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St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2025 AVI 2025/28

December 15, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,479 words·~12 min·11

Summary

Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 9 AVIG; Art. 11 Abs. 1 und 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 Keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2025, AVI 2025/28). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_55/2026.

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2026 Entscheiddatum: 15.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2025 Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 9 AVIG; Art. 11 Abs. 1 und 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 Keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit im Ausland ausgeübt. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2025, AVI 2025/28). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_55/2026. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 15. Dezember 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Julia Dillier

Geschäftsnr. AVI 2025/28

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit; internationaler Sachverhalt)

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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 7. Februar 2025 im Job-Room des Portals der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an (act. G3.1.56) und beantragte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung (act. G3.1.45). Im Fragebogen zu seinen Auslandzeiten gab der Versicherte an, von April 2022 bis Dezember 2024 bei der B.___ AG in C.___, von September 2022 bis Mai 2024 bei der D.___ GmbH in E.___ und von Juni bis Oktober 2024 bei der F.___ Ltd. in G.___ als Pilot gearbeitet zu haben (act. G3.1.43). A.b Mit E-Mail vom 11. März 2025 forderte die Kasse den Versicherten auf, weitere Unterlagen einzureichen und die folgenden Fragen zu beantworten, da aus den Unterlagen hervorgehe, dass der Versicherte seine Arbeitsleistungen als Pilot gegenüber den Unternehmen mit Sitz in Deutschland und G.___ jeweils in Rechnung gestellt habe: «Haben Sie auf die Zahlungen der beiden Firmen in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge bezahlt? Falls ja, senden Sie uns bitte die Lohndeklarationen an die Sozialversicherungsanstalt für die Jahre 2023 und 2024. Falls ja, haben Sie diese Beiträge als Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) geleistet?» (act. G3.1.39). A.c Mit E-Mail vom 22. Mai 2025 übermittelte der Versicherte der Kasse die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) über die Anerkennung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (act. G3.1.22 f.). A.d Am 2. Juni 2025 teilte die Kasse dem Versicherten mit, dass sie zur Einholung der erforderlichen Unterlagen im Ausland sowohl die Sozialversicherungsnummer in Deutschland als auch in G.___ benötige (act. G3.1.17). Gleichentags verfügte die Kasse die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten ab dem 7. Februar 2025, da er seine Aufträge gegenüber den Unternehmen mit Sitz in Deutschland und G.___ als selbständig Erwerbender abgerechnet habe (act. G3.1.16). A.e Am 3. Juni 2025 teilte der Versicherte einer Mitarbeiterin der Kasse mit, dass er weder in Deutschland noch in G.___ über eine Sozialversicherungsnummer verfüge, da in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien und sich die Arbeitgeberin in G.___ nicht kooperativ zeige (act. G3.1.11). A.f Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2025 erhob der Versicherte am 30. Juni 2025 (Datum Postaufgabe) Einsprache. Er machte geltend, er habe während der Rahmenfrist von Februar 2023 bis Februar 2025 17 Monate in Deutschland gearbeitet. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im April 2024 entschieden, dass es keine sog. Freelancer-Piloten mehr geben dürfe und der Auftraggebende als

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3/8 Arbeitgebender zu qualifizieren sei und entsprechend rückwirkend für fünf Jahre Sozialversicherungsabgaben bezahlen müsse. Das bedeute, dass die D.___ GmbH in Deutschland verpflichtet sei, für ihn rückwirkend vom September 2022 bis Juni 2024 die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen. Entsprechend sei er versichert und berechtigt, Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz zu beziehen (act. G3.1.8). A.g Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 wies die Kasse die Einsprache ab mit der Begründung, es stehe fest, dass der Versicherte in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit stellten keine Versicherungszeiten dar. Ausländische Beschäftigungszeiten, die keine Versicherungszeiten darstellten, seien durch die Schweiz nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in der Schweiz als Versicherungszeiten gegolten hätten. Da Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht als Versicherungszeiten gelten würden, seien diese vorliegend nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Tätigkeit in G.___ maximal fünf bis sechs Monate gedauert habe und damit selbst bei Anerkennung als Versicherungszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach schweizerischem Recht entstehen könne, erübrige sich die Prüfung, ob es sich bei diesen Zeiten um Versicherungszeiten handle. Ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit sei nicht geltend gemacht worden und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Sie habe bei dieser Ausgangslage von der Einholung des Formulars PD U1 absehen dürfen. Es werde dem Versicherten gestützt auf das BSG-Urteil empfohlen, die Sozialversicherungspflicht der D.___ GmbH in Deutschland bei den zuständigen Stellen überprüfen zu lassen. Sollte die Tätigkeit nachträglich als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit qualifiziert werden, könnte sie unter gegebenen Voraussetzungen auf den Entscheid zurückkommen (act. G3.1.4). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. August 2025 (Datum Postaufgabe). Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt im Wesentlichen aus, da er von September 2022 bis Juni 2024 fast ausschliesslich für die D.___ GmbH in Deutschland geflogen sei, müsse die Arbeitgeberin gestützt auf einen Entscheid des BSG die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend entrichten. Er ersuche, die Beitragspflicht in Deutschland und in G.___ zu veranlassen (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G3). Erwägungen 1.

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4/8 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der auf der Verfügung vom 2. Juni 2025 basierende Einspracheentscheid vom 14. Juli 2025, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. G3.1.4). Nicht umstritten und nicht zu überprüfen ist dagegen die AHV-rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers als selbständig Erwerbender durch die SVA (vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2025, act. G3.1.23), zumal sich das Beitragsstatut nicht als offensichtlich unrichtig erweist (vgl. BGE 119 V 156 E. 3a). 2. 2.1 Aufgrund des länderübergreifenden Sachverhalts fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Anwendbar sind zudem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (GVO; SR 0.831.109.268.1) und die diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (DVO; SR 0.831.109.268.11; vgl. Art. 121 Abs. 1 AVIG). Ziel dieser Koordinierungsverordnung ist es insbesondere zu verhindern, dass Wanderarbeitstätige durch die grenzüberschreitende Aktivität sozialversicherungsrechtliche Nachteile erleiden (vgl. dazu EDGAR IMHOF, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 28). Damit soll das Recht auf Freizügigkeit gewährleistet werden (vgl. dazu insbesondere die Präambel zur Verordnung Nr. 883/2004 und die dazugehörigen Erwägungsgründe 13, 32 und 45). 2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 GVO unterliegt eine Person jeweils den Rechtsvorschriften nur eines Staates (Prinzip der Alleinzuständigkeit). Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Art. 65 GVO erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. c GVO). Gemäss Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 GVO muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie muss sich als Arbeitssuchende melden, dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 lit. a GVO).

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5/8 2.3 Weil der in der Schweiz wohnende Beschwerdeführer mit Schweizer Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu act. G3.1.55 f.) in Deutschland und G.___ und damit in EU-Staaten gearbeitet hat und ganz arbeitslos geworden ist, ist die Schweiz als Wohnsitzstaat für die Gewährung der Arbeitslosenentschädigung zuständig und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestimmt sich nach schweizerischem Recht. 3. 3.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 3.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 3.3 Der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG alle Arbeitnehmenden, die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig sind. Die Beitragspflicht knüpft grundsätzlich an zwei Bedingungen an, nämlich an die obligatorische Unterstellung unter die AHV und die unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Weisung des Seco AVIG ALE [nachfolgend: AVIG-Praxis ALE] Rz. A2). Rechtsprechungsgemäss ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechtskräftig geregelte AHV- Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist. Es ist den Arbeitslosenkassen folglich verwehrt, über ein formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut abweichend zu verfügen (BGE 119 V 156 E. 3a m.w.H.). Personen, die nach dem AHVG als selbständig Erwerbende gelten, sind nicht beitragspflichtig und somit von der Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen (AVIG-Praxis ALE Rz. B13; vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, in: Hans Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 6. Auflage 2025, S. 7). 4.

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6/8 4.1 Im Streit liegt vorliegend die Anrechnung von Beitragszeiten aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.___ GmbH in Deutschland und bei der F.___ Ltd. in G.___. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass weder in Deutschland noch in G.___ Beiträge an eine jeweilige Sozialversicherung oder Ähnliches geleistet worden sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ AG in C.___ eine beitragspflichtige Beschäftigung darstellt, angesichts der nur sporadischen Einsätze allerdings nur 0.141 Monate Beitragszeit generierte (vgl. act. G3.1.16). 4.2 Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Das bedeutet, dass für Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die keine Versicherungszeiten sind, die Zusammenrechnungspflicht nur gilt, wenn diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Staats, d.h. vorliegend der Schweiz, als Versicherungszeiten gegolten hätten (Kreisschreiben des Seco über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [nachfolgend: KS ALE 883] E19; vgl. zur Definition von Beschäftigungszeiten und Versicherungszeiten auch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2023, 8C_424/2022, E. 4.2.2 und 4.2.3). 4.3 Da Personen, die in der Schweiz als selbständig Erwerbende gelten, nicht beitragspflichtig sind, sind sie von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Entsprechend ist eine Anrechnung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland nach Art. 61 Abs. 1 GVO mangels Versicherungszeit in der Schweiz nicht vorgesehen. 4.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist schliesslich festzuhalten, dass mangels genügender Beitragszeit in G.___ auf eine eigenständige Prüfung der diesbezüglichen allenfalls anrechenbaren Beitragszeit verzichtet werden kann. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob eine Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei der D.___ GmbH aus einem anderen Grund möglich wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass gestützt auf ein BSG-Urteil feststehe, dass er als freischaffender Pilot in Deutschland nicht als selbständig Erwerbender, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei, weshalb die D.___ GmbH verpflichtet sei, nachträglich die

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7/8 Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Die Beschwerdegegnerin habe dies in Deutschland zu veranlassen (vgl. act. G1). 5.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten über keine Sozialversicherungsnummer in Deutschland verfügt. Entsprechend müsste ein Statuswechsel (von einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) erfolgen. Mangels gesetzlicher Grundlage und wegen fehlender Hoheitsmacht in Deutschland ist es der Beschwerdegegnerin verwehrt, selbständig einen Statuswechsel vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge bei der D.___ GmbH einzutreiben. Ebenfalls nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist es, im Namen des Beschwerdeführers einen Statuswechsel bei den deutschen Behörden zu beantragen und um die Einforderung der Sozialversicherungsbeiträge zu ersuchen. Es fehlt an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage in der DVO. Sollte der Beschwerdeführer eine Vertretung wünschen, hat er sich an einen Rechtsvertreter zu wenden. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage in Deutschland nicht so eindeutig ist, wie vom Beschwerdeführer angenommen. Das BSG erkannte zwar in seinem Urteil vom 23. April 2024, dass ein freischaffender Pilot unter bestimmten Voraussetzungen nicht als selbständig Erwerbender, sondern vielmehr als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Das Gericht betonte aber, dass die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen sei. Es sei daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen und der gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder seien daher grundsätzlich nicht – auch nicht im Sinne einer «Regel-Ausnahme- Aussage» – möglich (E. 14). Die Beurteilung eines möglichen Statuswechsel ist deshalb den deutschen Behörden vorbehalten. Dasselbe gilt im Übrigen für G.___. 6. 6.1 Nachdem – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannte – kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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8/8 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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