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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2025 BV 2025/3

November 4, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,872 words·~29 min·8

Summary

Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a und d BVV 2. Frage der Überentschädigung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Resterwerbsfähigkeit des Klägers ist verwertbar. Es resultiert eine Überentschädigung in dem Masse, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Rente hat. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, BV 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2025/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 08.12.2025 Entscheiddatum: 04.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a und d BVV 2. Frage der Überentschädigung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Resterwerbsfähigkeit des Klägers ist verwertbar. Es resultiert eine Überentschädigung in dem Masse, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Rente hat. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, BV 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Katja Blättler

Geschäftsnr. BV 2025/3

Parteien

A.___, Kläger, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Schmid Herrmann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel,

gegen Pensionskasse B . _ _ _ ,

Beklagte,

Gegenstand Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge (Überentschädigung)

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2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 24. November 2011 erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Graubünden an (IV-act. 2). Er war damals bei der C.___ als Maurer tätig (IV-act. 10) und dadurch bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (vgl. act. G1). Der Versicherte hatte sich am 11. November 2004 das linke Knie verdreht und dabei eine Meniskusläsion medial links sowie einen Knorpelschaden am medialen Femurkondylus links erlitten (IV-act. 12-1, 12-7). Seine damalige Unfallversicherung, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), war für die Folgen des Unfalls aufgekommen (IV-act. 12-14). Der Versicherte hatte sich am 31. August 2005 im Spital D.___ einer Arthroskopie, einer Teilmeniskektomie medial, einem Knorpeldébridement sowie einer Mikrofrakturierung des medialen Kondylus Knie links unterzogen (IVact. 13-8). Aufgrund einer medialen Überlastung bei Varusalignement und unter anderem einem Status nach Arbeitsunfall vom November 2004 war am 6. Mai 2010 im Kantonsspital E.___ eine diagnostische Kniearthroskopie links und eine Knorpelglättung des medialen Femurkondylus, eine medial aufklappende Tibiavalgisationsosteotomie sowie eine Osteosynthese mit Tomofixplatte links durchgeführt worden (IV-act. 13-24 f.). Da es bei dieser Operation zu einer akzidentiellen Durchtrennung der Arteria poplitea Pars III links gekommen war, war tags darauf eine partielle Resektion der Popliteal-Gefässstümpfe erfolgt und ein Interponat eingefügt worden (IV-act. 13-28 f.). Die C.___ hatte der Suva am 21. Mai 2010 einen Rückfall gemeldet (IV-act. 12-22). Am 15. Juni 2011 hatte sich der Versicherte einer Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am Tibiakopf links unterzogen (IV-act. 13-73). A.b Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, die kreisärztliche Untersuchung habe ergeben, dass eine Behandlung nicht mehr notwendig und ihm die bisherige Tätigkeit als Vorarbeiter auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei er jedoch in vollem Umfang ganztägig arbeits- und vermittlungsfähig, weshalb sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2012 einstelle (IV-act. 45). Mit Verfügung vom 16. November 2012 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu (IV-act. 63). A.c Das Arbeitsverhältnis des Versicherten bei der C.___ war per 31. Oktober 2012 in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden (IV-act. 58). A.d Die IV-Stelle übernahm die Kosten für die Umschulung zum Lastwagenchauffeur, Kategorie C, vom 9. August 2013 bis 28. Februar 2014 (IV-act. 81). Begleitend zur Ausbildung absolvierte der

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3/15 Versicherte vom 12. August 2013 bis 31. Mai 2014 ein Praktikum und erhielt Taggelder der IV-Stelle (IV-act. 84, 86, 90, 101). Nachdem der Versicherte die Umschulung zum Lastwagenchauffeur am 8. Mai 2014 bestanden hatte, teilte die IV-Stelle diesem am 11. Juni 2014 mit, die berufliche Massnahme sei erfolgreich abgeschlossen (IV-act. 109). A.e Am 6. Juni 2014 wurde dem Versicherten in der Klinik F.___ eine Knietotalprothese links eingesetzt (IV-act. 119-5 f.). Nach einer neurologischen Untersuchung berichteten die zuständigen Ärzte der Klinik F.___ am 12. Dezember 2014 über eine Neuropathie der Nervi tibialis und peroneus links sowie einen Verdacht auf eine Anpassungsstörung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (IV-act. 129-68 ff.). Vom 17. Februar bis 24. März 2015 befand sich der Versicherte stationär in der Rehaklinik Bellikon (IV-act. 129-75 ff.). A.f Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 sprach die Suva dem Versicherten weiterhin eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % zu, da sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache keine erheblichen Veränderungen in den medizinischen und erwerblichen Verhältnissen ergeben hätten (IV-act. 140). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (IV-act. 155-9) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 ab, soweit sie darauf eintrat (IV-act. 149). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 28. März 2017 ab (IV-act. 159). A.g Am 14. Dezember 2017 stürzte der Versicherte während eines Einsatzprogramms der Arbeitslosenkasse auf einer Treppe und zog sich eine Kniekontusion links sowie eine Exkoriation prätibial rechts zu (IV-act. 180-1, 181-4). Die Suva kam für die Folgen des Unfalls auf (IV-act. 180-2 f.). Der behandelnde Arzt der Klinik F.___ berichtete am 7. Februar 2018, am rechten Kniegelenk liege eine mediale Gonarthrose vor. Er habe dem Versicherten die Implantation einer medialen Schlittenprothese empfohlen (IV-act. 181-2 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2018 schloss die Suva den Fall hinsichtlich der Unfallfolgen am rechten Knie ab, da die diesbezüglichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Bezüglich ihrer Leistungspflicht hinsichtlich der Beschwerden am linken Knies stellte sie eine weitere Prüfung in Aussicht (IV-act. 184). Am 4. Juni 2018 teilte die Suva dem Versicherten mit, sie richte für die Folgen des Berufsunfalls vom 11. November 2004 Versicherungsleistungen aus (IV-act. 205-15). A.h Mit Schreiben vom 11. April 2018 hatte sich der Versicherte sinngemäss erneut zum Bezug von Leistungen der IV-Stelle Graubünden anmelden lassen (IV-act. 174, vgl. IV-act. 178). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 eine halbe Rente und vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2016 eine ganze Rente sowie entsprechende Kinderrenten zu (IV-act. 164, 186, 193, vgl. Vorbescheid in IV-act. 162).

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4/15 A.i Aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2019 ab 1. August 2019 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu (IV-act. 218). Mit Entscheid vom 16. Juli 2020 hiess die Suva die vom Versicherten erhobene Einsprache (vgl. IV-act. 225) in dem Sinne teilweise gut, als sie dem Versicherten ab dem 1. August 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (IV-act. 244). A.j Im Auftrag der IV-Stelle (vgl. IV-act. 237) wurde der Versicherte zwischen Mai und Juli 2020 durch Ärzte der estimed AG polydisziplinär (orthopädisch, internistisch, neurologisch, psychiatrisch) abgeklärt. In ihrem Gutachten vom 31. Oktober 2020 listeten diese als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Belastungsinsuffizienz der unteren Extremität links, Läsionen der Nervi tibialis und peroneus links seit der Knieoperation vom 6. Mai 2010 sowie einen neuropathischen Schmerz am medialen Unterschenkel links auf. In seiner angestammten Tätigkeit im Baugewerbe sei dem Versicherten seit dem 6. Mai 2010 keine Arbeit mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (IV-act. 248, vgl. auch die zusätzlich durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL; IV-act. 249]). A.k Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine halbe Rente sowie drei entsprechende Kinderrenten zu (IV-act. 258, 263; für das Vorbescheidverfahren vgl. IV-act. 252, 256). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (IVact. 274) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 16. November 2021 ab (IV-act. 281). Das Bundesgericht hiess die vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2022 insofern teilweise gut, als es dem Versicherten ab 1. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente zusprach (IV-act. 293, vgl. die entsprechende Verfügung der IV-Stelle in IV-act. 303). A.l Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt M. Schmid, hatte in seinem Schreiben vom 23. September 2021 die Pensionskasse B.___ ersucht, über ihre grundsätzliche Leistungspflicht zu befinden. Er sei der Auffassung, dass im Rahmen der sicherlich nötigen Überentschädigungsberechnung mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kein "zumutbarerweise erzielbares Resterwerbseinkommen" zu berücksichtigen sei. Es resultiere daher eine Unterdeckung von rund Fr. 25'400.-- (act. G1.9). A.m Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 liess der Versicherte die Pensionskasse B.___ auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2022 aufmerksam machen und festhalten, er gehe davon aus, dass die Pensionskasse B.___ ihm nun ebenfalls eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 60 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 zusprechen werde (act. G1.10).

