung vom 5. September 2006 enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen. Die Einsprache vom 22. September 2006 gegen die Rückforderungsverfügung könnte zwar – wegen des Verweises auf die (angebliche) Gutgläubigkeit – so interpretiert werden, dass damit gleichzeitig auch ein Erlassgesuch gestellt worden sei. Aber selbst so kann der Erlass auf keinen Fall Gegenstand (erst) des Einspracheentscheides gebildet haben, denn dieses Gesuch würde ja nicht Teil des Einsprachebegehrens bilden. Vielmehr wäre es ein selbständiges, d.h. ausserhalb der Einsprache stehendes und damit verfügungsweise zu behandelndes Gesuch. Der angefochtene Einspracheentscheid

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte äussert sich zwar zur Frage der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin beim unrechtmässigen Leistungsbezug, stellt aber gleichzeitig klar, dass ein allfälliges Erlassgesuch erst nach der rechtskräftigen Beurteilung der Rückforderung geprüft werde. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht über den Erlass der Rückforderung entschieden hat, auch nicht als dem Einspracheentscheid – formwidrig – beigegebene Verfügung. Da der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Verfügungsgegenstand bzw. durch den Gegenstand des Einspracheverfahrens limitiert wird, kann auf das mit der Beschwerde (sinngemäss) gestellte Eventualbegehren, die Rückforderung zu erlassen, falls das Hauptbegehren um die Aufhebung der Rückforderung nicht geschützt werden sollte, nicht eingetreten werden. Damit bleibt zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren auf die ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Erlassfrage ausgedehnt werden kann. Die Ausdehnung setzt voraus, dass die betreffende Frage spruchreif ist, mit dem Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. dazu etwa Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., S. 481 Rz 17). Im vorliegenden Fall ist die Ausdehnung auf die Erlassfrage nicht zulässig, denn es fehlt die unbedingt notwendige, einer Ausdehnung zustimmende Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin hat sich zwar im angefochtenen Einspracheentscheid ansatzweise zur materiellen Berechtigung eines Erlasses geäussert, aber in der Beschwerdeantwort fehlt jede Auseinandersetzung mit der Erlassfrage. Die Beschwerdegegnerin hat sich zudem im Einspracheentscheid ausdrücklich eine verfügungsweise Behandlung eines allfälligen Erlassgesuches vorbehalten. Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin um einen Erlass der Rückforderung kann somit auch nicht mittels einer Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens eingetreten werden. b) Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 5. September 2006 auch für die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen als Rechtsmittel die Einsprache angegeben. Art. 13 lit. c des st. gallischen ELG erklärt nur die materiellen Bestimmungen des ATSG über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen als sachgemäss anwendbar. Dazu gehört Art. 52 ATSG, der die Einsprache regelt, nicht. Dies ergibt sich auch aus Art. 42 lit. abis des st. gallischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflegegesetzes (in der hier massgebenden, bis 28. Februar 2007 geltenden Fassung), laut dem Verfügungen über ausserordentliche Ergänzungsleistungen beim Versicherungsgericht angefochten werden können. Dem Einspracheverfahren fehlt somit in Bezug auf die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen die gesetzliche Grundlage. Es ist aber vorliegend de facto doch durchgeführt worden. Das Versicherungsgericht betrachtet den "Einspracheentscheid" in konstanter Praxis als eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch (die "Einsprache") abgewiesen wird (vgl. etwa die unveröffentlichten Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2006, EL 2005/16, und vom 22. November 2006, EL 2006/11). Diese Wiedererwägungsverfügung ist ohne weiteres mit Rekurs beim Versicherungsgericht anfechtbar. Diesbezüglich war die Rechtsmittelbelehrung des kantonalrechtlichen Teils des Einspracheentscheides also korrekt, auch wenn das Rechtsmittel als Beschwerde statt als Rekurs bezeichnet worden ist. Gegenstand des vorliegenden kantonalrechtlichen Rekursverfahrens bildet also die "Wiedererwägungsverfügung" vom 14. Dezember 2006. 