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St.Gallen Versicherungsgericht 01.10.2025 AVI 2025/14

October 1, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,371 words·~17 min·7

Summary

Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG: Vermittlungsunfähigkeit bei Führen einer Garage/Werkstatt. Keine Zwischenverdiensttätigkeit, da auf Dauer gerichtet. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 1. Oktober 2025, AVI 2025/14).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 14.11.2025 Entscheiddatum: 01.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 01.10.2025 Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 AVIG: Vermittlungsunfähigkeit bei Führen einer Garage/Werkstatt. Keine Zwischenverdiensttätigkeit, da auf Dauer gerichtet. Abweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 1. Oktober 2025, AVI 2025/14). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 1. Oktober 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik- Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Julia Dillier

Geschäftsnr. AVI 2025/14

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen A m t f ü r Wirtschaft u n d Arbeit , Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Vermittlungsfähigkeit (selbständige Erwerbstätigkeit, zeitliche Einschränkung)

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 2. Oktober 2024 im Job-Room des Portals der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung an (act. 3.1/A4) und stellte per 1. Dezember 2024 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Kasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G3.1/B8). Er gab an, Vollzeit arbeiten zu wollen (act. G3.1/A6). Er arbeitete zuletzt vom ___ bis ___ bei der B.___ AG (act. G3.1/A12). A.b Mit E-Mail vom 10. November 2024 teilte der Versicherte seinem RAV-Personalberater mit, dass er sich selbständig machen wolle. Er wolle das Angebot zur Förderung der Selbständigkeit wahrnehmen und habe sich bereits darüber informiert (act. G3.1/A9). Am 11. Dezember 2024 informierte der Versicherte die Fachstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen darüber, dass er per 1. Dezember 2024 eine Garage/Werkstatt gemietet und den ersten Mietzins sowie die Mietkaution bereits bezahlt habe (act. G3.1/A26). Auf die Frage, was er seit dem 1. Dezember 2024 mit den Mieträumlichkeiten mache, antwortete er, dass er die Garage Schritt für Schritt einrichte. Sein RAV-Personalberater habe ihm gesagt, dass er Bewerbungen schreiben müsse. Dies ergebe jedoch keinen Sinn, falls ihm «die Förderung der Selbständigkeit» bewilligt werde (act. G3.1/A30). A.c Mit E-Mail vom 16. Dezember 2024 übermittelte die Kasse dem zuständigen RAV- Personalberater den Handelsregistereintrag der C.___, bei welcher der Versicherte als Inhaber mit Einzelunterschrift aufgeführt war, und beantragte eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (act. G3.1/A42). A.d Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 gab das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend seine Vermittlungsfähigkeit. Dabei wurde vorgebracht, dass dieser als Inhaber der C.___ im Handelsregister eingetragen sei. Es stelle sich nun die Frage, wann und in welchem Umfang er seiner Selbständigkeit nachgehe. Er habe angegeben, eine Vollzeitstelle zu suchen. Das Arbeitsgesetz sehe jedoch eine Höchstarbeitszeit von maximal 50 Stunden pro Woche vor (act. G3.1/A46). A.e Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 nahm der Versicherte zu seiner Vermittlungsfähigkeit Stellung. Er sei derzeit als Inhaber einer Werkstatt tätig. Trotz seiner selbständigen Erwerbstätigkeit suche er weiterhin aktiv nach einer Anstellung und sei bereit, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Seine selbständige Erwerbstätigkeit beeinträchtige seine Vermittlungsfähigkeit nicht. Er halte sich an die Vorgaben der Arbeitsvermittlung, bewerbe sich und nehme an Beratungsgesprächen sowie Vermittlungsmassnahmen teil. Er plane, seine Selbständigkeit mit der Unterstützung der kantonalen Amtsstelle weiter voranzutreiben. Im Formular «Erhebungsbogen zur Selbständigkeit» erklärte der

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3/10 Versicherte, dass er über Fr. 50'000.– in die Einrichtung der Werkstatt investiert habe. Seine Selbständigkeit führe er von Montag bis Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr aus. Er beabsichtige, eine Arbeitnehmertätigkeit am Freitag flexibel und am Samstag und Sonntag von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 24:00 Uhr auszuüben (act. G3.1/A48). A.f Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 bejahte das AWA die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2024. Der anrechenbare Arbeitsausfall betrage 100 % einer Vollzeitstelle. Dem Formular «Erhebungsbogen zur selbständigen Erwerbstätigkeit» sei zu entnehmen, dass der Versicherte die selbständige Erwerbstätigkeit seit August 2014 ausübe. Diese Tätigkeit sei zwar auf Dauer ausgerichtet, dennoch sei er bereit und in der Lage, seine selbständige Erwerbstätigkeit jederzeit kurzfristig zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ganz aufzugeben. Mit E-Mail vom 6. Februar 2025 habe er sodann mitgeteilt, dass er dem Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % zur Verfügung stehe, bis das Gesuch um Förderung der Selbständigkeit gutgeheissen werde (act. G3.1/A55). A.g Am 12. Februar 2025 verfügte das AWA, die Verfügung vom 6. Februar 2025 werde wiedererwägungsweise aufgehoben und der Versicherte sei ab 2. Dezember 2024 nicht vermittlungsfähig und habe dementsprechend keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Bei einer internen Prüfung sei festgestellt worden, dass der Entscheid betreffend Vermittlungsfähigkeit vom 6. Februar 2025 nicht korrekt sei. Deshalb werde die Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Es stehe fest, dass der Versicherte eine Gewerbeliegenschaft inkl. Abstellplätzen mit Mietbeginn ab 1. Dezember 2024 gemietet habe. Die Vertragsunterzeichnung sei am 9. November 2024 erfolgt. Die monatliche Nettomiete betrage Fr. 1'360.– zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 150.–. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits im November 2024 und den getätigten Investitionen von rund Fr. 50'000.– sei davon auszugehen, dass der Versicherte bereits vor Antragsstellung seine Selbstständigkeit aufgenommen habe. Diese getroffenen Dispositionen liessen darauf schliessen, dass die Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet sei. Eine Google-Suche der Werkstatt des Versicherten habe zudem ergeben, dass die […] montags bis freitags jeweils von 07:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:30 Uhr sowie am Samstag von 07:30 bis 12:00 Uhr geöffnet sei. Auf der Internetseite «AutoScout24» sei ausserdem ersichtlich, dass er bereits […] zum Verkauf inseriert habe. Auf einem Instagram-Post sei weiter erkennbar, dass der Versicherte diverse […]-leistungen anbiete. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, wie er ohne Änderung bzw. weitgehende Aufgabe der Selbständigkeit einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen wolle. Aufgrund all dieser Indizien werde ein doch erheblicher zeitlicher und organisatorischer Aufwand deutlich, der zusammen mit den getätigten Investitionen klar zeige, dass sich der Versicherte bereits vor Antragsstellung zum Leistungsbezug ernsthaft und intensiv um den Aufbau einer auf Dauer gerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit bemüht habe. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit als vorübergehenden, zeitlich beschränkten Zwischenverdienst oder als Massnahme

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4/10 und Reaktion auf die Arbeitslosigkeit aufgenommen habe. Die Selbständigkeit habe vielmehr einem bereits länger gehegten Wunsch entsprochen. Aufgrund der genannten Aspekte bestehe an der behaupteten Bereitschaft, die Selbständigkeit zugunsten einer unselbständigen Vollzeiterwerbsstelle jederzeit aufzugeben, erhebliche Zweifel. Auch könne den Ausführungen, einer Selbständigkeit nur noch abends und am Wochenende nachzugehen, angesichts der erheblichen Verbindlichkeiten nicht gefolgt werden (act. G3.1/A61). A.h Dagegen erhob der Versicherte am 6. März 2025 (Datum Poststempel) Einsprache. Er habe aktiv nach einer festen Anstellung gesucht, was durch seine Bewerbungsaktivitäten und seine Registrierung auf dem Stellenvermittlungsprotal belegt sei. Er erfülle alle Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung. Mehrmals habe er erwähnt, dass er zwischen 50 bis 100 % vermittlungsfähig sei (act. G3.1/A65). A.i Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 wies das AWA die Einsprache ab. Die Erheblichkeit der getroffenen Dispositionen sowie die Äusserungen des Versicherten liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht als Zwischenverdiensttätigkeit qualifiziert werden könne, sondern vielmehr auf Dauer ausgerichtet sei. Er habe im Erhebungsbogen auch mitgeteilt, dass die Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet sei (act. G3.1/A79). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel) mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, mehrfach betont zu haben, dass er bereit sei, seine Werkstatt lediglich als Hobby weiterzuführen und unter der Woche voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die Investitionen stammten ausschliesslich aus seinem privat ersparten Geld der letzten Jahre und nicht aus staatlichen Mitteln. Er fühle sich durch einzelne Gespräche mit Mitarbeitenden missverstanden oder in seiner Aussage beeinflusst, insbesondere bei der Einschätzung seines Beschäftigungsgrads. Sein Ziel sei nie gewesen, sich vollständig auf eine Selbständigkeit zu konzentrieren, sondern während seiner Arbeitslosigkeit als arbeitsfähig und verfügbar zu gelten (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den Einspracheentscheid (act. G6). Erwägungen 1. 1.1 Der Beschwerdegegner anerkannte mit Verfügung vom 6. Februar 2025 zunächst die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2024. Während der noch laufenden

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5/10 Rechtsmittelfrist widerrief der Beschwerdegegner die ursprüngliche Verfügung und aberkannte die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab dem 2. Dezember 2024. Wie der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 12. Februar 2025 zutreffend ausführte, darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auf unangefochtene formelle Verfügungen zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 129 V 110 E. 1.2.1, 124 V 247 E. 2). Entsprechend ist der Widerruf nicht zu beanstanden. 1.2 Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die rechtsuchende Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen haben muss, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Angesichts der Tatsache, dass zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2025 und dem Widerruf am 12. Februar 2025 lediglich sechs Tage vergingen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer innert dieser kurzen Zeit Dispositionen getroffen hat, was dieser auch nicht behauptet (vgl. act. 3.1/A48). Zu erwähnen ist sodann, dass der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der erwähnten Verfügungen umfängliche Investitionen in der Höhe von über Fr. 50'000.– getätigt hatte und eine Dauerverpflichtung (Anmietung Gewerbeobjekt) eingegangen war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Vertrauensgrundlage sowie einer allfälligen Disposition wäre daher jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 2. Dezember 2024 zu Recht verneint hat. 2.2 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung im objektiven Sinn sowie subjektiv die persönliche Vermittlungsbereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 385 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015, 8C_922/2014, E. 2.1 m.w.H.).

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6/10 2.3 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, das heisst vom Zeitpunkt der Antragstellung aus. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben (BGE 120 V 385 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005, C 56/05, E. 1.2). 2.4 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG. Danach kann die Arbeitslosenversicherung unter anderem Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Demgegenüber sollen aber keine Taggelder während der anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als “Überbrückungshilfe“ bei einem Wechsel von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbständig erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3; ARV 2010 Nr. 5 S. 138 ff E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.5 Eine Erwerbstätigkeit charakterisiert sich dadurch, dass eine zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignete Tätigkeit mit der Absicht, einen solchen Gewinn zu erzielen, ausgeführt wird. Durch diese Gewinnstrebigkeit unterscheidet sich die Erwerbstätigkeit von einem Hobby bzw. einer blossen Liebhaberei (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.1). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko (Inkassound Delkredere-Risiko) zu. Unter anderem folgende Elemente deuten auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin: Tätigen von erheblichen Investitionen, Handeln unter eigenem Namen auf eigene Rechnung, Verfügen über eigene Geschäftsräume, Tragen der Unkosten und des Verlustrisikos, freies Bestimmen und Art und Weise der Arbeitserbringung, keinen Weisungen unterworfen, Gleichstellung gegenüber Person, die Auftrag erteilt hat, selbständiges Festlegen der Arbeitszeiten, Tätigkeiten für mehrere Auftraggebende (MADELEINE RANDACHER, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 12 N 4). 2.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen

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7/10 (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, 121 V 45 E. 2a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe stets betont, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufgeben und seine Werkstatt lediglich als Hobby weiterführen würde (act. G1). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte. 3.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht wird. Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die volle Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder ausserhalb der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 16. Juli 2001, C 353/00, E. 2b). Das an sich achtenswerte Verhalten einer versicherten Person, die Arbeitslosigkeit mit selbständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 E. 3; ARV 1993/1994 Nr. 30 S. 217 E. 3b 3. Absatz). Als selbständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage (vgl. SVR 1998 ALV Nr. 10 E. 3). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor und unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug die Kontrollvorschriften erfüllte. Für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tätigte er allerdings keine Arbeitsbemühungen (vgl. act. G6.1/A86, Verlaufsprotokoll Beratungsgespräch vom 10. Dezember 2024). Bereits anlässlich des Erstgesprächs am 14. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer seinem Personalberater mit, dass er eventuell eine Selbständigkeit in der […] aufbauen wolle (vgl. act. G6.1/A86, Verlaufsprotokoll Erstgespräch). Im November 2024 erkundigte er sich dann konkret über die Möglichkeit von Taggeldern zur Förderung der selbständigen

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8/10 Erwerbstätigkeit (act. G3.1/A18). Im Fragebogen «Kurzbeschrieb Geschäftsidee» führte er aus, dass er sich in der […] selbständig machen wolle (act. G3.1/A22). Am 11. Dezember 2024 reichte er sodann den Mietvertrag mit Mietbeginn per 1. Dezember 2024 ein und teilte mit, dass er den ersten Mietzins sowie die Kaution bereits bezahlt habe (act. G3.1/A26). Dem Mietvertrag war zu entnehmen, dass es sich um ein unkündbares Mietverhältnis für fünf Jahre mit der Option auf Verlängerung handelte und ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'510.– (inkl. Nebenkosten) vereinbart war. Die Kaution betrug Fr. 4'530.– (act. G3.1/A24). Die Kasse beantragte am 16. Dezember 2024 beim für den Beschwerdeführer zuständigen Personalberater, die Vermittlungsfähigkeit ab Anmeldung zum Leistungsbezug überprüfen zu lassen. Grund war ein beigezogener Handelsregisterauszug der C.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem Eintrag ins Handelsregister am 28. November 2024 als Inhaber mit Einzelunterschrift aufgeführt war (act. G3.1/A41 und A42). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend seine Vermittlungsfähigkeit eingeräumt (act. G3.1/A46). Im Erhebungsbogen zur selbständigen Erwerbstätigkeit gab er an, dass es sein Traum seit seiner Lehre gewesen sei, selbständig zu sein. Seit einem Jahr sei er intensiver am Planen. Seine selbständige Erwerbstätigkeit sei auf Dauer ausgerichtet, er sei jedoch in der Lage, die Selbständigkeit jederzeit und kurzfristig zugunsten einer Tätigkeit als Arbeitnehmer ganz aufzugeben. Er habe Investitionen für die Einrichtung der Werkstatt mit […] für über Fr. 50'000.– getätigt. Er habe sich zudem Visitenkarten drucken lassen und betreibe Werbung über die sozialen Medien (act. G3.1/A48). 4.2 Aus einem Internet-Auszug vom 11. Februar 2025 geht sodann hervor, dass die Werkstatt des Beschwerdeführers von Montag bis Freitag von 07:30 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:30 Uhr sowie am Samstag von 07:30 bis 12:00 Uhr geöffnet hat (act. G3.1/A60 S. 3). Dieselben Öffnungszeiten veröffentlichte der Beschwerdeführer bei seinen Inseraten über AutoScout24 (act. 3.1/A60 S. 5). Die Öffnungszeiten werden denn auch von ihm nicht bestritten. Zwar erwähnte er im Erhebungsbogen zur selbständigen Erwerbstätigkeit, dass er diese am Samstag nicht ausübe (act. G3.1/A49). Mit Blick auf die in der Google-Suche gefundenen Öffnungszeiten sowie den von ihm angegebenen Öffnungszeiten bei AutoScout24 erscheinen diese Ausführungen des Beschwerdeführers wenig plausibel. 4.3 Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Akten steht fest, dass es sich bei der Führung der C.__ um eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt. Andernfalls wären die Eintragung im Handelsregister, die Anmietung einer Werkstatt für mindestens fünf Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit sowie die erheblichen Investitionen im Umfang von über Fr. 50'000.– kaum zu erklären. Der Beschwerdeführer ging damit eine auf Dauer gerichtete finanzielle Verpflichtung ein. Zudem sagte er selber, dass es sein lang gehegter Wunsch sei, sich selbständig zu machen (act. G3.1/A49). Dass er seine Werkstatt bei Finden einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Hobby weiterführen würde, erscheint damit als äusserst unrealistisch. Eine selbständige Zwischenverdiensttätigkeit kann damit – wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte –

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9/10 ausgeschlossen werden, kann die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers doch mit Blick auf das soeben Ausgeführte weder als vorübergehend, zeitlich beschränkte noch als investitionsarme Tätigkeit qualifiziert werden (vgl. E. 4.1 vorstehend). Unerheblich ist dabei, dass die Investitionen ohne staatliche Förderung bzw. Hilfe getätigt wurden. 4.4 Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, er sei seinen vom RAV auferlegten Verpflichtungen stets nachgekommen (act. G3.1/A65), ist festzuhalten, dass es ihm zwar zugute zu halten ist, dass er sich ab Dezember 2024 neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in rechtsgenüglicher Weise um Arbeit bemüht hat, jedoch kann allein gestützt darauf nicht auf seine (subjektive) Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden, umso mehr als vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gerade keine Arbeitsbemühungen getätigt wurden. 4.5 Abschliessend ist zu erwähnen, dass sein Einwand, er fühle sich durch einzelne Gespräche mit Mitarbeitenden des Beschwerdegegners missverstanden oder in seinen Aussagen beeinflusst, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal er seine Angaben überwiegend schriftlich machte. Auffallend ist indes, dass seine Angaben widersprüchlich sind. So führte er mehrfach aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer ausgerichtet sei. Gleichzeitig machte er aber geltend, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgeben würde (vgl. act. G3.1/A48). Aus diesen Widersprüchen lässt sich jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:14:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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