Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2025 AVI 2024/30

April 9, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,786 words·~14 min·3

Summary

Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückerstattung eines Vorschusses betreffend Arbeitslosentaggelder. Wird der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht innert der dreimonatigen Frist nach Ablauf der Kontrollperiode geltend gemacht, verwirkt er. Vorschusszahlungen kommt keine Rechtskraft zu und stehen unter der Resolutivbedingung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und mit der definitiven Leistung verrechnet werden können. Ist dies nicht der Fall, erweist sich der Bezug der Vorschussleistung als unrechtmässig und ist zurückzuerstatten (Erw. 1.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2025, AVI 2024/30).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 13.05.2025 Entscheiddatum: 09.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2025 Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückerstattung eines Vorschusses betreffend Arbeitslosentaggelder. Wird der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht innert der dreimonatigen Frist nach Ablauf der Kontrollperiode geltend gemacht, verwirkt er. Vorschusszahlungen kommt keine Rechtskraft zu und stehen unter der Resolutivbedingung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und mit der definitiven Leistung verrechnet werden können. Ist dies nicht der Fall, erweist sich der Bezug der Vorschussleistung als unrechtmässig und ist zurückzuerstatten (Erw. 1.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2025, AVI 2024/30). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 9. April 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2024/30

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rückerstattung Vorschuss

AVI 2024/30

2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich per 23. Oktober 2019 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. G 3.1/342). In der Folge bezog er in einer am 23. Oktober 2019 eröffneten und zufolge der COVID-Gesetzgebung bis 22. Juli 2022 verlängerten Rahmenfrist bis kurz vor der Aussteuerung Arbeitslosentaggelder (act. G 3.1/83). Am 27. Januar 2022 reichte er das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2022 ein. Darin gab er an, er sei nicht mehr arbeitslos und habe per 25. Januar 2022 eine Arbeit aufgenommen. Zudem gab er an, er habe vom 4. - 5. Januar 2022 bei der B.___ AG einen Zwischenverdienst erzielt (act. G 3.1/76). Gleichentags bestätigte das RAV die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 24. Januar 2022 (act. G 3.1/77). Am 28. Januar 2022 meldete der Versicherte sich erneut zur Arbeitsvermittlung an und per 2. Februar 2022 wieder ab (act. G 3.1/67 und 73). A.b Am 1. Februar 2022 ersuchte der Versicherte die Arbeitslosenkasse telefonisch um einen Vorschuss für den Monat Januar 2022, da er den Lohn für den Zwischenverdienst erst Mitte Februar 2022 erhalten würde. Gleichentags wurde ihm ein Vorschuss von Fr. 2'000.-- gewährt und mit Abrechnung vom 2. Februar 2022 ausbezahlt (act. G 3.1/66 und 69). Am 17. Februar 2022 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass sie noch die Arbeitgeberbescheinigung für den Zwischenverdienst im Januar 2022 benötige. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde, mithin, wenn er das Formular nicht bis spätestens Ende April 2022 einreiche (act. G 3.1/64). Der Versicherte liess die Frist unbenutzt verstreichen. A.c Mit Taggeldabrechnung vom 27. März 2024 und Verfügung vom 4. April 2024 forderte die Arbeitslosenkasse vom Versicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen bzw. den ausbezahlten Vorschuss von Fr. 2'000.-- (netto) zurück, da er mangels Einreichens der geforderten Arbeitgeberbescheinigung für den Januar 2022 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen habe (act. G 3.1/59 - 63). B. B.a Am 8. April 2024 reichte der Versicherte ein "Erlassgesuch" ein. Dazu führte er aus, dass er im Januar 2022 keinen anderweitigen Zwischenverdienst erhalten habe, weshalb er keine Arbeitgeberbescheinigung eingereicht habe. Ein solcher gehe auch nicht aus seinem Kontoauszug für den Januar 2022 hervor (act. G 3.1/52).

