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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2025 AVI 2024/37

June 19, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,052 words·~25 min·3

Summary

Art. 38 Abs. 1 AVIG. Frist zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung. Der letzte Tag der Abrechnungsperiode stellt das fristauslösende Ereignis dar. Die Frist endet demzufolge drei Monate später am Tag mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende Ereignis bzw., wenn dieser Tag fehlt, am letzten Tag des Monats (Erw. 2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025, AVI 2024/37).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2025 Entscheiddatum: 19.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2025 Art. 38 Abs. 1 AVIG. Frist zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung. Der letzte Tag der Abrechnungsperiode stellt das fristauslösende Ereignis dar. Die Frist endet demzufolge drei Monate später am Tag mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende Ereignis bzw., wenn dieser Tag fehlt, am letzten Tag des Monats (Erw. 2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025, AVI 2024/37). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik- Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2024/37

Parteien

A . _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung

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2/12 Sachverhalt A. A.a Die A.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) führte im Zeitraum vom 7. September 2023 bis 30. November 2023 Kurzarbeit im Gesamtbetrieb durch. Am 3. Dezember 2023 reichte sie beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: AWA) erneut eine Voranmeldung für die Durchführung von Kurzarbeit im Gesamtbetrieb für den Zeitraum vom 13. Dezember 2023 bis zum 12. März 2024 ein. Dabei gab sie an, die Kurzarbeit betreffe 182 Mitarbeitende und der voraussichtliche Arbeitsausfall betrage 40 % (act. G 3.3/178). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 erhob das AWA keinen Einspruch und bewilligte für die beantragte Periode - unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung durch die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse [act. G 3.3/130]). A.b Am 1. Mai 2024 reichte die Arbeitgeberin den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar 2024 bei der Arbeitslosenkasse ein (act. G 3.2/45). Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wies die Arbeitslosenkasse den Anspruch wegen verspäteter Geltendmachung ab (act. G 3.2/43). A.c Am 8. Mai 2024 erhob die Arbeitgeberin gegen diese Verfügung Einsprache mit der Begründung, es habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse die Absprache bestanden, jeweils auf die Abrechnung des Vormonats zu warten, um die aufgeführten Mehrstunden zu übernehmen (act. G 3.2/38). Die Einsprache musste auf Aufforderung der Arbeitslosenkasse zweimal verbessert werden (25. Juni 2024 und 5. August 2024), da die zuvor unterzeichneten Personen keine (genügende) Zeichnungsberechtigung hatten (act. G 3.1/7, 9 f. und 13). A.d Mit Entscheid vom 13. September 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag für die Abrechnungsperiode Januar 2024 am 1. Mai 2024 und damit verspätet eingereicht worden sei. Zudem bestritt sie das Bestehen einer Abmachung zwischen ihr und der Arbeitgeberin. In der von der Arbeitgeberin ins Recht gelegten E-Mail vom 24. April 2024 sei der Zusatz, wonach die Korrekturen in Zukunft anhand der Abrechnungen vom Vormonat jeweils in den neuen Monat übertragen werden könnten, nicht enthalten. Da kein Vertrauenstatbestand bestanden habe, falle die Prüfung einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung der Arbeitgeberin dahin. Die Abrechnungsperiode Januar 2024 sei somit nicht zu vergüten (act. G 3.1/6). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Oktober 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann sei der Beschwerdeführerin die beantragte

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3/12 Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Januar 2024 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird zunächst vorgebracht, dass die Frist erst am 1. Mai 2024 geendet habe. So stipuliere Art. 38 Abs. 1 AVIG, dass der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb geltend mache. Auch nach Art. 61 AVIV beginne die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode, vorliegend also am 1. Februar 2024. Nach dem Europäischen Fristenübereinkommen liefen sodann Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt seien, von Mitternacht des Tages des Fristbeginns (dies a quo) bis Mitternacht des Tages des Fristendes (dies ad quem). Sei eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so sei der dies ad quem der Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres, der nach seiner Zahl dem dies a quo entspreche, oder, wenn ein entsprechender Tag fehle, der letzte Tag des Monats. Der dies a quo sei vorliegend der 1. Februar 2024, der dies ad quem demnach - der Zahl des dies a quo entsprechend - der 1. Mai 2024, womit die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt sei. Im Eventualstandpunkt wird ausgeführt, es habe eine dahingehende Absprache zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gegeben, dass Erstere die Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung jeweils erst nach Abrechnung der Vorperiode durch die Beschwerdegegnerin habe einreichen können. Dazu beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende E-Mail vom 24. April 2024. Wenn die Beschwerdegegnerin die Beweismittel der Beschwerdeführerin ignoriere und dem einen eigenen Aktenbestand - worin die fragliche Abmachung nicht enthalten sei - entgegenhalte, verletze sie in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Zum einen sei diese nicht vorgängig über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen informiert worden. Wenn die Fristberechnung der Beschwerdegegnerin korrekt wäre, wäre die Frage nach dem Inhalt des Mailverkehrs von integraler Entscheidrelevanz. Die Beschwerdegegnerin habe denn für ihre abweisende Entscheidung allein mit dieser E-Mail argumentiert. Die Gehörsverletzung sei daher schwerwiegend. Würde das Versicherungsgericht zur Auffassung gelangen, dass die Geltendmachung des Anspruchs verspätet erfolgt sei, sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, andernfalls der Beschwerdeführerin eine Instanz mit voller Kognition entzogen würde. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin das Recht verweigert, mit ihrem sinngemäss ebenfalls erhobenen Wiederherstellungsantrag gehört zu werden. Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid die Einsprache nur unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes gewürdigt (diese Prüfung allerdings wegen der genannten Gehörsverletzung ebenfalls nicht durchgeführt). Die Beschwerdeführerin habe mit dem Vorbringen, sie sei wegen der Anforderungen und Anweisungen zum künftigen Vorgehen bei der Geltendmachung von Entschädigungsanträgen durch die Kasse unverschuldet "erst" am 1. Mai 2024 dazu gekommen, den Antrag einzureichen, weil sie zuvor - wie von der Kasse empfohlen - die Abrechnung des Vormonats abgewartet habe, auch einen Wiederherstellungsgrund geltend gemacht. Indem die Beschwerdegegnerin auch diesen nicht

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4/12 behandle, verletze sie (im Fall eines Fristversäumnisses) den Anspruch auf Wiederherstellung bei gegebenen Voraussetzungen. Denn in sinngemässer Anwendung von Art. 24 VwVG sei ein verspätetes Gesuch einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich. Die Abmachung mit bzw. die Empfehlung der Beschwerdegegnerin, mit der neuen Anspruchsanmeldung "in Zukunft die Korrekturen anhand der Abrechnungen vom Vormonat jeweils in den neuen Monat [zu] übertragen", sei fraglos ein Fristwiederherstellungsgrund. Die hier interessierende Abrechnung des Vormonats datiere vom 29. April 2024 und sei der Beschwerdeführerin am 30. April 2024 zur Kenntnis gelangt (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2024 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, könne dem nicht gefolgt werden. Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin habe der zuständigen Person bei der Beschwerdeführerin am 24. April 2024, 10:18 Uhr, eine E-Mail geschrieben. Auf diese E-Mail habe die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2024, 13:41, geantwortet. Damit sei erstellt, dass ihr die fragliche E-Mail, die sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befinde, zugestellt worden sei. Jene habe der Beschwerdeführerin deshalb im Einspracheverfahren nicht erneut zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Die E-Mail, die im Einspracheverfahren als Beweismittel eingereicht worden sei, unterscheide sich von der E-Mail, die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereicht werde. Beide E-Mails seien in dieser Form nicht von der Arbeitslosenkasse versendet worden. Beide Beweismittel seien mutmasslich nicht versendete Weiterleitungen einer E-Mail (was am Vermerk FW für "Forward" und an den fehlenden Informationen zu Absender, Empfänger und Versanddatum erkennbar sei) und nicht direkte Ausdrucke der von der Beschwerdegegnerin erhaltenen E-Mail aus dem Posteingang der HR-Verantwortlichen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin habe die Auskunft, in Zukunft könnten die Korrekturen anhand der Abrechnungen vom Vormonat jeweils in den neuen Monat übertragen werden, nicht erteilt. Damit liege keine Vertrauensgrundlage vor, weshalb die Berufung auf den Vertrauensschutz ausser Betracht falle. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Auskunft erteilt hätte, könnte die Beschwerdeführerin daraus nicht ableiten, dass sie den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung nach Ablauf der Frist einreichen könne. Ferner würde es an der Nichterkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft fehlen. Der Betrieb sei bereits mit der Bewilligung von Kurzarbeit darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Entschädigungsanspruch innert dreier Monate geltend gemacht werden müsse. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Verwirkung des Anspruchs aufmerksam gemacht worden. Anhand dieser unmissverständlichen Hinweise hätte die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der geltend gemachten fehlerhaften Auskunft erkennen können und müssen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle, sie habe auf die Abrechnung des Vormonats warten müssen, wäre es ihr noch möglich gewesen, den Antrag für den Januar 2024 fristgerecht einzureichen. Für ein Zuwarten bis am 1. Mai 2024 würden keine entschuldbaren Gründe geltend

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5/12 gemacht und solche seien auch nicht ersichtlich. Eine Wiederherstellung der Frist sei nicht angezeigt (act. G 3). B.c Mit Replik vom 16. Dezember 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, es helfe der Beschwerdegegnerin nicht, wenn sie geltend mache, die fragliche E-Mail stamme nicht von ihrer Mitarbeiterin selbst, sondern sei ihrerseits eine weitergeleitete E-Mail-Version. Im Weiteren habe die Sachbearbeiterin bereits die gleiche Praxis bestätigt, indem sie (betreffend Kurzarbeitsentschädigung für den Dezember 2023) auf die Frage der Beschwerdeführerin "Warten wir auf Ihre korrigierte November-Abrechnung?" mit "Ja, dies wird das Beste sein" geantwortet habe. Die betreffende E-Mail vom 8. März 2024 finde sich nirgends in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, wohl aber als Beilage zur Einsprache vom 8. Mai 2024. Weiter habe die HR-Verantwortliche der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Mai 2024 an die Beschwerdegegnerin schon im Vorfeld der Einsprache auf diese zwischen ihnen getroffene Absprache hingewiesen. Diesem Sachverhalt der so getroffenen Abmachung habe die Beschwerdegegnerin nicht widersprochen. Schliesslich habe auch der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nicht ausschliessen können, dass es die Absprache wirklich gegeben habe, habe er sich doch veranlasst gesehen, den geltend gemachten guten Glauben betreffend Abmachung ausdrücklich zu zerstören (act. G 6). B.d Mit Duplik vom 21. Januar 2025 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die E-Mail vom 8. März 2024 keine Absprache zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestätige. Es handle sich um eine konkrete Antwort ihrer Sachbearbeiterin zu einer konkreten Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode Dezember 2023. Da die Kurzarbeitsentschädigung für den Monat November 2023 am 8. März 2024 verarbeitet worden sei und die Frist für die Einreichung des Dezember-2023-Antrags noch bis Ende März 2024 gelaufen sei, sei es im konkreten Fall sachgerecht gewesen, die Abrechnung für den November 2023 und die Korrekturen abzuwarten. Der Hinweis der Sachbearbeiterin auf die einzuhaltenden Fristen in der E-Mail vom 6. Mai 2024 auf die Frage der Beschwerdeführerin nach einer Fristverlängerung zeige gerade, dass es keine solche Abmachung gegeben habe. Auch aus der E-Mail des Rechtsdienstmitarbeiters vom 21. Juni 2024 lasse sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Diese sei ohne materielle Prüfung vorsorglich erfolgt. Im Nachhinein habe sich gezeigt, dass der geltend gemachte Inhalt der E-Mail (vom 24. April 2024) nicht von der Beschwerdegegnerin stamme (act. G 8). Erwägungen 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; abgekürzt: AVIG) haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung,

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6/12 wenn: sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a); der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b); das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Die Arbeitgebenden haben die Kurzarbeit bei der Kantonalen Amtsstelle voranzumelden (Art. 36 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. i AVIG). Alsdann machen sie den Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmenden innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihnen bezeichneten Kasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.02; abgekürzt: AVIV]). 1.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). Analog dazu ist auch die elektronische Einreichung eines Antrags - unabhängig davon, wann die Verwaltung diesen voraussichtlich bearbeiten kann oder wird - spätestens am letzten Tag der Frist bis Mitternacht vorzunehmen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. September 2023, EO 2023/2, E. 2.1). 1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 1.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Auskunft von der Behörde vorbehaltlos erteilt wurde; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich 2016,

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7/12 Rz 667 ff.). Die Rechtsprechung hat die gebotene, aber unterbliebene Auskunft der falschen Auskunft gleichgestellt, wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen). 1.5 Als Dispositionen im Sinne von Ziff. 5 gelten nach konstanter Rechtsprechung (BGE 111 V 72 E. 4c, BGE 110 V 156 E. 4b, BGE 106 V 72 E. 3b) auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauffolgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. BGE 121 V 67 E. 4b mit Hinweisen). 2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Antrag für die Kurzarbeitsentschädigung betreffend die Periode Januar 2024 am 1. Mai 2024 eingereicht hat (act. G 3.2/44 f.). Umstritten ist demgegenüber zunächst die Frage der Fristberechnung. So macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG einzuhaltende Dreimonatsfrist sowohl nach dieser Bestimmung als auch nach Art. 61 AVIV nach Ablauf der Abrechnungsperiode, was vorliegend der 1. Februar 2024 sei, beginne und gemäss dem Europäischen Fristübereinkommen (SR 0.221.122.3; abgekürzt: EuFrÜb) am Tag des letzten Monats, der mit seiner Zahl dem Tag des Fristbeginns entspreche, vorliegend somit am 1. Mai 2024, ende. Dazu beruft sie sich auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_691/2023 vom 13. August 2024 (publiziert als BGE 150 III 367). In diesem Entscheid legte das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass - was sich aus dem EuFrÜb nicht ergebe - der Tag, an dem die Frist zu laufen beginne (dies a quo) mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zusammenfalle (E. 4.3.1.2 f.). Im Weiteren hielt es (in diesem zivilrechtlichen Fall) fest, das EuFrÜb definiere nicht, welche Umstände oder Ereignisse Fristen auslösten und damit einen Tag zum dies a quo werden liessen. Es sei mithin den Vertragsstaaten überlassen, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Fristen ausgelöst werden, d.h. ein dies a quo gegeben sei (E. 4.3.2). In Bezug auf die vorliegend interessierende Frage nach dem fristauslösenden Ereignis der Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG entschied das Bundesgericht in einem praktisch identischen Fall (mit praktisch identischer Argumentation der dortigen Beschwerdeführerin), dass dies der letzte Tag der Abrechnungsperiode sei und die Frist demzufolge drei Monate später am Tag mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-V-65%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page72 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-V-145%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page156 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F106-V-65%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page72

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8/12 Ereignis - dem Ablauf der Abrechnungsperiode - ende (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2003, C 26/01, E. 2.3.1 = ARV 2003 Nr. 27 S. 253 f.). Soweit ersichtlich, hat die Rechtsprechung seither keine Änderung erfahren. Übertragen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass das Ende der Abrechnungsperiode Januar 2024, und damit das fristauslösende Ereignis, auf den 31. Januar 2024 fiel. Die Dreimonatsfrist nach Art. 38 Abs. 1 AVIG endete somit - nachdem es keinen 31. April gibt - am 30. April 2024. Der Beschwerdeführerin standen mithin drei volle Monate zur Verfügung. Der unbestrittenermassen am 1. Mai 2024 erfolgte Antrag auf Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 2024 erfolgte demnach zu spät und ist grundsätzlich verwirkt. 3. 3.1 Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es habe zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin eine Abmachung bestanden, wonach sie jeweils die Abrechnung des Vormonats abwarten könne, um die Werte aus der aufgeführten Tabelle (Mehrstunden) korrigieren und damit den Aufwand reduzieren zu können. Dabei beruft sie sich im Wesentlichen auf die E-Mail-Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2024 sowie vom 24. April 2024. Bei ersterer E-Mail antwortete die Beschwerdegegnerin auf die Frage betreffend das korrekte Ausfüllen der Spalte "Mehrstunden" in den Stammdaten für die Abrechnungsperiode Dezember 2023, ob die korrigierte November-2023-Abrechnung abgewartet werden solle: "Ja, dies wird das Beste sein." (act. G 3.2/Beilage zu act. 38). In der E-Mail vom 24. April 2024 antwortete die Beschwerdegegnerin auf eine gleichentags gestellte Anfrage der Beschwerdeführerin, wonach diese eine Bestätigung wünschte, dass die Unterlagen für den Dezember 2023 vollständig seien und die Zahlung erwartet werden könne. Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf, dass noch die Unterschriften von drei Arbeitnehmerinnen fehlten, weshalb für diese keine Kurzarbeitsentschädigung abgerechnet werden könne. Ansonsten würden die Leistungen nach Ablauf der mit den Schreiben vom 11. und 17. April 2024 (vgl. act. G 3.2/53 und 55) gesetzten Vervollständigungsfrist vom 25. April 2024 ausbezahlt. Im Anschluss daran findet sich in der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopie der E-Mail die Bemerkung: "Sie können in Zukunft die Korrekturen anhand der Abrechnungen vom Vormonat jeweils in den neuen Monat übertragen." (act. G 3.2/Beilage zu act. 38). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen einer Abmachung als auch die Existenz des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zusatzes in der E-Mail vom 24. April 2024. Tatsächlich findet sich dieser in der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kopie nicht (act. G 3.2/49). Die E-Mail vom 8. März 2024 fehlt ebenfalls in den (eigenen) Akten der Beschwerdegegnerin, wobei sie die Existenz dieser Nachricht im vorliegenden Verfahren nicht bestreitet, sondern in der Duplik vom 21. Januar 2025 deren Bedeutung aus ihrer Sicht erklärt, sodass auf deren Existenz abgestellt werden kann (act. G 8).

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9/12 3.2 Demgegenüber erscheint es anhand der Akten unmöglich zu bestimmen, welche Version der E- Mail vom 24. April 2024 die originale ist und ob es sich - wie die Beschwerdegegnerin vermutet - um eine interne Weiterleitung bei der Beschwerdeführerin handelt (was möglicherweise auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie zutreffen könnte, wobei auch hier die vollständige, ursprünglich von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail - mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als Absenderin und dem Datum vom 24. April 2024, 10:18 Uhr - ersichtlich ist [act. G 1.5 und 3.2/38]). Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn man vom E-Mail-Verkehr, wie ihn die Beschwerdeführerin vorlegt, ausgeht, könnte weder aus der E-Mail vom 8. März 2024 noch aus jener vom 24. April 2024 eine dahingehende Information, Zusage oder Abmachung herausgelesen werden, dass in Zukunft die gesetzlichen Einreichefristen nicht mehr eingehalten werden müssten. So bezog sich die E-Mail vom 8. März 2024 auf den Dezember-2023- Antrag. Vorausgegangen war eine Korrespondenz betreffend die Anträge für die Monate Oktober und November 2023, die (rechtzeitig) am 31. Januar 2024 und am 28. Februar 2024 eingereicht worden waren (act. G 3.3/106 und 3.2/80). In der Folge verlangte die Beschwerdegegnerin mit zwei Schreiben vom 1. März 2024 weitere Unterlagen betreffend Stammdaten der Mitarbeitenden, worauf die Beschwerdeführerin die Daten am 4. März 2024 für beide Monate nochmals im System hochlud (act. G 3.2/70, 72 - 75 und 77 f.). Gleichentags ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin per E-Mail um Beispiele für das korrekte Ausfüllen der Anträge für die Monate November und Dezember 2023 sowie Januar 2024 (act. G 3.2/70). Am 6. März 2024 erfolgte alsdann die Auszahlung für den Oktober 2023 (act. G 3.2/68). Am 8. März 2024 erkundigte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail, ob für den Dezember-2023-Antrag die Abrechnung für den November 2023 abzuwarten sei, was die Beschwerdegegnerin als vorteilhaft erachtete (act. G 3.2/Beilage zu act. 38). Die November-2023- Abrechnung erfolgte dann zunächst am 13. März 2024 und wurde auf eine weitere Nachfrage der Beschwerdeführerin vom 14. März 2024 mit neuer Abrechnung vom 20. März 2024 noch geringfügig korrigiert (act. G 3.2/62 - 66). Nach Vorliegen der definitiven November-2023-Abrechnung erkundigte sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf den nun anstehenden Dezember-2023-Antrag per E-Mail vom 27. März 2024, ob die Abgabefrist von Ende März 2024 um zwei Wochen verschoben werden könne, da die Unterschriften der Mitarbeitenden nur sehr mühsam zusammenzutragen seien. Die Beschwerdegegnerin antwortete gleichentags, dass der Antrag fristgerecht bis 31. März 2024 einzureichen sei, da der Anspruch ansonsten verfalle. Für die fehlenden Unterschriften könne alsdann eine letzte Frist von 14 Tagen gewährt werden (act. G 3.2/61). Die Beschwerdeführerin reichte den Antrag in der Folge am 28. März 2024 ein (act. G 3.2/60). Mit Schreiben vom 26. April 2024 machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass auch die zum Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gehörenden Unterlagen innert Frist einzureichen seien, ansonsten der Anspruch verfalle (act. G 3.2/48).

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10/12 3.3 Aus diesen Ausführungen betreffend die Korrespondenz rund um die Einreichung der Anträge Oktober bis Dezember 2023 (die Beschwerdeführerin wurde auch schon betreffend den September- 2023-Antrag über den Fristablauf vom 31. Dezember 2023 informiert [act. G 3.1/128]) erhellt, dass die Beschwerdeführerin stets darüber informiert war, dass die Anträge jeweils bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf der Antragsperiode zu stellen sind. Sie reichte diese denn auch jeweils am letzten Tag der Frist oder kurz davor ein. Für die Beschwerdeführerin bestand somit kein Grund zur Annahme, dass dies für die Antragsperiode Januar 2024 plötzlich anders sein sollte, zumal sie kurz davor betreffend den Dezember-2023-Antrag nochmals auf die Verwirkungsfrist aufmerksam gemacht worden war (act. G 3.2/41). Wird eine Frist, wie vorliegend, nur sehr knapp verpasst, deutet dies im Allgemeinen ebenfalls darauf hin, dass sich die handelnden Personen des Fristablaufs sehr wohl bewusst waren, die Einhaltung aber aus welchen Gründen auch immer verpassten. Selbst wenn man bezüglich der E-Mail vom 24. April 2024 von der Version der Beschwerdeführerin ausgeht, könnte darin nicht in guten Treuen eine "Abmachung" bzw. Information erblickt werden, dass inskünftig die Einreichefristen nicht mehr einzuhalten seien bzw. dass der Erhalt der Vormonatsabrechnungen auch über das Fristende hinaus abgewartet werden könne, zumal sie es zumindest teilweise selbst in der Hand hatte, bis wann diese vorlagen. Vielmehr ist bzw. wäre der Zusatz (so er denn tatsächlich im originalen E-Mail-Verkehr enthalten war) im Kontext der oben geschilderten, vorangegangen Korrespondenz zu verstehen, nämlich dass es - um stetige Nachforderungen von Angaben seitens der Beschwerdegegnerin und ebenso stetige Nachfragen seitens der Beschwerdeführerin zu vermeiden sinnvoll sei, sich jeweils an den Abrechnungen des Vormonats zu orientieren. Daran vermag schliesslich auch die E-Mail des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024, wonach anderslautende Absprachen - sollten solche bestehen - nicht gesetzeskonform und ab sofort ungültig wären, nichts zu ändern. Dabei handelt es sich lediglich um eine vorsorgliche Klarstellung der Rechtslage, um allfällige Missverständnisse der Beschwerdeführerin für die Zukunft auszuräumen. Indessen beweist die E-Mail nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Bestehen einer (rechtswidrigen) Abmachung. Bei der in Frage stehenden Bestimmung des Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich im Übrigen um eine derart grundlegende Vorschrift, dass kaum vorstellbar erscheint, dass die zuständige Arbeitslosenkasse eine entsprechende Zusage machen würde. 3.4 Etwas fraglich erscheint sodann der geltend gemachte Kausalzusammenhang zwischen dem Erhalt der Vormonatsabrechnung und dem Einreichen des Januar-2024-Antrags am 1. Mai 2024. So datierte die Dezember-2023-Abrechnung vom 29. April 2024 (act. G 3.2/46). Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr das Schreiben am 30. April 2024 zur Kenntnis gelangt (act. G 1 S. 7). Möglich wäre somit auch, dass die kurz nach Fristablauf erfolgte Einreichung des Januar-2024-Antrags nicht auf die angeblich am 30. April 2024 erhaltene Dezember-2023-Abrechnung zurückzuführen ist, sondern aus anderen Gründen zu spät erfolgte. Diesfalls wäre - worauf es aber nach dem vorstehend Gesagten nicht mehr ankommt und was deshalb offengelassen werden kann - auch der für eine

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11/12 erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz notwendige Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Auskunft und der Disposition bzw. Unterlassung der Beschwerdeführerin zu verneinen (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin mangels Vertrauensgrundlage nicht abweichend vom materiellen (gesetzlichen) Recht behandelt werden. 4. Unter den geschilderten Umständen liegt selbstredend auch kein Fristwiederherstellungsgrund vor. Zur Begründung dieses Antrags bringt die Beschwerdeführerin beschwerdeweise lediglich vor, sie sei durch die Beschwerdegegnerin unverschuldet erst am 1. Mai 2024 dazu gekommen, den Antrag einzureichen. Die Frage, wie der E-Mail-Verkehr der Beschwerdegegnerin zu werten ist, wurde soeben unter dem Titel des Vertrauensschutzes abgehandelt (Erw. 3.1 - 3.3). Streng genommen wäre wohl - würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen - technisch nicht von einer Fristwiederherstellung im Sinn von Art. 41 ATSG auszugehen, sondern von einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung gemäss Art. 9 BV (Vertrauensschutz [vgl. Erw. 1.3 f.]), was im Ergebnis wohl auf dasselbe hinauslaufen würde (mit Ausnahme vielleicht des Zeitraums, innert welchem die Handlung nachzuholen ist [gemäss Art. 41 ATSG: 30 Tage nach Wegfall des Hindernisses; vorliegend gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Vormonatsabrechnung evtl. angemessen kürzer]). Auch das Bundesgericht scheint nicht auszuschliessen, dass bei einem durch eine falsche behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum eine Fristwiederherstellung möglich ist (Entscheid vom 23. Februar 2010, 8C_953/2009, E. 6.4.2, wobei es allerdings - wie üblich - den Krankheitsfall als typisches Beispiel eines Fristwiederherstellungsgrundes nennt, während es das Beispiel mit dem behördeninduzierten Irrtum eher als Ausnahme zur Regel, dass Rechtsunkenntnis nicht zur Fristwiederherstellung führt, aufführt). So oder anders kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf einen durch die Beschwerdegegnerin hervorgerufenen Irrtum berufen. Andere Gründe für die Säumnis werden nicht genannt und sind auch keine ersichtlich, sodass die Frist nicht wieder hergestellt werden kann. 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasse das Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einer betroffenen Partei einzuräumen seien, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen könne. Daraus folge das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel. Voraussetzung des Äusserungsrechts seien genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinauslaufe, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Parteien im Sozialversicherungsrecht - entgegen den von ihr zitierten

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12/12 öffentlich-rechtlichen Entscheiden - vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden können, qua lex specialis nicht angehört werden müssen (Art. 42 ATSG). Die Beschwerdeführerin konnte sodann im Einspracheverfahren ihren Standpunkt, dass eine Abmachung zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin bestanden habe, darlegen. Unbestrittenermassen konnte sie dort auch die von ihr bezeichneten Beweismittel einbringen, verweist sie doch selbst wiederholt auf ihre Beilage zur Einsprache (act. 3.2/38). Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid vom 13. September 2024 begründet, weshalb ihrer Ansicht nach keine Abmachung bestanden habe und der Antrag betreffend Januar 2024 zu spät erfolgt sei (act. G 3.1/6). Der Beschwerdeführerin war es sodann möglich, den Entscheid sachgerecht bei der Beschwerdeinstanz anzufechten, was sie denn auch gar nicht bestreitet (act. G 1). Wie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zeigt (vgl. vorstehende Erw. 3.1 - 3.3), ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zusatz in der E-Mail vom 24. April 2024 schliesslich nicht entscheidrelevant bzw. würde selbst das Abstellen auf ihre Version zu keinem anderen Ergebnis führen, sodass eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin nicht angezeigt ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2025 Art. 38 Abs. 1 AVIG. Frist zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung. Der letzte Tag der Abrechnungsperiode stellt das fristauslösende Ereignis dar. Die Frist endet demzufolge drei Monate später am Tag mit der gleichen Zahl wie das fristauslösende Ereignis bzw., wenn dieser Tag fehlt, am letzten Tag des Monats (Erw. 2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2025, AVI 2024/37).

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