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St.Gallen Versicherungsgericht 27.08.2025 BV 2021/1

August 27, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,411 words·~12 min·7

Summary

Klage betreffend Beitragsforderungen durch Stiftung FAR; Abschreibung des Verfahrens nach Klagerückzug durch die Stiftung FAR aufgrund der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven über die Beklagte. Die Kosten der bei Konkurseröffnung pendenten, vom Versicherungsgericht angeordneten Unterstellungskontrolle sind in Analogie zu Art. 45 Abs. 1 ATSG von den Parteien hälftig zu tragen, da die Klägerin ihre Untersuchungspflicht und die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt hatten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2025, BV 2021/1).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2021/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 17.11.2025 Entscheiddatum: 27.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2025 Klage betreffend Beitragsforderungen durch Stiftung FAR; Abschreibung des Verfahrens nach Klagerückzug durch die Stiftung FAR aufgrund der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven über die Beklagte. Die Kosten der bei Konkurseröffnung pendenten, vom Versicherungsgericht angeordneten Unterstellungskontrolle sind in Analogie zu Art. 45 Abs. 1 ATSG von den Parteien hälftig zu tragen, da die Klägerin ihre Untersuchungspflicht und die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzt hatten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2025, BV 2021/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt

Geschäftsnr. BV 2021/1

Parteien

Stiftung f ü r d e n flexiblen Altersrücktritt i m Bauhauptgewerbe ( F A R ) , Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin,

gegen B . _ _ _ GmbH i n L i q . , Beklagte,

Gegenstand Forderung (FAR-Beiträge)

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2/7 Sachverhalt In Erwägung, – dass die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR; nachfolgend: Klägerin) am 6. Januar 2021 gegen die damalige B.___ GmbH (heute: B.___ GmbH in Liquidation; nachfolgend: Beklagte) eine Beitragsklage erhob, da Letztere nach Ansicht der Klägerin dem Geltungsbereich des mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe unterstellt war (GAV FAR und BRB AVE GAV FAR; act. G1);

– dass die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J. Schlatter, am 30. April 2021 die Klageantwort (act. G9), die Klägerin am 10. September 2021 die Replik (act. G19) und die Beklagte am 5. Januar 2022 die Duplik (act. G27), jeweils mitsamt Beilagen, erstattete;

– dass das Versicherungsgericht der Klägerin am 16. Mai 2022 mitteilte, dass die Sachlage noch nicht spruchreif erscheine, nicht ausgeschlossen sei, dass das Gericht eine Unterstellungskontrolle für notwendig erachte und der Klägerin Frist ansetzte zur Stellungnahme zu einem Vorbringen der Beklagten (act. G29);

– dass die Klägerin daraufhin am 6. September 2022 die Triplik mitsamt Berechnungen (act. G36), die Beklagte am 30. Januar 2023 die Quadruplik inkl. Beilagen (act. G46), die Klägerin am 12. Mai 2023 die Quintuplik inkl. Beilage (act. G52) und die Beklagte am 20. Juni 2023 die Sextuplik (act. G56) einreichte;

– dass das Versicherungsgericht den Parteien am 16. August 2023 mitteilte, dass es den Sachverhalt hinsichtlich des Gepräges der Beklagten als nicht spruchreif abgeklärt erachte und deshalb eine Unterstellungskontrolle vorgesehen sei (act. G59), und nach diverser Korrespondenz am 2. November 2023 ergänzend erklärte, dass es vorgesehen werde, die C.___ AG mit der Unterstellungskontrolle zu beauftragen (act. G71);

– dass keine der Parteien Einwände gegen die Auftragserteilung an die C.___ AG erhob (act. G72 und 73) und das Versicherungsgericht am 23. November 2023 die C.___ AG mit der Unterstellungskontrolle beauftragte (act. G75);

– dass Rechtsanwalt Schlatter das Versicherungsgericht am 11. Juni 2024 darüber informierte, dass das Mandat zur Beklagten beendet sei (act. G76);

– dass die Beklagte am 4. November 2024 durch Konkurs aufgelöst wurde (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen);

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– dass das Versicherungsgericht die Parteien am 6. November 2024 darüber informierte, dass nach erfolgloser Aufforderung der Beklagten zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung die C.___ AG den Bericht zur Unterstellungskontrolle gestützt auf die vorhandenen Unterlagen erstellen werde (act. G87);

– dass am 11. November 2024 die Eintragung der Auflösung der Beklagten durch Konkurseröffnung im Handelsregister erfolgte (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen);

– dass vor diesem Hintergrund das Klageverfahren am 14. November 2024 einstweilen eingestellt wurde (act. G89) und die C.___ AG angehalten wurde, keine weiteren Schritte zu unternehmen;

– dass die C.___ AG am 20. November 2024 die Rechnung Nr. XXXXX über einen Betrag von Fr. 5'192.55 für die bis dahin geleisteten Arbeiten ausstellte (act. G91);

– dass das Konkursverfahren betreffend die Beklagte mit Entscheid des Konkursrichters des Kreisgerichts D.___ vom 6. Mai 2025 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen);

– dass das Versicherungsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2025 über diesen Umstand informierte und um Rückmeldung hinsichtlich des weiteren Vorgehens ersuchte (act. G94);

– dass die Klägerin ihre Klage am 1. Juli 2025 zurückzog und beantragte, die Kosten der gerichtlich angeordneten Unterstellungskontrolle seien vollumgänglich der Beklagten aufzuerlegen (act. G95) und dass sich die Beklagte dazu innert der ihr vom Versicherungsgericht angesetzten Frist nicht äusserte;

– dass das Versicherungsgericht die Verfahrenseinstellung am 3. Juli 2025 aufhob (act. G96) und gleichentags der C.___ AG mitteilte, dass sie den Auftrag für die Unterstellungskontrolle abschliessen könne (act. G97);

– dass die C.___ AG dem Gericht in der Folge die Akten retournierte (Eingang am 22. Juli 2025) und die Abschlussrechnung Nr. 20250229 vom 18. Juli 2025 über Fr. 443.20 ausstellte (act. G97.1);

– dass den Parteien die Korrespondenz zwischen dem Versicherungsgericht und der C.___ AG inkl. der Schlussrechnung am 4. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. G99);

– dass das Klageverfahren angesichts des vorbehaltlosen, vollumfänglichen Klagerückzugs vom 1. Juli 2025 abzuschreiben ist;

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4/7 – dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 73 Abs. 2 BVG);

– dass es im Folgenden die bei der C.___ AG angefallenen Fr. 5'635.75 (Fr. 5'192.55 und Fr. 443.20) (Abklärungs-)Kosten zu verlegen gilt;

– dass laut zur Publikation vorgesehenem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2024, 9C_325/2024, bei ungenügender Aktenlage die Vorsorgeeinrichtung gehalten ist, weitere sachdienliche Angaben selbständig und auf eigene Kosten zu erwirken [...] und es nicht angehen kann, kostenträchtigere Elemente der Sachverhaltserhebung auf die versicherten Personen abzuwälzen, würde dies doch klarerweise den Umfang der (zumutbaren) Mitwirkungspflicht sprengen (E. 6.3.1 des genannten Entscheids mit Hinweis auf MIRIAM LENDFERS, Kosten im Klageverfahren von beruflicher Vorsorge und Krankenzusatzversicherung, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2020, S. 255 ff.), den versicherten Personen jedoch eine Mitwirkungspflicht in zumutbarem Rahmen obliegt;

– dass weder dem BRB AVE GAV FAR noch dem Reglement FAR etwas hinsichtlich Kostentragung von Beweisvorkehren oder Mitwirkungspflicht der unterstellten Arbeitgebenden zu entnehmen ist;

– dass der Versicherungsträger laut Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, gemäss BGE 137 V 210 E. 3.2 im Falle der Auslagerung dieser Aufgabe an externe Abklärungsstellen sicherzustellen hat, dass er von den beauftragten Stellen alle entscheiderheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält und laut Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat oder wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren;

– dass der Begriff der Massnahme im Sinn von Art. 45 Abs. 1 ATSG nicht nur medizinische, sondern alle infrage kommenden Abklärungsschritte umfasst (vgl. RENÉ WIEDERKEHR, N 22 zu Art. 45 mit Hinweisen in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024);