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5/15 A.n Die Pensionskasse B.___ teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 8. November 2023 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht für die Erhöhung der BVG-Leistungen. Die zusätzlichen Altersgutschriften seien gutgeschrieben worden. Die Freizügigkeitsleistung sei bereits an ihn ausbezahlt worden, weshalb sie die Rentenleistungen kürze. Die gekürzte Jahres IV-Rente betrage Fr. 11'494.75 und die gekürzte Jahres Kinder-IV-Rente Fr. 2'298.95. Die Rentenleistungen würden weiterhin nicht ausbezahlt, da immer noch eine Überentschädigung bestehe (act. G1.6). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 teilte die Pensionskasse B.___ dem Versicherten mit, er habe bis anhin von ihr keine Leistungen erhalten, da seit Anspruchsbeginn im Jahr 2012 eine Überentschädigung zu berücksichtigen sei. Sie lege Überentschädigungsberechnungen bei (act. G7.3, vgl. act. G7.5 f.). A.o Der Versicherte liess in seinem Schreiben vom 2. Januar 2024 an die Pensionskasse B.___ ausführen, er bestreite ihre Überentschädigungsberechnung. Für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 sowie spätestens ab 1. Dezember 2018 bestehe Anspruch auf die ungekürzten Invalidenleistungen. Er erwarte einen materiellen Bescheid der Pensionskasse B.___ (act. G1.12). Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 an den Versicherten führte die Pensionskasse B.___ aus, sie halte an ihrer Überentschädigungsberechnung ab dem 1. Dezember 2018 fest. Für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 habe der Versicherte Anspruch auf eine gekürzte ganze IV-Rente der Pensionskasse B.___. Die entsprechende Überentschädigungsberechnung liege bei (act. G1.7). B. B.a Am 22. Januar 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt Schmid, Klage gegen die Pensionskasse B.___ (nachfolgend: Beklagte). Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente in Höhe von jährlich Fr. 8'621.-sowie Invalidenkinderrenten von je Fr. 1'724.-- pro Jahr aus beruflicher Vorsorge auszurichten. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Rentenbetreffnisse ab dem Datum der Klageeinreichung mit 5 Prozent zu verzinsen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. G1). B.b Die Beklagte beantragte am 26. März 2025, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers vollumfänglich abzuweisen (act. G7). B.c Mit Replik vom 5. Juni 2025 liess der Kläger insofern von seinem Rechtsbegehren abweichen, als er beantragen liess, die Rentenbetreffnisse seien von der Beklagten seit dem Datum der Klageeinreichung mit dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen (act. G11.1). B.d In ihrer Duplik vom 25. Juni 2025 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren fest (act. G13). B.e Am 3. Juli 2025 liess der Kläger erneut eine Eingabe einreichen (act. G15). Die Beklagte nahm am 7. August 2025 dazu Stellung (act. G17).

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6/15 Erwägungen 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten u.a. zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts zu bejahen, weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton St. Gallen hat. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten ab 1. Dezember 2018. Dabei fällt unbestritten nur eine Invalidenrente aus der obligatorischen Versicherung nach BVG in Betracht (act. G1, G7). Die Beklagte macht geltend, es bestehe kein Anspruch, da eine Überentschädigung vorliege (act. G7, 13). Der Kläger bestreitet dies und beantragt die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente sowie entsprechende Kinderrenten (act. G1, G11.1). 2.1 Nach Art. 23 lit. a BVG hat (im Obligatoriumsbereich) Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, wer im Sinne der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a). Eine Dreiviertelsrente kommt zur Ausrichtung, wenn die versicherte Person mindestens 60 % invalid ist (lit. b). Eine halbe Rente wird bei mindestens hälftiger Invalidität (lit. c) und eine Viertelsrente bei mindestens 40%-iger Invalidität ausgerichtet (lit. d). Nach Art. 25 Abs. 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. Laut Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Reglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2009) haben Versicherte bei Vorliegen von Invalidität Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sie bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei ihr versichert waren (act. G1.13). Ist eine versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in

