Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 27.09.2012 BV 2011/16

September 27, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,125 words·~16 min·3

Summary

Art. 66 Abs. 2 BVG. Geltendmachung von Beitragsausständen einer konkursiten GmbH bei der Inhaberin einer Einzelunternehmung, welche zugleich Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2012, BV 2011/16).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 27. September 2012in SachenPensionskasse A.___,Klägerin,gegenB.___,Beklagte,betreffendForderung (BVG-Beiträge)Sachverhalt:

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2011/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 27.09.2012 Entscheiddatum: 27.09.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2012 Art. 66 Abs. 2 BVG. Geltendmachung von Beitragsausständen einer konkursiten GmbH bei der Inhaberin einer Einzelunternehmung, welche zugleich Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2012, BV 2011/16).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 27. September 2012in SachenPensionskasse A.___,Klägerin,gegenB.___,Beklagte,betreffendForderung (BVG- Beiträge)Sachverhalt: A.      B.___ schloss sich als Inhaberin der Einzelfirma C.___, (nachfolgend: Arbeitgeberin), mit Anschlussvertrag vom 29. Juni/5. Juli 2005 der Pensionskasse A.___, (nachfolgend: Pensionskasse), ab 1. Juli 2005 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (act. G 1 Beilage 1). Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 kündigte die Pensionskasse den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2011 mit der Begründung, dass die Mitgliedfirma ihren Zahlungspflichten trotz Inkassobemühungen nicht nachgekommen sei (act. G 1 Beilage 3). Am 16. August 2011 leitete sie für eine Forderungssumme von Fr. 12'708.05 die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein (act. G 1 Beilage 7). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Wittenbach vom 18. August 2011 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (act. G 1 Beilage 12). B.        B.a   Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 erhob die Pensionskasse Klage gegen die Arbeitgeberin mit den Anträgen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 12'811.05 zu bezahlen; es sei der Rechtsvorschlag vom 22. August 2011 in der Betreibung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nr. 111'695 des Betreibungsamtes Wittenbach aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, auf die jährliche Aufforderung, die Jahreslöhne der Angestellten jeweils per 1. Januar zu deklarieren, habe die Beklagte nicht reagiert. Sie habe seit 3. März 2008 keine einzige Mutations- oder Lohnmeldung von der Beklagten erhalten, weshalb der bisher gemeldete AHV-Lohn weiterhin seine Gültigkeit behalten habe. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anschlussvertrag ab dem 3. März 2008 völlig vernachlässigt. Sie habe bis 30. Juni 2010 sämtliche Rechnungen akzeptiert, die an die Einzelfirma adressiert gewesen seien. Die Einzelfirma sei im Handelsregister immer noch eingetragen. Die Beklagte habe die Höhe der in Rechnung gestellten Prämien gesamthaft, aber auch jene für Tod und Invalidität bis heute nicht bestritten. Die Klägerin habe den Versicherten die Sparbeiträge bis heute vollumfänglich gutgeschrieben. B.b   In der Klageantwort vom 2. Februar 2012 beantragte die Beklagte sinngemäss Abweisung der Klage. Von 2006 bis Juni 2008 habe sie eine Einzelfirma gehabt und habe die BVG-Beiträge mit der Klägerin abgerechnet. Danach hätten sie die C.___ GmbH gegründet, und die Arbeitsverhältnisse der Einzelfirma seien auf die GmbH übergegangen. Diesen Umstand hätten sie der SVA sowie der Klägerin telefonisch sowie per E-Mail auch mitgeteilt. Die Einzelfirma sei seither nicht mehr aktiv. Sie sei zwar im Handelsregister noch eingetragen, erziele jedoch keinerlei Einkünfte. Wieso sie als Privatperson für die Ausstände der GmbH betrieben werde, könne sie nicht nachvollziehen. Die Klägerin sei aufzufordern, die ungerechtfertigte Betreibung zurückzuziehen. B.c   Mit Replik vom 9. Februar 2012 bestätigte die Klägerin ihren Standpunkt. Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1; in der jeweils gültigen Fassung) unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'520.