– dass laut zur Publikation vorgesehenem Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2024, 9C_325/2024, die im invaliden- und unfallversicherungsrechtlichen Bereich zu Art. 45 ATSG ergangenen Rechtsprechungsgrundsätze gleichsam analog im berufsvorsorgerechtlichen Bereich anzuwenden sind (E. 6.3.2 des genannten Entscheids);

– dass die Kosten gutachterlicher Abklärungen durch das Berufsvorsorgegericht einer Vorsorgeeinrichtung dann zu überbinden sind, wenn sich deren Erhebungen als lückenhaft oder ungenügend erweisen, ein gerichtliches Gutachten die erkannten Mängel zu beheben in der Lage ist

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5/7 und zwischen diesen und der Notwendigkeit weiterer Abklärungen ein kausaler Zusammenhang besteht (E. 6.3.2 des genannten Entscheids);

– dass ein solcher Zusammenhang etwa gegeben ist, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zwischen verschiedenen medizinischen Standpunkten bestehen bleibt und nicht durch objektiv begründete Erklärungen aufgelöst wird, wenn eine oder mehrere Aspekte unbeantwortet bleiben, obschon sie für die Würdigung der medizinischen Situation notwendig sind, oder wenn ein Gutachten entscheidende Berücksichtigung findet, welches die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert medizinischer Beurteilungsgrundlagen offensichtlich nicht erfüllt (E. 6.1.1 des genannten Entscheids);

– dass diese Grundsätze auch auf die vorliegend angeordnete Unterstellungskontrolle angewendet werden können, auch wenn es sich dabei nicht um eine medizinische Begutachtung handelt, weshalb es in der Folge zu prüfen gilt, ob die vom Gericht angeordnete Unterstellungskontrolle in der Lage gewesen wäre, die vom Gericht festgestellten Mängel in der Sachverhaltsermittlung zu beheben und ob die Beklagte der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltserhebung nachgekommen ist;

– dass die Klägerin der Beklagten mit „Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR“ vom 21. Juli 2015 mitgeteilt hat, dass die Beklagte ab 1. Januar 2014 unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR falle (act. G1.9), die Beklagte dagegen am 11. Mai 2017 Einsprache erhob (act. G1.14), die Klägerin der Beklagten am 12. September 2017 mitteilte, dass sie eine Unterstellungskontrolle vor Ort über den Zeitraum 2009 bis 2017 durchführen werde (act. G1.18- 1), und eine Liste mit den bereitzuhaltenden Unterlagen zur Verfügung stellte (act. G1.18-2), E.___ von der F.___ GmbH am 24. April 2018 im Auftrag der Klägerin diese Kontrolle bei der Beklagten durchführte sowie ein Protokoll erstellte und am 23. August 2018 einen Schlussbericht erstattete (act. G1.32);

– dass aus diesem Schlussbericht und dem Protokoll hervorgeht, die Kontrolle und die gewünschten Unterlagen seien nicht ideal vorbereitet gewesen, die Auskünfte seien zwar gegeben bzw. nachgeliefert worden, aber eine gewisse Zurückhaltung sei spürbar gewesen, der Geschäftsführer sei ohne Grundangabe nicht anwesend gewesen, der Treuhänder habe eigentlich nichts zur Klärung der Situation beitragen können, der Umsatz pro Tätigkeit und damit das Gepräge sei nicht ermittelbar, es fehle an einer detailliierten Stundenerfassung, Auftragserfassung und Umsatzaufteilung, es seien dem Kontrolleur diverse von der Klägerin verlangte Unterlagen nicht abgegeben worden und E.___ dennoch zum Schluss kam, dass das Gepräge der Beklagten bei den Kompaktfassaden liege (act. G1.32);

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6/7 – dass die Klägerin die Beklagte am 6. Dezember 2018 darüber informierte, dass es ihr nach Analyse des Protokolls der Unterstellungskontrolle nicht möglich sei, aussagekräftige und fundierte Rückschlüsse zu den ausgeführten Tätigkeiten und dem Gepräge der Beklagten zu ziehen, weshalb sie weiterhin auf detaillierte und stichhaltige Angaben angewiesen sei (act. G1.38);

– dass Rechtsanwalt Schlatter der Klägerin am 31. Januar 2019 mitteilte, dass der Beklagten zufolge deren Gepräge klar aus den vorhandenen Unterlagen hervorgehe und nicht in den betrieblichen Geltungsbereich der Klägerin falle und er für den Fall, dass die vorhandenen Unterlagen den Anforderungen der Klägerin nicht genügen würden, um substantiierte Mitteilung bitte, welche zusätzlichen Unterlagen und/oder Belege gewünscht würden (act. G39);

– dass die Klägerin der Beklagten am 20. März 2019 eine „Wiedererwägung der Geschäftsstelle Stiftung FAR“ schickte und darin feststellte, dass die Beklagte unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR falle, der Entscheid vom 21. Juli 2015 vollumfänglich gutgeheissen und die Einsprache vom 11. Mai 2017 vollumfänglich abgelehnt werde (act. G40);

– dass sich der Sachverhalt mit der Unterstellungskontrolle vom 24. April 2018 auch nach Ansicht der Klägerin unvollständig präsentierte (vgl. act. G1.38), sie in der Folge dennoch auf weitere Abklärungen verzichtete, erst im Rahmen des Klageverfahrens unter anderem die Einreichung der von der Beklagten ausgestellten Rechnungen zuzüglich der von ihren Subunternehmen ausgestellten Rechnungen erfolgte, diese jedoch nur sehr rudimentär begründet sind, das Gericht deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten mangels Fachwissens nicht in der Lage war, das Gepräge der Beklagten anhand des Umsatzes abschliessend zu bestimmen, sich die Ausgangslage für eine neuerliche Unterstellungskontrolle mit den im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhältlich gemachten Dokumenten jedoch derart verbessert hatte, dass eine aussagekräftige Aussage des Kontrolleurs erwartet werden konnte und folglich eine Unterstellungskontrolle bei der C.___ AG in Auftrag gegeben wurde, um den Sachverhalt abschliessend zu klären;

– dass nach dem Gesagten einerseits die Beklagte ihre Mitwirkungspflicht verletzte, indem sie nicht sämtliche von der Klägerin explizit verlangten Dokumente für die Unterstellungskontrolle bereit hielt und diese auch im Nachgang dazu nicht zur Verfügung stellte, obwohl sie angesichts der Einreichung im Klageverfahren offensichtlich darüber verfügte, und andererseits die Klägerin ihre Untersuchungspflicht verletzte, indem sie trotz von ihr selbst festgestellter ungenügender Aussagekraft der ersten Unterstellungskontrolle auf weitere Erhebungen und Abklärungen verzichtete und folglich auf ungenügender Grundlage entschied, ohne der Beklagten trotz Anfrage vom 31. Januar 2019 Gelegenheit einzuräumen, weitere Unterlagen einzureichen;

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7/7 – dass es vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt erscheint, in Analogie zu Art. 45 Abs. 1 ATSG die Klägerin und die Beklagte die Abklärungskosten für die vom Gericht angeordnete Unterstellungskontrolle je hälftig, also je im Umfang von Fr. 2'817.88 tragen zu lassen;

– dass die Beklagte eine Parteientschädigung beantragte;

– dass der effektive Grund für die Abschreibung des Verfahrens in der Konkurseröffnung über die Beklagte und der deshalb von der Klägerin zurückgezogenen Klage liegt, womit bei materieller Betrachtung in der Hauptsache von einem Unterliegen der Beklagten auszugehen ist, jedoch die Beklagte in der Frage der Kostenauferlegung der Abklärungskosten teilweise obsiegt;

– dass der Beklagten vor diesem Hintergrund eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-zuzusprechen ist;

wird im Verfahren gemäss Art. 39bis Abs. 1 lit. b VRP entschieden: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Den Parteien werden die Abklärungskosten von insgesamt Fr. 5'635.75 je zur Hälfte (Fr. 2'817.88) auferlegt. 4. Die Klägerin bezahlt der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.

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2026-04-09T05:19:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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