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St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2021 BV 2020/12

November 12, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,148 words·~16 min·4

Summary

Art. 26a BVG. Die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung findet vorliegend keine Anwendung, da die vorübergehende Rentenreduktion mit anschliessender (Wieder-)Erhöhung des Rentenanspruchs auf veränderten gesundheitlichen Zuständen beruht und nicht auf Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen ist. Die Beschränkung der Leistungspflicht für eine nach der Nachdeckungsfrist infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands ist im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge rechtsprechungsgemäss zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2020/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 05.04.2022 Entscheiddatum: 12.11.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2021 Art. 26a BVG. Die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung findet vorliegend keine Anwendung, da die vorübergehende Rentenreduktion mit anschliessender (Wieder-)Erhöhung des Rentenanspruchs auf veränderten gesundheitlichen Zuständen beruht und nicht auf Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen ist. Die Beschränkung der Leistungspflicht für eine nach der Nachdeckungsfrist infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands ist im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge rechtsprechungsgemäss zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12). Entscheid vom 12. November 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Verwaltungsrichterin Corinne Schambeck und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2020/12 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach 130, 9001 St. Gallen, gegen Pensionskasse B.___, Beklagte, Gegenstand Invalidenrente aus überobligatorischer Vorsorge Sachverhalt A.   A.___ war beim Verein C.___ angestellt und dadurch bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert. Am 1. Juli 2011 meldete der Arbeitgeber der B.___, dass der Versicherte seit 15. März 2011 krankheitsbedingt erwerbsunfähig sei (act. G 6.1). Letzterer hatte das Arbeitsverhältnis auf Juni 2011 gekündigt (act. G 1.1, S. 3 unten). Die B.___ berechnete am 30. August 2011 die Austrittsleistung für das Altersguthaben des Versicherten per 30. Juni 2011 (act. G 6.2). A.a. Die in der Psychiatrischen Klinik D.___ behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2. April 2012, der Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, schweres depressives Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Nachdem der Versicherte bereits vom 4. April bis 17. Mai 2011 stationär behandelt worden sei, stehe er seit dem 15. November 2011 erneut in einer stationären und teilstationären psychiatrischen Behandlung. Dr. E.___ bescheinigte dem Versicherten für sämtliche Erwerbstätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Januar 2011 habe der Versicherte einen Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol unternommen. Aktuell bestünden Suizidgedanken (act. G 1.1). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte dem Versicherten am 13. Februar 2013 eine begleitende Beratung und ein Coaching während des Wiedereingliederungsprozesses im Wohnheim F.___ vom 11. Februar bis 11. März 2013 (act. G 1.7). Am 7. März 2013 sprach sie ihm einen Arbeitsversuch für die Dauer vom 11. März bis 31. August 2013 im Wohnheim F.___ zu (act. G 1.8; zum Taggeldanspruch während dieser Zeit siehe die Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2013, act. G 1.9), den sie am 20. August 2013 bis 31. Oktober 2013 verlängerte (act. G 1.10). A.c. Vom 19. Januar bis 4. April 2014 war der Versicherte erneut in der Psychiatrischen Klinik D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 4. April 2014 wurden rezidivierend schwere depressive Episoden bei chronischer Depression ohne psychotische Symptome mit Suizidalität und Suizidversuch, zuletzt am 18. Januar 2014 bei Austritt teilremittiert (ICD-10: F33.2), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), diagnostiziert. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte 100 % arbeitsunfähig (act. G 1.21). A.d. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2015 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten vom 1. März 2012 bis 31. März 2013 eine ganze IV-Rente zu. Diese Befristung erfolgte, da die IV-Rente vom 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 von einem IV-Taggeld abgelöst worden war. Des Weiteren sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November bis 31. Dezember 2013 in Anwendung der sogenannten «gemischten Methode» eine IV-Viertelsrente und ab 1. Januar 2014 wieder eine ganze IV-Rente zu (act. G 1.2 ff.). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau ging davon aus, dass der Versicherte vom 1. August 2013 bis 17. Januar 2014 über eine 70%ige Arbeitsfähigkeit verfügt habe und in den übrigen für den Rentenanspruch relevanten Zeiträumen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (act. G 1.5, S. 2). A.e. Die B.___ teilte dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten am 21. Juli 2015 mit, dass die Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge – entsprechend dem rechtskräftigen Rentenentscheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau – ab 1. Januar 2014 von 53 % wieder auf 100 % erhöht worden sei. Der Versicherte sei im Zeitpunkt der Erhöhung nicht mehr aktiv bei der B.___ berufsvorsorgeversichert gewesen. Mit dem Austritt per 30. Juni 2011 sei die Versicherteneigenschaft erloschen. Gemäss Art. 43 des ab 1. Januar 2014 gültigen Kassenreglements werde eine Erhöhung des Invaliditätsgrads nach dem Ablauf der Nachdeckungsfrist von einem A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Monat bei den Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt. Die reduzierte Weiterführung der überobligatorischen Invalidenrente entsprechend einer 53%igen Invalidität über den 31. Dezember 2013 hinaus sei somit zu Recht erfolgt (act. G 1.12). Auf jeweiliges Ersuchen des Versicherten hin gab die B.___ wiederholt – zuletzt bis 30. September 2020 – befristete Verzichte auf die Einrede der Verjährung ab (act. G 1.17 bis act. G 1.19). A.g. Am 29. September 2020 hatte A.___ (nachfolgend: Kläger) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die B.___ (nachfolgend: Beklagte) erhoben und beantragt: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm a) für 2014 Fr. 9'123.-- zusätzlich 5 % Zins seit 1. Juli 2014, b) für 2015 Fr. 9'123.-- zusätzlich 5 % Zins seit 1. Juli 2015, c) für 2016 Fr. 9'123.-- zusätzlich 5 % Zins seit 1. Juli 2016 und d) für 2017 Fr. 9'123.-- zusätzlich 5 % Zins seit 1. Juli 2017 zu bezahlen; 2. die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2018 die volle Invalidenrente auch aus weitergehender beruflicher Vorsorge zu bezahlen. Diese Rente sei von der Beklagten gemäss ihren Beschlüssen zu beziffern, betrage aber zusätzlich zu den bisherigen Auszahlungen mindestens Fr. 9'123.-- pro Jahr, für die Vergangenheit samt Verzugszinsen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Kläger macht geltend, gemäss Art. 43 des Reglements der Beklagten erbringe sie überobligatorische Leistungen im Rahmen des beim Austritt bzw. während der Nachdeckungsfrist «bestandenen» Invaliditätsgrads, wenn ein Vorsorgefall vor dem Austritt bzw. während der Nachdeckungsfrist eintrete. Eine Erhöhung des Invaliditätsgrads nach Ablauf der Nachdeckungsfrist werde nicht mehr berücksichtigt. Reduktionen des Invaliditätsgrads würden jederzeit zu entsprechenden Anpassungen der Leistungen führen. Die Beschränkung der Leistungspflicht bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sei in BGE 136 V 65 als zulässig erachtet worden. Diese betreffe aber nicht die zu beurteilende Angelegenheit. Vorliegend handle es sich um einen einheitlichen Leistungsfall, der auch in einer Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau abgehandelt worden sei: berufliche Einschränkung 100 % vom 15. März 2012 bis 31. März 2013, anschliessend Arbeitsversuch, während dem eine angebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sein solle, um per 18. Januar 2014 von einer 100%igen Erwerbseinbusse im erwerblichen Bereich auszugehen. Eine B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands über längere Zeit sei nicht auszumachen. Eine behauptete kurze Besserung vermöge keine Leistungseinschränkung der beruflichen Vorsorge zu begründen. Der Arbeitsversuch sei bis 31. Oktober 2013 verlängert worden. In der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau werde sinngemäss behauptet, per 1. August 2013 habe sich der Zustand des Klägers verbessert. Eine 70%ige Tätigkeit sei zumutbar. Arbeitsversuch mit einem Taggeld parallel zu einer die Invalidität (teil-)ausschliessenden Tätigkeit sei widersprüchlich. Den Beginn der dreimonatigen Frist von Art. 88a IVV in die Zeit des Arbeitsversuchs zu legen, sei trickreich. Von einer voraussichtlich längere Zeit andauernden Verbesserung könne beim erneuten Suizidversuch des Klägers am 18. Januar 2014 mit anschliessender dreimonatiger stationärer Behandlung jedenfalls keine Rede sein. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands ab 1. August 2013 ergebe sich nicht aus den Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau. Insbesondere finde sich keine «objektivierte» ärztliche Meinungsäusserung mit dem Zumutbarkeitsprofil einer 70%igen Tätigkeit. Der Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2014 (richtig: 2015), die für 2 Monate auf eine Viertelsrente schliesse, fehle die medizinische Begründung. Der Zeitpunkt der angeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands sei willkürlich festgelegt und das Invalideneinkommen von Fr. 48'230.-- sei weder begründet noch nachvollziehbar. Die Verfügung vom 20. Januar 2015 sei daher offensichtlich unrichtig und für den Bereich der beruflichen Vorsorge nicht bindend. Ausserdem bringt der Kläger vor, er bleibe während 3 Jahren zu gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung obligatorisch und überobligatorisch versichert, wenn die Verminderung des Invaliditätsgrads nach Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erfolgen. Unter eine solche Massnahme falle auch der Arbeitsversuch (act. G 1). In der Klageantwort vom 30. November 2020 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage; unter Kostenfolge. Sie bestritt, dass ab dem 1. Januar 2014 «für die überobligatorischen IV-Leistungen eine Leistungspflicht von 100 % besteht». Der Kläger sei bei ihr bis zu seinem Austritt am 30. Juni 2011 versichert gewesen. Die Erhöhung des Invaliditätsgrads ab 1. Januar 2014 liege ausserhalb der Versicherungszeit des Klägers und auch ausserhalb der Nachdeckungsfrist. Für den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der überobligatorischen Vorsorge sei einzig der Zeitpunkt der Veränderung des Invaliditätsgrads massgebend, unabhängig davon, ob es sich um einen einheitlichen Leistungsfall handle. Die Verfügung der IV-Stelle des B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruchs der Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 1. Januar 2014. Der Kläger stützt die von ihm eingeklagte Forderung auf Art. 26a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Kantons Thurgau vom 20. Januar 2015 sei nicht offensichtlich unrichtig. Bei der Schutzfrist von Art. 26a BVG gelte, dass eine Person, die vor der Revision einer Rente der Invalidenversicherung in keiner Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sei, nicht provisorisch weiterversichert werden könne. Somit werde bestritten, dass für den Kläger Art. 26a BVG anwendbar sei. Auch wenn von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgegangen würde, bliebe Art. 43 des Reglements anwendbar, der einer Erhöhung der überobligatorischen Invalidenrente entgegenstehe (act. G 6). Der Kläger hielt in der Replik vom 22. Februar 2021 unverändert an der Klage fest (act. G 12). B.c. Die Beklagte verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (act. G 16).B.d. Das Versicherungsgericht holte in der Folge die in den Jahren 2014 bis 2017 gültig gewesenen Kassenreglemente der Beklagten (act. G 20) sowie die Akten der IV-Stelle des Kantons Thurgau (act. G 19) ein. Der Kläger äusserte sich am 30. August 2021 zu Art. 43 des Reglements (act. G 24). Am 1. September 2021 teilte die Beklagte den Verzicht auf eine Stellungnahme mit (act. G 25). B.e. Art. 26a Abs. 1 BVG bestimmt: Wird die Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Diese Bestimmung gilt auch für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3b BVG) und für die 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserobligatorische Vorsorge (Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Bei der Auslegung von Art. 26a BVG ist dessen enger Zusammenhang mit der 6. Revision des IVG zu beachten: Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a strebte dem Grundsatz «Eingliederung aus Rente» nach. Zu diesem Zweck wurden in der Invalidenversicherung Wiedereingliederungsmassnahmen (Art. 8a IVG) eingeführt. Sie dienen dazu, die Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen zu verbessern (Art. 8a Abs. 1 IVG). In der beruflichen Vorsorge galt es, negative Anreize für die eingliederungswilligen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen sowie deren Arbeitgeber zu beseitigen. Für erstere bestand die Gefahr, nach missglückter Wiedereingliederung ohne oder mit schlechterer Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge dazustehen (Basile Cardinaux, Eingliederung und Wiedereingliederung aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung, in: SZS Sonderheft 60/2016, S. 706 f. mit Hinweisen; vgl. auch Marc Hürzeler/Carmen Steiner, [Hrsg.], BVG und FZG, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2019, N 1 zu Art. 26a BVG, die von «Rente als Brücke zur Eingliederung» sprechen). Art. 26a Abs. 1 BVG bezweckt, die Versicherten in ihren Bemühungen um berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1917). Die Personen, bei welchen mit der Wiedereingliederung nicht nur die Invalidenrente der Invalidenversicherung, sondern auch jene aus beruflicher Vorsorge teils oder ganz wegfällt, bleiben nach der Wiedereingliederung während dreier Jahre zu den gleichen Bedingungen bei der Vorsorgeeinrichtung versichert, die ihnen zuletzt die Rente ausgerichtet hat oder dies teilweise immer noch tut (Art. 26a Abs. 1 BVG; Cardinaux, a.a.O., S. 707). Die provisorische Weiterversicherung kommt den Versicherten zugute, die vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente der Invalidenversicherung an Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG teilgenommen haben, ferner jenen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wurde, weil sie im Rahmen der Selbsteingliederung wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben oder ihren Beschäftigungsgrad erhöht haben (Art. 26a Abs. 1 BVG). Nicht vom Anwendungsbereich von Art. 26a Abs. 1 BVG erfasst sind Fälle, in denen die Wiedereingliederungsmassnahmen der Rentenaufhebung oder -herabsetzung folgen (Cardinaux, a.a.O., S. 709; siehe zum Ganzen auch BBl 2010 1916 f.). Ebenfalls nicht in den Genuss von Art. 26a Abs. 1 BVG kommen alle Versicherten, deren Rente aufgehoben oder herabgesetzt wurde, weil sie verbesserte erwerbliche Umstände ohne Änderung des Beschäftigungsgrads aufweisen, so beispielsweise bei reinen Lohnerhöhungen und Wechseln in besser bezahlte Tätigkeiten. Ebenfalls keine Anwendung findet Art. 26a Abs. 1 BVG, wenn lediglich aufgrund eines – ohne 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorangegangene Wiedereingliederungsmassnahme – verbesserten rentenrelevanten funktionellen Leistungsvermögens neu ein höheres erzielbares Invalideneinkommen in die Berechnung des Invaliditätsgrads einfliesst (Marc Hürzeler/Carmen Steiner, a.a.O., N 10 zu Art. 26a BVG). Vorliegend erscheint in Anbetracht der Ausführungen in vorstehender E. 1.2 fraglich, ob Art. 26a BVG überhaupt Anwendung auf nicht rentenbeziehende Versicherte findet, die sich nicht in der Wiedereingliederung, sondern in einer der erstmaligen Rentenzusprache vorangehenden Eingliederungsphase befinden, in welcher der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (Art. 7 Abs. 1 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) gilt. Noch nicht rentenbeziehende Versicherte bedürfen keines besonderen Anreizes, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, da sie während der Eingliederungsphase noch gar keine Rentenleistungen beziehen und kraft Art. 7 Abs. 1 IVG von Gesetzes wegen alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Zudem verkennt der Kläger (act. G 1, IV. Rz 4), dass er nicht an einer Wiedereingliederung im Sinn von Art. 8a IVG mit der Überschrift «Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern», sondern im Sinn von Art. 8 IVG teilnahm, was u.a. aus der Zusprache eines Taggelds während der beruflichen Massnahme hervorgeht (act. G 1.9). 1.3. Letztlich kann offenbleiben, ob der Kläger an einer Wiedereingliederungsmassnahme im Sinn von Art. 26a BVG teilnahm. Denn die gemäss den Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau eingetretene tiefere Invalidität beruhte hauptsächlich auf einem (vorübergehend) verbesserten Gesundheitszustand. So ist gestützt auf die von ihr erlassene, in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 20. Januar 2015 (act. G 1.4) davon auszugehen, dass dem Kläger im Zeitraum vom 1. August 2013 bis 17. Januar 2014 «aus ärztlicher Sicht» die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar gewesen sei (Verfügungsbegründung, act. G 1.5). Wie sich dem vom Kläger eingereichten, unvollständigen Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 10. April 2014 entnehmen lässt, leidet er an «rezidivierend», also wiederkehrend (auftretenden), schweren depressiven Episoden. In der IV-Anmeldung gab er übrigens an, dass dieses Leiden und die dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 1984 bestehen würden (IV-act. 1-4 unten; siehe auch den Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 2. April 2012, IV-act. 14-1 unten). Aus dieser Diagnose ist jedenfalls zu schliessen, dass – unabhängig vom Arbeitsversuch bzw. von beruflichen Eingliederungsmassnahmen – vorübergehende Verbesserungen bzw. Teilremissionen in der Vergangenheit auftraten. Damit zu vereinbaren sind sowohl die psychiatrische Anamnese im Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 2. April 2012 (act. G 1.1, S. 3 Mitte) als auch die dortigen Ausführungen zu einer zwischenzeitlichen Teilremission (act. G 1.1, S. 4 Mitte). 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinzu kommt, worauf der Kläger hinweist, dass im Bericht des behandelnden med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. August 2013 ebenfalls von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen wurde (IV-act. 46; act. G 1, IV. Rz 3). Dem Kläger sei es im Verlauf der (vorangegangenen) Monate «zunehmend besser» gegangen (IV-act. 46-4). Einer tatsächlichen konkreten 70%igen Festanstellung standen denn auch nicht gesundheitliche Gründe, sondern einzig ein laufendes Strafverfahren und damit eine invaliditätsfremde Ursache entgegen (IV-act. 46-4; siehe hierzu auch die Einträge im «Case Report» der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 2. Juli, 20. August und vom 30. Oktober 2013, IV-act. 64-12 f.). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, die IV-Stelle des Kantons Thurgau habe in einer willkürlichen oder offensichtlich unrichtigen Weise eine vorübergehende Verbesserung des Gesundheitszustands vom 1. August 2013 bis 17. Januar 2014 angenommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger keine davon abweichenden, echtzeitlich erstatteten psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen ins Feld führt. Zwar unternahm der Kläger am 18. Januar 2014 einen Suizidversuch (Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 10. April 2014, act. G 1.21). Allerdings ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand bereits Ende des Jahres 2013 erheblich verschlechtert hätte. Gegen eine bereits damals eingetretene Verschlechterung spricht denn auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 13. Januar 2014, worin dieser bezogen auf die Zeit seit seinem Bericht vom 19. August 2013 einen unveränderten Gesundheitszustand bestätigte (IV-act. 58). Der wenige Tage später versuchte Suizid erfolgte denn auch offenbar als unmittelbare Reaktion auf den Umstand, dass im Strafverfahren nicht die erhoffte Einstellung erfolgte, sondern «der Fall weitergezogen wird vor Gericht» (Eintrag im «Case Report» der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 20. Januar 2014, IVact. 64-14). Der Kläger weist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, wonach die Beschränkung der Leistungspflicht für eine nach der Nachdeckungsfrist infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge zulässig ist (BGE 136 V 69 f. E. 3.2 und E. 3.5). Der Kläger legt aber weder substanziiert dar (act. G 1, IV. Rz 2) noch ist erkennbar, weshalb diese Rechtsprechung – unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Art. 26a BVG – nicht für sämtliche Fälle von Verschlechterungen bzw. Anpassungen an Schadensveränderungen (Änderung des Invaliditätsgrads) gelten sollte, die nach der Nachdeckungsfrist eingetreten sind. Insbesondere bleibt unklar und wird vom Kläger bei seinem Vorbringen (act. G 1, IV. Rz 2) auch nicht näher begründet, welche sachlichen Gründe eine Ungleichbehandlung der Anpassung der Leistungen der weitergehenden beruflichen 1.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Ausgangsgemäss hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Klage wird abgewiesen. Vorsorge an eine Veränderung des Schadens (Invalidität) rechtfertigen, je nachdem, ob der Anpassungsgrund vor oder nach dem Erlass einer Verfügung der zuständigen IV- Stelle eintritt. Zu ergänzen ist einerseits, dass im Bereich der beruflichen Vorsorge die Leistungszusprache ohnehin nicht in Verfügungsform erfolgt, und andererseits, dass auch in der Invalidenversicherung die im Rahmen einer erstmaligen Rentenzusprache geltenden Revisionsregeln (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) auf Anpassungen noch nicht rechtskräftig zugesprochener Rentenleistungen Anwendung finden. Die Nachdeckungsregelung gemäss Art. 43 des Reglements der Beklagten (der in sämtlichen Reglementsversionen nach dem 1. Januar 2014 unverändert blieb; sie act. G 20.1 f. und act. G 1.20) sieht eine Leistungspflicht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ausschliesslich für eine Invalidität bzw. einen «Invaliditätsgrad» vor, wie er während des bisherigen Arbeitsverhältnisses («vor dem Austritt») bzw. während der nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Nachdeckungsfrist bestand (Art. 43 Satz 1 des Reglements). Eine Erhöhung des Invaliditätsgrads nach Ablauf der Nachdeckungsfrist wird nicht mehr berücksichtigt (Art. 43 Satz 2 des Reglements). Reduktionen des Invaliditätsgrads führen jederzeit zu entsprechenden Anpassungen der Leistungen (Art. 43 Satz 3 des Reglements). Gemäss Art. 35 Satz 1 des Reglements bleibt die versicherte Person für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin versichert. Infolge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2011 lief die Nachdeckungsfrist am 31. Juli 2011 ab. Die nach der Nachdeckungsfrist ab August 2013 vorübergehend wiedergewonnene Teilarbeitsfähigkeit bzw. Teilerwerbsfähigkeit war gemäss Art. 43 Satz 2 des Reglements nicht mehr versichert, weshalb deren späterer Verlust von der Beklagten im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht zu entschädigen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2021 Art. 26a BVG. Die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung findet vorliegend keine Anwendung, da die vorübergehende Rentenreduktion mit anschliessender (Wieder-)Erhöhung des Rentenanspruchs auf veränderten gesundheitlichen Zuständen beruht und nicht auf Eingliederungsmassnahmen zurückzuführen ist. Die Beschränkung der Leistungspflicht für eine nach der Nachdeckungsfrist infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands ist im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge rechtsprechungsgemäss zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, BV 2020/12).

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