Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2024/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 22.05.2025 Entscheiddatum: 24.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2025 Art. 23 BVG. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ist während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 eingetreten; der sachliche Konnex ist zu bejahen und der zeitliche Konnex wurde weder durch spätere Arbeitstätigkeiten noch durch Bezugszeiten von Arbeitslosenentschädigung unterbrochen; Überweisung zur Renten- und Zinsberechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2025, BV 2024/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 24. April 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr. BV 2024/1
Parteien
A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen 1. Personalvorsorgestiftung B . _ _ _ , 2. Sammelstiftung C . _ _ _ , 3. Stiftung D . _ _ _ , Beklagte,
Gegenstand Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge
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2/20 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) wurde am 7. Juli 2010 von der E.___ als zuständige Krankentaggeldversicherung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 18). Die Versicherte sei seit 28. Januar 2008 mit 100%igem Arbeitspensum als Tiermedizinische Praxisassistentin in der F.___ (bis Dezember 2007: G.___, nachfolgend: F.___) angestellt und seit 3. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 18-1). Nach einem Gespräch vom 16. Juli 2010 (IV-act. 21) empfahl die zuständige Eingliederungsberaterin der Versicherten die IV- Anmeldung (IV-act. 22). Diese datiert vom 24. Juli 2010 (IV-act. 23), wobei die Versicherte insbesondere um finanzielle Unterstützung für eine Umschulung ersuchte (IV-act. 26) und erklärte, noch bis 31. Juli 2010 zu 100 % krankgeschrieben zu sein (IV-act. 23-7; vgl. auch den von der F.___ ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende in IV-act. 36). Am 14. August 2010 erlitt die Versicherte einen Reitunfall und bezog in der Folge Unfalltaggelder für Teilarbeitsunfähigkeiten bis 31. Januar 2011 (act. G1 Rz. 8 und act. G1.15). A.b Nach der Anmeldung vom 24. Juli 2010 hatte die IV-Stelle Abklärungen eingeleitet und die involvierten Ärzte und Kliniken äusserten alle den Verdacht auf eine polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (IV-act. 37-1, 37-3, 39 und 44). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 14. September 2010 mit, dass eine medizinische Abklärung bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notwendig sei (IV-act. 42). Den auf den 16. Mai 2011 geplanten Begutachtungstermin sagte die Versicherte ab (IV-act. 46). Der IV-Stelle teilte sie am 1. Juli 2011 mit, dass sie wieder mit einem Pensum von 90 % bei der F.___ arbeite (IV-act. 47). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV erachtete das psychiatrische Gutachten jedoch weiterhin als notwendig, da er Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeit hegte (IV-act. 48). Deshalb leitete die IV-Stelle am 11. Juli 2011 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (IV-act. 49). Da die Versicherte sich der Begutachtung dennoch nicht unterziehen wollte, teilte die IV-Stelle ihr am 4. August 2011 mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 53). A.c Per 31. Oktober 2012 wurde das Arbeitsverhältnis mit der F.___ beendet (vgl. act. G7.10). In der Folge wechselten sich bei der Versicherten Zeiten von Arbeitslosigkeit mit Zeiten relativ kurzer Arbeitseinsätze für verschiedene Arbeitgebende ab (IV-act. 102). A.d Mit am 16. Mai 2018 unterzeichnetem Formular (Eingang: 6. Mai 2019) meldete die Versicherte sich mit Unterstützung der I.___ (nachfolgend: PSGN) und unter Hinweis auf eine Schizophrenie erneut bei der IV an. Sie erklärte, dass sie im Jahr 2010 ein „Clearing“ gemacht habe. Damit hätten die gesundheitlichen Probleme begonnen (IV-act. 57). Die PSGN wies im Begleitschreiben vom 15. April
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3/20 2019 ergänzend darauf hin, dass der Gesundheitszustand der Versicherten schwankend sei (IV-act. 58). Seit 1. Juni 2017 war die Versicherte in einem Arbeitsverhältnis mit der J.___ AG gestanden, welches per 31. Juli 2018 geendet hatte (IV-act. 103-2). Vom 15. Oktober bis 30. November 2018 war die Versicherte für die K.___ tätig gewesen (act. G16.7). Davor und danach bezog sie Arbeitslosenentschädigung (act. G16.1). A.e Am 3. Juli 2020 erstattete Prof. Dr. med. L.___, IME - Interdisziplinäre Medizinische Abklärung, im Auftrag der IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Versicherte (IV-act. 96). Er diagnostizierte eine paranoide Schizophrenie (IV-act. 96-23) und erklärte, es sei eine Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zu vermuten (IV-act. 96-25). Aus gutachterlicher Sicht bestehe die Schwierigkeit, die Quantitäten der Leistbarkeit in einer adaptierten Tätigkeit exakt zu bestimmen. Dies bedürfe unbedingt einer arbeitspraktischen Überprüfung und Ermittlung. Umschulungsfähigkeit liege jedoch nicht vor (IV-act. 96-26 f.). A.f Nachdem während einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt (M.___) keine verwertbare Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt beobachtet werden konnte (vgl. IV-act. 108), verneinte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 16. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Versicherten (IV-act. 110 und 112). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2021 stellte sie der Versicherten unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auf dem geschützten Arbeitsmarkt und eines errechneten Invaliditätsgrades von 90 % die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2019 in Aussicht (IV-act. 116). Diese ganze Rente verfügte die IV am 3. Mai 2021 (IV-act. 122 i.V.m. 120). A.g Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 teilte die Sammelstiftung C.___ als berufsvorsorgerechtliche Versicherung der J.___ AG der Versicherten mit, dass der Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt in den Vertrag mit ihr liege. Die Tätigkeit der Versicherten mit der J.___ AG gelte als Arbeitsversuch (act. G1.31). A.h Mit Schreiben vom 5. September 2022 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. L. Gmünder, St. Gallen, als Rechtsvertreter der Versicherten die Personalvorsorgestiftung (nachfolgend: B.___) als Versicherung für die berufliche Vorsorge der F.___ um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab November 2019 (act. G1.27). Die B.___ antwortete am 7. September 2022, dass der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei, weshalb ihr gegenüber kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (act. G1.28). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 verzichtete die B.___ bis 31. Dezember 2023 auf die Einrede der Verjährung (act. G7.10). A.i Am 17. August 2023 gelangte Rechtsanwalt Gmünder erneut an die B.___ und teilte dieser mit, dass die Leistungsablehnung nicht akzeptiert werde (act. G1.29). Mit Schreiben vom 22. August 2023