2.- a) Eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 13 lit. c ELG/SG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) setzt voraus, dass die Verwaltung auf ihre formell rechtskräftige Leistungszusprache zurückkommt oder dass sie die formell rechtskräftige Leistungszusprache rückwirkend einer nicht oder nicht rechtzeitig gemeldeten nachträglichen Sachverhaltsveränderung anpasst. Sind die Voraussetzungen des Zurückkommens auf eine rechtskräftige Leistungszusprache oder der rückwirkenden Anpassung an eine Sachverhaltsveränderung nicht erfüllt, muss die Rückforderung unterbleiben (vgl. etwa Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., S. 279 f.). Die ursprüngliche Leistungszusprache hätte unter Berücksichtigung des Liegenschaftsvermögens erfolgen müssen. Die Verfügung vom 22. August 2002 war also rechtswidrig, weil sie auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt beruhte, was die Zusprache einer Leistung in einer nicht zu rechtfertigenden Höhe zur Folge hatte. Da die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, bereits im Anmeldeformular Auskunft über das in Italien gelegene Grundstück zu geben, steht keine prozessuale Revision aufgrund einer qualifiziert neuen Tatsache (Art. 53 Abs. 1 ATSG), sondern eine Wiedererwägung (Art. 52 Abs. 2 ATSG) der Verfügung vom 22. August 2002 zur Diskussion. Die Wiedererwägung setzt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte voraus, dass die aufzuhebende formell rechtskräftige Verfügung zweifellos unrichtig und dass ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. In einem ersten Schritt ist also die Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung wegen einer zweifellosen Unrichtigkeit zu prüfen. Kommt es zu einer Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung, wird in einem zweiten Schritt eine neue, richtige Verfügung erlassen. b) Die Verfügung vom 5. September 2006 enthält keine ausdrückliche Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2002 (sowie der sich darauf stützenden späteren Revisionsverfügungen). Da das Zurückkommen auf die ursprüngliche Leistungszusprache die notwendige Voraussetzung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Wiedererwägung, d.h. die Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. August 2002 und deren Ersatz durch eine korrekte leistungszusprechende Verfügung in der Durchführung der Neuberechnung des Anspruchs auf ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zu erblicken ist. Die Verfügung vom 5. September 2006 ist demnach als Wiedererwägungsverfügung zu interpretieren. Dementsprechend ist auch der angefochtene Einspracheentscheid als Wiedererwägungsentscheid zu verstehen. Die Verfügung vom 22. August 2002 war falsch, denn die ihr zugrunde liegende Anspruchsberechnung berücksichtigte nicht alle anrechenbaren Einnahmen und nicht alle anerkannten Ausgaben, weil die Beschwerdegegnerin nichts vom Grundstück in Italien wusste. Da die Anspruchsberechnung bzw. der daraus resultierende EL-Anspruch nur dann rechtmässig ist, wenn sämtliche anerkannten Ausgaben und sämtliche anrechenbaren Einnahmen angerechnet werden, ist die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 22. August 2002 als unzweifelhaft zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die formell rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2002 zu Recht widerrufen bzw. aufgehoben. c) Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 22. August 2002 durch eine korrekte, d.h. rechtmässige Leistungszusprache ersetzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den in der Schätzung vom 20. Juni 2006 angegebenen Wert des Grundstücks in Italien auch für die Zeit vor 2006 als massgebend betrachtet, obwohl entsprechende Angaben fehlen. Sie hat deshalb diesen Wert zu dem jeweils massgebenden Wechselkurs von Euro in Schweizerfranken umgerechnet und in die Anspruchsberechnung ab Juni 2002 eingesetzt. Diese Würdigung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundstücksschätzung war vertretbar, denn aufgrund der wirtschaftlichen Konjunkturlage in der fraglichen Zeit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Wert des Grundstücks zwischen Juni 2002 und Juli 2006 nicht verändert hat. Diesbezüglich erweist sich die Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2006 als korrekt. Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur den Wert des Grundstücks, sondern auch einen Grundstücksertrag (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG) angerechnet. Die Schätzung vom 20. Juni 2006 enthält keine Angaben zum Ertrag. Die Beschwerdegegnerin hat jede weitere Abklärung unterlassen. Sie hat stattdessen einen gesetzlich nicht vorgesehenen Pauschalertrag (5% vom Wert des Grundstücks) angerechnet. Grundsätzlich müsste die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Nun hat die Einnahmenposition des Grundstücksertrages aber nur für die Zeit von Juni bis Oktober 2002 eine direkte Bedeutung, denn für die Zeit von November 2002 bis Dezember 2004 resultiert auf jeden Fall ein Einnahmenüberschuss und für die Zeit von Januar 2005 bis Juli 2006 liegt der Ausgabenüberschuss unter der so genannten "Minimalgarantie" (Art. 26 ELV). Zwar könnte ein erheblich über 5% des Grundstückswertes liegender effektiver Ertrag bewirken, dass statt des Ausgabenüberschusses ein Einnahmenüberschuss resultieren würde, so dass auch die "Minimalgarantie" entfiele. Angesichts der Lage und des Wertes des Grundstücks erscheint dies aber als unwahrscheinlich. Deshalb lässt sich unter Verweis auf die Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensökonomie ein Verzicht auf eine weitere Abklärung rechtfertigen, sodass die Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2006 auch in Bezug auf den angerechneten Grundstücksertrag als korrekt zu betrachten ist. Fehlerhaft ist diese Verfügung aber in Bezug auf den abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG). Dieser ist gesetzlich pauschaliert, er beträgt 20% des Eigenmietwertes (Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 44 Abs. 4 StG/SG und Art. 29 StV/SG). Für die Periode Juni bis Oktober 2002 erhöht sich das (auf ein Jahr umgerechnete) Total der anrechenbaren Ausgaben um Fr. 399.- auf Fr. 29'459.-, womit die ordentliche Ergänzungsleistung auf Fr. 9067.- bzw. Fr. 756.- monatlich ansteigt. Die Höhe der ausserordentlichen Ergänzungsleistung ändert sich nicht, denn sie entspringt einer gesetzlichen Pauschale, deren Anrechnung nur vom generellen Bestehen eines Anspruchs auf eine ordentliche Ergänzungsleistung und von der Höhe des Reinvermögens abhängt (Art. 5 lit. b ELG/SG). Für die Zeit von November 2002 bis Juli 2006 hat die Korrektur des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Totals der anerkannten Ausgaben keine Auswirkung auf die Leistungshöhe, weil die "Minimalgarantie" auch bei der Berücksichtigung eines pauschalierten Liegenschaftsunterhalts nicht überschritten ist, die ordentliche Ergänzungsleistung den Betrag der gesetzlichen Pauschale für die Krankenkassenprämie nicht übersteigt. Die Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2006 ist also dadurch zu korrigieren, dass der Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung für Juni bis Oktober 2002 auf Fr. 756.- monatlich festgesetzt wird. Die Beschwerdegegnerin hat es auch unterlassen abzuklären, ob die Beschwerdeführerin Hypothekarzinsen zu entrichten hat (Art. 3b Abs. 3 lit. b ELG). Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens entsprechende Ausgaben angegeben hätte, denn anders als pauschale Unterhaltskosten fallen die Schuldzinsen effektiv an. Da zudem zu vermuten ist, dass die vor über 30 Jahren errichtete Liegenschaft längst schuldenfrei ist, kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass im massgebenden Zeitraum keine abzugsfähigen Schuldzinsen angefallen sind. Diesbezüglich erweist sich die Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2006 wieder als korrekt. d) Zu prüfen bleibt, ob die Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache vom 22. August 2002 auch eine Wiedererwägung der Revisionsverfügungen vom 24. Oktober 2002, vom 23. Dezember 2002, vom 6. März 2003 und vom 9. Januar 2006 beinhaltet hat. Wäre dies der Fall, hätte auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens von ursprünglich Fr. 70'000.- aus der Überweisung von je Fr. 35'000.