Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 27.02.2007 EL 2006/25

February 27, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,935 words·~20 min·8

Summary

Art. 2c lit. a ELG, Art. 21 Abs. 5 ATSG. Wird die Ausrichtung einer IV-Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gänzlich oder teilweise sistiert, so führt dies nicht per se zum Erlöschen der Anspruchsberechtigung für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, da es gemäss Art. 2c lit. a ELG nicht auf die tatsächliche Auszahlung einer IV-Rente, sondern auf das Bestehen eines Anspruchs auf eine solche ankommt [Erw. 3].(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007, EL 2006/25). Art. 21 Abs. 5 ATSG. Ergänzungsleistungen kommt kein Erwerbsersatzcharakter zu; sie decken das Armutsrisiko ab. Damit findet Art. 21 Abs. 5 ATSG auf Ergänzungsleistungen keine Anwendung [Erw. 4]. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Wird ein Bezüger von Ergänzungsleistungen in Untersuchungshaft bzw. in den (vorzeitigen) Strafvollzug versetzt, so ist dies als erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren, womit eine revisionsweise Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen angezeigt ist [Erw. 5] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2007.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2006/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.03.2020 Entscheiddatum: 27.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2007 Art. 2c lit. a ELG, Art. 21 Abs. 5 ATSG. Wird die Ausrichtung einer IV-Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gänzlich oder teilweise sistiert, so führt dies nicht per se zum Erlöschen der Anspruchsberechtigung für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, da es gemäss Art. 2c lit. a ELG nicht auf die tatsächliche Auszahlung einer IV-Rente, sondern auf das Bestehen eines Anspruchs auf eine solche ankommt [Erw. 3].(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007, EL 2006/25). Art. 21 Abs. 5 ATSG. Ergänzungsleistungen kommt kein Erwerbsersatzcharakter zu; sie decken das Armutsrisiko ab. Damit findet Art. 21 Abs. 5 ATSG auf Ergänzungsleistungen keine Anwendung [Erw. 4]. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Wird ein Bezüger von Ergänzungsleistungen in Untersuchungshaft bzw. in den (vorzeitigen) Strafvollzug versetzt, so ist dies als erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren, womit eine revisionsweise Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen angezeigt ist [Erw. 5] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2007. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Bernhard Isenring Entscheid vom 27. Februar 2007 In Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV (Einstellung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Der 1953 geborene Z.___ bezieht seit November 1998 eine halbe und seit Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente (IV-act. 28 und 55). Mit zwei Verfügungen vom 24. Januar 2002 wurden dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bzw. 1. Januar 2002 monatlich auszurichtende Ergänzungsleistungen (EL) im Betrag von Fr. 1'659.-- bzw. Fr. 1'677.-- zugesprochen (EL-act. 2 und 3). In der Folge passte die Ausgleichskasse den Betrag der monatlich auszurichtenden Ergänzungsleistungen verschiedentlich an (EL-act. 4-6); zuletzt wurden dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2005 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'047.-- pro Monat ausgerichtet (EL-act. 7). Am 18. Oktober 2005 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons X.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte am 12. Oktober 2005 von der Polizei festgenommen und von der Haftrichterin am 14. Oktober 2005 in Untersuchungshaft versetzt worden sei (IV-act. 58). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten ab sofort, da er sich seit dem 14. Oktober 2005 in Untersuchungshaft befinde (EL-act. 10 bzw. IV-act. 61). Mit Verfügung vom 3. November 2005 wurde dem Versicherten auch die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen abgesprochen, da seine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 sistiert worden sei (EL-act. 11). B.- Gegen die Verfügung vom 3. November 2005 erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 28. November 2005 und – im Sinne einer Ergänzung – am 20. Januar 2006 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung vom 3. November 2005 sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben; die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend bis zu einer allfälligen rechtsgültigen Verurteilung vollständig auszurichten; es sei dem Einsprecher für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der verfügenden Instanz. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Sistierung einer Rente mit Erwerbsersatzcharakter rechtfertige sich unbestrittenermassen, aber nur für die Dauer des Straf- oder Massnahmevollzuges, was allerdings eine rechtsgültige Verurteilung des Delinquenten voraussetze. Diese Voraussetzung sei während der Dauer der Untersuchungshaft nicht gegeben; vielmehr gelte während dieser Zeit die Unschuldsvermutung. Auch die neuere Literatur nehme die Untersuchungshaft von der Regelung in Art. 21 Abs. 5 ATSG explizit aus (EL-act. 13 und 18). C.- Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons X.___ per 30. Januar 2006 die Entlassung des Versicherten aus der Untersuchungshaft und dessen Einweisung in den vorzeitigen Strafvollzug an (EL-act. 20). D.- Mit Entscheid vom 27. März 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die gegen die Sistierung der Invalidenrente erhobene Einsprache des Versicherten ab (IV-act. 72). E.- Mit Entscheid vom 27. März 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auch die Einsprache vom 28. November 2005 bzw. 20. Januar 2006 bezüglich Sistierung der Ergänzungsleistungen ab. Gemäss Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) werde mit der Rentensistierung berücksichtigt, dass eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr eine Erwerbstätigkeit ausüben könne und demnach als nichterwerbstätig zu betrachten sei. Gemäss EVG sei daher die Sistierung einer IV- Rente auch im Fall einer Untersuchungshaft gerechtfertigt. Die Einstellung der IV-Rente habe aber gemäss Art. 2c Abs. 1 ELG [recte: Art. 2c lit. a ELG] zwingend auch jene der EL zur Folge. Zwar stütze sich die erwähnte Rechtsprechung des EVG noch auf die Rechtslage vor der positivrechtlichen Regelung der Rentensistierung im ATSG ab, aus den Gesetzesmaterialien sei jedoch ersichtlich, dass die Regelung in Art. 21 Abs. 5 ATSG die bisherige Rechtsprechung des EVG abbilden sollte, obwohl die Untersuchungshaft vom Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht erfasst werde, weil sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht zum Straf- und Massnahmevollzug gehöre. Im vorliegenden Fall komme allerdings noch dazu, dass sich der Einsprecher seit dem 30. Januar 2006 im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Der Versicherte sei mithin seit diesem Datum auch nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG im Strafvollzug, weshalb weiterhin eine Rentensistierung bzw. die Einstellung der EL gerechtfertigt sei (EL-act. 21). F.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 9. Mai 2006 mit den Anträgen, sowohl der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 27. März 2006, als auch die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt/ Ausgleichskasse St. Gallen vom 3. November 2005 seien aufzuheben; die Ergänzungsleistungen seien rückwirkend bis zu einer allfälligen rechtsgültigen Verurteilung des Beschwerdeführers auszurichten; eventualiter seien die Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Dauer der Untersuchungshaft, d.h. bis und mit Januar 2006, vollständig auszurichten; es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei unbestritten, dass durch eine rein grammatikalische Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG die Untersuchungshaft und auch der vorzeitige Strafvollzug nicht miterfasst seien. Der Wortlaut des Art. 21 Abs. 5 ATSG sei eindeutig und unmissverständlich. Eine weitergehende Auslegung desselben erübrige, ja verbiete sich. Durch Umkehrschluss ergebe sich aus Art. 21 Abs. 5 ATSG eindeutig, dass sowohl die Untersuchungshaft als auch der vorzeitige Strafvollzug nicht Grundlage einer Rentensistierung sein könnten. Darüber hinaus sei der Sinn von Art. 21 Abs. 5 ATSG zu beachten. Dieser bestehe darin, eine selbstverschuldete Erwerbsunfähigkeit nicht durch Rentenzahlungen zu unterstützen. Bevor sich aber ein Angeschuldigter nicht im ordentlichen Strafvollzug befinde, könne er per definitionem nicht selbstverschuldet erwerbsunfähig sein, da dieser noch nicht rechtsgültig von einem ordentlichen Gericht zu einer Strafe verurteilt worden ist. Sowohl bei der Untersuchungshaft wie auch im vorzeitigen Strafvollzug sei (noch) kein rechtskräftiges Urteil ergangen und der Angeschuldigte gelte als unschuldig. Der Beschwerdeführer sei demnach seit Oktober 2005 vorerst unschuldig in Haft, zwecks Untersuchung einer möglichen Straftat. Der sich in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befindende Invalide dürfe somit nicht schlechter gestellt werden als jener Invalide, der sich nicht mit einer solchen staatlichen Zwangsmassnahme konfrontiert sehe, da es für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht darauf ankomme, ob jemand zu Untersuchungszwecken – vorerst unschuldig – in Haft sei oder sich frei bewegen könne. Die Vorinstanz nehme schliesslich Bezug auf den Bericht der nationalrätlichen Kommission vom 26. März 1999 zum ATSG, wonach die Regelung in Art. 21 Abs. 5 ATSG die bisherige Rechtsprechung des EVG abbilden sollte. Die hier zu beurteilende Frage betreffend IV-Rentensistierung finde sich in BGE 116 V 232, welcher weit vor Inkrafttreten des ATSG die Untersuchungshaft dem Strafvollzug gleichgestellt habe. Die nationalrätliche Kommission nehme jedoch nicht Bezug auf dieses Urteil. Vielmehr gehe aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht hervor, dass sich Art. 21 Abs. 5 ATSG an Art. 13 MVG anlehnen soll, womit Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht zum Straf- und Massnahmevollzug zählen würden, was auch die neuere Lehre bestätige. In Übereinstimmung mit der Entstehungsgeschichte des vorliegend anwendbaren Art. 21 Abs. 5 ATSG und der Lehre sei eine Sistierung der Invalidenrente während der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen; dasselbe gelte für den vorzeitigen Strafvollzug, der vom Wortlaut der fraglichen Bestimmung ebenfalls nicht erfasst werde. Damit seien aber auch die dem Schicksal der Invalidenrente folgenden Ergänzungsleistungen zu Unrecht sistiert worden (act. G 1). G.- Mit Zuschrift vom 12. Mai 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist bezüglich Begründung auf den Einspracheentscheid vom 27. März 2006 (act. G 3). Der Beschwerdeführer verzichtete sinngemäss auf die Einreichung einer Replik. H.- Mit Urteil vom 27. Februar 2007 (IV 2006/83) hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschieden, dass ab Oktober 2005 die Einstellung der Ausrichtung der IV-Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG zwar möglich sei, allerdings von der IV- Stelle unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden müsse, ob sich eine gänzliche oder teilweise Sistierung der IV-Rente des Beschwerdeführers rechtfertige. II. 1.- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diesem Gesuch ist in Anwendung von Art. 37 Abs. 4 ATSG stattzugeben. Wie bereits im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007 (IV 2006/83) festgestellt, ist der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht bedürftig. Überdies erscheint die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in Anbetracht der massgeblichen Rechtslage nicht als aussichtslos, und die Vertretung des Beschwerdeführers ist – nicht zuletzt infolge seiner Inhaftierung – auch als erforderlich zu qualifizieren. 2.- Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Gemäss Art. 2c lit. a ELG hängt das Schicksal von Ergänzungsleistungen vom Bestehen eines Anspruchs auf eine Invalidenrente ab. Im Streite liegt vorliegend die Frage, ob die Auszahlung von Ergänzungsleistungen eingestellt werden kann, wenn sich der Versicherte in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Es fragt sich mithin, ob diese Formen des Freiheitsentzuges einen Grund für die Einstellung der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen darstellen. 3.- a) Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid vom 27. März 2006 auf den Standpunkt, die auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gestützte Einstellung der Auszahlung der IV-Rente habe nach Art. 2c Abs. 1 ELG [recte: Art. 2c lit. a ELG) zwingend auch diejenige der Ergänzungsleistungen zur Folge (EL-act. 21). Diese Ansicht entspricht im Wesentlichen der Argumentation der Ausgleichskasse, welche in ihrer Verfügung vom 3. November 2005 festgehalten hat, dass mit der Sistierung der IV-Rente auch die Anspruchsberechtigung bezüglich Ergänzungsleistungen entfallen sei (EL-act. 11). Die Beschwerdegegnerin und die verfügende Instanz gehen offensichtlich davon aus, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 2 ELG gestützt auf Art. 2c lit. a ELG nur dann besteht, wenn die IV-Rente dem Versicherten auch tatsächlich ausbezahlt wird, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist, wenn sie in Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG gänzlich sistiert worden ist. Wohl bleibt in dieser Konstellation der Rentenanspruch als solcher bestehen, allerdings wird die Ausrichtung der Leistungen für die Dauer der Sistierung ausgesetzt (BGE 113 V 273; 114 V 143, Erw. 2.; bestätigt in BGE 133 V 1, Erw. 3.1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Damit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, müssen einerseits persönliche und andererseits wirtschaftliche Voraussetzungen gegeben sein. Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen sind insbesondere in den Art. 2a ff. ELG geregelt. Gemäss Art. 2a ELG sind anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2 ELG Betagte, die eine Altersrente der AHV beziehen (lit. a); sowie Betagte, welche die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben (lit. b). Anspruchsberechtigt sind auch Hinterlassene, die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben (Art. 2b lit. a ELG); oder die Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt hätte (Art. 2b lit. b ELG). Gemäss Art. 2c ELG sind auch Invalide anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2 ELG, die Anspruch auf eine IV-Rente haben (lit. a); denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG und die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG erfüllten (lit. b); die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und das 18. Altersjahr vollendet haben (lit. c); die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (lit. d). In wirtschaftlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht erreicht wird. Der Ergänzungsleistungsanspruch bestimmt sich aufgrund seiner "Auffüllfunktion" mithin anhand eines Ausgabenüberhangs (vgl. dazu RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage Basel/Genf/München 2007, Rz. 63). Art. 3a Abs. 1 ELG bestimmt denn auch, dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen habe, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen würden. Bezüglich persönlicher Voraussetzungen fällt auf, dass die Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 2 ELG teilweise an den "Bezug" einer Leistung (Art. 2a lit. a ELG – Bezug einer AHV-Rente), teilweise aber an den "Anspruch" auf eine Leistung (Art. 2b lit. a ELG – Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente; Art. 2c lit. a ELG – Anspruch auf eine IV-Rente) geknüpft ist. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei dieser unterschiedlich gewählten Formulierung in Art. 2a lit. a und Art. 2b lit. a bzw. Art. 2c lit. a ELG um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt und dass mit der unterschiedlichen Formulierung kein rechtserheblicher Unterschied gemacht werden sollte (vgl. dazu JÖHL, a.a.O., Rz. 31, Fn 111). Diesbezüglich fragt sich aber,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob sowohl in Art. 2a lit. a als auch in Art. 2b lit. a bzw. Art. 2c lit. a ELG das Bestehen eines "Anspruchs" auf eine Altersrente der AHV, eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV bzw. eine IV-Rente als massgebendes persönliches Kriterium für eine Anspruchsberechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 2 ELG zu betrachten ist oder ob nicht vielmehr der tatsächliche "Bezug" der Leistung als Anspruchsvoraussetzung angesehen werden muss. Dabei scheint in der Lehre die Ansicht vorzuherrschen, dass es für die Anspruchsberechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen auf die tatsächliche Auszahlung einer AHV-, IV- oder Witwen-, Witwer- bzw. Waisenrente ankomme (vgl. STEFAN WERLEN, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Freiburg, Baden 1995, S. 66; ebenso wohl sinngemäss THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 55 Rz. 1 und Rz. 6, der vom "Bezug" bestimmter Leistungen der AHV/IV spricht). Eine derartige Auslegung erscheint allerdings nicht zwingend. Zu beachten gilt es nämlich, dass die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht nur das soziale Risiko der Armut der anspruchsberechtigten Person abdecken soll sondern auch jenes gewisser Familienangehöriger. Die EL-Anspruchsberechnung muss sich folglich auf den Existenzbedarf der ganzen Familie beziehen, wenn das Ziel der Ergänzungsleistungen, Armut zu verhindern, erreicht werden soll (JÖHL, a.a.O., Rz. 68). In diesem Sinn bestimmt denn auch Art. 3a Abs. 4 ELG, dass die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt leben, zusammenzurechnen sind. Aufgrund des eben dargelegten, mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen verfolgten Zwecks rechtfertigt es sich, die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Ergänzungsleistungen nicht an die tatsächliche Auszahlung einer AHV-, IV- bzw. Witwen-, Witwer- oder Waisenrente zu knüpfen, sondern an das Bestehen eines Anspruchs auf eine derartige Leistung. Gerade bei einer gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG verfügten Sistierung der IV-Rente während des Straf- oder Massnahmevollzugs erscheint es angezeigt, dass das Armutsrisiko von Familienangehörigen des Versicherten durch Ergänzungsleistungen weiterhin gedeckt bleiben kann. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die persönliche Voraussetzung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht in der tatsächlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausrichtung einer IV-Rente, sondern im Bestehen eines Anspruchs auf eine solche gesehen wird. c) Wird die Ausrichtung einer IV-Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gänzlich sistiert, so führt dies aufgrund des soeben Dargelegten nicht per se zum Erlöschen der Anspruchsberechtigung für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, da es gemäss Art. 2c lit. a ELG nicht auf die tatsächliche Auszahlung einer IV-Rente, sondern auf das Bestehen eines Anspruchs auf eine solche ankommt. Die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen sind somit beim Beschwerdeführer während der ganzen Dauer der Untersuchungshaft und des (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmevollzugs gegeben; unabhängig davon, ob seine IV- Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gänzlich oder teilweise sistiert oder aber ganz oder teilweise weiterhin ausgerichtet wird, denn sein Anspruch auf die IV-Rente bleibt in jedem Fall unbestrittenermassen bestehen – und auf das Bestehen dieses Anspruchs kommt es gemäss Art. 2c lit. a ELG an. 4.- a) Im Weitern stellt sich die Frage, ob die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bei Straf- oder Massnahmevollzug gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG zu beurteilen ist oder ob nicht vielmehr revisionsweise – und damit unabhängig von Art. 21 Abs. 5 ATSG – geprüft werden muss, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen während der Untersuchungshaft bzw. des (vorzeitigen) Strafoder Massnahmevollzugs gegeben sind. Dabei ist von Bedeutung, ob Ergänzungsleistungen die Funktion eines Erwerbsersatzes zukommt, denn Art. 21 Abs. 5 ATSG ist einzig auf Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter anwendbar. b) Mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sollen nicht die Risiken der Erwerbsunfähigkeit durch Alter, Invalidität oder des Verlustes des Versorgers gedeckt werden, sondern das Armutsrisiko (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 4), womit ihnen nicht der Charakter eines Erwerbsersatzes zukommen kann. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass Ergänzungsleistungen auch Pflegekosten bei Personen im Heim oder zuhause abdecken (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz. 9, Fn 37). Über das System der Ergänzungsleistungen ist gewissermassen ein Mindesteinkommen für AHV- und IV-Rentner garantiert. Entgegen einer in der Lehre vertretenen Ansicht, wonach Ergänzungsleistungen immerhin dann Erwerbsersatzcharakter haben sollen, wenn sie zu einer Invalidenrente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder einem Taggeld hinzutreten (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 21 Rz. 80), findet Art. 21 Abs. 5 ATSG auf Ergänzungsleistungen folglich keine Anwendung. 5.- a) Damit ist zu prüfen, ob Ergänzungsleistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV zu revidieren sind, wenn sich die anspruchsberechtigte Person in Untersuchungshaft oder im (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmevollzug befindet, da sich damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen in aller Regel verändern. b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Dabei ist von einem weiten Begriff der Dauerleistung auszugehen, die grundsätzlich jede periodisch zu erbringende Leistung erfasst (KIESER, a.a.O., Art. 17, Rz. 25). Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sind die jährlichen Ergänzungsleistungen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind dabei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. c) Die vorliegend strittige jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG ist als Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren, da sie monatlich ausbezahlt wird und damit eine periodisch zu erbringende Leistung darstellt. Wird ein Bezüger von Ergänzungsleistungen in Untersuchungshaft bzw. in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt oder befindet er sich im ordentlichen Straf- oder Massnahmevollzug, so ist dies als erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren, womit eine revisionsweise Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen angezeigt erscheint. Dabei sind insbesondere zwei Gesichtspunkte zu beachten. Zum einen, dass die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht nur das soziale Risiko der Armut der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anspruchsberechtigten Person abdecken soll, sondern auch jenes gewisser Familienangehöriger; und zum anderen, dass die Ergänzungsleistungen nicht den Zweck haben dürfen, den beim Versicherten durch eine gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gänzlich oder teilweise sistierte IV-Rente verursachten Einkommensausfall auszugleichen. Im Übrigen ist mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV abzuklären, inwiefern die Inhaftierung des Beschwerdeführers eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens nach sich zieht. Dabei bietet sich an, zur Berechnung der vom ELG anerkannten Ausgaben während der Untersuchungshaft und des vorzeitigen oder ordentlichen Straf- oder Massnahmevollzuges zunächst auf die Heimberechnung gemäss Art. 3b Abs. 2 ELG abzustellen, dabei allerdings sämtliche Kosten abzuziehen, welche durch gefängnisspezifische Sicherheitsvorkehrungen und Resozialisierungsmassnahmen entstehen; abzuziehen sind namentlich sämtliche Kosten, welche aus der Bewachung bzw. der Verhinderung eines Ausbruchs des Inhaftierten resultieren. 6.- Zusammengefasst sind beim Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2c lit. a ELG während der Untersuchungshaft und des (vorzeitigen) Straf- oder Massnahmevollzuges gegeben. Allerdings bleibt revisionsweise zu prüfen, ob auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, mithin, ob die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen tatsächlich übersteigen, was für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen unabdingbar ist. Keinesfalls darf allerdings über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen derjenige Einkommensausfall des Inhaftierten ausgeglichen werden, der ihm durch eine gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG verfügte gänzliche oder teilweise Sistierung der IV-Rente entsteht. 7.- a) Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. März 2006 teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. b) Hingegen hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Da der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der vorliegend beurteilten EL-Beschwerde weitestgehend auf seine bereits anlässlich der IV-Beschwerde (IV 2006/83) vorgebrachte Argumentation zurückgreifen konnte, ist die Vergütung für die Prozessführung und Vertretung pauschal auf Fr. 1000.-- festzulegen, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer (BGE 125 V 201). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs aus bewilligter unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2006 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Beschwerdeführer an die Kosten der Prozessführung und Vertretung pauschal mit Fr. 1000.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2007 Art. 2c lit. a ELG, Art. 21 Abs. 5 ATSG. Wird die Ausrichtung einer IV-Rente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gänzlich oder teilweise sistiert, so führt dies nicht per se zum Erlöschen der Anspruchsberechtigung für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, da es gemäss Art. 2c lit. a ELG nicht auf die tatsächliche Auszahlung einer IV-Rente, sondern auf das Bestehen eines Anspruchs auf eine solche ankommt [Erw. 3].(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2007, EL 2006/25). Art. 21 Abs. 5 ATSG. Ergänzungsleistungen kommt kein Erwerbsersatzcharakter zu; sie decken das Armutsrisiko ab. Damit findet Art. 21 Abs. 5 ATSG auf Ergänzungsleistungen keine Anwendung [Erw. 4]. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Wird ein Bezüger von Ergänzungsleistungen in Untersuchungshaft bzw. in den (vorzeitigen) Strafvollzug versetzt, so ist dies als erhebliche Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren, womit eine revisionsweise Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen angezeigt ist [Erw. 5] Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2007.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:39:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen