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St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2025 BV 2024/5

May 5, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·8,195 words·~41 min·3

Summary

Art. 35a BVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenrente. Zwar ist im vorliegenden Fall die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu bejahen. Mit Blick auf die seit dem 21. Januar 2021 laufende dreijährige relative Verwirkungsfrist erfolgte die Klageeinreichung am 24. April 2024 – mangels fristwahrender Wirkung der im Mai 2023 eingeleiteten Betreibung – jedoch verspätet und ist der Rückforderungsanspruch somit grösstenteils verwirkt. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2024/5). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2025

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2024/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 16.06.2025 Entscheiddatum: 05.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2025 Art. 35a BVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenrente. Zwar ist im vorliegenden Fall die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu bejahen. Mit Blick auf die seit dem 21. Januar 2021 laufende dreijährige relative Verwirkungsfrist erfolgte die Klageeinreichung am 24. April 2024 – mangels fristwahrender Wirkung der im Mai 2023 eingeleiteten Betreibung – jedoch verspätet und ist der Rückforderungsanspruch somit grösstenteils verwirkt. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2024/5). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2025 «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 5. Mai 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Anita Burkhart

Geschäftsnr. BV 2024/5

Parteien

Pensionskasse A . _ _ _ , Klägerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Thomas Käslin, Leimenstrasse 4, 4051 Basel,

gegen B.___, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,

Gegenstand Forderung (Rückerstattung BVG-Leistungen) / Beseitigung Rechtsvorschlag

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2/20 Sachverhalt A. A.a B.___ (nachfolgend: Versicherter) war im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit für die C.___ GmbH, Uznach (heute: D.___ Bau AG; deren einziger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung er war), bei der Pensionskasse E.___ (später: Pensionskasse A.___ PRO; heute: Pensionskasse A.___ [nachfolgend stets: Pensionskasse A.___]), berufsvorsorgeversichert. A.b Am 16. März 2011 erlitt der Versicherte einen Berufsunfall mit zweitgradigen offenen Zweietagen- Unterschenkelfrakturen beidseits. Als zuständige Unfallversicherung erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in der Folge die gesetzlichen Leistungen (vgl. dazu u.a. die Schadenmeldung vom 17. März 2011 [Suva-act. 1], das Anerkennungsschreiben vom 21. März 2011 [Suva-act. 5] sowie den Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen [KSSG] vom 28. März 2011 [Suva-act. 15]). In seinem Bericht zur Abschlussuntersuchung vom 18. November 2013 hielt der Kreisarzt der Suva als Diagnose belastungsabhängige Restbeschwerden infrapatellär linksbetont mit/bei Status nach Marknagelosteosynthese beidseits am 16. März 2011, Status nach Entfernung der distalen Verriegelungsbolzen beidseits am 10. Januar 2012, Status nach medialer Teilmeniskektomie links am 10. Dezember 2012, Status nach Osteosnythesematerialentfernung beidseits am 13. Mai 2013 und persistierenden Muskelverspannungen und Verhärtungen Wade links fest. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands sei insgesamt nicht mehr überwiegend wahrscheinlich zu erwarten (Suva-act. 141). In den ergänzenden Beurteilungen vom 9. Dezember 2013 hielt er überdies fest, dem Versicherten sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zuzumuten, wobei die Tätigkeit wechselbelastend sein solle, wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen sowie das Einnehmen von Zwangshaltungen wie Knien und Kauern und das wiederholte Begehen von unebenem Gelände seien nur ausnahmsweise zumutbar (Suva-act. 147). Der Integritätsschaden betrage 15 % (Suva-act. 146). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, da der Versicherte den Anteil an organisatorischen Tätigkeiten als Geschäftsführer seines Betriebs kontinuierlich steigern und damit denselben Verdienst wie vor dem Unfall erzielen könne (Suva-act. 150). A.c Am 21. Juli 2011 (Posteingang: 29. Juli 2011) hatte sich der Versicherte überdies bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-act. 2). Am 22. Juni 2012 hatte die IV den Versicherten informiert, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da er seine selbständige Tätigkeit in einer adaptieren Form weiter ausführe (IV-act. 41). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 verneinte die IV einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad (IV- Grad) unter 40 % liege. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seine Selbständigen- Tätigkeit seinen Einschränkungen entsprechend angepasst habe. Damit müsse er kaum eine

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3/20 Lohneinbusse in Kauf nehmen. Werde das Jahr 2010 dem Jahr 2012 gegenübergestellt, ergebe dies (ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 108'323.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 80'764.--) einen IV-Grad von 25 % (IV-act. 63 f.; vgl. zur Berechnung des IV-Grads auch das Feststellungsblatt vom 6. Februar 2014 [IV-act. 62]). Mit Verfügung vom 8. April 2014 verneinte die IV – im Sinne des unangefochten gebliebenen Vorbescheids – einen Rentenanspruch des Versicherten (IV-act. 65). Sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung waren jeweils auch der Pensionskasse A.___ und der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar), als zuständiger Rückversicherer der Pensionskasse A.___, zugestellt worden (IV-act. 64-2 und 65-2). A.d Mit E-Mail vom 10. April 2014 informierte die Suva die Mobiliar über den erfolgten Fallabschluss und liess ihr die Verfügung vom 16. Dezember 2013 (vgl. dazu nochmals vorstehend Sachverhalt A.b) sowie den Bericht zum Schlussgespräch mit dem Versicherten vom 26. März 2013 (Suva-act. 154) zukommen (Suva-act. 157). A.e Am 4. September 2014 bestätigte die Pensionskasse A.___ dem Versicherten den Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 9'000.-- ab dem 1. Januar 2014, wobei die Rente ab Oktober 2014 jeweils vierteljährlich im Voraus (Fr. 2'250.--) ausbezahlt werde (act. G 1.19). A.f Am 11. Januar 2021 ersuchte die Pensionskasse A.___ die Suva zwecks Begründung des Versicherungsanspruchs (gemeint wohl: Leistungsanspruch) des Versicherten um Zustellung einer Bestätigung ihrer Renten- und Taggeldzahlungen sowie des IV-Grads (act. G 1.20). Mit E-Mail vom 21. Januar 2021 liess die Suva der Pensionskasse A.___ die Verfügung vom 16. Dezember 2013 (vgl. zu dieser vorstehend Sachverhalt A.b) sowie eine Taggeldübersicht für den Zeitraum vom 29. März 2011 bis 18. November 2013 zukommen (Suva-act. 160). A.g Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 wandte sich die Pensionskasse A.___ an den Versicherten und bezog sich auf die am 21. Januar 2021 von der Suva erhaltene Verfügung, wonach der Versicherte wieder voll arbeitsfähig sei, bzw. die bis zum 31. Dezember 2013 ausgerichteten Taggelder. Gestützt darauf stellte sie ihre eigenen Leistungen ebenfalls per Ende Dezember 2013 ein. Da die Invalidenrente bereits bis Ende September 2021 ausbezahlt worden sei, ersuchte sie den Versicherten, den zu viel bezahlten Betrag in Höhe von total Fr. 69'750.-- zu retournieren (act. G 1.22). A.h Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 unterbreitete die Pensionskasse A.___ dem Versicherten – nachdem weder eine Rückzahlung noch ein Tilgungsvorschlag seinerseits eingegangen waren – einen Rückzahlungsvorschlag, wobei sie androhte im Fall einer fehlenden Stellungnahme die Betreibung einzuleiten (act. G 1.25). Nachdem der Versicherungsbroker des Versicherten mit E-Mail vom 3. April 2023 um weitere Informationen hinsichtlich der geltend gemachten Rückforderung ersucht hatte (act.

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4/20 G 1.26), nahm die Pensionskasse A.___ am 17. April 2023 Stellung zur Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags sowie dem zeitlichen Ablauf. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bei fehlender Zahlung der ersten Rückzahlungsrate bis zum 30. April 2023 den Rechtsweg beschreiten werde (act. G 1.27). A.i Am 27. April 2023 ersuchte die Pensionskasse A.___ die Suva zwecks abschliessender Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten um Zustellung der vollständigen Akten (act. G 1.28), welche die Suva ihr am 3. Mai 2023 zukommen liess (act. G 1.30). A.j Am 4. Mai 2023 wurde dem Versicherten der Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. XXXXXXXX, Betreibungskreis F.___ (datierend vom 3. Mai 2023), zugestellt. Dieser wies einen Betrag von Fr. 69'750.-- für die Rückforderung zu viel bezahlter Renten aus der beruflichen Vorsorge aus. Der Versicherte erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. G 1.31). B. B.a Am 26. April 2024 reichte die Pensionskasse A.___ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Basel, Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Sie beantragte, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 69'750.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2021 zu verurteilen; es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 69'750.- - in der Betreibung Nr. 23001283 des Betreibungskreis F.___ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter o/e Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sämtliche von ihr erbrachten Leistungen seien unrechtmässig und nicht in gutem Glauben bezogen worden, weshalb der Rückforderungsanspruch inklusiv Zins gutzuheissen sei (act. G 1). B.b Am 2. Mai 2024 zog das Versicherungsgericht von Amtes wegen die Akten der IV sowie der Suva bei (act. G 2 und G 3), welche am 6. Mai (IV-Akten [act. G 6.1] und Fremd-Akten [act. G 6.2]) bzw. 10. Mai 2024 (Suva-Akten [act. G 7.1]) beim Gericht eingingen. B.c Mit Klageantwort vom 1. Juli 2024 beantragte der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob, St. Gallen, die Abweisung der Klage; eventualiter sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 29'250.- - ohne Verzugszins zu verurteilen und sei für diesen Betrag in der Betreibung Nr. 23001283 des Betreibungskreis F.___ Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Er bestritt im Wesentlichen die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs sowie die Verzinslichkeit einer allfälligen Rückforderung. Überdies erhob er die Einrede der Verjährung der Forderung (act. G 12).

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5/20 B.d Mit Replik vom 21. Oktober (act. G 19) bzw. Duplik vom 16. Dezember 2024 (act. G 23) hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Standpunkten fest, wobei zwischen den Parteien insbesondere auch die Kostenfolgen des Verfahrens (Frage nach dem Vorliegen mutwilliger Prozessführung seitens des Beklagten und damit einhergehend eines allfälligen Anspruchs der Klägerin auf eine Parteientschädigung) umstritten waren. Zusammen mit der Duplik hatte Rechtsanwalt Jakob seine Prozesskostennote in Höhe von total Fr. 7'397.50 eingereicht (act. G 23.1). B.e Am 7. Januar 2025 informierte das Gericht die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei und die zuständige Gerichtsabteilung die Klage nun beurteilen werde (act. G 24). B.f Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 liess Advokat Käslin dem Gericht seine Honorarnote in Höhe von total Fr. 7'745.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zukommen (act. G 25 und 25.1). B.g Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 hielt Rechtsanwalt Jakob an seinem Standpunkt fest, das Verfahren sei von Gesetzes wegen kostenfrei zu gestalten und es liege kein Fall mutwilliger Prozessführung vor (act. G 27). Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Da es im vorliegenden Verfahren um den Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung von berufsvorsorgerechtlichen Leistungen seitens des Beklagten geht, ist die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben. Es ist ebenfalls zuständig zur Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 1.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in F.___ im Kanton St. Gallen hat, ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Versicherungsgerichts vorliegend zu bejahen. 1.3 Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

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6/20 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht des Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin ausgerichteten Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2021 im Betrag von total Fr. 69'750.--. In diesem Zusammenhang wird in betreibungsrechtlicher Hinsicht auch über die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. XXXXXXX des Betreibungskreis F.___ zu entscheiden sein. 3. 3.1 Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Art. 35a BVG gilt sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Vorsorgebereich (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 365 E. 6.1 mit Hinweisen). Mangels Verfügungsmacht der Vorsorgeeinrichtung und mithin einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache, welche korrigiert werden müsste, wird im Bereich der beruflichen Vorsorge für ein Zurückkommen auf die bereits ausgerichteten Leistungen – anders als bei Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – kein Rückkommenstitel vorausgesetzt. Die Rückforderung setzt lediglich voraus, dass der Leistungsbezug objektiv unrechtmässig war (BGE 150 V 100 E. 5.1). Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG spielt es demnach grundsätzlich auch keine Rolle, aus welchem Grund es zur unrechtmässigen Auszahlung gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG kann von der Rückforderung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Für die Härtefallbeurteilung wird auf Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) abgestellt, der wiederum im Wesentlichen (bei leicht höheren Ansätzen) auf die Berechnungsgrundsätze der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) zurückgreift. 3.3 Nach Art. 35a Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (vgl. zu dieser Bestimmung, insbesondere der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung, nachfolgende E. 4). Gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung von Art. 35a Abs. 2 BVG verjährte der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis

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7/20 erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung, wobei bei Vorliegen einer Straftat ebenfalls eine allfällige längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangte. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 69'750.-- hatte oder ob – im Umkehrschluss und wie von der Klägerin geltend gemacht – ein unrechtmässiger Leistungsbezug i.S.v. Art. 35a BVG vorliegt. 4.1 Versichertes und leistungsauslösendes Ereignis in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Invalidität. Das BVG verzichtet jedoch auf eine selbstständige Definition des Invaliditätsbegriffs, sondern lehnt sich aufgrund der engen Verbindung zwischen erster und zweiter Säule an denjenigen der Invalidenversicherung an. Invalidität im Sinne des BVG ist somit gleichbedeutend mit Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung (HÜRZELER MARC, N 20 zu Art. 23 BVG, in: Schneider Jacques- André/Geiser Thomas/Gächter Thomas [Hrsg.], BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019). Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.2 Der Beklagte anerkennt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, ab dem 1. Januar 2014 im Rahmen seiner (angepassten) Tätigkeit als Geschäftsführer der D.___ Bau AG (vormals: C.___ GmbH) keine Erwerbseinbusse mehr gehabt zu haben (vgl. act. G 12-11 Ziff. 27 und G 23-2 Ziff. 5). Bei fehlender Erwerbseinbusse lag aus rechtlicher bzw. gesetzlicher Sicht keine Invalidität vor und bestand demzufolge grundsätzlich auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. 4.3 Nicht von Relevanz in dieser Hinsicht ist der Einwand des Beklagten, er habe das entsprechende Einkommen einzig deshalb erzielen können, weil er über ein eigenes Unternehmen und über Angestellte verfügte, welche die durch seine körperliche Behinderung entstandene Lücke (im Bereich der handwerklichen Tätigkeiten) zu schliessen vermochten (act. G 12-11 Ziff. 27) bzw. es sich bei ca. 45 % des Einkommens um einen Soziallohn handle, da die Tätigkeit als Geschäftsführer zeitlich nur rund 55 % eines Vollzeitpensums entspreche (act. G 23-2 f. Ziff. 6). Zum einen ist daran zu erinnern,

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8/20 dass der Nachweis eines Soziallohns strengen Anforderungen unterliegt, weil nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die gezahlten Löhne normalerweise einer entsprechenden Arbeitsleistung entsprechen (BGE 110 V 277 E. 4c mit Hinweisen). Diesen Nachweis vermögen die vom Beklagten aufgeführten Angaben in den Gesprächsprotokollen der Suva aus dem Zeitraum von Juni 2012 bis Januar 2013 (Suva-act. 89-2, 101-1 und 111-1) bereits deshalb klarerweise nicht zu erbringen, weil es sich dabei um einen früheren – für die Frage nach einem berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruch (ab 1. Januar 2014) nicht relevanten – Zeitraum handelt. Zum anderen war der Beklagte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet, die ihm unbestrittenermassen zumutbare Tätigkeit als Geschäftsführer (vgl. zur Anerkennung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den Beklagten act. G 12-7 Ziff. 16 und G 23-2 Ziff. 5) so weit als möglich auszubauen. Dies ist ihm offenbar auch gelungen, was sich bereits an der Tatsache zeigt, dass er aufgrund des Geschäftsergebnisses des Unternehmens in der Lage war, sich weiterhin zumindest einen gleich hohen (vgl. act. G 23-2 Ziff. 6) bzw. im Verlauf der Jahre sogar einen höheren Lohn auszubezahlen (vgl. insbesondere act. G 1.24-3 zu dem für den Beklagten ab 1. Januar 2023 gemeldeten Jahreslohn [AHV- Lohn] von Fr. 122'330.--). Passend zu dem Bild des erfolgreichen Ausbaus der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten (bzw. allgemein eines Ausbaus des operativen Betriebs) lässt sich der Webseite der D.___ Bau AG (zuletzt besucht am 7. März 2025) zur Geschichte des Unternehmens denn auch Folgendes entnehmen: "Nachdem B.___ nach längerem Auslandeinsatz aus G.___ zurückkehrte, entschied er sich zur Selbständigkeit. Gestartet mit drei Mitarbeitern, hat sich die Firma heute zu einer Kleinunternehmung mit rund 15 Mitarbeitenden entwickelt. Durch die Übernahme des Betriebs H.___ im Jahre 2013 haben sich die Kompetenzen auch im Tief- und Umgebungsbau erhöht." Angesichts des demnach seit 2013 erfolgten Ausbaus des Betriebs, vermögen die Angaben aus dem Jahr 2012 bzw. anfangs 2013 erst recht keine Soziallohnkomponente nachzuweisen. Ein Soziallohn, welcher dem Beklagten nicht angerechnet werden könnte, ist somit vorliegend nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. 4.4 Auch die Argumentation des Beklagten hinsichtlich einer "reglementarischen Bindungswirkung" der Klägerin an die IV-Verfügung (act. G 12-10 f. Ziff. 26 und G 23-6 Ziff. 14) und damit sinngemäss einhergehend einem reglementarischen Leistungsanspruch des Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids, auf welchen sie sich abgestützt hat, erst nachträglich erkennt (BGE 143 V 438 E. 2.3). Nichts anderes kann den vom Beklagten angeführten Bestimmungen (Ziff. 3.7.2, 3.7.3 oder 3.7.6) des Vorsorgereglements (Stand 1. Januar 2011; act. G 1.4) entnommen werden. Vielmehr sieht Ziff. 3.7.6 des Reglements Folgendes vor: "Der Grad der Invalidität wird auf Grund der Erwerbseinbusse ermittelt und entspricht in der Regel dem Grad der eidgenössischen IV. Dabei wird das vor Beginn der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen verglichen mit demjenigen, das die versicherte Person nachher erzielt oder

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9/20 zumutbarerweise erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten oder als Bruchteil des bisherigen Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Invalidität." Demnach ist (auch) gemäss Wortlaut von Ziff. 3.7.6 der IV-Grad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (wobei für das Bestehen einer Invalidität eine Erwerbseinbusse vorliegen muss) und ist ein Abweichen von den Feststellungen der IV möglich (was denn auch in Einklang zu Ziff. 3.7.3 des Reglements steht, welche die Möglichkeit einer Überprüfung des IV-Grads durch medizinische Abklärungen vorsieht). Dem Vorsorgereglement kann auch sonst keine Bestimmung entnommen werden, welche eine Leistungspflicht bei fehlender Erwerbseinbusse zu begründen vermöchte. 4.5 Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen sinngemäss einen Verstoss gegen Treu und Glauben seitens der Klägerin geltend machen will, indem diese sich auf die Unrechtmässigkeit der Leistungsausrichtung berufe, obwohl sie im Zeitpunkt der Leistungszusprache auf (weitere) Abklärungen verzichtet habe, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Es liegen nämlich keinerlei Hinweise darauf vor, dass die Klägerin – entgegen ihrem eigenen Dafürhalten – bewusst, d.h. in Kenntnis der fehlenden Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (namentlich dem Vorliegen einer Erwerbseinbusse), Leistungen an den Beklagten ausgerichtet hat und nicht von einem Irrtum/Fehler ihrerseits in Bezug auf die Richtigkeit der IV-Verfügung auszugehen wäre. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass – selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Klägerin das Wissen ihres Rückversicherers anrechnen lassen muss (was letztlich offen bleiben kann, vgl. auch nachfolgende E. 5.2.2) – die Kenntnis der rentenabweisenden Verfügung der Suva bzw. deren Abklärungen hinsichtlich des (Invaliden-)Einkommens des Beklagten für sich genommen noch nicht auf den fehlenden Leistungsanspruch des Beklagten in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht hätten schliessen lassen. Rechtsprechungsgemäss besteht im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid des Unfallversicherers nämlich nur im Hinblick auf Fragen der Leistungskoordination, nicht aber mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung und der dieser zugrunde liegenden Faktoren (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_714/2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Insofern hat die Klägerin grundsätzlich korrekt gehandelt, als sie den Entscheid der IV-Stelle abgewartet und anschliessend auf diesen abgestellt hat. Ob und ab wann die Klägerin bei Wahrung der gebührenden Sorgfalt Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der IV-Verfügung bzw. des fehlenden Leistungsanspruchs des Beklagten hätte haben müssen, wird im Zusammenhang mit der Verjährung/Verwirkung der Rückforderung nachfolgend (E. 5, insbesondere E. 5.2) noch zu prüfen sein. 4.6 Der Vollständigkeit halber kann zudem festgehalten werden, dass auch die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [SR 101]) – soweit dieser überhaupt (analoge) Anwendung findet – nicht erfüllt wären. Rechtsprechungsgemäss stellt der blosse Verbrauch von

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10/20 Geldmitteln in aller Regel nämlich keine relevante Disposition dar (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2023, 9C_372/2022, E. 5.2 mit Hinweisen). 4.7 Zusammengefasst bestand somit weder nach Gesetz noch nach Vorsorgereglement ein Anspruch des Beklagten auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Die von der Klägerin für den Zeitraum von Januar 2014 bis September 2021 ausbezahlten Rentenbeträge in Höhe von total Fr. 69'750.-- sind somit als unrechtmässig i.S.v. Art. 35a BVG anzusehen. 4.8 Da – wie der Beklagte selbst eingesteht – keine finanzielle Härte vorliegt (vgl. act. G 12-11 Ziff. 27) und für den Erlass der Rückforderung nach Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG die grosse Härte und der gute Glaube kumulativ gegeben sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung letzterer Voraussetzung. Demnach konnte die Klägerin auch nicht von der Rückforderung absehen. 4.9 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen zur genauen Einkommenssituation des Beklagten in den Jahren 2014 bis 2021, insbesondere kann auf die von der Klägerin beantragte Edition der Jahresabschlüsse der C.___ GmbH (vgl. dazu act. G 19-3 Ziff. 6) verzichtet werden. 5. Als nächstes ist somit die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bzw. die Verwirkung der Rückerstattungspflicht zu prüfen. 5.1 5.1.1 Da es sich vorliegend um zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. September 2021 (bzw. zwischen dem 16. September 2014 und 1. Juli 2021 [vgl. zu den unbestritten gebliebenen Zahlungsdaten act. G 1-6 f. Ziff. 11]) ausgerichtete Leistungen handelt, welche unbestrittenermassen erst nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 35a BVG zurückgefordert wurden, stellt sich zunächst die Frage nach dem auf den Sachverhalt anwendbaren Recht, da Art. 35a BVG – entgegen den Ausführungen in der Klageantwort (act. G 12-12 Ziff. 29) – seit dem 1. Januar 2021 neu Verwirkungsfristen (statt bisher Verjährungsfristen; vgl. BGE 150 V 96 E. 3.2.2) vorsieht. Zudem wurde die relative Frist von einem auf drei Jahre erhöht. 5.1.2 Da eine entsprechende Übergangsregelung fehlt, gilt in Bezug auf die (geänderte) relative Frist aArt. 35a BVG in Anwendung der allgemeinen intertemporalen Grundsätze bis zum Inkrafttreten des (aktuellen) Art. 35a BVG per 1. Januar 2021. Ab diesem Zeitpunkt kommt Art. 35a BVG zur Anwendung, dies auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene und fällig gewordene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche. Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil des BVG (und damit auch Art. 35a BVG) jedoch lediglich Mindestvorschriften und gilt das Vorsorgereglement, sofern dieses für

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11/20 den Versicherten günstiger ist als die gesetzliche Regelung (vgl. zum Ganzen BGE 150 V 95 f. E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Reglement der Klägerin erst per 1. Januar 2022 an die neue gesetzliche Regelung von Art. 35a BVG angepasst (bis dahin galt offenbar reglementarisch weiterhin eine einjährige relative Verjährungsfrist, vgl. dazu die Ausführungen der Klägerin in der Replik [act. G 19-9 Ziff. 19]). Demnach bleibt im vorliegenden Fall im Ergebnis die für den Beklagten günstigere relative Frist von einem Jahr bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar bzw. kommt die dreijährige relative Verwirkungsfrist lediglich für diejenigen Forderungen zur Anwendung, welche am 1. Januar 2022 noch nicht verjährt bzw. verwirkt waren. 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Beginns der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG ist gemäss dem Bundesgericht die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar. Demnach ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen. Gemäss dem im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 ATSG entwickelten Grundsatz, der gemäss Bundesgericht jedoch auch auf Art. 35a Abs. 2 BVG analog anwendbar ist, kann die Frist für die Rückforderung von Leistungen jedoch nicht laufen, solange diese nicht konkret erbracht wurden, oder – mit anderen Worten – das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten wiederkehrenden Leistungen kann nicht ablaufen, bevor die Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese Leistungen überhaupt auszahlt. Gemäss der Rechtsprechung beginnt die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, somit ab dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die relative Frist für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung (vgl. zum Ganzen BGE 150 V 96 f. E. 3.3.1). 5.2.2 Da die Annahme einer Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, bereits vor der Leistungszusprache aktenkundigen Ungereimtheiten nachzugehen, zu einer Aushöhlung der vorerwähnten Rechtsprechung führen würde (BGE 150 V 101 E. 5.2.1), ist – bezogen auf den vorliegenden Fall – das erstmalige unrichtige Handeln der Klägerin in der (objektiv betrachtet) unrechtmässigen Leistungszusprache am 4. September 2014 (act. G 1.19) bzw. der Leistungsausrichtung an sich zu erblicken. Bei Anwendung

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12/20 der gebotenen Sorgfalt wäre es der Klägerin im Zeitpunkt der Leistungszusprache möglich gewesen, die Fehlerhaftigkeit des in der IV-Verfügung vom 8. April 2014 festgehaltenen IV-Grads (IV-act. 65) zu erkennen (zumal sie – mangels entsprechender Feststellungen in dieser Hinsicht in der IV-Verfügung – offensichtlich ohnehin selbständig noch Abklärungen zum Rentenbeginn tätigen musste). Namentlich geht aus der Verfügung vom 8. April 2014 direkt hervor, dass der Beklagte seine selbständige Tätigkeit anpassen konnte und dass die IV hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das – in Bezug auf den Rentenbeginn der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2014 – veraltete Einkommen im Jahr 2012 abgestellt hat. Hätte die Klägerin – unter Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt – Einsicht in die IV- Akten genommen, wäre zudem aus dem Feststellungsblatt zur Rentenberechnung (IV-act. 62) ersichtlich gewesen, dass die Suva den Fall ohne Rentenzusprache abgeschlossen hatte bzw. von einem höheren Invalideneinkommen ausgegangen war, als dies die IV tat. Im Umstand, dass sie vor der Leistungszusprache keine weiteren Abklärungen getroffen hat, ist somit der (erste) Fehler zu erblicken, der zur unrechtmässigen Leistungsausrichtung geführt hat. Dieses erstmalige unrichtige Handeln zeitigt jedoch – wie vorstehend dargelegt (E. 5.2.1) – rechtsprechungsgemäss noch keine Folgen hinsichtlich des Fristenlaufs. Folglich ist auch nicht weiter von Relevanz, ob der Klägerin das Wissen um den abweisenden Suva-Rentenbescheid seitens der Mobiliar angerechnet werden kann/muss. Da dieser vor der IV-Verfügung vom 8. April 2014 ergangen ist und weil gemäss Art. 23 lit. a BVG der IV-rechtliche IV-Grad massgebend ist, bestand für die Klägerin vor Erlass der IV-Verfügung nämlich so oder anders kein Grund für eine nähere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen; nach Erlass der IV-Verfügung hätten – wie vorstehend dargelegt und unabhängig von der spezifischen Kenntnis der Suva-Akten – sodann genügend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der in der IV- Verfügung festgehaltene IV-Grad (bzw. das diesem zugrunde liegende Invalideneinkommen) nicht korrekt ist. Unter den gegebenen Umständen besteht somit auch keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen hinsichtlich des Informationsaustauschs zwischen der Klägerin und der Mobiliar betreffend das Suva-Verfahren (vgl. zum entsprechenden Beweisantrag des Beklagten act. G 23-3 Ziff. 7). 5.2.3 Aus den Akten, insbesondere der IV (IV- und Fremdakten) sowie der Suva, gehen sodann keine Hinweise darauf hervor, dass die Klägerin (seit der Rentenzusprache im Jahr 2014) vor ihrer Anfrage am 11. Januar 2021 an die Suva (Suva-act. 158) weitere Abklärungen zum Rentenanspruch des Beklagten tätigte oder sonst Kenntnisse erhalten hätte, welche sie bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt zu einer Überprüfung desselben hätten veranlassen müssen. Demnach ist der sogenannte zweite Anlass vorliegend in der – gestützt auf die Anfrage vom 11. Januar 2021 erfolgten – Aktenzustellung der Suva am 21. Januar 2021 (Suva-act. 160) bzw. der daraufhin erfolgten Rentenüberprüfung zu erblicken. Für sämtliche Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgerichtet worden waren, lief somit vom 21. Januar 2021 eine dreijährige relative Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs (darauf hat hier die für den Beklagten günstigere, bis 31. Dezember 2021 anwendbare reglementarische einjährige relative Verjährungs- bzw.

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13/20 Verwirkungsfrist keinen Einfluss, da diese Leistungen bei Ausserkrafttreten dieser günstigeren reglementarischen Regelung so oder anders noch nicht relativ verjährt bzw. verwirkt waren). Für die am 21. Januar 2021 bereits ausgerichteten Leistungen lief die relative Verwirkungsfrist somit am 21. Januar 2024 ab. Dies gilt insbesondere auch für die Rentenbetreffnisse Februar und März 2021, welche zusammen mit denjenigen für den Januar 2021 gemäss Ziff. 3.27.2 des Vorsorgereglements (act. G 1.4) vierteljährlich zum Voraus auf den ersten Tag des Kalenderquartals (konkret: am 4. Januar 2021 [vgl. act. G 1-6 Ziff. 11]) ausbezahlt worden waren. Für die nach dem 21. Januar 2021 ausgerichteten Leistungen begann die dreijährige relative Frist rechtsprechungsgemäss hingegen erst im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung zu laufen (vgl. dazu vorstehend E. 5.2.1). Bezüglich der Rückforderung der Rentenbetreffnisse von April bis Juni 2021 begann die relative Frist somit mit der Auszahlung am 1. April 2021 und für die Rentenbetreffnisse von Juli bis September 2021 am 1. Juli 2021 zu laufen (vgl. zu den Auszahlungsdaten und Beträgen die anerkannte Auflistung in act. G 1-6 f. Ziff. 11). Die relative Rückforderungsfrist für die Rentenbetreffnisse von April bis Juni 2021 endete demnach am 1. April 2024, diejenige für die Rentenbetreffnisse von Juli bis September 2021 am 1. Juli 2024. 5.3 Mit Blick auf die am 26. April 2024 (Datum der Postaufgabe) rechtshängig gewordene vorliegende (Anerkennungs-)Klage (act. G 1), hat die Klägerin mindestens in Bezug auf die Rückforderung der Rentenbetreffnisse von Juli bis September 2021 im Betrag von Fr. 2'250.--, welche am 1. Juli 2021 ausbezahlt wurden, die dreijährige relative Verwirkungsfrist eingehalten (zur absoluten Verwirkungsfrist vgl. nachfolgende E. 5.5). 5.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche übrigen Rückforderungen seitens der Klägerin rechtsgültig vor Ablauf der relativen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden sind. 5.4.1 Konkret stellt sich angesichts der vorliegenden Aktenlage die Frage, ob eines der Rückforderungsschreiben vom 5. Juli 2021 (act. G 1.22) bzw. 23. Februar 2023 (act. G 1.25) und/oder die Betreibung vom 3. Mai 2023 (Datum des Zahlungsbefehls [act. G 1.31]) fristwahrende Handlungen darstellen (der Umstand, dass das Betreibungsbegehren seitens der Klägerin vermutungsweise bereits einige Tage vor dem 3. Mai 2023 gestellt worden war, ist mit Blick auf die vorerwähnten Auszahlungsdaten bzw. den Ablauf der einzelnen Fristen nicht weiter von Relevanz und braucht somit auch nicht weiter abgeklärt zu werden). 5.4.2 In Bezug auf die Wahrung der Verwirkungsfristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG fehlt es an einer gesetzlichen Regelung (vgl. im Gegensatz dazu Art. 3 Abs. 1 ATSV, der vorschreibt, dass über den Umfang der Rückforderung nach Art. 25 ATSG eine Verfügung zu erlassen ist). Das Bundesgericht hielt dazu in BGE 150 V 89 fest, Art. 135 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sei – gleich wie hinsichtlich der Unterbrechung von aArt. 35a BVG – auch unter neuem Recht (analog) anwendbar, denn ein

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14/20 Rückforderungsanspruch müsse in der beruflichen Vorsorge klageweise geltend gemacht werden; demnach könne die relative Frist nach Art. 35a BVG insbesondere durch Einrede vor einem staatlichen Gericht gewahrt werden (BGE 150 V 97 f. E. 3.3.2). Die Rückforderungsschreiben der Klägerin eignen sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 35a Abs. 2 BVG im vorliegenden Fall demnach nicht zur Fristwahrung, da ein einfaches Rückforderungsschreiben nicht in Art. 135 OR aufgelistet wird (vgl. BGE 150 V 102 E. 5.2.3.1; vgl. zur davon abweichenden Rechtsprechung im Bereich des Krankenversicherungsrechts das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2024, 9C_115/2023, E. 5.3.3 mit Hinweis auf BGE 133 V 579 E. 4.3 sowie MICHAEL E. MEIER, Rückerstattung, Verjährung und Verwirkung – Stolpersteine und Unterbrechungsgründe, S. 101 ff., in: Marc Hürzeler [Hrsg.], BVG-Tagung 2023, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, 2024). 5.4.3 Die durch die Klägerin eingeleitete Betreibung gegen den Beklagten würde gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR eine Verjährungsfrist unterbrechen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies auch bei einer Verwirkungsfrist als fristwahrende Handlung zu betrachten ist. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 150 V 89 – wie erwähnt (E. 5.4.2) – festgehalten, dass Art. 135 OR (analog) auch unter neuem Recht anwendbar sei, es hat sich zur Frage der fristwahrenden Wirkung einer Betreibung aber nicht ausdrücklich geäussert (sondern bloss zu derjenigen einer Einrede im Rahmen eines kantonalen Klageverfahrens vor dem Versicherungsgericht [vgl. dazu nochmals E. 3.3.2 des Entscheids]). Da sich eine analoge Anwendung von Art. 135 OR nur insoweit rechtfertigt, als eine Vergleichbarkeit vorliegt, kann vor dem Hintergrund, dass Verwirkungsfristen im Gegensatz zu Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden können und der Parteidisposition entzogen sind (vgl. dazu BASILE CARDINAUX, Die Verjährung der Berufsvorsorgeleistungen: Eine Bestandesaufnahme und ein Ausblick, in: Ueli Kieser/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2013, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, S. 96), im Bereich der Verwirkungsfristen von Art. 35a Abs. 2 BVG – entgegen der (in dieser Hinsicht missverständlichen) Formulierung in BGE 150 V 97 f. E. 3.3.2 – nicht darauf geschlossen werden, dass sämtliche in Art. 135 OR aufgelisteten Handlungen als fristwahrend gelten. Die analoge Anwendung dürfte sich vielmehr auf die Klageerhebung bzw. die Einrede vor einem Gericht beschränken (vgl. dazu auch die Bemerkung zum vorerwähnten Entscheid von MARC HÜRZELER in SZS 2024 S. 273). In diesem Sinn hielt das Bundesgericht bereits in BGE 142 V 20 fest, dass – bei Annahme einer Verwirkungsfrist hinsichtlich aArt. 35a Abs. 2 BVG – "die Vorsorgeeinrichtungen regelmässig gehalten wären, bereits zu deren Wahrung eine Klage anzuheben" (u.a. deshalb sei von Verjährungsfristen auszugehen; vgl. zum Ganzen BGE 142 V 23 ff. E. 3.2 f., insbesondere E. 3.2.1). Das Bundesgericht ist demnach in BGE 142 V 20 davon ausgegangen, dass eine Verwirkungsfrist im Bereich von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG im Grundsatz nur durch Klageeinreichung gewahrt werden kann. Diese Meinung vertritt grundsätzlich auch MICHAEL E. MEIER (a.a.O., S. 93 und 96), der davon ausgeht, dass die obligationsrechtlichen Unterbrechungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Art. 35a Abs. 2 BVG nicht zur Verfügung stehen, sondern nur auf Verjährungsfristen anwendbar sind. Eine Verwirkungsfrist könne daher durch eine

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15/20 Betreibung nicht unterbrochen werden, sondern mit Sicherheit nur durch Einreichung einer Leistungsklage nach Art. 73 BVG gewahrt werden. Ein solches Vorgehen erscheint im Übrigen auch nicht unzumutbar, da mit der Verlängerung der relativen Frist von einem auf drei Jahre den rückerstattungsberechtigten Vorsorgeeinrichtungen nun mehr Zeit zur Verfügung steht, vor Einleitung eines Klageverfahrens die notwendigen Abklärungen zu tätigen und gegebenenfalls eine gütliche Einigung anzustreben. Die Annahme einer fristwahrenden Wirkung einer Betreibungseinleitung/handlung würde denn auch mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Versicherten, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Rückforderung relativ rasch und auf dem Rechtsweg geltend macht (und somit für Rechtssicherheit sorgt; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2008, 9C_872/2008, E. 3.2.2, mit welchem das Bundesgericht seinerzeit die Unterstellung von Rückerstattungsforderungen von Vorsorgeeinrichtungen unter die privatrechtliche allgemeine vertragliche zehnjährige Verjährungsfrist [Art. 127 OR], anstelle derjenigen aus unerlaubter Bereicherung [nach aArt. 67 OR unterteilt in eine relative Frist von einem bzw. eine absolute Frist von zehn Jahren], ablehnte) nicht sachgerecht erscheinen. Denn bei Annahme einer fristwahrenden Handlung, beginnt nicht eine neue Frist zu laufen, sondern gilt die Frist endgültig als gewahrt (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005, S. 40). Eine Betreibung hat – da sie einseitig von der Vorsorgeeinrichtung eingeleitet werden kann – jedoch keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des Bestands der Forderung und ist somit nicht geeignet, diesbezüglich Rechtssicherheit herzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Zusammengefasst ist demnach – entgegen der Annahme der Parteien (act. G 1.31; dies gilt umso mehr, als der Beklagte ohnehin fälschlich vom Vorliegen einer Verjährungsfrist ausging [vgl. act. G 12-12 Ziff. 29 ff.]) – nicht davon auszugehen, dass die Verwirkungsfristen nach Art. 35a BVG durch Betreibungshandlungen gewahrt werden können. 5.4.4 Nachdem im vorliegenden Fall somit die fristwahrende Handlung erst in der Klageeinreichung am 26. April 2024 besteht, erfolgte die Klageeinreichung am 26. April 2024 betreffend die Rückforderung der Rentenbetreffnisse von 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2021 verspätet (vgl. zum Ablauf der relativen Frist für die einzelnen Rentenbetreffnisse nochmals vorstehende E. 5.2.3). Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist diesbezüglich somit (relativ) verwirkt. Lediglich für die Rückforderung der am 1. Juli 2021 ausgerichteten Rentenbetreffnisse von 1. Juli bis 30. September 2021 im Betrag von Fr. 2'250.-- wurde mit der Klageeinreichung die Verwirkungsfrist gewahrt. 5.5 5.5.1 Hinsichtlich der absoluten Frist brachte die Anpassung von Art. 35a BVG per 1. Januar 2021 – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.1.1) lediglich die Einführung einer Verwirkungsfrist (statt bisher Verjährungsfrist). Diese beträgt weiterhin fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art.

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16/20 35a Abs. 2 Satz 1), sofern keine strafbare Handlung vorliegt, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt (Satz 2). Eine für den Beklagten günstigere, kürzere reglementarische Regelung der absoluten Verjährungs-/Verwirkungsfrist (Art. 6 BVG) steht mit Blick auf die vorliegende Aktenlage nicht im Raum. 5.5.2 In Bezug auf die ohnehin (relativ) verwirkte Rückforderung der Rentenbetreffnisse von 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2021 erübrigt sich die Prüfung der Einhaltung der absoluten Verwirkungsfrist. 5.5.3 Hinsichtlich der nicht (relativ) verwirkten Rückforderung der Rentenbetreffnisse für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2021, welche anerkanntermassen am 1. Juli 2021 ausbezahlt worden sind (act. G 1-6 f. Ziff. 11 und G 12-8 Ziff. 17), hat die Klägerin die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist mit der Klageeinreichung am 26. April 2024 (act. G 1) klarerweise gewahrt. Insofern muss auch nicht weiter geprüft werden, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht (act. G 19-9 f. Ziff. 21) – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 Satz 2 allenfalls eine längere strafrechtliche Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt. 6. Nachdem der Klägerin somit für die Rentenbetreffnisse von Juli bis September 2021 eine Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 2'250.-- zusteht, ist in dieser Hinsicht noch die zwischen den Parteien umstrittene Verzugszinspflicht des Beklagten zu prüfen. 6.1 Weder enthält Art. 35a BVG eine Regelung der Verzugszinspflicht bei der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, noch geht aus dem Gesetz (oder einer dazugehörigen Verordnung) anderweitig eine solche hervor. Indessen hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 2021, 9C_588/2020, eine Verzugszinspflicht im Bereich von Art. 35a BVG bejaht. Aus den entsprechenden Erwägungen geht hervor, dass – sofern es an einer reglementarischen Regelung des Verzugszinses fehlt – grundsätzlich Art. 104 Abs. 1 OR massgebend ist (E. 5.2.2), die Zinspflicht erst ab Verzug (bspw. durch Mahnung; Art. 102 Abs. 1 OR) beginnt (E. 5.2.3) und sich die Höhe des Verzugszinses – sofern eine entsprechende Regelung besteht – nach dem Vorsorgereglement richtet (E. 5.2.4). 6.2 Zunächst ist – mit Blick auf Ziff. 35.3 des Vorsorgereglements, gültig per 1. Januar 2022 (act. G 19.1) – zu prüfen, ob bzw. welche reglementarische Bestimmung auf die strittige Rückforderung anwendbar ist. In seinem Urteil vom 24. Oktober 2024, 9C_325/2024, E. 3.3.1, hat das Bundesgericht (wenn auch in Bezug auf die Verzugszinspflicht der Vorsorgeeinrichtung gegenüber der versicherten Person, jedoch für den vorliegenden Fall ebenso zutreffend) festgehalten, dass für die Frage nach der anwendbaren Reglementsbestimmung der Beginn der Verzugszinspflicht massgebend ist. Somit ist

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17/20 zunächst zu prüfen, ab wann eine Verzugszinspflicht besteht, um die anwendbare reglementarische Grundlage ermitteln zu können. 6.3 Wie bereits festgehalten (E. 6.1) ist der rückerstattungspflichtige Versicherte erst im Verzugsfall zinspflichtig. Vorliegend hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (act. G 1.22) zwar die Rückzahlung verlangt, dafür jedoch keine konkrete Frist angesetzt, nach deren Ablauf sich der Beklagte gegebenenfalls direkt in Verzug befunden hätte (vgl. dazu Art. 102 Abs. 2 OR). Auch die Schreiben vom 23. Februar (act. G 1.25) und 17. April 2023 (act. G 1.27) waren nicht geeignet, den Beklagten hinsichtlich der Rückerstattungsforderung in Verzug zu setzen, denn beim erstgenannten Schreiben handelte es sich lediglich um einen Rück- bzw. Abzahlungsvorschlag in 24 Raten und auch im zweitgenannten Schreiben wurde lediglich hinsichtlich der "ersten Rückzahlungsrate" eine Zahlungsfrist bis 30. April 2023 festgehalten. Somit wurde der Beklagte erst durch die Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Mai 2023 in Verzug gesetzt und ist demnach ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins geschuldet. 6.4 Nachdem (grundsätzlich) seit dem 3. Mai 2023 Verzugszinsen geschuldet sind, richtet sich die Frage nach dem anwendbaren Reglement ebenfalls nach diesem Datum. 6.4.1 Sowohl das Reglement, gültig ab 1. Januar 2022 (act. G 19.1), als auch dasjenige, gültig ab 1. Januar 2024 (act. G 12.13), sehen jeweils in Ziff. 35.3 bzw. 36.3 vor, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen bei Vorliegen eines Fehlers der Stiftung nicht verzinslich ist. Demnach kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen dazu verzichtet werden, ob allenfalls in der Zwischenzeit ein weiteres Reglement in Kraft gesetzt worden war, da jedenfalls nicht anzunehmen ist, dass ein solches eine andere Regelung enthalten hätte, zumal dies von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wurde. 6.4.2 Der Beklagte beruft sich in seinen Rechtsschriften u.a. auf die vorerwähnte Bestimmung und macht einen Fehler der Klägerin geltend, weshalb keine Verzugszinspflicht vorliege (act. G 12-9 Ziff. 22 f. und G 23-7 Ziff. 18). Die Klägerin bestreitet u.a. einen Fehler ihrerseits und geht vielmehr von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers aus, welche einen allfälligen Fehler quasi "überschatten" würde (act. G 19-7 Ziff. 15). 6.4.3 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Beginn der relativen Verwirkungsfrist (vgl. insbesondere E. 5.2) steht fest, dass die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Klägerin beruht, da diese bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung (1. Juli 2021) hätte erkennen können/müssen, dass kein entsprechender Anspruch besteht. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihren Standpunkt sodann nicht rechtsgenüglich substantiiert, kann vorliegend – wie auch der Beklagte in Bezug auf die Frage nach der Anwendbarkeit einer längeren strafrechtlichen absoluten Verwirkungsfrist korrekt ausgeführt hat (act. G 23-9 f. Ziff. 24)

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18/20 – nicht von einer Meldepflichtverletzung seinerseits ausgegangen werden, da keine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, welche allenfalls hätte gemeldet werden müssen. Vielmehr hätte der Beklagte – wie bereits mehrfach ausgeführt – korrekterweise von Beginn weg keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gehabt. Unter diesen Umständen muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob überhaupt eine Meldepflicht – gesetzlicher oder reglementarischer Natur – hinsichtlich des Erwerbseinkommens bestanden hätte. Denn das Vorsorgereglement der Klägerin gültig per 1. Januar 2022 (act. G 19.1) sieht in Ziff. 11.5 zwar eine allgemeine Meldepflicht für "Ereignisse und Änderungen, welche die Art und den Umfang der Leistungen betreffen" vor, es ist jedoch unklar, ob in den vorhergehenden Versionen des Reglements, insbesondere im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2014, ebenfalls eine entsprechende Pflicht verankert war. Namentlich sieht das Reglement per 1. Januar 2011 (act. G 1.4) in Ziff. 1.11.1 lediglich eine Meldepflicht für Zivilstandsänderungen und die Entstehung/den Wegfall von Unterstützungspflichten vor. Nachdem die Klägerin ihren Rentenbescheid – soweit erkennbar – ohne Weiteres auf die IV-Verfügung vom 8. April 2014 (act. G 1.16) gestützt hat, ohne weitere Abklärungen bzw. Nachfragen (insb. beim Beklagten) zu tätigen, kann auch nicht von einer Verletzung der allgemeinen Mitwirkungs-/Auskunftspflichten des Beklagten ausgegangen werden. 6.4.4 Da die Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Klägerin beruht, ist seitens des Beklagten in Anwendung des Vorsorgereglements der Klägerin somit auf dem Rückforderungsbetrag von Fr. 2'250.- - kein Verzugszins geschuldet. 7. 7.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'250.-- (ohne Zins) zu bezahlen. 7.2 Der vom Beklagten in der Betreibung Nr. XXXXXX des Betreibungskreis F.___ erhobene Rechtsvorschlag ist somit im Betrag von Fr. 2'250.-- (ohne Zins) aufzuheben und der Klägerin im genannten Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 7.3 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Diese bundesrechtliche Minimalanforderung an das Verfahren steht jedoch unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 126 V 149 E. 4a, BGE 124 V 287 E. 3a). Mit Blick auf den

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19/20 Verfahrensausgang kann – entgegen dem Dafürhalten der Klägerin (act. G 19-10 Ziff. 25) – klarerweise nicht von einem mutwilligen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. 8.2 Gerichtskosten sind somit keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 8.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem grösstenteils obsiegenden Beklagten in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis des VRP die Parteikosten von der unterliegenden Klägerin zu erstatten. Obwohl der Beklagte mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht vollständig durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich vorliegend in Anwendung von Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), ihm angesichts des bloss marginalen Anteils seines Unterliegens, der ursprünglich auf das Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführenden Rückforderung sowie der von der Klägerin erfolgten Verletzung des Legalitätsprinzips, indem sie eine (grösstenteils) bereits verwirkte Rückforderung geltend gemacht hat, eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen und der Schwierigkeit des Falles, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- zu. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat zusammen mit der Duplik am 16. Dezember 2024 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 7'397.50 (23.5 Stunden à Fr. 280.-- zzgl. 4 % Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer; ohne Aufschlüsselung des Honorars) eingereicht (act. G 23.1). Er machte jedoch weder geltend, dass es sich vorliegend um ein überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren handelte, noch begründete er, inwiefern ein solches vorliegen sollte. Mit Blick auf den (jedenfalls nicht über-)durchschnittlichen Aktenumfang, den klar eingeschränkten Streitgegenstand (Rückforderung) sowie den (vergleichbaren) Prozessaufwand der Klägerin von total Fr. 5'123.30 (die Klägerin reichte zwar eine Kostennote in Höhe von total Fr. 7'745.25 ein, indessen geht aus der detaillierten Aufstellung ihrer Aufwände hervor, dass es sich bei Fr. 2'621.95 um vorprozessuale Aufwände aus dem Jahr 2023 handelt [act. G 25.1)], erscheint im vorliegenden Fall ein pauschales Honorar von Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 8.4 Im Umkehrschluss ist der Beschwerdegegnerin, die praxisgemäss ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, soweit die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323), keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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20/20 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'250.-- (ohne Zins) zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. XXXXXX des Betreibungsamts F.___ wird der Rechtsvorschlag in der Höhe des Betrags von Fr. 2'250.-- (ohne Zins) aufgehoben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2025 Art. 35a BVG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Invalidenrente. Zwar ist im vorliegenden Fall die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu bejahen. Mit Blick auf die seit dem 21. Januar 2021 laufende dreijährige relative Verwirkungsfrist erfolgte die Klageeinreichung am 24. April 2024 – mangels fristwahrender Wirkung der im Mai 2023 eingeleiteten Betreibung – jedoch verspätet und ist der Rückforderungsanspruch somit grösstenteils verwirkt. Teilweise Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2025, BV 2024/5). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2025

2026-04-09T05:36:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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