- an die beiden Söhne im Mai 2002 Gegenstand einer neuen rechtlichen Würdigung gebildet. Davon scheint die Beschwerdegegnerin ausgegangen zu sein, denn sie hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid zur Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens geäussert. Demnach hätte die erneute rechtliche Würdigung der im Mai 2002 erfolgten Überweisung von je Fr. 35'000.- an die beiden Söhne wieder dasselbe Resultat geliefert wie bei der ursprünglichen Würdigung im Rahmen des mit der Verfügung vom 6. März 2003 abgeschlossenen Revisionsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin wäre also wieder davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auf Fr. 70'000.- verzichtet habe und dass das hypothetische Vermögen in dieser Höhe nicht rückwirkend ab Anspruchsbeginn, sondern erst ab März 2003 anzurechnen sei. Die Auffassung, laut der die Wiedererwägung (bzw. die prozessuale Revision) der ursprünglichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungszusprache auch die Wiedererwägung der späteren Revisionsverfügungen erfordere, trägt der Besonderheit des Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 ATSG und damit dem spezifischen Inhalt einer Revisionsverfügung nicht Rechnung. Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage nach der Auswirkung der nachträglichen Veränderung des leistungserheblichen Sachverhalts auf die laufende Leistung. Wird also beispielsweise eine laufende Ergänzungsleistung von Fr. 1000.monatlich einer ab 1. Januar wirksamen Mietzinserhöhung um Fr. 50.- monatlich angepasst, so lautet das präzise Dispositiv der Revisionsverfügung nicht: 'Ab 1. Januar beträgt die monatliche Ergänzungsleistung Fr. 1050.-'. Vielmehr beschränkt sich das Dispositiv der Revisionsverfügung auf die Anordnung der Leistungsänderung: 'Ab 1. Januar beträgt die laufende Ergänzungsleistung Fr. 50.- monatlich mehr'. Wird die ursprüngliche Zusprache einer Ergänzungsleistung von Fr. 1000.- monatlich wiedererwägungsweise auf Fr. 800.- monatlich korrigiert, so tangiert dies die Revisionsverfügung nicht. Deren Dispositiv lautet nach wie vor: 'Ab 1. Januar beträgt die laufende Ergänzungsleistung Fr. 50.- monatlich mehr'. Diese Revisionsverfügung erhöht nun einfach die wiedererwägungsweise auf Fr. 800.- monatlich festgesetzte Ergänzungsleistung ab 1. Januar auf Fr. 850.- monatlich. Die Beschränkung des Revisionsverfahrens auf die Würdigung der nachträglichen Sachverhaltsveränderung bzw. auf die Ermittlung des Ausmasses der Leistungsänderung als Folge der nachträglichen Sachverhaltsveränderung hat also zur Folge, dass eine Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache keine Korrektur der Revisionsverfügung erfordert. Im Gegenteil wäre eine gleichzeitige Korrektur der Revisionsverfügung als eigenständiges Wiedererwägungsverfahren in Bezug auf die Abklärung der nachträglichen Sachverhaltsveränderung oder in Bezug auf die revisionsrechtliche Würdigung der nachträglichen Sachverhaltsveränderung zu qualifizieren. Ein Zusammenhang mit der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache wäre rein zufällig. Da im vorliegenden Fall, trotz der im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Vermögens, keine eigenständige Wiedererwägung der Revisionsverfügungen, insbesondere der Revisionsverfügung vom 6. März 2003, vorgenommen worden ist, sind diese Verfügungen vom Wiedererwägungsverfahren nicht erfasst worden. Ihre Rechtmässigkeit hat nicht Gegenstand der Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2006 und damit auch nicht Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des angefochtenen Einspracheentscheides gebildet. Deshalb kann sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Dies gilt insbesondere auch für die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens von Fr. 70'000.- aus den bereits im Mai 2002 erfolgten Überweisungen, denn die Revisionsverfügung vom 6. März 2003 beinhaltete auch die Wahl des Revisions- statt des Wiedererwägungsverfahrens, obwohl letzteres angesichts des Zeitpunktes der Überweisungen näher gelegen hätte. e) Das Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Wiedererwägungsverfahren ist mit der Einreichung des Revisionsformulars vom 23. Mai 2005 eröffnet worden, denn diesem Revisionsformular lag die Steuerveranlagung 2004 bei. Durch diese Steuerveranlagung erfuhr die Beschwerdegegnerin erstmals, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstücks war. Da die Abklärungen zum Liegenschaftsvermögen bis Ende 2005 noch nicht abgeschlossen waren, erliess die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2006 eine Revisionsverfügung, die grundsätzlich noch auf den bisherigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen beruhte, die also noch kein Liegenschaftsvermögen berücksichtigte. Erst am 16. Februar 2006 erging eine Verfügung - die neben anderen Veränderungen der Ausgaben und Einnahmen erstmals auch ein Liegenschaftsvermögen auswies. Zu diesem Zeitpunkt war der effektive Wert des Grundstücks in Italien noch nicht bekannt. Die Beschwerdegegnerin setzte deshalb den gegenüber der Steuerbehörde deklarierten Wert von Fr. 35'000.- in die Anspruchsberechnung ein. Die Anrechnung eines Liegenschaftsertrages unterblieb noch. Am 4. August 2006 folgte eine Verfügung, die den Erhöhungen des Mietzinses und der Pension Rechnung trug. Sie berücksichtigte aber erstmals auch das effektive Liegenschaftsvermögen von Fr. 41'949.- und einen Liegenschaftsertrag von Fr. 2097.-. Diese beiden Veränderungen beruhten - anders als die Erhöhungen der Miete und der Pension - nicht auf einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsveränderung, sondern auf dem Ergebnis der inzwischen abgeschlossenen, im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vorgenommenen Sachverhaltsabklärung. Die Beschwerdeführerin war nämlich bereits seit Jahren Eigentümerin des in Italien gelegenen Grundstücks. Das bedeutet, dass mit den Verfügungen vom 16. Februar 2006 und vom 4. August 2006 zwar auch gewissen nachträglichen Sachverhaltsveränderungen Rechnung getragen worden ist, dass es der Beschwerdegegnerin aber nur darum gegangen ist, das Ergebnis der Sachverhaltsabklärung im Wiedererwägungsverfahren so gut wie möglich vorläufig

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorwegzunehmen (Verfügung vom 16. Februar 2006) bzw. das definitive Abklärungsergebnis sofort für die Zukunft umzusetzen (Verfügung vom 4. August 2006). Die Beschwerdegegnerin wollte damit vermeiden, dass sie weiterhin Ergänzungsleistungen auszuzahlen hatte, von denen sie wusste, dass sie sie später würde zurückfordern müssen. Es handelte sich bei den Verfügungen vom 16. Februar 2006 und vom 4. August 2006 also weder um Revisions- noch um Wiedererwägungsverfügungen, sondern um vorsorgliche Leistungsreduktionen für die Dauer des Wiedererwägungsverfahrens. Auch die darin enthaltenen Anpassungen an effektiv eingetretene nachträgliche Sachverhaltsveränderungen hatten nur vorsorglichen Charakter. Diese vorsorglichen Massnahmeanordnungen sind mit der Eröffnung der Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2006 ohne weiteres dahin gefallen, denn damit war das Wiedererwägungsverfahren abgeschlossen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist ab Juni 2002 mit all seinen Anpassungen an Sachverhaltsveränderungen (auch an diejenigen des Jahres 2006) durch die Verfügung vom 5. September 2006 abschliessend festgesetzt worden. Demnach beruht auch die Ausrichtung einer ordentlichen Ergänzungsleistung von Fr. 250.- monatlich seit August 2006 nicht mehr auf der Verfügung vom 4. August 2006, sondern auf der Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2006, denn diese Verfügung hat den EL-Anspruch (bereits ab März 2006) definitiv auf Fr. 250.- monatlich festgesetzt. 3.- a) Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Praxisgemäss beginnt die einjährige Verwirkungsfrist bereits dann zu laufen, wenn die Versicherungseinrichtung bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen einer Rückforderung erfüllt waren (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, N. 27 zu Art. 25 ATSG). Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der Zustellung der Steuerveranlagung 2004 als Beilage der am 6. Juni 2005 eingegangenen Revisionsformulars Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hätte haben können, da es ihr möglich gewesen wäre, durch ihre Zweigstelle bei der Steuerbehörde in Erfahrung zu bringen, seit wann das Liegenschaftsvermögen von Fr. 35'000.