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7/15 der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entsprechen. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 25 % begründet keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Beträgt der Invaliditätsgrad 60 % oder mehr, besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr gibt Anspruch auf die volle Leistung. Die Leistungen der Beklagten richten sich nach dem von der IV verfügten Invaliditätsgrad (Art. 26 Abs. 3 des genannten Reglements). Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Reglements der Beklagten haben Bezüger einer BVG-Invalidenrente für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente (act. G1.13). 2.2 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Laut Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters [...] unter anderem Hinterlassenenund Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigen Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten, anrechnen. Wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht, ist auch das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen anzurechnen (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2). Art. 33 Abs. 1 des Reglements der Beklagten hält ebenfalls fest, dass die Leistungen im Leistungsfall nicht zu einer Bereicherung der anspruchsberechtigten Person führen dürfen. Ergeben die Hinterlassenen- und Invalidenrentenleistungen zusammen mit den Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung ein Einkommen von mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Lohns, werden die Leistungen der Beklagten um den übersteigenden Betrag gekürzt (Art. 33 Abs. 2 des genannten Reglements [act. G1.13]). 3. Die Suva hatte dem Kläger seit 1. November 2012 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % ausgerichtet (IV-act. 63, vgl. IV-act. 140, 149, 159). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 sprach die Suva dem Kläger sodann mit Wirkung ab 1. August 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % zu (IV-act. 244). Das im Auftrag der IV-Stelle erstellte – unbestritten beweiskräftige – Gutachten der estimed AG vom 31. Oktober 2020 attestiert dem Kläger in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab 1. Januar 2015 (IV-act. 248). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 16. Juni 2021 eine Verfügung (IV-act. 258). Diese wurde jedoch beim Bundesgericht angefochten, worauf dieses dem Kläger mit Urteil vom 22. September 2022 mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine Dreiviertelsrente zusprach (IV-act. 293). Am 11. November 2022 verfügte die IV-Stelle entsprechend (IV-act. 303).

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8/15 4. Während die Beklagte in ihren Überentschädigungsberechnungen ein zumutbares Einkommen aus Resterwerb berücksichtigt (act. G1.7), ist der Kläger der Ansicht, die Erzielung eines solchen sei ihm nicht zumutbar (act. G1, G11.1). 4.1 Aufgrund der gesetzlichen Konzeption der weitgehenden materiellrechtlichen Koordination zwischen erster und zweiter Säule gilt die Vermutung, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Invalideneinkommen übereinstimmt. Das in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende Einkommen beruht - insofern abweichend vom Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes - allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz. Massgebend sind somit die persönlichen Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt. Diesbezüglich haben die Vorsorgeeinrichtung und allenfalls das kantonale Berufsvorsorgegericht der versicherten Person das Gehörsrecht zu gewähren. Diese trifft im Gegenzug eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Sie hat die persönlichen und arbeitsmarktbezogenen Umstände, welche der Erzielung eines Einkommens in der Höhe des Invalideneinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 9C_824/2013, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 4.2 In der Konsensbeurteilung des – unbestritten beweiskräftigen – Gutachtens der estimed AG vom 31. Oktober 2020 listeten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Belastungsinsuffizienz der unteren Extremität links, eine Läsion der Nervi tibialis und peroneus links seit der Knieoperation vom 6. Mai 2010 und einen neuropathischen Schmerz am medialen Unterschenkel links auf (IV-act. 248-13 f.). Sie beurteilten, aus interdisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit 6. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer adaptierten Tätigkeit seit 1. Januar 2015 eine solche von 40 %. Dabei gelte das seitens des orthopädischen Teilgutachters geäusserte Fähigkeitsprofil (IV-act. 248-16 f.). Der orthopädische Teilgutachter, Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, beurteilte, die optimal angepasste Tätigkeit sollte ausschliesslich im Sitzen und nicht über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe verrichtet werden. Tätigkeiten in gebückter oder vornübergebeugter Haltung im Sitzen und/oder Stehen sowie solche mit häufiger Rumpfrotation nach rechts/links im Sitzen oder Stehen sollten vermieden werden. Die Arbeiten sollten nicht mit relevanten Lasteneinwirkungen einhergehen und weder in kauernder noch in kniender Stellung verrichtet werden. Arbeiten auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten seien zum Selbstschutz und zum Schutz anderer ausgeschlossen. Ebenfalls sei das Gehen in unebenem Gelände sowie längeres Abwärtsgehen und häufiges Treppengehen (repetitiv) ausgeschlossen. Zwangshaltungen für den Fuss, wie zum Beispiel bei der Pedalbedienung, seien nicht