-- (2010) erzielen, ab 1. Januar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität sowie ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Schliesst er sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). 1.2    Bei der Klägerin handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 48 BVG. Die Beklagte schloss sich ihr mit Anschlussvertrag vom 29. Juni/5. Juli 2005 rückwirkend auf den 1. Juli 2005 an. Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch Reglement festgelegten Beiträge zu erheben. Die Beklagte anerkannte mit der Vertragsunterzeichnung, die nach Gesetz (Art. 66 BVG), Kassen-Reglement, Vorsorgeplänen und Anschlussvertrag samt Anhängen bestimmten, auf den Versichertenverzeichnissen aufgeführten Beiträge (Altersgutschriften, Risikoprämien, Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge für den Sicherheitsfonds) der Klägerin zu schulden (act. G 1 Beilage 2 Ziff. 6). Gemäss Ziff. 2 des Anhangs 2 des Anschlussvertrags ist für die Erhebung von Verwaltungskosten laut Art. 14.1 des Kassen-Reglements das Kosten-Reglement massgebend. Die jährlichen Grundkosten beinhalten Fr. 300.-- Basiskosten pro Vertrag zulasten der Mitgliedfirma und Fr. 180.-personengebundene Kosten pro Vorsorgeplan/Versicherungsverhältnis. Für zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für das Beitragsinkasso, gelten die Ansätze gemäss Kosten-Reglement (act. G 1 Beilage 2). Gemäss Art. 9 des Kostenreglements der Klägerin, gültig ab 1. Januar 2008, wird ab Fälligkeit der Beitragsrechnung ein Verzugszins von 5% erhoben. Die Belastung der Verzugszinsen erfolgt mit der nächstfolgenden Quartalsrechnung an die Mitgliedfirma. Nach Art. 10 des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenreglements werden für eine 2. Mahnung Fr. 100.--, für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 150.--, für ein Betreibungsbegehren Fr. 300.--, für eine Rechtsöffnung mindestens Fr. 500.-- und für eine Klage bei Gericht mindestens Fr. 1'000.-- erhoben (act. G 1 Beilage 13). 1.3    Die Dauer des Anschlussvertrags wurde gemäss Ziff. 8 Abs. 1 des Anschlussvertrags von den Vertragsparteien mit 5 Jahren vereinbart. Nach Ziff. 8 Abs. 2 verlängert sich die Dauer stillschweigend um je ein weiteres Jahr mit Kündigungsfrist von sechs Monaten, wenn spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer keine Kündigung erfolgt. Gemäss Art. 11 des Kostenreglements liegt eine Auflösung des Anschlussvertrags vor, wenn die Mitgliedfirma den Anschlussvertrag kündigt (lit. a), bei Auflösung des Anschlussvertrages durch die Klägerin bei vertragswidrigem Verhalten einer Mitgliedfirma (lit. b) oder bei Liquidation oder Konkurs einer Mitgliedfirma (lit. c). 2.         2.1    Gemäss Art. 14 des Kassenreglements setzen sich die jährlichen Beiträge aus den Altersgutschriften, den individuell errechneten Prämien zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität sowie weiteren Kosten zusammen. Die prozentuale Höhe ergibt sich aus Ziff. 1 des Anhangs zum Kassenreglement. Für die Höhe der Risikobeiträge wird auf das Versichertenverzeichnis verwiesen. Die Risikobeiträge sind im Reglement nicht prozentual fixiert, sondern richten sich nach den jeweils gültigen Tarifen der Klägerin. - Die eingeklagte Forderung von Fr. 12'811.05 enthält die für die Zeit von Juli 2010 bis Juni 2011 in Rechnung gestellten Prämien im Betrag von Fr. 12'339.--, Basiskosten von Fr. 200.--, Verzugszinsen von Fr. 169.05 (gemäss Kostenreglement; act. G 1 Beilage 13 und 14) sowie Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.--. 2.2    Die Zusammensetzung der Beitragsforderung sowie die Beiträge der versicherten Personen sind im Einzelnen aus den Zusammenstellungen vom 15. Dezember 2011 für den Zeitraum von Juli 2010 bis Juni 2011 ersichtlich (act. G 1 Beilage 15-20). Die Beklagte liess sich gegenüber der Klägerin nach Lage der Akten nie schriftlich vernehmen und beanstandete die zugestellten Kontoauszüge nicht. Auch in diesem Verfahren äusserte sich die Beklagte nicht zu Zusammensetzung und Höhe der geltend gemachten Forderungen der Klägerin. Nachdem die eingeklagten Prämien nicht im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerspruch zu den Akten stehen, können sie in ihrer Zusammensetzung und Höhe als ausgewiesen gelten. Die Belastung der Basiskosten und Verzugszinsen basiert auf dem Kostenreglement. Die Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren, worunter die durch das Betreibungsamt belasteten Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- (act. G 1 Beilage 12) zu verstehen sind, könnten nicht in die Rechtsöffnung mit einbezogen werden, da diese von der Gläubigerin vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und die endgültige Belastung des Schuldners mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. Pr 73, Nr. 195). 3.         3.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte überhaupt Schuldnerin der eingeklagten Forderung ist. Gemäss Handelsregister besteht das am 9. Mai 2005 eingetragene Einzelunternehmen C.___ mit Sitz in D.___ nach wie vor. Als einzelzeichnungsberechtigte Inhaberin ist die Beklagte eingetragen. Über eine Einzelunterschrift verfügt sodann E.___. Die C.___ GmbH mit Sitz in F.___ wurde am 24. Juni 2008 im Handelsregister eingetragen und nach Konkurseröffnung über die Gesellschaft (14. Juli 2011) und Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (15. August 2011) am 29. November 2011 gelöscht. Als einzelzeichnungsberechtigte GmbH-Gesellschafter waren B.___ und E.___ eingetragen. 3.2    Am 3. März 2008 hatte die Beklagte (mit Adresse und Stempel des in D.___ domizilierten Einzelunternehmens) der Klägerin die Jahreslöhne von drei Versicherten per 1. Januar 2008 gemeldet. Gleichzeitig meldete sie den Mitarbeiter G.___ rückwirkend per 1. Oktober 2007 an (act. G 1 Beilagen 4 und 5). In der Folge wurden für Beiträge, welche der Beklagten (nicht der Mitte 2008 gegründeten GmbH) in Rechnung gestellt wurden, bis und mit 30. Juni 2010 regelmässig Zahlungen geleistet. Die letzte Zahlung erfolgte am 3. September 2010 (act. G 1 Beilage 6). Unbezahlt blieben Beitragsforderungen ab 1. Juli 2010. Am 16. August 2011 leitete die Klägerin für eine Forderungssumme von Fr. 12'708.05 die Betreibung gegen die Beklagte ein (act. G 1 Beilage 7). Die Betreibungsforderung beruht auf den Beitragsrechnungen für das 3. und 4. Quartal 2010 und das 1. und 2. Quartal 2011, welche allesamt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einzelunternehmung der Beklagten zugestellt worden waren (act. 1/Beilage 8-11). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes H.___ vom 18. August 2011 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag mit der Begründung, ihre Einzelunternehmung sei seit 30. Juni 2008 nicht mehr aktiv, was der Klägerin auch mitgeteilt worden sei. Sämtliche Angestellten hätten ab 1. Juli 2008 einen neuen Arbeitsvertrag bei der GmbH erhalten und seien ab diesem Datum dort angestellt. Sie schulde keine Prämien (act. G 1 Beilage 12). Auf das Schreiben der Klägerin vom 24. August 2011 (act. G 1 Beilage 22) liess die Beklagte durch I.___ im Wesentlichen mitteilen, dass die Einzelunternehmung der Beklagten bis 30. Juni 2008 Lohnzahlungen erbracht und dies der SVA so mitgeteilt habe. Auf 1. Juli 2008 habe die GmbH die Angestellten übernommen und entlöhnt. Wenn die GmbH mit Prämienzahlungen im Rückstand sei, so habe dies mit der Beklagten keinen Zusammenhang. Am 4. Oktober 2011 liess die Beklagte der Klägerin die Jahresabrechnungen 2008-2010 zuhanden der SVA (nicht der Klägerin) nachreichen (act. G 1 Beilagen 24, 26 und 27). 3.3    Fest steht, dass die Beklagte die an die Einzelunternehmung adressierten Beitragsrechnungen betreffend den Zeitraum bis 30. Juni 2010 kommentarlos entgegennahm und somit akzeptierte. Auch die Beitragszahlungen bis und mit 3. September 2010 (act. G 1 Beilage 6) erfolgten von Seiten der - nach wie vor im Handelsregister eingetragenen - Beklagten unbestrittenermassen ohne jeden Hinweis darauf, dass nunmehr die GmbH Beitragsschuldnerin und mit ihr der Anschlussvertrag (neu) abzuschliessen sei. Ausgehend davon, dass die Angestellten seit 1. Juli 2008 in einem neuen Arbeitsverhältnis mit der - im Juli 2011 in Konkurs gegangenen - GmbH standen, hätte die Beklagte der Klägerin die Austrittsmeldungen der Angestellten sowie eine entsprechende Vertragskündigung auf Ende Juni 2008 zukommen lassen müssen. Sodann hätte die GmbH mit der Klägerin einen neuen Anschlussvertrag abschliessen müssen. All dies war jedoch nicht geschehen. Die Beklagte reagierte unbestrittenermassen auch auf die jährliche Aufforderung der Klägerin nicht, die Jahreslöhne der Angestellten jeweils per 1. Januar zu deklarieren. Unbestritten blieb auch die Feststellung der Klägerin, dass seit 3. März 2008 keine einzige Lohn- oder Mutationsmeldung der Beklagten bei ihr eingegangen sei (vgl. act. G 1 S. 5). Dies hatte zur Folge, dass der bisher gemeldete AHV-Lohn weiterhin Gültigkeit behielt (vgl. Art. 16 Ziff. 2 Kassenreglement). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4    Vom Stellvertretungsrecht bzw. organschaftlichen Handeln her ist es nicht ausgeschlossen, dass eine an einem Vertrag beteiligte Privatperson einmal sich selbst und ein zweites Mal die juristische Person berechtigt und verpflichtet. In einem solchen Fall muss sie allerdings zweimal, nämlich einerseits für sich selbst und anderseits unter dem Firmenstempel der Gesellschaft als deren Organ unterzeichnen. Unterbleibt letzteres, wird nur die Privatperson Vertragspartei. Ein Rückdurchgriff von der Privatperson auf die juristische Person findet nur statt, wenn die Gesellschaft als Instrument benützt worden wäre, um in missbräuchlicher Weise bestimmte Vorschriften zu umgehen (Pra 2004 Nr. 27, 129). Vertragspartei des Anschlussvertrags vom Juni/Juli 2005 war konkret auschliesslich die Beklagte. Dementsprechend wurde nur sie (und nicht die GmbH) aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet. Ein Rückdurchgriff auf die GmbH im erwähnten Sinn fällt damit ausser Betracht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Umgehung von Vorschriften durch die Etablierung der GmbH ersichtlich sind (vgl. dazu auch Sachverhalt in nachstehender E. 3.5). Mangels Anschlussvertrags konnte die GmbH gegenüber der Klägerin gar keine Beitragsschulden haben, welche von der Klägerin bei der GmbH hätten in Betreibung gesetzt werden können. Hierbei ist zu beachten, dass die Beklagte (als natürliche Person) im Handelsregister bis zum 1. März 2011 als einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH im Handelsregister eingetragen war. Nachdem sie für die hier streitige Beitragsperiode (Juli 2010 bis Juni 2011) nach wie vor Vertragspartei des Anschlussvertrags war, stellt sich die Frage, ob sie auch Beitragsausstände für einen Zeitraum schuldet, in welchem die Lohnzahlungen nicht mehr durch sie (als Inhaberin einer Einzelunternehmung), sondern durch die GmbH getätigt wurden. 3.5    Eine Meldung an die SVA (Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen) vermag für sich allein eine Kündigung des Anschlussvertrages mit der Klägerin sowie den anschliessenden Neuabschluss (mit der GmbH) nicht zu ersetzen. E.___, der - wie die Beklagte - einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der GmbH war, unterschrieb die Jahresabrechnungen zuhanden der SVA betreffend die GmbH mit dem Vermerk, dass die Arbeitnehmer bei der Klägerin versichert seien, obwohl zwischen der Klägerin und der GmbH gar kein Anschlussvertrag bestand (act. G 1 Beilage 27). Dem von der Beklagten eingereichten E-Mail-Verkehr lässt sich jedoch entnehmen, dass I.___ (als Vertreter der GmbH) der SVA am 16. Oktober 2009, 13.27 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Uhr, eine Bestätigung des Anschlusses der GmbH bei der Klägerin in Aussicht stellte (act. G 3.1 Beilage 1) und er diese zuvor bei der Klägerin auch tatsächlich verlangt hatte (E-Mail vom 16. Oktober 2009, 13.20 Uhr; act. G 3.1 Beilage 2). Die Bestätigung der Klägerin war in der Folge offenbar bei der SVA nicht eingegangen, denn diese ersuchte I.___ mit E-Mail vom 29. Oktober 2009 um Einreichung der Bestätigung (act. G 3.1 Beilage 1). Mit Blick auf das E-Mail vom 16. Oktober 2009 an sie (act. G 3.1 Beilage 2) wäre es Sache der Klägerin gewesen, diese Angelegenheit weiter zu verfolgen und den Vertreter der Beklagten darauf hinzuweisen, dass der Anschlussvertrag mit der GmbH erst noch abzuschliessen sei, damit die verlangte Bestätigung an die SVA erfolgen könne. Nachdem sich die Beklagte dazu in der Replik nicht äusserte (act. G 5), ist davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erfolgt war. Wäre der Hinweis erfolgt, hätte der Anschlussvertrag mit der GmbH abgeschlossen werden können, und die Beiträge wären in der Folge auch der GmbH (und nicht der Beklagten) in Rechnung gestellt worden. Die Einzelunternehmung der Beklagten erbrachte seit Ende Juni 2008 unbestrittenermassen keine Lohnzahlungen mehr. So hatte die GmbH der SVA in der Jahresabrechnung 2008 die Löhne der zuvor bei der Einzelunternehmung tätig gewesenen Arbeitnehmer ab Juli 2008 als Löhne der GmbH gemeldet (act. G 1 Beilage 27). Bei der in der Jahresabrechnung 2008 der Einzelunternehmung angegebenen Zeitperiode (1. Januar bis 30. Juni 2009; act. G 1 Beilage 26) handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb (richtig: 1. Januar bis 30. Juni 2008). Die Beklagte kann in Anbetracht der vorstehenden Darlegungen nicht für Beitragsschulden, welche bei korrekter Kündigung bzw. Anpassung des Anschlussvertrags an sich bei der GmbH entstanden wären, verpflichtet werden. Allein durch das Weiterbestehen des Anschlussvertrags der ebenfalls weiterbestehenden Einzelunternehmung wurde die Beklagte als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH nicht für Beiträge auf Lohnzahlungen der GmbH verpflichtet. Der durch die Beklagte erhobene Rechtsvorschlag war daher diesbezüglich zu Recht erfolgt. 3.6    Ungeachtet dessen schuldet die Beklagte die am 10. März 2011 gestützt auf Art. 3 des Kostenreglements (act. G 1 Beilage 13) in Rechnung gestellten Basiskosten für den Anschlussvertrag von Fr. 200.-- mit Valuta-Datum vom 19. April 2011 (vgl. act. G 1 Beilagen 10 und 14), denn der Anschlussvertrag war im Juli 2005 abgeschlossen und bis zur Fälligkeit des erwähnten Betrags nicht gekündigt worden (vgl. dazu act. G 1 Beilage 2 Ziff. 8). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Regelung von Art. 104 Abs. 1 OR (Zinssatz von 5 %) wurde in Art. 9 des Kostenreglements übernommen. Die im (vertraglichen) Kostenreglement vorgesehenen Inkasso- und Verzugszinskosten (5 %) beziehen sich jedoch nicht nur (wie die Regelung von Art. 66 Abs. 2 BVG) auf die ausstehenden Beiträge, sondern auf die gesamten Kontoausstand. Auf den hier zur Diskussion stehenden Basis-Verwaltungskosten von Fr. 200.-- ist damit ein Zins zu 5% geschuldet. Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR (BGE 119 V 133 Erw. 4 = Pra 83 (1994) Nr. 67), wonach ein Schuldner, der mit der Begleichung einer Forderung im Verzug ist, erst vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 20. Dezember 2011 die Klage eingeleitet; somit schuldet ihr die Beklagte ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu 5% auf dem Ausstand. 4.       4.1    Die Klage ist in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Basiskosten für den Anschlussvertrag von Fr. 200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2011 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. 111'695 des Betreibungsamtes H.___ erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang beseitigt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2    Die Klägerin beantragt Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Vorsorgeeinrichtung hat sie jedoch praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit – wie vorliegend – die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356; SZS 1995, 114; BGE 128 V 323; 126 V 143). Im Übrigen hat sie keinen Rechtsanwalt beigezogen. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Basiskosten für den Anschlussvertrag von Fr. 200.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Dezember 2011 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. 111'695 des Betreibungsamtes H.___ erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang beseitigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2012 Art. 66 Abs. 2 BVG. Geltendmachung von Beitragsausständen einer konkursiten GmbH bei der Inhaberin einer Einzelunternehmung, welche zugleich Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2012, BV 2011/16).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Walter SchmidEntscheid vom 27. September 2012in SachenPensionskasse A.___,Klägerin,gegenB.___,Beklagte,betreffendForderung (BVG-Beiträge)Sachverhalt:

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

BV 2011/16 — St.Gallen Versicherungsgericht 27.09.2012 BV 2011/16 — Swissrulings