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4/20 verzichtete die B.___ bis 31. Dezember 2024 auf die Einrede der Verjährung (act. G7.10). Am 13. September 2023 antwortete sie auf das Schreiben vom 17. August 2023, dass die rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von der IV rechtskräftig per Juli 2018 festgestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Versicherte nicht mehr bei ihr versichert gewesen (act. G1.30). B. B.a Am 29. Dezember 2023 (Postaufgabe) erhob Rechtsanwalt Gmünder für die Versicherte (nachfolgend: Klägerin) Klage gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte 1), eventualiter die C.___ (nachfolgend: Beklagte 2), subeventualiter die Stiftung D.___ als BVG-Versicherung der Arbeitslosen (nachfolgend: Beklagte 3). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3, sei zu verpflichten, der Klägerin ab Juli 2019 die im Rahmen der beruflichen Vorsorge gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juli 2019 zu bezahlen. Subsubeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein medizinisches Gutachten, einzuholen (act. G1). B.b Das Versicherungsgericht zog die Akten der IV bei (act. G2). B.c Mit Klageantwort vom 8. Februar 2024 beantragte die Beklagte 1 unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Abweisung der Klage gegen sie (act. G7). B.d Die Beklagte 2 reichte am 11. März 2024 die Klageantwort ein und ersuchte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Abweisung der Klage gegen sie (act. G13). B.e Am 24. April 2024 erstattete die Beklagte 3 die Klageantwort und beantragte unter Kostenfolge, die ihr gegenüber erhobene Klage sei vollumfänglich abzuweisen (act. G16). B.f Mit Replik vom 20. September 2024 liess die Klägerin an ihren Klagebegehren festhalten (act. G24). Auch die Beklagte 2 und die Beklagte 3 hielten mit Duplik vom 2. Oktober 2024 respektive Duplikverzicht vom 3. Oktober 2024 an ihren Rechtsbegehren fest (act. G26 und G27). Die Beklagte 1 liess die Frist zur Erstattung einer Duplik unbenutzt verstreichen (act. G25 und G28). B.g Am 20. November 2024 teilte Rechtsanwalt Gmünder dem Versicherungsgericht mit, dass das Verfahren einen grossen anwaltlichen Aufwand von über Fr. 6'500.-- verursacht habe. Er ersuche deshalb darum, der Klägerin eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 5'000.-- zuzusprechen (act. G29). B.h Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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5/20 Erwägungen 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Kanton St. Gallen ist nach Art. 65 Abs. 1 lit. ebis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) das Versicherungsgericht zuständig für Streitigkeiten nach Art. 73 BVG. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Bei der Beklagten 3 obligatorisch versicherten Bezügern von Arbeitslosenentschädigung steht als alternativer Gerichtsstand der Ort der Erfüllung der Kontrollvorschriften und des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung offen (MARC HÜRZELER/BARBARA BÄTTIG-LISCHER, N 53 zu Art. 73 mit Hinweisen, in: Marc Hürzeler/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021). Vorliegend ist die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für die Klagen gegen alle drei Beklagten zu bejahen, weil die Beklagten 1 und 2 ihren Sitz im Kanton St. Gallen haben und die Klägerin in St. Gallen die Kontrollvorschriften erfüllte. Infolge der passiven subjektiven Klagehäufung besteht ohnehin ein einheitlicher Gerichtsstand und die örtliche Zuständigkeit ist ohne Weiteres zu bejahen. Da auch sämtliche übrigen prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten 1, der Beklagten 2 beziehungsweise der Beklagten 3. 2.1 Nach Art. 23 lit. a BVG haben (im Obligatoriumsbereich) Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid (vgl. zum Invaliditätsbegriff BGE 120 V 108 E. 3c sowie Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Invalidenleistungen nach BVG sind von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert gewesen ist (vgl. BGE 120 V 112 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1, und vom 17. November 2021, 9C_388/2021, E. 2.1.1, je mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt bzw. betrug und sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat; mithin arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten ist, so dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018,
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6/20 9C_52/2018, E. 3.1 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss eine Einbusse an Leistungsvermögen arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. Dabei ist gegebenenfalls äusserste Zurückhaltung geboten, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln. Indessen gilt hier ebenfalls, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss (Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2007, I 687/06, E. 5.1 mit Hinweisen). 2.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013, 9C_91/2013, E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b). 2.3 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_52/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings setzt der berufsvorsorgerechtliche Anspruch auf eine Invalidenrente einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestanden hat, und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 22 E. 3.2 mit Hinweis). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 138 V 419 E. 6.2 und 134 V 22 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2). Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren
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7/20 Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird; wobei die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, auch im Licht von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 und 4.2.2 mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Juni 2018, 9C_100/2018, E. 2.2 mit Hinweisen, und vom 28. Mai 2018, 9C_533/2017, E. 2.1.2 und E. 4.2) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2023, 9C_100/2023, E. 3.2). Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 62 E. 4.4 mit Hinweisen). Der zeitliche Zusammenhang kann auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruht (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, 9C_143/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde der Klägerin von der IV ab 1. November 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % aufgrund einer paranoiden Schizophrenie eine ganze Rente zugesprochen (IV-act. 122, 120 und 115). Streitig ist vorliegend, wann bei der Klägerin die relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auftrat, welche in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zu der von der IV anerkannten Invalidität steht, und mithin die Frage, bei welcher Vorsorgeeinrichtung die Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert war. 3.2 Die Beklagte 1 stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die Feststellung der IV, dass der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Juli 2018 liege, auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit habe (act. G7 Rz. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der IV gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1). Aufgrund des Zeitpunkts der IV-Anmeldung, welche am 6. Mai 2019 bei der IV-Stelle eingegangen ist und von dieser als verspätet qualifiziert wurde (IV-act. 57 und 115-2), bestand