AVI 2024/30

3/8 B.b Die Arbeitslosenkasse nahm diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügung vom 4. April 2024 (inkl. Erlassgesuch) entgegen. Nachdem sie den Einsprecher mit Schreiben vom 15. April 2024 aufgefordert hatte, ihr die Einsprache unterschrieben und auf dem Postweg zukommen zu lassen (act. G 3.1/51), meldete dieser mit E-Mail vom 3. Mai 2024, dass es gemäss Telefonat mit der Arbeitgeberin keine internen, seine Person betreffenden Verträge gebe, weshalb sie keine Arbeitgeberbescheinigung ausstelle (act. G 3.1/50). Am 6. Mai 2024 antwortete die Arbeitslosenkasse, dass das Einreichen der Arbeitgeberbescheinigung am Sachverhalt nichts ändere, da der Einsprecher einen Vorschuss von Fr. 2'000.-- erhalten habe, er jedoch im Januar 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe (act. G 3.1/48). Auf eine weitere E-Mail-Nachricht des Einsprechers vom 6. Mai 2024 ergänzte die Arbeitslosenkasse gleichentags, dass die Rückforderung verfügt worden sei, da anspruchsrelevante Dokumente nicht fristgerecht eingereicht worden seien (act. G 3.1/47). Die unterschriebene Einsprache ging am 8. Mai 2024 bei der Arbeitslosenkasse ein (act. G 3.1/38; Postaufgabe am 7. Mai 2024, vgl. act. G 3.1/45). Gleichzeitig reichte der Versicherte den Erhebungsbogen zum Erlassgesuch sowie eine offenbar selbst ausgefüllte Bescheinigung über Zwischenverdienst ein (act. G 3.1/39 - 44). B.c Nachdem der Einsprecher geltend gemacht hatte, die Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Mai 2024 enthalte Fehler, setzte sich die Arbeitslosenkasse mit der Arbeitgeberin (B.___ AG) in Verbindung und forderte Angaben zu Dauer und Lohn eines allfälligen Arbeitsverhältnisses an (act. G 3.1/36). Zudem verlangte sie einen Überweisungsbeleg für die Lohnzahlung (act. G 3.1/32). Die Arbeitgeberbescheinigung und der Einsatzvertrag gingen am 17. Mai 2024, der Überweisungsbeleg (wohl) am 28. Mai 2024 ein. Daraus ging hervor, dass der Einsprecher für einen Einsatz am 4. und 5. Januar 2022 eine Entschädigung von Fr. 239.50 (netto) erhalten hatte (act. G 3.1/29, 33 - 35). B.d Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 gewährte die Arbeitslosenkasse dem Einsprecher das rechtliche Gehör (act. G 3.1/30). Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024 führte der Einsprecher aus, dass gemäss Arbeitgeberbescheinigung für den 4. und 5. Januar 2022 ein Betrag von Fr. 234.53 (richtig wohl: Fr. 239.53) auf sein Privatkonto bei der Bank C.___ überwiesen worden sei. Er habe bereits eine Arbeitgeberbescheinigung per Einschreiben eingereicht, in der auch vermerkt sei, dass ihm ein Betrag auf sein Postkonto überwiesen worden sei. Im Weiteren monierte er, dass seine AHV-Nummer falsch vermerkt worden sei. Schliesslich sei ersichtlich, dass eine Privatperson am 8. Februar 2022 einen Betrag von Fr. 239.50 auf sein Privatkonto überwiesen habe. Diese Überweisung sei bisher nicht berücksichtigt worden und werfe Fragen bezüglich der Herkunft und des Verwendungszwecks auf (act. G 3.1/26). Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 legte die Arbeitslosenkasse gegenüber dem Beschwerdeführer nochmals dar, dass er gemäss Angaben der Arbeitgeberin am 4. und 5. Januar 2022 aushilfsweise als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen sei, und gab ihm nochmals Gelegenheit, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen (act. G 3.1/24). Gleichentags wies die Arbeitslosenkasse die

AVI 2024/30

4/8 Arbeitgeberin darauf hin, dass in der Arbeitgeberbescheinigung der Name des Einsprechers sowie die Sozialversicherungsnummer nicht korrekt seien, worauf diese eine korrigierte Arbeitgeberbescheinigung einreichte (act. G 3.1/21 - 23). Mit einer weiteren Stellungnahme vom 19. Juni 2024 (Datum Poststempel) bestätigte der Einsprecher den Eingang der Überweisung der Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 235.53 netto (richtig wohl: Fr. 239.53). Zudem wies er darauf hin, dass zum Zeitpunkt des letzten Dokumenteneingangs noch 19 Taggelder ausstehend gewesen seien, die jedoch nicht in Anspruch genommen worden seien, da er zu diesem Zeitpunkt eine Anstellung gefunden habe (act. G 3.1/19). B.e Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Dem Einsprecher sei für den Januar 2022 ein Vorschuss von Fr. 2'000.-- ausgezahlt worden. Bei einer internen Kontrolle sei festgestellt worden, dass die mit Schreiben vom 17. Februar 2022 geforderte Arbeitgeberbescheinigung nicht eingegangen sei. Die Arbeitgeberin habe im Einspracheverfahren bestätigt, dass der Einsprecher am 4. und 5. Januar 2022 aushilfsweise als Sicherheitsdienstmitarbeiter tätig gewesen sei und einen Bruttolohn von Fr. 250.-- erhalten habe. Am 8. Februar 2022 sei dem Einsprecher ein Betrag von Fr. 235.53 (netto) überwiesen worden. Er sei am 17. Februar 2022 aufgefordert worden, die Arbeitgeberbescheinigung bis am 30. April 2022 einzureichen, und sei vorschriftsgemäss auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden. Da er die Arbeitgeberbescheinigung nicht eingereicht habe, sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2022 verwirkt. Die Rückforderung sei rechtzeitig ergangen. Das mit Einspracheerhebung gestellte Erlassgesuch werde nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung an die zuständige Kantonale Amtsstelle weitergeleitet (act. G 3.1/15 ff.). C. C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. Juli 2024 (Datum Poststempel) mit dem sinngemässen Antrag auf dessen Aufhebung. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht von einem unrechtmässigen Bezug auszugehen sei, da er gemäss Abrechnung für den Januar 2022 noch einen Restanspruch von 19 Taggeldern gehabt habe. Er habe nach der Aufforderung durch die Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mehrmals versucht, die B.___ AG zu erreichen und das Formular über den erzielten Zwischenverdienst erhältlich zu machen. Die Arbeitgeberin habe ihm sodann mitgeteilt, dass sie das Formular an die Arbeitslosenkasse weiterleiten würde. Im März 2022 habe er eine neue Anstellung begonnen und sei nicht mehr beim RAV angemeldet gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass die Dokumente ordnungsgemäss übermittelt worden seien. Er habe die Arbeitgeberin mehrmals kontaktiert und diese habe ihm zunächst mitgeteilt, dass sie keine Daten über ihn habe. Schliesslich habe er die Bestätigung erhalten, dass er im Januar 2022 für zwei Tage für sie tätig gewesen sei (act. G 1).

AVI 2024/30

5/8 C.b Am 14. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). Der Beschwerdeführer reicht keine weitere Stellungnahme ein (act. G 4). Erwägungen 1. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Zur Geltendmachung des Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse unter anderem das Formular "Angaben der versicherten Person" (AVP-Formular) sowie die "Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste" vor (Art. 29 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss für kontrollierte Tage, wenn sie ihre Anspruchsberechtigung glaubhaft macht (Art. 31 AVIV; vgl. auch Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dieser wird gewährt, wenn der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt ist; feststeht, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitslosenentschädigung glaubhaft gemacht sind und die versicherte Person glaubhaft darlegen kann, dass sie auf den Vorschuss angewiesen ist (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG- Praxis ALE], Rz C 196). 1.3 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben erhalten hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Vorschusszahlungen kommt keine Rechtskraft zu, da ihnen keine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zugrunde liegt. Sie können deshalb jederzeit zurückgefordert werden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sein müssen (Kreisschreiben des Seco über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], Rz A4, mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 28. April 1989, C 89/88, Erw. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2011, 8C_300/2011, E. 3.2.1). Eine Vorschusszahlung steht damit stets unter der Resolutivbedingung, dass die