- versteuert wurde. Dabei hätte die Beschwerdegegnerin nach Auffassung der Beschwerdeführerin nämlich erfahren, dass bereits 2002 und 2003 ein Liegenschaftsvermögen von Fr. 35'000.- versteuert worden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte war. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Auskunft erhalten hätte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht gar nicht in Abrede gestellt. Entscheidend ist aber, wie die Beschwerdegegnerin auf diese Auskunft hätte reagieren müssen. Die Beschwerdeführerin nimmt an, die Beschwerdegegnerin hätte ausgehend von einem Liegenschaftsvermögen von Fr. 35'000.- ihre Verfügung vom 22. August 2002 wiedererwägen und dann die daraus resultierende Rückforderung bis spätestens 5. Juni 2006 verfügen müssen. Damit unterstellt die Beschwerdeführerin, dass der in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verwendete Begriff der 'Kenntnis' so zu interpretieren sei, dass es genüge, wenn ein unrechtmässiger Leistungsbezug und damit das Bestehen einer Rückforderung als wenigstens glaubhaft gemacht erscheine. Im vorliegenden Fall stand allein gestützt auf die Steuerveranlagungen 2002 bis 2004 noch nicht fest, dass die Beschwerdeführerin alleinige Eigentümerin des in Italien gelegenen Grundstücks war. Auch der Marktwert dieses Grundstücks war noch nicht bekannt. Angesichts der Praxis der Steuerbehörden, Vermögenswerte, die zu einer unverteilten Erbschaft gehören, einem Erben allein anzurechnen, war es durchaus denkbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht Alleineigentümerin war. Da die Beschwerdeführerin in jedem Fall, auch bei einem deutlich über dem deklarierten Betrag von Fr. 35'000.- liegenden Wert des Grundstücks, nur über ein geringes steuerbares Vermögen verfügt hätte, bestand die Möglichkeit, dass die Steuerbehörde ohne jede Überprüfung aus verfahrensökonomischen Gründen auf den deklarierten Wert abgestellt hatte. Gestützt auf die Steuerveranlagungen allein stand also nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin allein über das Liegenschaftsvermögen verfügte und dass dieses Vermögen einen Wert von Fr 35'000.- hatte. Würde man, der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend, den Begriff der 'Kenntnis' in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG so interpretieren, dass der Gesetzgeber bewusst nicht den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern einen tieferen Beweisgrad ('glaubhaft') angeordnet habe, so hätte dies zur Folge, dass die Verwaltung, um der Gefahr einer Verwirkung zu begegnen, jeweils vorsorglich einen möglichst hohen Betrag verfügungsweise zurückfordern müsste, um dann ausreichend Zeit zu haben, um die Existenz einer Rückforderung und gegebenenfalls deren genauen Betrag gründlich, d.h. mit dem Beweisgrad der der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (den Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vorschreibt) ermitteln zu können. Bei diesem Vorgehen müsste in Kauf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte genommen werden, dass die effektive Rückforderung höher wäre als die vorsorglich zur Fristwahrung geltend gemachte, womit der Differenzbetrag verwirkt wäre. Umgekehrt könnte es aber auch zu einer Korrektur zugunsten des Rückerstattungspflichtigen, allenfalls sogar zu einer Rückzahlung an den Rückerstattungspflichtigen kommen. Ein Interesse daran, die Verwaltung zu einer derartigen Verhaltensweise zu zwingen, ist weder auf Seiten des betroffenen Bürgers noch auf Seiten der Verwaltung erkennbar. Auch mit dem Zweck der Verwirkung, "dem Zeitablauf eine gewisse rechtsgestaltende Kraft im Sinne der Verankerung des bestehenden Zustandes zuzuerkennen und der Einfachheit der Rechtsverhältnisse und dem Rechtsfrieden zu dienen" (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Zürich 1979, S. 387), lässt sich eine derartige Interpretation des Begriffs 'Kenntnis' in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht begründen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verwaltung erst dann i.S. von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch hat, wenn die Existenz und gegebenenfalls die Höhe der Rückforderung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die systematische Einordnung des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. Die Rückforderung setzt ja, wie oben dargelegt, die Korrektur einer unrichtigen Leistungsverfügung, hier die Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2002, voraus. Ein Rückforderungsanspruch besteht erst, wenn die Wiedererwägung durchgeführt, d.h. die ursprüngliche Leistungsverfügung wegen erwiesener zweifelloser Unrichtigkeit widerrufen und durch eine korrekte Leistungsverfügung ersetzt worden ist. Art. 53 Abs. 2 ATSG sieht keine Möglichkeit vor, den Widerruf auf eine nur glaubhaft gemachte Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung und die neue Verfügung auf einen nur glaubhaft gemachten Leistungsanspruch zu stützen. Gerade dies wäre aber nötig, wenn die Kenntnis vom Rückforderungsanspruch bereits bei einem nur glaubhaft gemachten unrechtmässigen Leistungsbezug gegeben wäre. Die Verwaltung müsste nicht nur vorsorglich eine Rückerstattung, sondern vorgängig vorsorglich eine Wiedererwägung verfügen. Setzt die Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache den Nachweis des richtigen Leistungsanspruchs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit voraus, so muss dies auch für die aus der Verfügungskorrektur resultierende Rückforderung gelten. Die Beschwerdegegnerin hat im Juli 2006 die Schätzung vom 20. Juni 2006 erhalten. Erst damit waren die Eigentümerstellung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin und der Wert des Grundstücks mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat also erst im Juli 2006 Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch erhalten. Die Rückforderung ist am 5. September 2006 und damit rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist verfügt worden. b) Gemäss Art. 5 lit. b ELG/SG hat ein Bezüger einer ordentlichen Ergänzungsleistung nur dann auch einen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung, wenn sein Reinvermögen drei Viertel der Grenze für die Anrechnung eines Vermögensverzehrs nicht erreicht. Diese Grenze beträgt gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG für einen Alleinstehenden Fr. 25'000.-. Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung kann also nur derjenige Bezüger einer ordentlichen Ergänzungsleistung haben, dessen Reinvermögen den Betrag von Fr. 18'750.- nicht erreicht. Bis Oktober 2002 ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der falschen Angaben im Anmeldeformular davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur über ein Reinvermögen von Fr. 7760.- verfüge. Deshalb sprach sie der Beschwerdeführerin am 22. August 2002 eine ausserordentliche Ergänzungsleistung zu. Bereits am 9. Oktober 2002 meldete die AHV-Zweigstelle, dass die Annahme, die Beschwerdeführerin verfüge seit anfangs Juni 2002 nur über ein Reinvermögen von Fr. 7760.-, nicht richtig sei, denn der Beschwerdeführerin sei bereits im Mai 2002 ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung von Fr. 111'855.- entstanden. Die AHV-Zweigstelle empfahl eine Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin nahm aber nur eine Korrektur ex nunc et pro futuro vor. Mit dieser Meldung der AHV-Zweigstelle hatte die Beschwerdegegnerin eine ausreichende Kenntnis ihres Anspruchs auf eine Rückerstattung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen. Die entsprechende Rückforderung ist aber erst mehrere Jahre später, am 5. September 2006 verfügt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Verwirkungsfrist längst abgelaufen. Daran kann auch die erst 2006 erfolgte Entdeckung eines weiteren Vermögenswertes, der bereits 2002 vorhanden war, nichts ändern, denn dieser zusätzliche Vermögenswert, das Grundstück in Italien, war in Bezug auf die Vermögensgrenze von Fr. 18'750.- irrelevant, da er nur das Reinvermögen von Fr. 119'615.- auf Fr. 159'542.- korrigierte. Die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 705.- ist somit verwirkt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Die Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, teilweise gutzuheissen und die Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen ist auf Fr. 11'259.festzusetzen. Der Rekurs gegen die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen ist, wiederum soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit. a ATSG). Im Rekursverfahren hingegen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP amtliche Kosten zu erheben, da weder Umstände vorliegen, die gemäss Art. 97 VRP einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden, noch ein Ausnahmetatbestand des Art. 97bis VRP erfüllt ist. Die Gerichtsgebühr für ein Rekursverfahren vor dem Versicherungsgericht beträgt zwischen Fr. 400.- und Fr. 5000.- (Ziff. 372 des Gerichtsgebührentarifs). Da es sich um eine bescheidene Rückforderung gehandelt hat, deren Beurteilung zudem grossenteils mit der Beurteilung der Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen zusammengefallen ist, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.- als angemessen. Die im Beschwerdeverfahren teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art.61 lit. g ATSG einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erschiene bei vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- als angemessen, wobei der Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlassbegehren, auf das nicht eingetreten werden konnte, ausser Acht zu lassen wäre. Da die Beschwerdeführerin nur in einem untergeordneten Ausmass obsiegt, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Für das nicht kostenpflichtige Beschwerdeverfahren beinhaltet dieses Gesuch nur ein Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Deren Voraussetzungen sind erfüllt, so dass für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden kann. Grundsätzlich hat deshalb der Staat für die ungedeckten Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzukommen. Allerdings beträgt die Entschädigung gemäss Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes nur 80%. Der Staat wird deshalb die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin mit Fr. 1600.- entschädigen. Auch für das Rekursverfahren besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 VRP). Da die Sach- und Rechtslage weitgehend identisch war mit derjenigen im Beschwerdeverfahren und deshalb wenig zusätzlichen Aufwand

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erforderte, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin hier vollumfänglich obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin sie im vollen Ausmass von Fr. 500.- zu entschädigen. Damit ist nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ein Verzicht auf eine unentgeltliche Verbeiständung zu vermuten. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin also sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren mit je Fr. 500.- zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren entschädigt der Staat die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin zusätzlich mit Fr. 1600.-. Alle diese Beträge beinhalten sowohl die Barauslagen als auch die Mehrwertsteuer. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und die Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen wird auf Fr. 11'259.- festgesetzt. 2. Der Rekurs wird, soweit auf ihn eingetreten werden kann, vollumfänglich gutgeheissen und die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen wird aufgehoben. 3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Im Rekursverfahren bezahlt die Beschwerdegegnerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-. 5. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-. 6. Der Staat entschädigt die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1600.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2007 Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. relative Verwirkungsfrist. Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hat die Versicherungseinrichtung erst, wenn der die Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache und damit die Rückforderung auslösende Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Indizien, die einen unrechtmässigen Bezug vermuten lassen, reichen nicht aus, um den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist auszulösen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2007, EL 2007/2).

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