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8/20 invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten fallen daher verbindlichkeitsrechtlich massgebende Feststellungen und Beurteilungen der IV- Organe von vornherein ausser Betracht. Dabei ist nicht entscheidend, ob die IV-Stelle den – weiter als sechs Monate vor der Anmeldung zurückliegenden – Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit offen lässt oder wie vorliegend bestimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2016, 9C_896/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren ist deshalb unabhängig von den Feststellungen der IV der Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit frei überprüfbar. 4. 4.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin ist das Folgende aktenkundig. 4.1.1 Die Klägerin führt ihre gesundheitlichen Probleme auf ein „Clearing“ vom April 2010 zurück (IVact. 21-2 und 37-3). Hinsichtlich psychischer Beeinträchtigungen sind ärztliche Berichte ab jenem Jahr vorhanden. Vom 24. bis 28. Juni 2010 war die Klägerin bei Verdacht auf eine polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie auf Veranlassung ihres Hausarztes dipl. med. N.___, erstmals in der Psychiatrischen Klinik O.___l (nachfolgend: Klinik) hospitalisiert (IV-act. 37-3). Während der kurzen Beobachtung hätten eine Wahnstimmung und das Derealisationserleben im Vordergrund gestanden. Ausserdem hätten Beziehungsideen vorgelegen. Auch sei der Affekt stark verändert gewesen. Bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung sei die Klägerin auf eigenen Wunsch und entgegen ärztlicher Empfehlung bereits nach fünf Tagen wieder ausgetreten (IV-act. 37-4 und 44-3). Die Arbeitsfähigkeit habe bei Austritt 0 % betragen (IV-act. 37-5). Dipl. med. N.___ berichtete der IV am 9. August 2010, die Prognose sei ungünstig. Die Klägerin lasse sich leider nur sehr schlecht behandeln. Sie sei in diesem Zustand mehr oder weniger arbeitsunfähig. Sie gehe zwar zur Arbeit, jedoch recht wenig. Ob sich dies verbessert habe, sei ihm unklar, es seien weitere Abklärungen notwendig (IV-act. 39-2). Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD notierte am 13. September 2010, dass eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei mit unter anderem der Frage nach der Kooperationsfähigkeit der Klägerin (IV-act. 41). Die Klägerin befand diese Begutachtung nicht als notwendig und wies die IV-Stelle am 1. Juli 2011 darauf hin, dass sie wieder mit 90%igem Pensum für die F.___ arbeite (IV-act. 46 ff.). Die RAD-Ärztin Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zweifelte am 4. Juli 2011 aufgrund der bei psychotischen Störungen typischen Krankheitsuneinsichtigkeit und Non-Compliance die von der Klägerin berichtete Arbeitsfähigkeit von 90 % an und erachtete das Gutachten weiterhin als notwendig (IV-act. 48). Einzig weil sich die Klägerin der Begutachtung nicht unterziehen wollte, stellte die IV-Stelle ihre Abklärungen ein und verneinte am 4. August 2011 einen Leistungsanspruch der Klägerin (IV-act. 53).
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9/20 4.1.2 Vom 26. Mai bis 2. Juni 2016 war die Klägerin zum zweiten Mal in der Klinik hospitalisiert, wobei es sich um eine fünftägige fürsorgerische Unterbringung (FU) handelte. Diese war veranlasst worden, da die Klägerin das aufgrund ihres Adrenogenitalsyndroms täglich benötigte Medikament nicht mehr eingenommen hatte. Die zuständigen medizinischen Fachpersonen berichteten bei Austritt (zwei zusätzliche Tage blieb die Klägerin auf freiwilliger Basis in der Klinik [IV-act. 62-3]), dass die Anamneseerhebung sich schwierig gestaltet habe, da die Klägerin sehr in sich gekehrt gewesen sei, die meiste Zeit abwesend gewirkt und sich auch an wenig erinnert habe, was in letzter Zeit geschehen sei. Bei Eintritt habe die Klägerin leicht verwahrlost gewirkt (IV-act. 62-1 f.). Anlässlich des dritten Aufenthalts der Klägerin in der Klinik vom 24. September bis 12. Oktober 2016 wurde eine nicht näher bezeichnete, episodisch remittierende Schizophrenie diagnostiziert (IV-act. 61-1). Bei Eintritt seien Mimik und Gestik stark reduziert gewesen, maskenhaft, die Klägerin sei deutlich reduziert schwingungsfähig gewesen. Der Eintritt sei aufgrund einer amtsärztlichen FU erfolgt (IV-act. 61-2). Am 14. November 2016 nahm die Klägerin eine ambulante Behandlung im Ambulatorium der I.___ (PSGN) in R.___ auf. Sie besuchte alle drei bis vier Wochen ein Einzelgespräch mit dipl. Pflegefachfrau S.___. Eine Behandlung durch einen Arzt lehnte sie ab. Die Klägerin zeigte sich weiterhin in der Interaktion auffällig, erklärte sich ihre berufliche Situation eigenlogisch und geriet in Konflikte (IV-act. 80). Die vierte, freiwillige Hospitalisation in der Klinik dauerte vom 14. bis 22. März 2017. Neu lautete die Diagnose auf eine paranoide Schizophrenie (IV-act. 59). Dipl. med. N.___ erklärte der IV-Stelle am 9. August 2019 (Eingang), dass die Klägerin ihn nur bei Bedarf konsultiere, zuletzt sei sie am 20. Februar 2019 bei ihm gewesen. Fragen zu ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne er nicht beantworten (IV-act. 78-3). Am 13. Mai 2020 notierte der RAD, dass eine Begutachtung notwendig sei (IV-act. 91). Am 3. Juli 2020 erstattete der von der IV-Stelle mit diesem Gutachten beauftragte Prof. Dr. L.___ ein psychiatrisches Fachgutachten. Er bestätigte die Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Leider sei die fehlende Krankheits- und unzureichende Behandlungseinsicht ein krankheitsimmanenter Faktor, welcher bei Schizophrenie stark verbreitet sei (IV-act. 96-23). Hinsichtlich eines Vergleichs zur Situation im Jahr 2010 erklärte er, ein seriöser Vergleich sei aufgrund der unzureichenden echtzeitlichen Dokumentationen nicht möglich. Es sei jedoch anzunehmen, dass im Krankheitsverlauf keine Verbesserung eingetreten sei, eher sei bei dieser chronischen Erkrankung mit einer schleichenden Verschlechterung zu rechnen (IV-act. 96-27). Die von Prof. Dr. L.___ als notwendig befundene arbeitspraktische Tätigkeit zur Feststellung der Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Werkstatt Rosengarten (Juli bis November 2020) zeigte auf, dass die Klägerin über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verfügte (IV-act. 105, 107 und 108). 4.2 In erwerblicher Hinsicht stellt sich der relevante Zeitraum folgendermassen dar (IV-act. 102, 108- 1, act. G7 Rz. 6, act. G16.1 bis 16.7; BG gibt den Beschäftigungsgrad in % wieder).
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10/20 Zeitraum BG Arbeitgeber oder Einkommensart Einkommen [Fr.] 28.01.2008 - 31.10.2012 100 F.___ 273'771.-- 01.11.2012 - Juni 2014 ?? Unia (ALE) 46'800.-- Juni - August 2014 ?? T.___ 4'625.-- 11.03.2015 bis 31.08.2015 70 U.___ 8'286.-- 01.10.2015 - 30.11.2015 ?? V.___ 5'350.-- 24.12.2015 - 03.04.2016 ?? W.___ 11'058.-- 02.03.2017 - 31.05.2017 77.37 Unia (ALE) 5'606.-- 01.06.2017 - 31.07.2018 80 J.___ AG 59'147.-- August - September 2018 80 Unia (ALE) 2’380.-- 15.10.2018 - 30.11.2018 80 K.___ 5'400.-- Dezember 2018 - Juli 2019 80 Unia (ALE) 21'700.-seit November 2019 ganze Rente der IV 01.07.2020 - 30.11.2020 40 Werkstatt M.___ (geschützter Arbeitsmarkt)
5. 5.1 Es ist nach dem vorstehend in E. 4.1.1 Dargelegten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der Klägerin im Frühjahr 2010 eine schizophrene Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ihren Anfang nahm. Aufgrund der echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigungen und Feststellungen sowie der damit korrelierenden späteren fachärztlichen Ausführungen (vgl. vorstehend E. 4.1.2) ist bei der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 (1. Januar 2008 bis 30. November 2012 [inklusive Nachdeckungsfrist]; IV-act. 24 und act. G7.3) entgegen deren Argumentation in act. G7 Rz. 20 bis 28 eine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Das Vorbringen der Beklagten 1, die Klägerin sei während der Versicherungszeit bei ihr im Jahr 2010 aufgrund eines Reitunfalles und infolge eines Verdachts auf psychische Beeinträchtigungen, welcher im Rahmen eines fünftägigen Klinikaufenthalts erhoben worden sei, nur kurzzeitig arbeitsunfähig gewesen (act. G7 Rz. 24), gibt die dargelegten Akten nur unvollständig wieder. Insbesondere blendet die Beklagte 1 mit dieser Argumentation die für schizophrene Krankheitsbilder laut den Fachärztinnen und Fachärzten typische und bei der Klägerin einhellig beobachtete (vgl. vorstehend E. 4.1.1 und 4.1.2) fehlende
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11/20 Krankheitseinsicht und Non-Compliance aus, zumal diese unweigerlich zu spärlicher ärztlicher Dokumentation und fehlenden Arbeitsunfähigkeitsattesten führen. Laut in der Klinik zuständigem Arzt beruhte die erste diagnostische Einschätzung im Juni 2010 auf dem Querschnittsbefund. Wichtige Informationen, wie beispielsweise ein Längsschnittverlauf, eine Fremdanamnese und Zusatzuntersuchungen, fehlten zum damaligen Zeitpunkt (IV-act. 44-3) situationsbedingt. Die Beobachtungsdauer umfasste aufgrund des von der Klägerin gewünschten Klinikaustritts nur wenige Tage, der Verlauf konnte offensichtlich noch nicht bekannt sein und die Diagnose ist ohnehin erst beim Andauern der schizophrenen Symptome in Schizophrenie zu ändern (vgl. https://www.therapie.de/psyche/info/index/icd-10-diagnose/ schizophrenie/f23-akutevoruebergehende-psychotische-stoerungen/; zuletzt abgerufen am 24. April 2025). Zu diesem Zeitpunkt konnte nach dem Gesagten seriös und ohne Aufstellung von Hypothesen nur eine Verdachtsdiagnose auf eine vorübergehende psychotische Störung erhoben werden. Es sind jedoch keinerlei Umstände ersichtlich, welche gegen einen einheitlichen Verlauf des im Frühjahr 2010 seinen Anfang nehmenden schizophrenen Gesundheitsschadens der Klägerin sprechen würden. Nicht nur bestanden schon im Frühjahr 2010 deutliche Hinweise auf das Zustandsbild einer Schizophrenie. Ohne die Erfüllung der diagnostischen Kriterien einer Schizophrenie hätte nämlich die Verdachtsdiagnose einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie gar nicht gestellt werden dürfen (vgl. https://www.pschyrembel.de/ Akute%20polymorphe%20psychotische%20St%C3%B6rung/B11AW; zuletzt abgerufen am 24. April 2025). Zurecht weist die Beklagte 3 des Weiteren darauf hin, dass die von der Klinik laut Austrittsbericht vom 30. Juni 2010 erhobenen Befunde im Wesentlichen mit den von Prof. Dr. L.___ am 22. Juni 2020 erhobenen Befunden übereinstimmen (act. G16 S. 7 Ziff. 2.1 mit Hinweis auf IV-act. 37 und 96). Entscheidend ist auch, dass alle späteren ärztlichen Beurteilungen die damalige Verdachtsdiagnose bestätigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2008, 9C_752/2008, E. 2.3.1) respektive aufgrund der längeren Beobachtungszeit weiterentwickelten. Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss auf, dass sich die echtzeitlich festgehaltene Verdachtsdiagnose überwiegend wahrscheinlich nachträglich erhärtet hat und dass die Störung aufgrund ihres Andauerns in eine Schizophrenie übergegangen ist. Bei der Klägerin manifestierte sich nach dem Gesagten im Frühjahr 2010 erstmals die Schubkrankheit einer chronischen paranoiden Schizophrenie im unter E. 5.2.1 nachfolgend angeführten Sinne. Es besteht also nicht nur zwischen der im Berentungszeitpunkt diagnostizierten Schizophrenie, sondern auch zwischen der im Jahr 2010 erhobenen Verdachtsdiagnose einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und der Invalidität ein enger sachlicher Zusammenhang. Es kommen folglich keine Zweifel daran auf, dass sowohl die 2010 erstmals dokumentierte Arbeitsunfähigkeit als auch die ab 2018 dokumentierte und zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit auf die schizophrene Gesundheitsstörung der Klägerin zurückzuführen sind. Damit steht der sachliche Konnex zwischen den ersten einer schizophrenen Problematik zugeordneten Symptomen und der ab November 2019 anerkannten Invalidität ausser Frage (vgl. mit ähnlichem
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12/20 Sachverhalt ein Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_877/2018, E. 3.2). Hieran vermag der von der Beklagten 1 angeführte Umstand, dass die F.___ in der „Austrittsmeldung Arbeitnehmer“ am 15. Oktober 2012 erklärte, die Klägerin sei voll erwerbsfähig (act. G7 Rz. 25 mit Hinweis auf act. G7.3), nichts zu ändern. Dieser sagt einzig darüber etwas aus, ob der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ärztlicher- oder versicherungsseits eine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist oder nicht, nicht jedoch über die effektive Leistungsfähigkeit der Klägerin. 5.2 Währenddem die Klägerin sowie die Beklagten 2 und 3 davon ausgehen, dass die Klägerin nach dem Auftreten der schizophrenen Symptomatik nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % zu erreichen vermochte, stellt sich die Beklagte 1 auf den Standpunkt, dass der zeitliche Konnex durch Arbeitstätigkeiten der Klägerin unterbrochen worden sei. Im Zeitraum von August 2011 bis November 2016 – und damit über fünf Jahre lang – würden mit zwei Ausnahmen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Klägerin vorliegen. Vielmehr zeige die Aktendokumentation, dass sie über fünf Jahre voll erwerbsfähig gewesen sei (act. G7 Rz. 32 ff.). Spätestens mit der vierzehnmonatigen Anstellung bei der J.___ AG von Juni 2017 bis Juli 2018 sei der zeitliche Konnex unterbrochen worden (act. G7 Rz. 35). 5.2.1 Bei der Prüfung der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2019, 9C_877/2018, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. ergänzend vorstehend E. 2.3). Bei Schubkrankheiten – wie der Schizophrenie (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2019, 9C_333/2018, E 6.1) – ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. [...] Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019, 9C_515/2019, E. 2.1.1 mit Hinweisen). Bei
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13/20 Schubkrankheiten ist für die Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2022, 9C_170/2022, E. 2.1.3 mit Hinweisen). 5.2.2 Angesichts der vierzehnmonatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der J.___ AG und der Hervorhebung dieses Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte 1 (act. G7) wird als Erstes geprüft, ob mit dieser Arbeitstätigkeit der zeitliche Konnex zwischen der 2010 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität (vgl. vorstehende E. 5.1) unterbrochen worden ist. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 34 Stunden. Dies entspricht entweder einem Pensum von 80 % (80 % gemäss Angabe der Klägerin in IV-act. 57-6 und gemäss Angabe der J.___ AG „4 x 8.5“ Stunden bei einer üblichen Arbeitszeit von implizit 5 x 8.5 Stunden [42.5 Stunden] gemäss IV-act. 103-3) oder von 80.95 % (42 Stunden gemäss Angabe der J.___ AG in IV-act. 69-3). Die Tätigkeit der Klägerin umfasste Verkauf und Beratung am Telefon, Aufträge, Lieferschein erstellen, Hühnerverkauf ab Hof, allgemeine Korrespondenz, Fakturierung, Mahnwesen sowie Avisierung der Mäster (IV-act. 103-4). Der Betriebsleiter GL der J.___ AG erklärte der zuständigen Arbeitslosenkasse am 24. August 2018 betreffend Grund für die Kündigung, die Klägerin treffe keine Schuld, sondern eher eine Umorganisation des Hühnerverkaufs. Die Klägerin sei sehr gewillt gewesen, sie habe jedoch die Anforderungen im Buchhaltungs- und Administrationsbereich nicht erfüllen können. Trotz hohem Einsatz hätten sie sich laufend umorganisieren und Kompetenzen verlagern müssen. Dadurch sei die Klägerin vermehrt im Hühnerverkauf eingesetzt worden. Der Hühnerverkauf in Mörschwil sei im Frühling 2018 eingestellt worden. Am neuen Aussenstandort habe die Klägerin nicht eingesetzt werden können, da dieser mit dem öffentlichen Verkehr nicht zu erreichen sei. Am alten Standort hätten sie nicht mehr genügend Aufgaben gehabt, welche der Klägerin übertragen werden konnten (IV-act. 69-11). Laut Klägerin lag der Grund der Kündigung von Seiten J.___ AG darin, dass sie ihre Arbeit nicht so ausgeführt habe, wie diese es gewollt habe. Die J.___ AG habe eine andere Arbeit von ihr erwartet, als sie geleistet habe (act. G16.10). Der PSGN erklärte die Klägerin, dass es bei ihrer Tätigkeit für die J.___ AG zu Schwierigkeiten gekommen sei (IV-act. 80-2). Aufgrund all dieser Fakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2010 aufgetretene schizophrene Problematik bei Antritt der Arbeitsstelle bei der J.___ AG und auch während deren Dauer keine Auswirkungen zeitigte. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Probleme nicht wahrhaben wollte, sich entsprechend nicht behandeln liess und so zwar arbeiten konnte, dies jedoch mit reduzierter Leistungsfähigkeit auch innerhalb des vereinbarten Teilzeitpensums. Dem Schreiben der J.___ AG an die Unia ist zu entnehmen, dass sie sich immer wieder um die Klägerin herum umorganisieren musste. Sie musste jeweils nach Aufgaben suchen, die von der Klägerin erfüllt werden konnten. Laut Klägerin beanstandete die J.___ AG darüber hinaus ihre Arbeitsweise. Es kann folglich nicht von einer wiederhergestellten Leistungsfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Es bestehen – abgesehen von der fehlenden Dokumentation – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von Prof. Dr.