AVI 2024/30

6/8 Anspruchsvoraussetzungen nachmalig erfüllt sind und sie mit der definitiven Leistung verrechnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, erweist sich der Leistungsbezug als unrechtmässig (BGE 126 V 42 E. 2b). Anders als gemäss der zu aArt. 95 Abs. 2 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Fassung) ergangenen Rechtsprechung, wonach die versicherte Person bei Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mit der Rückforderung von bevorschussten Leistungen rechnen musste und sich demzufolge nicht auf den guten Glauben berufen konnte (BGE 126 V 42 E. 2b), ist nach der zu Art. 25 Abs. 1 ATSG entwickelten Rechtsprechung immerhin die Berufung auf den guten Glauben auch bei Vorschusszahlungen möglich. Massgebend ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs, unabhängig davon, ob die Leistungen gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung oder vorschussweise im Sinn von Art. 19 Abs. 4 ATSG bezogen wurden (MARCO REICHMUTH, in: U. KIESER, M. KRADOLFER, M. LENDFERS [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl., 2024, Rz 66 zu Art. 25, mit Hinweis auf SVR 2014 IV Nr. 35, 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014, E. 3.5, und Rz 66 zu Art. 19). 2. 2.1 Vorliegend ist die Rückerstattung des Vorschusses betreffend die Periode Januar 2022 umstritten, der mit Abrechnung vom 2. Februar 2022 ausbezahlt wurde (act. G 3.1/66). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 verlangte die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbescheinigung über den am 4. und 5. Januar 2022 bei der B.___ AG erzielten Zwischenverdienst. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er die verlangten Unterlagen nicht bis spätestens Ende April 2022 einreiche (act. G 3.1/64). Dies tat er unbestrittenermassen nicht. Die im Einspracheverfahren entstandene Unsicherheit, ob überhaupt eine Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt worden war (und damit eine entsprechende Bescheinigung eingereicht werden musste), konnte noch im Einspracheverfahren ausgeräumt werden (vgl. vorstehender Sachverhalt B.b - B.d) und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten. Im Weiteren ist nicht belegt, dass die Arbeitgeberin - wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt die Arbeitgeberbescheinigung im Nachgang zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2022 auf sein Ersuchen hin direkt an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet hat. Nachdem der Beschwerdeführer aus diesem Umstand Rechte ableiten will, trägt er nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz die Folgen der Beweislosigkeit. Nach Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbescheinigung im Einspracheverfahren selbst bei der Arbeitgeberin eingeholt (act. G 3.1/21). 2.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist demnach festzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2022 infolge der am 17. Februar 2022 ordnungsgemäss angedrohten Säumnisfolgen verwirkt ist. So geht auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Einreichen einer allfälligen Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst zwingend ist, um die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der

AVI 2024/30

7/8 Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen (Entscheid 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011, E. 5.2 f.). Am Tatbestand der versäumten Frist würde sich selbst dann nichts (mehr) ändern, wenn der Beschwerdeführer - wie er im Einspracheverfahren ebenfalls sinngemäss geltend gemacht hatte - die Arbeitgeberbescheinigung nachträglich noch eingereicht hätte (er reichte dort lediglich eine offenbar selbst ausgefüllte Bescheinigung ein [act. G 3.1/43]). Daran ändert schliesslich auch nichts, dass der Beschwerdeführer per Ende Dezember 2021 noch einen Restanspruch von 19 Taggeldern hatte (act. G 3.1/79), besteht dieser "Anspruch" doch nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, unter anderem eben der rechtzeitigen Geltendmachung nach Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 AVIV. Nachdem somit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Januar 2022 bestanden hatte, erfolgte der Bezug der fraglichen Vorschussleistungen unrechtmässig und ist demzufolge rückerstattungspflichtig. 2.3 Schliesslich sind mit der am 4. April 2024 verfügten Rückforderung sowohl die dreijährige relative Verwirkungsfrist seit Kenntnis des Rückforderungsanspruchs (offenbar auf Grund einer internen Kontrolle unbekannten Datums, wobei die Rückforderung gut zwei Jahre nach der Auszahlung erfolgte, sodass die relative Frist jedenfalls gewahrt ist) als auch die fünfjährige absolute Frist seit Auszahlung der Leistung gewahrt (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die verfügte Rückforderung des mit Abrechnung vom 2. Februar 2022 ausgerichteten Vorschusses erweist sich damit als rechtens. 2.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das mit der Einsprache vom 8. April 2024 gestellte Erlassgesuch entgegengenommen und im Einspracheentscheid ausgeführt hat, dass sie dieses nach Rechtskraft des vorliegenden Rückforderungsverfahrens an die zuständige Kantonale Amtsstelle weiterleiten werde (act. G 3.1/38 und 17). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG).

AVI 2024/30

8/8 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2025 Art. 95 Abs. 1 AVIG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückerstattung eines Vorschusses betreffend Arbeitslosentaggelder. Wird der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht innert der dreimonatigen Frist nach Ablauf der Kontrollperiode geltend gemacht, verwirkt er. Vorschusszahlungen kommt keine Rechtskraft zu und stehen unter der Resolutivbedingung, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und mit der definitiven Leistung verrechnet werden können. Ist dies nicht der Fall, erweist sich der Bezug der Vorschussleistung als unrechtmässig und ist zurückzuerstatten (Erw. 1.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2025, AVI 2024/30).

AVI 2024/30 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2025 AVI 2024/30 — Swissrulings