Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2025 Entscheiddatum: 28.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 28.04.2025 Art. 51 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 AVIG. Insolvenzentschädigung. Schadenminderungspflicht. Letztere Bestimmung bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Bei einem Zuwarten mit der Durchsetzung der Lohnansprüche von sieben Monaten, auch noch nach Erhalt der Kündigung, ist grundsätzlich von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen (Erw. 2.1). Die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachten Exkulpationsgründe sind zudem nicht rechtsgenüglich erstellt. Selbst wenn aber die beiden anderen geltend gemachten Arbeitsverhältnisse bei den mit der ersten Arbeitgeberin durch die gleiche Eigentümerschaft verbundenen Gesellschaften bei Einleitung weitergehender Massnahmen tatsächlich gefährdet gewesen wären, könnte der Beschwerdeführer nicht entlastet werden, vermag doch die Sorge um den Erhalt des Arbeitsplatzes fehlende Inkassobemühungen während längerer Zeit nicht zu rechtfertigen (Erw. 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2025, AVI 2024/38). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 28. April 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AVI 2024/38
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Insolvenzentschädigung (Schadenminderungspflicht)
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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ stellte Ende April 2024 bzw. am 9. Juni 2024 einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für ausgefallene Lohnzahlungen vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn und Ferienanteil, total Fr. 18'600.-- (act. G 4.1/13). Zuvor hatte er ab dem 1. Juli 2021 für die B.___ AG gearbeitet (act. G 4.1/14). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen am 30. Mai 2023 per 31. Juli 2023 gekündigt (act. G 4.1/17). Am 7. März 2024 wurde über die B.___ AG der Konkurs eröffnet (act. G 4.1/16). Nachdem der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung vom 18. Juni 2024 die verlangten weiteren Unterlagen nicht eingereicht hatte, wies die Kasse den Antrag mit Verfügung vom 18. Juli 2024 ab, da die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung mittlerweile verstrichen und dieser folglich verwirkt sei (act. G 4.1/9). Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (die wohl die Verfügung kreuzte) reichte der Antragsteller die verlangten Unterlagen (teilweise) doch noch ein (act. G 4.1/8). A.b Am 13. August 2024 erhob er zudem Einsprache gegen die genannte Verfügung. Zur Begründung machte er geltend, alle zur Ergänzung des Antrags erforderlichen Unterlagen seien fristgerecht nachgereicht worden. Die Dokumente, die nicht von der B.___ AG ausgestellt worden seien, hätten erst nach wiederholtem und hartnäckigem Drängen seinerseits beschafft werden können. Es wäre unfair und unzulässig, dies zu seinem Nachteil auszulegen, zumal er die Unterlagen erst am Tag der Einreichung erhalten habe (act. G 4.1/5). A.c Mit Entscheid vom 10. September 2024 wies die Kasse die Einsprache ab. Zwar sei der Antrag auf Grund des unterlassenen Hinweises auf die Verwirkung im Schreiben vom 18. Juni 2024 und des während laufender Frist gestellten Fristerstreckungsgesuchs als rechtzeitig anzusehen. Indessen ging sie davon aus, dass der Einsprecher seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. So gehe aus dem Antrag hervor, dass er den Lohn nur bis Ende 2022 erhalten habe. Für den Zeitraum von Februar 2023 bis zur Kündigung am 30. Mai 2023 sei nicht ersichtlich, dass er die ausstehenden Löhne bei der Arbeitgeberin mündlich oder schriftlich eingefordert hätte. Aus den Akten gehe hervor, dass er die offenen Löhne erstmals am 19. Juli 2023 (1. Mahnung) und am 27. Juli 2023 (2. Mahnung) bei der Arbeitgeberin eingefordert habe. Aus diesen Schreiben gehe hervor, dass bereits seit Oktober 2021 Lohnausstände bestanden hätten. Mit der 2. Mahnung sei die Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden, dass er die Betreibung einleiten würde, sollte die Forderung nicht beglichen werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG habe er die ausstehenden Löhne am 10. und 21. August 2023 erneut gemahnt. Er habe der Arbeitgeberin wiederum mitgeteilt, dass er bei Nichtbezahlung die Betreibung einleiten würde. Dies habe er am 16. Oktober 2023 getan. Ein Fortsetzungsbegehren habe er jedoch nicht gestellt. Auf Grund der Unterlagen sei davon auszugehen,
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3/9 dass die Arbeitgeberin ihrer Lohnzahlungspflicht über einen Zeitraum von sieben Monaten nicht nachgekommen sei und keine Akonto- oder Teilzahlungen erfolgt seien. Handlungen, mit denen der Einsprecher seine Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin gesichert habe, seien frühestens ab dem 19. Juli 2024 (richtig: 2023) ersichtlich. Auf Grund der komplett ausgebliebenen Lohnzahlungen über einen Zeitraum von sieben Monaten habe er mit einem ganzen oder teilweisen Lohnverlust rechnen müssen. Er sei sogar noch nach der Kündigung bei der insolventen Arbeitgeberin geblieben. Damit habe er elementare Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen, womit eine Verletzung der Schadenminderungspflicht zu bejahen sei, weshalb sein Antrag auf Insolvenzentschädigung abgelehnt werde (act. G 4.1/3). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Oktober 2024 mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann seien die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung anzuerkennen. Zur Begründung bringt er vor, dass gemäss Einspracheentscheid die Frist zur Beantragung einer Insolvenzentschädigung eingehalten worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lägen keine elementaren Versäumnisse seinerseits vor. Er verweise auf die gesetzliche Frist von vier Monaten, die er im Antrag auf Insolvenzentschädigung aufgeführt habe. Weitere Ansprüche habe er nicht gestellt. Es könne deshalb nicht von einem Überwälzen des Risikos auf die Arbeitslosenversicherung ausgegangen werden. Durch sein besonnenes Vorgehen habe er zudem eine Arbeitslosigkeit verhindert, die sich in seinem Alter von 58 Jahren sicherlich länger hingestreckt hätte. Diesfalls wären die Folgekosten für die Arbeitslosenversicherung voraussichtlich weitaus höher ausgefallen. Das Vorgehen habe ihm ermöglicht, nahtlos eine weitere Anstellung bei einer anderen Arbeitgeberin mit dem gleichen Geschäftsführer wie der in Konkurs gefallenen Arbeitgeberin zu bekommen. Er sei damit der Pflicht nachgekommen, eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dies sei in einem ähnlichen Fall, den er im Kanton Zug im Jahr 2016 hatte, von der Arbeitslosenkasse Zug als Schadenminderung anerkannt worden, weshalb er damals Anspruch auf Insolvenzentschädigung gehabt habe. Ferner seien mehrfach Zahlungsversprechen gemacht worden, die aber nicht eingehalten worden seien. Es seien auch mehrfach neue Investorengelder angekündigt worden (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2024 (act. G 4). B.c Nach Akteneinsicht reicht der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 (Eingang Versicherungsgericht) eine Stellungnahme ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, dass bei der Zumutbarkeit einer Massnahme stets die konkreten Umstände und die Gesamtsituation zu
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4/9 berücksichtigen seien. Er habe bei der B.___ AG eine 60%-Anstellung gehabt. Daneben sei er zu 40 % bei der C.___ (gemeint wohl: D.___) GmbH angestellt gewesen. Beide Unternehmen seien vom gleichen Geschäftsführer geführt worden, womit jede Einflussnahme Auswirkungen auf beide Anstellungsverhältnisse gehabt habe. Die Weiterführung der angehobenen Betreibung hätte ihn in eine unzumutbare Lage gebracht. Der Geschäftsführer habe vor Zeugen gesagt, dass eine Fortsetzung der Betreibung bei beiden Arbeitsverhältnissen zur sofortigen Entlassung führen würde, da diesfalls das Vertrauens- und Loyalitätsverhältnis nicht mehr gegeben wäre. Dieser Umstand sei besonders relevant gewesen, da der Geschäftsführer zum damaligen Zeitpunkt noch ernsthaft daran gearbeitet habe, die B.___ AG wieder rentabel zu machen. Grundlage dieser Annahme sei die Existenz eines mittleren fünfstelligen Guthabens auf einem Kryptokonto gewesen, das durch die Einnahmen der Gesellschaft gespeist worden sei. Die Aussicht auf eine Stabilisierung des Unternehmens sei daher nicht rein hypothetisch, sondern realistisch gewesen. Die Fortsetzung der Betreibung hätte nicht nur unmittelbar zu seiner Entlassung bei der B.___ AG geführt, sondern auch seine Teilzeitanstellung bei der D.___ GmbH gefährdet. Dies hätte ihn in die vollständige Arbeitslosigkeit gestürzt. Es liege ein Härtefall vor. So aber sei eine Anschlussanstellung bei einer weiteren Gesellschaft des Geschäftsführers, der E.___ AG möglich gewesen. Angesichts seines Alters und der eingeschränkten beruflichen Perspektiven wäre die daraus resultierende Arbeitslosigkeit für ihn nicht zumutbar gewesen. Vielmehr sei er verpflichtet gewesen, die möglichen Folgen für die Arbeitslosenversicherung und für ihn selbst sorgfältig abzuwägen. Schliesslich habe die explizite Kündigungsandrohung der Arbeitgeberin zu einem erheblichen psychischen Druck geführt. Indem er die Betreibung nicht weitergeführt habe, habe er den Konflikt entschärfen können. Er habe durch sein Vorgehen nicht nur seine Beschäftigung erhalten können, sondern auch verhindert, dass durch eine vollständige Arbeitslosigkeit ein grösserer Schaden für die Arbeitslosenversicherung entstanden sei (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 9). Erwägungen 1. 1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben unter anderem Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.0; abgekürzt: AVIG]). Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
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5/9 1.2 Die arbeitnehmende Person muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihr mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Sie muss die Insolvenzentschädigung zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die sie absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird (Art. 55 Abs. 2 AVIG). 1.3 Zieht eine Pflichtverletzung unter gewissen Umständen die Rückforderung der Insolvenzentschädigung nach sich, muss erst recht bereits deren Auszahlung verweigert werden können, wenn ein massgebliches Säumnis der versicherten Person vorliegt (URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 163). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Versicherte Personen müssen deshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur im Konkurs- und Pfändungsverfahren und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihre Lohnansprüche innert nützlicher Frist geltend machen, sondern es obliegt ihnen bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Schadenminderungspflicht, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und der Arbeitnehmende mit einem Verlust rechnen muss. Eine Ablehnung der Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt wie eine Rückerstattung bereits bezogener Insolvenzentschädigung nach Art. 55 Abs. 2 AVIG voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_820/2019, E. 4.3.1, und vom 19. Juni 2019, 8C_85/2019, E. 4.1, je mit Hinweisen; ARV 2010 Nr. 1 S. 48 E. 3 mit Hinweisen). Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen tun oder unterlassen würde, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung der Versicherung zu vermeiden (BGE 121 V 45 E. 3b; BGE 114 V 190 E. 2a; BURGHERR, a.a.O., S. 156). 1.4 Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei eine Gesamtbetrachtung der Bemühungen der versicherten Person Platz zu greifen hat. Von den Arbeitnehmenden wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass sie bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Sie haben jedoch ihre Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen, sodass die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderung klar
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6/9 erkennbar ist. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Sie darf nicht untätig zuwarten, bis der Arbeitgeber in Konkurs fällt. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss. Insgesamt sollen sich Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu. Entsprechend vermag auch das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes den Verzicht auf die Realisierung gefährdeter Lohnansprüche nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts vom 29. April 2020, 8C_820/2019, E. 4.3.1, vom 21. Mai 2019, 8C_79/2019, E. 3.2, und vom 29. August 2011, 8C_66/2011, E. 2.2, je mit Hinweisen; BURGHERR, a.a.O., S. 166 ff.). 1.5 Die Insolvenzentschädigung ist dafür bestimmt, dem Arbeitnehmenden und seiner Familie in Zeiten plötzlicher und akuter Lohnknappheit unter die Arme zu greifen und diesen den Gang zur Sozialhilfe zu ersparen. Macht der Arbeitnehmende während längerer Zeit keine Anstalten, seiner Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisiert er mangelndes Interesse, und er verliert dadurch auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung seine Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Die Zielsetzung der Insolvenzentschädigung kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr erreicht werden. Es kann nicht der Zweck dieser Leistungsart sein, Lohnansprüche zu ersetzen, auf deren Geltendmachung der Arbeitnehmende ohne hinreichenden Grund verzichtet hat (vgl. BURGHERR, a.a.O., S. 165). 1.6 Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt werden. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolgt, wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt, und wenn nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2017, 8C_573/2017, E. 2, und vom 29. August 2011, 8C_66/2011, E. 4.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Vorliegend ist nicht mehr umstritten, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Sinn von Art. 53 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.02; abgekürzt:
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7/9 AVIV) rechtzeitig innert der 60-Tage-Frist geltend gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf Insolvenzentschädigung nunmehr damit, dass der Beschwerdeführer mit der Ergreifung von Massnahmen zur Geltendmachung seiner offenen Lohnansprüche zu lange zugewartet habe, obwohl er mit einem ganzen oder teilweisen Lohnverlust habe rechnen müssen. Tatsächlich macht der Beschwerdeführer grundsätzlich Lohnausstände von Januar 2023 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ AG per Ende Juli 2023, mithin sieben Monatsgehälter zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn, geltend (vgl. Forderungseingabe vom 24. April 2024 im Konkurs der Arbeitgeberin, während er im Betreibungsbegehren vom 13. Oktober 2023 noch von offenen Lohnforderungen betreffend den Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023, zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn sowie Lohnanteil Oktober 2021 und 2. Anteil 13. Monatsgehalt 2022 (offenbar jeweils die Nettolöhne), ausgegangen war [act. G 4.1/12 und 15]). Im Weiteren ist unbestritten, dass er die Arbeitgeberin erstmals am 19. Juli 2023 schriftlich für einen Betrag von Fr. 8'878.23 gemahnt hatte. Nach Angaben des Beschwerdeführers bestanden damals bis Oktober 2021 zurückreichende Lohnausstände. In der genannten Summe war - wiederum nach Angaben des Beschwerde-führers eine durch die E.___ AG geleistete Abschlagszahlung in Höhe von Fr. 7'940.26 berücksichtigt. Am 27. Juli 2023 mahnte er den Betrag erneut (2. Mahnung). Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mahnte er die Arbeitgeberin am 10. August 2023 für einen Betrag von Fr. 21'964,96, wobei unklar bleibt, ob der erste Betrag von Fr. 8'878.23 hier ebenfalls enthalten war (die im Schreiben erwähnte Aufstellung befindet sich nicht bei den Akten; die erneute Bezeichnung als "1. Mahnung" könnte dafür sprechen, dass es sich hier um einen anderen Betrag handelt). Am 21. August 2023 mahnte er den genannten Betrag zum zweiten Mal, wobei er offenbar jeweils den Nettolohn forderte (vgl. Betreibungsbegehren; act. G 4.1/12). Der Beschwerdeführer forderte die Arbeitgeberin somit erstmals nach knapp sieben Monaten schriftlich auf, die seit Oktober 2021 bzw. Januar 2023 bestehenden mittlerweile erheblichen - Lohnausstände zu begleichen. Nach weiteren rund drei Monaten reichte er am 13. Oktober 2023 das Betreibungsbegehren gegen die Arbeitgeberin ein, das er offenbar aus Kostengründen dann aber nicht weiterführte (vgl. Stellungnahme vom 18. Juli 2024 [act. G 4.1/8]). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, weitere Schritte unternommen zu haben, und es sind auch keine solchen ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer während eines langen Zeitraums von sieben Monaten, in welchem die Lohnzahlungen gänzlich ausgeblieben waren, und sogar noch nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin, weitergearbeitet hatte, ist er seiner Schadenminderungspflicht zweifellos nicht in genügendem Umfang nachgekommen. Rechtsprechungsgemäss ist bei einem derart langen Zeitraum, während dessen die arbeitnehmende Person weder Teilzahlungen noch Sicherheiten erhält (vgl. Art. 337a OR), grundsätzlich von einem groben Verschulden auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_682/2009, E. 4.2, und vom 18. November 2018, 8C_66/2013, E. 4.3). Im Übrigen verfolgte der Beschwerdeführer seine Ansprüche auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht konsequent und verzichtete insbesondere auf die Fortsetzung der Betreibung.
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8/9 2.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe den Geschäftsführer der Arbeitgeberin nicht verärgern wollen, da er damit auch seine 40%-Anstellung bei der D.___ GmbH, wo jener ebenfalls Geschäftsführer und Eigentümer gewesen sei, gefährdet hätte. Eine Fortsetzung der Betreibung (gegen die B.___ AG) hätte bei beiden Arbeitsverhältnissen zu seiner sofortigen Entlassung geführt, was als unzumutbar anzusehen sei. So aber sei eine Anschlussanstellung bei einer weiteren Gesellschaft des Geschäftsführers, der E.___ AG, möglich gewesen. Durch sein besonnenes Vorgehen habe er somit nicht nur seine (Teilzeit-)Beschäftigung erhalten, sondern auch verhindert, dass eine vollständige Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Sein Handeln sei damit mit der Schadenminderungspflicht vollumfänglich vereinbar. Zunächst ist festzustellen, dass diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht belegt sind. So liegen insbesondere die Arbeitsverträge mit der D.___ GmbH und mit der E.___ AG nicht bei den Akten, sodass eine Anschlussbeschäftigung unklar bleibt. Auch zu den geltend gemachten Sanierungsaussichten ist nichts Näheres bekannt. Der blosse Hinweis auf ein angeblich vorhandenes Kryptoguthaben vermag jedenfalls eine mögliche Sanierung der Gesellschaft innert nützlicher Frist nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Im Übrigen erscheint der geschilderte zeitliche Ablauf nicht schlüssig, erfolgte doch die Betreibungsanhebung gegen die B.___ AG erst am 13. Oktober 2023 (act. G 4.1/12), mithin zu einem Zeitpunkt, als das Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft bereits beendet war. Zumindest dieses Arbeitsverhältnis konnte er mit einer Fortsetzung der Betreibung also nicht mehr gefährden. Auf weitere Sachverhaltserhebungen ist indessen zu verzichten. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die anderen beiden geltend gemachten Arbeitsverhältnisse (D.___ GmbH, E.___ AG) durch Betreibungs- und Inkassomassnahmen konkret gefährdet gewesen wären, könnte der Beschwerdeführer nicht von der Ergreifung der gesetzlich und rechtsprechungsgemäss verlangten Inkassobemühungen befreit werden. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung das Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes den (praktisch vollständigen) Verzicht auf die Realisierung gefährdeter Lohnansprüche während längerer Zeit nicht zu rechtfertigen (vgl. vorstehenden Erw. 1.4). Andernfalls bestände die Gefahr, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zu Lasten eines Dritten (Arbeitslosenversicherung) auf die korrekte Erfüllung des Arbeitsvertrags verzichten könnten und sich die arbeitnehmende Person stattdessen über die Versicherung schadlos halten könnte. Vielmehr wäre die Kündigung eines bestehenden (nicht aber das Nichteingehen eines neuen) Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin, wie sie der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben befürchtet hatte, als missbräuchlich anzusehen, was entsprechende Entschädigungsansprüche zur Folge hätte (Art. 336 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 336a OR), welche auf dem zivilrechtlichen Weg zu verfolgen gewesen wären. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können ihm für seine längere Untätigkeit keine entschuldbaren Gründe zugebilligt werden, weshalb der Verzicht auf weiterführende Inkassomassnahmen während des vorliegend fraglichen, rund siebenmonatigen Zeitraums als grobfahrlässige Unterlassung anzusehen ist, zumal der Beschwerdeführer seine Ansprüche auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und nach der Anhebung der Betreibung nicht weiter verfolgte, sondern einfach bis zur Konkurseröffnung zuwartete.
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9/9 Dies führt dementsprechend zu einem Ausschluss des Beschwerdeführers vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. 2.3 Daran vermag auch eine möglicherweise andere Praxis der Arbeitslosenkasse Zug nichts zu ändern, wobei auch hier der Beschwerdeführer seine Behauptung, es habe sich um einen "ähnlichen Fall" gehandelt, nicht weiter belegt hat. Denn eine solche Praxis stünde in klarem Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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