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14/20 L.___ festgestellte produktive Symptomatik der Schizophrenie mit unter anderem neurokognitiven und interpersonellen Problemen (IV-act. 96-26) während der Tätigkeit für die J.___ AG nicht vorhanden gewesen sein soll. Die Beklagte 1 weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich Prof. Dr. L.___ aufgrund der unzureichenden Dokumentation im Jahr 2010 nicht in der Lage sah, einen konkreten Vergleich des Gesundheitszustandes im Begutachtungszeitpunkt zum damaligen Gesundheitszustand vorzunehmen (act. G7 Rz. 15 mit Hinweis auf IV-act. 96-27 ff.). Der Gutachter äusserte sich aber dennoch dahingehend, dass nicht von einer Verbesserung im Krankheitsverlauf auszugehen sei, sondern bei dieser chronischen Erkrankung eher mit einer schleichenden Verschlechterung zu rechnen sei (IV-act. 96-27). Die von ihm festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte seit Jahren (IV-act. 96-28). Es ist also davon auszugehen, dass die Klägerin nach 2010 nie mehr eine über 80%ige Arbeitsfähigkeit erreichte. Diese Schlussfolgerung gilt trotz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine volle Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit nicht mit einer vollständigen Symptomfreiheit gleichzusetzen ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Krankheitssymptome und die damit einhergehende Leistungseinschränkung während der Zeit bei der J.___ AG kompensieren konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die J.___ AG der Klägerin sehr entgegen kam und immer wieder nach Aufgaben suchte, welche von der Klägerin ausgeführt werden konnten. Auch spricht die am 26. Mai 2018 und damit während noch ungekündigtem Arbeitsverhältnis mit der J.___ AG ausgefüllte IV-Anmeldung mit dem Hinweis auf Gedächtnisprobleme, „das was genau eben noch war“ (IV-act. 57-6) dafür, dass sogar die Klägerin – trotz gemäss Ärztinnen und Ärzten unzureichender Krankheitseinsicht – zu diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit ausging, auch wenn sie die IV-Anmeldung letztendlich erst am 15. April 2019 durch die PSGN einreichen liess (IV-act. 57 und 25). Da sich neurokognitive und interpersonelle Einschränkungen in sämtlichen Arbeitstätigkeiten negativ auswirken, ist von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Insgesamt ist – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zu dieser vorstehend E. 2.3 und 5.2.1) – davon auszugehen, dass trotz der vierzehnmonatigen 80%igen oder 80.95%igen Tätigkeit bei der J.___ AG der enge zeitliche Zusammenhang zu der zuvor während dem Versicherungsverhältnis bei der Beklagten 1 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen wurde. Im Rückblick ist daher mit der Klägerin und den Beklagten 2 und 3 davon auszugehen, dass eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung objektiv unwahrscheinlich war und die Anstellung bei der J.___ AG als Eingliederungsversuch zu werten ist. Darüber hinaus ist auch im Rahmen des Art. 23 BVG zu berücksichtigen, dass arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2014, 9C_569/2013, E. 6.1 mit Hinweisen). Angesichts des gesundheitlichen Verlaufs bei der Klägerin (vgl. vorstehende E. 4.1.1 und 4.1.2) bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit für die J.___ AG die Leistungsfähigkeit der Klägerin überfordert, die Krankheitssymptome
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15/20 verstärkt und dazu geführt hat, dass seither keinerlei Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr denkbar ist. Da aufgrund der vorhandenen Unterlagen und Information bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin während dem Arbeitsverhältnis mit der J.___ AG eingeschränkt war, was auch arbeitsrechtlich zutage getreten ist, erweist sich die von der Klägerin als Beweis offerierte Befragung von Z.___ von der J.___ AG (vgl. act. G24 Rz. 4 und 5) nicht als notwendig (vgl. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b und BGE 134 I 148 E. 5.3). 5.2.3 Dass es auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der J.___ AG bis zum Eintritt der Invalidität zu keiner relevanten zeitlichen Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit mehr kam, wird angesichts der Angaben der K.___ zu Recht von keiner Partei in Frage gestellt. Die Klägerin war vom 15. Oktober bis 30. November 2018 für diese Arbeitgeberin in ihrer angestammten Tätigkeit als Tiermedizinische Praxisassistentin tätig, wobei das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgrund des Verhaltens der Klägerin aufgelöst wurde. Es sei keine Steigerung der Leistungen erkenntlich gewesen, die Klägerin sei teilweise zu den Kunden unfreundlich gewesen, im Team habe sie mehrmals nicht geeignete, fast freche Antworten gegeben. Ihre Auffassungsgabe und Reaktionen auf Anweisungen seien ungenügend und unpassend gewesen. Zusammenfassend erklärte die Arbeitgeberin, die Klägerin sei sehr fleissig, aber ihre Leistungen seien nicht gut gewesen, der Kundenkontakt katastrophal und ihre Art gegenüber den Mitarbeitenden eigenartig (IV-act. 74-2 und - 7, 74-9, act. G16.7 und 16.9). Diese Schilderungen zeigen genau die von Prof. Dr. L.___ festgestellte neurokognitive und interpersonelle Problematik als Symptomatik der paranoiden Schizophrenie auf (IVact. 96-26). 5.2.4 Auch mit keiner ihrer früheren Tätigkeiten (vgl. Übersicht in E. 4.2) hat die Klägerin den zeitlichen Konnex zwischen der während der Tätigkeit für die F.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und ihrer Invalidisierung unterbrochen, da rückblickend objektiv nie die Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung gegeben war. Es konnte während keiner Phase der Erwerbstätigkeit der Klägerin von einer gesundheitlichen Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass bei der Klägerin aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte (vgl. vorstehende E. 2.3 und 5.2.1). 5.2.5 Bei der Arbeitslosenversicherung war die Klägerin sodann jeweils nur mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 80 % angemeldet (IV-act. 73 sowie act. G1.7 und 1.8 sowie vorstehende E. 4.2). Unter den in E. 4.1.1, 4.1.2, 5.1, 5.2.2 und 5.2.4 dargelegten Umständen und insbesondere angesichts der von den Fachärztinnen und Fachärzten festgestellten psychischen Störung mit fehlender Krankheitseinsicht vermögen auch die Phasen, in welchen die Klägerin als