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9/15 möglich. Auch könne der Kläger nur eingeschränkt Lasten heben, tragen oder bewegen (körpernah/fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal 3 kg, beidhändig, repetitiv, nur gelegentlich). Er dürfe keine gefährlichen, schweren und/oder vibrierenden Maschinen bedienen. Zusammengefasst sei dem Kläger nur eine sehr leichte Tätigkeit in sitzender Arbeitsposition zumutbar. Ein verstellbarer Arbeitsstuhl und -tisch (ergonomisch und behinderungsgerecht) seien zu empfehlen. Die maximale Präsenz in einer solchen, ideal adaptierten, Tätigkeit betrage fünf Stunden pro Tag. Es bestehe keine Leistungsminderung während dieser Anwesenheit (IV-act. 248-112 f.). 4.3 Der Kläger erzielt unbestritten kein tatsächliches Einkommen mehr. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2021 von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41'067.60 aus (IV-act. 258, 263). Das letztinstanzlich angerufene Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 22. September 2022 (E. 4.4.2), es liege eine doch ausgeprägte qualitative gesundheitliche Einschränkung auch hinsichtlich körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten vor. Dies rechtfertige unter Berücksichtigung der Lohneinbusse wegen der Teilzeitbeschäftigung einen Tabellenlohnabzug von mindestens 10 %. Weiter hielt das Bundesgericht in E. 4.4.3 des genannten Urteils fest, auf eine Prüfung, ob sich unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger geltend gemachten Kriterien ein 10 % übersteigender Abzug rechtfertige, könne verzichtet werden. Denn selbst unter Beachtung des Maximalabzugs von 25 % resultiere immer noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-act. 293). Bei dem vom Bundesgericht erwähnten minimalen Tabellenlohnabzug von 10 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 36'960.85 (Fr. 41'067.60 x 0.9) resultieren. Da das Bundesgericht einen Tabellenlohnabzug von mindestens 10 % als gerechtfertigt erachtet hat, wird im Folgenden (vgl. E. 5.1 ff.) zusätzlich auch ein Tabellenlohnabzug von 15 % in Betracht gezogen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 34'907.45 (Fr. 41'067.60 x 0.85) führen würde. Ein höherer Abzug, insbesondere der vom Bundesgericht lediglich im Sinne einer "selbst wenn Begründung" erwähnte Maximalabzug von 25 %, erscheint vorliegend aufgrund der Einschränkungen des Klägers nicht gerechtfertigt. Per 1. Januar 2022 wurden unter anderem Art. 26bis Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft gesetzt, laut welchen das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten [...] bestimmt wird, wenn kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt (Abs. 2). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit [...] von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Abs. 3 in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Der Kläger erfüllt zwar diese Voraussetzung nicht, das Bundesgericht erkannte jedoch Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung als gesetzeswidrig an, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände sowie der ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe (BGE 150 V 410 E. 10.6). Demnach steht auch die damalige Gesetzeslage der Annahme eines Tabellenlohnabzugs von (maximal) 15 % nicht entgegen. Die Beklagte hat in ihren Überentschädigungsberechnungen für den obligatorischen Bereich ein

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10/15 zumutbares Einkommen aus Resterwerb von Fr. 38'430.80 verwendet (act. G1.7, G7.5). Sie begründete jedoch nicht, auf was dieser Betrag basiert und dieser lässt sich auch aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Letztendlich braucht das hypothetische Invalideneinkommen jedoch nicht genau beziffert zu werden, zumal bereits bei einem solchen im – dem Bundesgerichtsurteil entsprechenden – Rahmen von Fr. 34'907.45 bis Fr. 36'960.85 eine Überentschädigung und kein Rentenanspruch des Klägers resultiert (vgl. dazu unten E. 5.1 ff.). Bei Verwendung des von der Beklagten angenommenen – noch höheren – zumutbaren Resterwerbseinkommen würde sich eine noch höhere Überentschädigung und damit ebenfalls kein Rentenanspruch des Klägers ergeben. 4.4 Der Kläger macht geltend, ihm sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines fortgeschrittenen Alters keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (act. G1, G11.1). Dies ist jedoch – wie nachfolgend ausgeführt – nicht überzeugend. 4.4.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 22. September 2022 in Übereinstimmung mit der IV- Stelle und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als verwertbar erachtet (IV-act. 258, 281, 293). Vorliegend ist zwar nicht der ausgeglichene, sondern der allgemeine Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1). Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch auf diesem dem Anforderungsprofil des Klägers entsprechende sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position zu finden sind. Insbesondere sind dem Kläger noch Überwachungsarbeiten, feinmanuelle Tätigkeiten im Bereich der Kleinmontage oder andere serielle Industriearbeiten zumutbar. Mit der Beklagten (act. G7) ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine gute schulische Grundausbildung aufweist und er bei seinen verschiedenen Anstellungen im Baugewerbe als Maurer, Maurer-Vorarbeiter sowie Bau-Vorarbeiter, der von der IV-Stelle unterstützten Umschulung zum Lastwagenchauffeur sowie Einsatzprogrammen der Arbeitslosenkasse im mechanisch-technischen Bereich bzw. in der Elektronik und in einer Holzwerkstatt über Fähigkeiten verfügt, die er durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzen kann (vgl. act. G1.8, IV-act. 74-3 ff., IV-act. 109, IV-act. 248-95, IV-act. 248-183). Die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur erscheint – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. G7) – dem Kläger nicht mehr zumutbar. 4.4.2 Der Kläger reichte ein Bewerbungsschreiben und diverse Absagen von potentiellen Arbeitgebern ein (act. G1.8, G11.2 ff.). Mit der Beklagten (act. G7) ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich beim eigereichten Bewerbungsschreiben um ein solches für eine Blindbewerbung handelt, der Kläger sich also mehrheitlich nicht auf tatsächlich ausgeschriebene Stellen beworben hat. Das Bewerbungsschreiben befasst sich sodann primär mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und nicht mit seinen Fähigkeiten und seiner Motivation, eine entsprechende Stelle zu finden. Dies scheint für die Erfolgsaussichten einer Bewerbung nicht optimal. Ausserdem stammen mindestens gewisse Absageschreiben von Arbeitgebern im Bereich des Baugewerbes, in welchem für den Kläger unbestrittenermassen kaum mehr geeignete Stellen vorhanden sein dürften. Soweit der Kläger sich auf

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11/15 tatsächlich ausgeschriebene Stellen (insb. Mitarbeiter im Kundendienst bzw. im Verkauf) beworben hat, sind die dazugehörigen Stelleninserate nicht aktenkundig und damit nicht beurteilbar, ob diese dem Anforderungsprofil des Klägers entsprochen hätten. Die Tatsache, dass der Kläger trotz der getätigten Bewerbungen keine Stelle gefunden hat, belegt damit die Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nicht. 4.4.3 Der Kläger bringt weiter vor, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als unverwertbar zu erachten (act. G1, G11.1). Er war im Zeitpunkt des Gutachtens der estimed AG vom 31. Oktober 2020 (vgl. IV-act. 248), also als seine Restarbeitsfähigkeit definitiv feststand, 58 Jahre alt. Das Bundesgericht hat im Bereich der Invalidenversicherung festgehalten, dass auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten prinzipiell altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.4). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (bspw. Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungsund Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich [Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2013, 9C_954/2012, E. 2]). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt und bejaht eine solche in der Regel höchstens bei Versicherten von über 60 Jahren (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Die genannte Rechtsprechung bezieht sich zwar – wie erwähnt – auf den Bereich der Invalidenversicherung und damit auf den hypothetischen ausgeglichen Arbeitsmarkt. Sie hat jedoch auch für den vorliegend relevanten tatsächlichen Arbeitsmarkt zu gelten, zumal dem Kläger weiterhin Hilfsarbeiten offenstehen und dort sein Alter von 58 Jahren bei Feststehen der Restarbeitsfähigkeit kein wesentliches Hindernis darstellen sollte (zur Geltung der genannten Rechtsprechung im Bereich des BVG vgl. auch MARKUS MOSER, N 72 zu Art. 34a, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar). Zudem ist aufgrund seiner Fähigkeiten mit keinem übermässigen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand zu rechnen.

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12/15 4.4.4 Insgesamt ist die Restarbeitsfähigkeit des Klägers damit als verwertbar zu erachten. Die Vermutung, dass das von der IV-Stelle bzw. dem Bundesgericht festgelegte Invalideneinkommen mit dem zumutbarerweise erzielbaren Einkommen übereinstimmt, kann nicht umgestossen werden (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.2). 4.4.5 Der Kläger rügt, er habe die Beklagte mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass ihm eine reale Verwirklichung des von der Beklagten geltend gemachten Resterwerbseinkommens unmöglich sei. Diese habe sich nicht mit seinen Darlegungen auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt (act. G1). Wie die Beklagte jedoch zu Recht geltend macht (act. G7), sind die Anforderungen an die Gehörsgewährung geringer, wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind (BGE 140 I 56). Dem anwaltlich vertretenen Kläger musste das Einwendungsrecht aufgrund der geführten Korrespondenz mit der Beklagten (vgl. act. G1.6 f., 1.9 ff.) erkennbar gewesen sein und er hat dieses auch wahrgenommen (vgl. act. G1.9, G1.12). Die Beklagte hat sein Vorbringen offensichtlich zur Kenntnis genommen und in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2024 ausgeführt, das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen entspreche dem ermittelten Invalideneinkommen der Invalidenversicherung. Es spiele keine Rolle, ob das Resterwerbseinkommen tatsächlich erzielt werden könne (act. G1.7). Die Beklagte äusserte sich damit zumindest kurz zu den Einwendungen des Klägers und legte ihren diesbezüglichen Standpunkt dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2021, BV.2020.00027, E. 3.5). 5. Für die Berechnung der Überentschädigung sind nebst dem anrechenbaren hypothetischen Einkommen auch die ausbezahlten Rentenbeträge zu berücksichtigen. Die Berechnung hat auf die Zeitpunkte des Rentenbeginns per 1. Dezember 2018 sowie der Erhöhung der Rente der Suva per 1. August 2019 und sodann aufgrund des Hinzukommens und wieder Wegfallens einer Kinderrente per 1. September 2019 und per 1. März 2022 zu erfolgen. 5.1 Bei der Überentschädigungsberechnung im obligatorischen Bereich ist der gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2021 mutmasslich entgangene Verdienst (Valideneinkommen) von Fr. 96'077.-- zu berücksichtigen (vgl. IV-act. 258; dieser Betrag wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich nicht beanstandet [vgl. IV-act. 293]). Die massgebliche Überentschädigungsgrenze beträgt 90 % davon, was einen Betrag von Fr. 86'469.30 ergibt (vgl. act. G7.5). Ab 1. Dezember 2018 erhielt der Kläger gemäss der Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 7. November 2023 (act. G7.5) von der Invalidenversicherung jährlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 17'100.-- (12 x Fr. 1'425.--; vgl. auch act. G1.5). Der von der Beklagten aufgelistete Betrag für Invalidenkinderrenten von Fr. 20'520.-- ist insofern nicht korrekt, als der Kläger vom 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019

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13/15 nur Anspruch auf zwei statt drei Kinderrenten hatte. Korrekterweise ist in diesem Zeitraum ein Betrag von Fr. 13'680.-- (Fr. 570.-- x 2 x 12) anzurechnen (act. G1.5). Weiter ist eine jährliche Rente der Suva von Fr. 22'787.40 zu berücksichtigen (vgl. IV-act. 245-2 f.). Hinzu kamen theoretische Leistungen der beruflichen Vorsorge (nach BVG) in Form einer Invalidenrente von jährlich Fr. 8'620.80. Der von der Beklagten aufgelistete Betrag für Invalidenkinderrenten nach BVG ist insofern zu korrigieren, als nur Leistungen für zwei statt drei Kinder in Betracht fielen. Korrekterweise wären also Invalidenkinderrenten der Beklagten von Fr. 3'448.80 (Fr. 5'173.20 / 3 x 2) im Raum gestanden. Der Kläger erhielt damit jährliche Sozialversicherungsleistungen von insgesamt Fr. 65'637.-- (Fr. 17'100.-- + Fr. 13'680.-- + Fr. 22'787.40 + Fr. 8'620.80 + Fr. 3'448.80). Nach Addition eines zumutbaren Einkommens aus Resterwerb in der Höhe von Fr. 34'907.45 bis Fr. 36'960.85 (vgl. E. 4.3) ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von total Fr. 100'544.45 bis Fr. 102'597.85. Diese Beträge übersteigen die Überentschädigungsgrenze von Fr. 86'469.30 um Fr. 14'075.15 bis Fr. 16'128.55. Da diese Beträge höher sind als die von der Beklagten im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019 theoretisch zu leistenden Renten (obligatorischer Bereich) von total Fr. 12'069.60.-- (Fr. 8'620.80 + Fr. 3'448.80), besteht im Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019 (vgl. unten E. 5.2) kein Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. 5.2 Mit Wirkung ab 1. August 2019 erhöhte die Suva ihre Leistungen, weshalb der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine Rente in Höhe von Fr. 36'019.20 (Fr. 3'001.60 x 12) hatte (IV-act. 245-2). Ab 1. September 2019 erhielt der Kläger ausserdem eine zusätzliche Invalidenkinderrente, womit sich der Betrag auf jährlich total Fr. 20'700.-- (Fr. 575.-- x 3 x 12) erhöhte (vgl. act. G1.5). Dementsprechend wären auch von der Beklagten Invalidenkinderrenten für drei Kinder im Raum gestanden, was ein Betrag von Fr. 5'173.20 ausgemacht hätte (vgl. act. G7.5). Die übrigen Beträge blieben im Vergleich zum obgenannten Zeitraum (E. 5.1) gleich. Im Monat August 2019 erhielt der Kläger damit jährliche Sozialversicherungsleistungen von insgesamt Fr. 78'868.80 (Fr. 17'100.-- + Fr. 13'680.-- + Fr. 36'019.20 + Fr. 8'620.80 + Fr. 3'448.80). Ab September 2019 betrugen die Leistungen sodann insgesamt Fr. 87'613.20 (Fr. 17'100.-- + Fr. 20'700.-- + Fr. 36'019.20 + Fr. 8'620.80 + Fr. 5'173.20). Nach Addition eines zumutbaren Einkommens aus Resterwerb in der Höhe von Fr. 34'907.45 bis Fr. 36'960.85 (vgl. E. 4.3) ergibt sich für den Monat August 2019 ein anrechenbares Einkommen von total Fr. 113'776.25 bis Fr. 115'829.65 und ab 1. September 2019 ein solches von Fr. 122'520.65 bis Fr. 124'574.05. Diese Beträge übersteigen die Überentschädigungsgrenze von Fr. 86'469.30 um Fr. 27'306.95 bis Fr. 38'104.75. Da diese Beträge höher sind als die von der Beklagten im August 2019 bzw. ab 1. September 2019 theoretisch zu leistenden Renten von total Fr. 12'069.60 (Fr. 8'620.80 + Fr. 3'448.80) bzw. Fr. 13'794.-- (Fr. 8'620.80 + Fr. 5'173.20) besteht ab 1. August 2019 bis 28. Februar 2022 (vgl. unten E. 5.3) kein Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

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14/15 5.3 Ab 1. März 2022 fiel der Anspruch auf eine der drei Kinderrenten infolge Erreichen des 25. Altersjahres weg (vgl. act. G1). Der Kläger erhielt gemäss der Überentschädigungsberechnung der Beklagten vom 8. November 2023 (act. G7.5) von der Invalidenversicherung jährlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 17'388.-- sowie Invalidenkinderrenten von Fr. 13'920.-- und eine jährliche Rente der Suva von Fr. 36'024.--. Hinzu kamen theoretische Leistungen der beruflichen Vorsorge (nach BVG) in Form einer Invalidenrente von jährlich Fr. 8'621.40 und Invalidenkinderrenten von Fr. 3'448.80. Der Kläger erhielt damit jährliche Sozialversicherungsleistungen von insgesamt Fr. 79'402.20 (Fr. 17'388.-- + Fr. 13'920.-- + Fr. 36'024.-- + Fr. 8'621.40 + Fr. 3'448.80). Nach Addition eines zumutbaren Einkommens aus Resterwerb in der Höhe von Fr. 34'907.45 bis Fr. 36'960.85 (vgl. E. 4.3) ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von total Fr. 114'309.65 bis Fr. 116'363.05. Diese Beträge übersteigen die Überentschädigungsgrenze von Fr. 86'469.30 um Fr. 27'840.35 bis Fr. 29'893.75. Da diese Beträge die von der Beklagten theoretisch zu leistenden Renten von total Fr. 12'070.20 (Fr. 8'621.40 + Fr. 3'448.80) übersteigen, besteht auch ab 1. März 2022 kein Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. 5.4 Soweit die Beklagte geltend macht, allfällige Rentenansprüche bis zum 31. Dezember 2019 seien verjährt (vgl. act. G13), ist darauf nicht einzugehen, zumal ohnehin kein Rentenanspruch besteht. 6. 6.1 Im Sinne der Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.3 Die obsiegende Beklagte hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Versicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7). Ihr diesbezüglicher Antrag (act. G7) ist abzuweisen.

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15/15 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Antrag der Beklagten um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. 34a Abs. 1 BVG. Art. 24 Abs. 1 lit. a und d BVV 2. Frage der Überentschädigung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Resterwerbsfähigkeit des Klägers ist verwertbar. Es resultiert eine Überentschädigung in dem Masse, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Rente hat. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, BV 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-09T05:10:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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