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16/20 vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, nicht zu einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zu führen. 5.3 Zusammenfassend erschien aus medizinischer Sicht ab Juni 2010 eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nie mehr objektiv wahrscheinlich. Zwar wird hierfür nicht die aus damaliger Sicht zu stellende Prognose verlangt, es würden (überhaupt) keine Krankheitsschübe mehr auftreten. Für die Bejahung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Verbesserung hätte auch im Zusammenhang mit Schubkrankheiten eine auf überzeugende ärztliche Stellungnahmen gestützte prognostische Beurteilung, wonach sich an der gegenwärtig vollständig wiedererlangten funktionellen Leistungsfähigkeit in unmittelbarer Zukunft nichts ändern werde, genügt. Eine solche Prognose vermochte jedoch keiner der behandelnden Ärzte abzugeben, vielmehr zweifelten alle mit der Klägerin befassten Ärzte an ihrer Arbeitsfähigkeit und vermochten nie eine wiedererlangte Leistungsfähigkeit festzustellen (vgl. vorstehende E. 4.1.1 und 4.1.2). Dass es der Klägerin ab 2010 nicht mehr gelungen ist, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, deckt sich mit der gutachterlichen Beurteilung, dass sich das Krankheitsbild der Klägerin seit 2010 sicher nicht verbessert, eher verschlechtert habe (IV-act. 96-27), und der festgestellten fehlenden Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (IV-act. 108). Angesichts der laut Prof. Dr. L.___ mittelschweren psychischen Störung der Klägerin und dem speziellen Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie mit fehlender Krankheitseinsicht und fehlender Behandlungseinsicht war eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit seit 2010 nicht mehr objektiv wahrscheinlich. Auch wenn eine Schizophrenie theoretisch Zeiten von vollständiger Rückbildung aufweisen kann, ist vorliegend von solchem nicht auszugehen. Insgesamt kann der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität mit Blick auf den Richtwert einer mehr als dreimonatigen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit nicht als unterbrochen gelten. Es ist also überwiegend wahrscheinlich bereits während der Versicherungsdauer bei der Beklagten 1 eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, welche schlussendlich zum Eintritt der Invalidität geführt hat. Wie vorstehend ausgeführt, kam es in der Folge weder zu einer Unterbrechung des sachlichen noch des zeitlichen Zusammenhangs. Folglich ist vom Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1 und einer entsprechenden Leistungspflicht derselben auszugehen. 6. Dies schliesst eine Leistungspflicht der Beklagten 2 und der Beklagten 3 aus. Die Klagen gegen diese beiden sind nach dem Gesagten ohne Weiterungen abzuweisen. 7.
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17/20 Zu prüfen bleiben die Höhe und der Beginn der Invalidenrente. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG setzt der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente eine mindestens 70%ige Invalidität im Sinn der IV voraus (lit. a). Gemäss Art. 11.1 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (nachfolgend: Reglement) haben Versicherte Anspruch auf Invalidenleistungen, die vor dem AHV-Alter im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten 1 versichert waren. Laut Art. 11.3 beginnen die Invalidenleistungen im gleichen Zeitpunkt wie die Leistungen der IV, frühestens jedoch nach Ablauf der Lohnfortzahlung bzw. der vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Lohnersatzleistung. Gestützt auf den Rentenentscheid der IV werden in der Regel Voll- oder Teilinvalidenleistungen entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt, wobei bei 70 % und höher Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Die Beklagte 1 kann jederzeit vom festgesetzten Invaliditätsgrad gemäss IV abweichen, wenn sie aufgrund vertrauensärztlicher Befunde oder Berichte des Arbeitgebers zu einer anderen Beurteilung gelangt (Art. 11.4 des Reglements; act. G7.8 und 7.9). Art. 26 Abs. 1 BVG bezeichnet für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG) als anwendbar. Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass die 6-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 IVG auch in der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge zu beachten ist und der Anspruch nicht bereits mit einem allfälligen früheren Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt (BGE 140 V 470 E. 3.2 f.; vgl. auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008). Bei einer IV-Anmeldung der Klägerin im Mai 2019 (vgl. IV-act. 57 und 58) entstand der Invalidenrentenanspruch aus beruflicher Vorsorge damit wie der IV-Rentenanspruch am 1. November 2019, und nicht wie von der Klägerin beantragt bereits am 1. Juli 2019. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde der Klägerin von der IV ab 1. November 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Rente zugesprochen (IV-act. 120 und 122). Diese Verfügung blieb unangefochten. Wie gesagt übernimmt die Beklagte 1 den Invaliditätsgrad, wenn sie nicht aufgrund vertrauensärztlicher Befunde oder Berichte des Arbeitgebers zu einer anderen Beurteilung gelangt. Von solchen ist vorliegend nicht auszugehen, vielmehr wurde die Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle von den Parteien nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Damit ist grundsätzlich von einem ab 1. November 2019 anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 90 % auszugehen. Praxisgemäss sind die kantonalen Berufsvorsorgegerichte nicht gehalten, die Rentenberechnung detailliert vorzunehmen, sondern es reicht aus, wenn sie nur dem Grundsatz nach über den Leistungsanspruch entscheiden und die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrags an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweisen. Dies hat das Bundesgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gebote der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG begründet, wobei es auch die Nähe zum Sozialversicherungsprozess betont hat (BGE 129 V 450 E. 3.4). Die Sache ist damit zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beklagte 1 zu überweisen.
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18/20 8. 8.1 Sodann beantragt die Klägerin die Verzinsung der Rentenleistungen zu 5 % ab 1. Juli 2019 (vgl. act. G1). Im Bereich der beruflichen Vorsorge anerkennt die Rechtsprechung die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen bei einer verspäteten Überweisung von Freizügigkeitsleistungen sowie bei einer verspäteten Auszahlung eines Alterskapitals oder bei Invalidenrenten. Enthält das Vorsorgereglement keine Bestimmung über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser in Anwendung von Art. 104 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) 5 %. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich dabei nach Art. 105 Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. HANS- ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, N 1326 m.w.H.). Für die Bestimmung der Zinshöhe gilt es zu beachten, dass die Zinspflicht erst mit dem Verzug ausgelöst wird und dieser mit der Einleitung der Betreibung oder der Klageeinleitung bzw. bei späterem Fälligkeitsdatum ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Beginnt die Verzugszinspflicht mit der Klageeinreichung ist für die Höhe des Verzugszinses das in diesem Moment gültige Reglement massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2024, 9C_325/2024, E. 3.3.1 mit Hinweisen). 8.2 Das vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 gültige Reglement der Beklagten 1 regelte weder Verzug noch Zinssatz (act. G7.8). Damit war Art. 105 OR anwendbar und ein Verzugszins von 5 % vom Tag der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Klägerin sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 29. Dezember 2023 (Postaufgabe der Klage; act. G1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen. Das dieses Reglement ab 1. Januar 2024 ersetzende Reglement der Beklagten 1 sieht in Art. 23.6 unter dem Titel „Verzugszins“ vor, dass die Stiftung einen Verzugszins unter Anwendung des aktuellen BVG-Mindestzinssatzes leiste, wenn sie mit der Auszahlung einer Vorsorgeleistung in Verzug sei (act. G7.9). Folglich sind für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 1.25 % (Art. 12 lit. k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) zuzusprechen. 9. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Klage dahingehend teilweise gutzuheissen, als die Klägerin gegenüber der Beklagten 1 ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % hat. Die bis zur Klageanhebung aufgelaufenen Rentenbetreffnisse sind ab diesem Datum, d.h. ab 29. Dezember 2023, zu 5 % zu verzinsen. Ab 1. Januar 2024 sind die Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum zum BVG-Mindestzinssatz von 1.25 % zu
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19/20 verzinsen. Zur Berechnung des Anspruchs und Ausrichtung der Rente samt Verzugszins ist die Sache an die Beklagte 1 zu überweisen. Im Übrigen ist die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen. 9.2 Die Klage gegen die Beklagte 2 ist abzuweisen. 9.3 Die Klage gegen die Beklagte 3 ist abzuweisen. 9.4 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 9.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind der weitgehend obsiegenden Klägerin in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten 1 zu erstatten. Das marginale Unterliegen hinsichtlich des Beginns der Invalidenrente sowie des Beginns des Zinsenlaufes und der Höhe des Verzugszinssatzes vermag am Obsiegen nichts zu ändern. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 15'000.-- zu. Eine Honorierung nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor Versicherungsgericht nicht vor. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den von Rechtsanwalt Gmünder geltend gemachten Vertretungsaufwand, insbesondere unter Berücksichtigung des über zehnjährigen relevanten Sachverhalts und der dadurch entstandene überdurchschnittliche Aufwand, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des durchschnittlichen Aktenumfangs sowie der Entschädigungspraxis in anderen Fällen eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beklagte 1 hat ausgangsgemäss keinen Entschädigungsanspruch. Mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Versicherungen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 118 V 169 f. E. 7), weshalb auch die Beklagte 2 keinen Entschädigungsanspruch hat.
BV 2024/1
20/20 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass die Beklagte 1 verpflichtet wird, der Klägerin ab 1. November 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % auszurichten. Die bis zur Klageanhebung aufgelaufenen Rentenbetreffnisse sind ab diesem Datum, d.h. ab 29. Dezember 2023, zu 5 % zu verzinsen. Ab 1. Januar 2024 sind die Rentenleistungen ab deren jeweiligen Fälligkeitsdatums zum BVG-Mindestzinssatz von 1.25 % zu verzinsen. Die Sache wird zur Renten- und Zinsberechnung und Ausrichtung der Leistungen im Sinne der Erwägungen an die Beklagte 1 überwiesen. Darüber hinaus wird die Klage gegen die Beklagte 1 abgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen. 3. Die Klage gegen die Beklagte 3 wird abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 6. Der Antrag der Beklagten 2 um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2025 Art. 23 BVG. Die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit ist während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 eingetreten; der sachliche Konnex ist zu bejahen und der zeitliche Konnex wurde weder durch spätere Arbeitstätigkeiten noch durch Bezugszeiten von Arbeitslosenentschädigung unterbrochen; Überweisung zur Renten- und Zinsberechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2025, BV 2024/1).
2026-04-09T05:38:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen