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St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2025 AVI 2024/27

March 3, 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,110 words·~21 min·3

Summary

Art. 64a Abs. 2 AVIG; Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG und Art. 30 Abs. 1 lit d AVIG. Abbruch eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung. Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen aufgehoben, da Zuweisung unverhältnismässig und zweckwidrig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2025, AVI 2024/27).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 08.04.2025 Entscheiddatum: 03.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2025 Art. 64a Abs. 2 AVIG; Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG; Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG und Art. 30 Abs. 1 lit d AVIG. Abbruch eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung. Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen aufgehoben, da Zuweisung unverhältnismässig und zweckwidrig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2025, AVI 2024/27). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

1/11

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 3. März 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik- Haltiner und Corinne Schambeck; a.o. Gerichtsschreiberin Yasmina Hugentobler

Geschäftsnr. AVI 2024/27

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen A m t f ü r Wirtschaft u n d Arbeit , Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung (arbeitsmarktliche Massnahmen)

AVI 2024/27

2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 28. November 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) an und beantragte Arbeitslosenentschädigung (act. G 5.1/A4). A.b Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wurde der Versicherte vom RAV verbindlich angewiesen, vom 22. Januar 2024 bis 26. April 2024 an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim B.___ teilzunehmen (act. G 5.1/A58). A.c Mit E-Mail vom 22. Januar 2024 wurde dem RAV vom B.___ mitgeteilt, dass der Versicherte am Beschäftigungsprogramm unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Er habe die Teilnahme verweigert, da er den Sinn nicht sehe. Zudem habe er einen Zahnarzttermin gehabt (act. G 5.1/A 63). Der Versicherte blieb auch am 23. Januar 2024 dem Beschäftigungsprogramm fern, da er am Vormittag bei einem Stellenvermittler war. Zudem teilte er mit, dass er krank werde und deshalb für diesen Tag nicht am Beschäftigungsprogramm teilnehme (act. G 5.1/A68). Mit E-Mail vom 23. Januar 2024 teilte ihm sein Personalberater mit, dass er während der Teilnahme am Programm nun ab dem 1. Tag ein Arztzeugnis einreichen müsse. Zudem seien alle Termine mit den Verantwortlichen des Einsatzprogramms vorab zu besprechen (act. G 5.1/A68 und A70). Am 24. Januar 2024 meldete sich der Versicherte ebenfalls krank und teilte mit, dass er erst ab dem 4. Tag ein Arztzeugnis bringen müsse (act. G 5.1/A70). Der Personalberater forderte den Versicherten erneut auf, künftig ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest einzureichen. Es werde jedoch im jetzigen Fall von einem Arztzeugnis ab dem 1. Tag abgesehen und die Krankmeldung vom 23. bis 25. Januar 2024 akzeptiert. Sollte der Versicherte am 26. Januar 2024 immer noch nicht arbeitsfähig sein, sei ein Arztzeugnis einzureichen (act. G 5.1/A70). A.d Der Versicherte reichte daraufhin Arztzeugnisse ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit für 25. Januar, 26. Januar, 29. Januar und 30. Januar 2024 attestierten (act. G 5.1/A79). A.e Für den Morgen des 31. Januar 2024 hatte der Versicherte einen Zahnarzttermin gemeldet. Am Nachmittag war er im Programm anwesend (act. G 5.1/A81). Am 1. Februar 2024 nahm der Versicherte erneut unentschuldigt nicht teil. Auf Rückfrage gab er an, letzte Nacht nicht gut geschlafen zu haben. Er wurde informiert, dass er sich jeweils morgens vor Kursbeginn abmelden müsse (act. G 5.1/A81). Auch am 2. Februar und 5. Februar 2024 meldete er sich ab, weil es ihm nicht gut gehe und er kaum habe schlafen können. Am 6. Februar 2024 meldete er sich ab, weil er kein Geld mehr auf dem Konto habe und deshalb kein Zugticket kaufen könne. Zuvor hatte der Personalberater den Versicherten informiert, dass dieser einen Vorschuss beantragen könne (act. G 5.1/A81 und A61). Mit E-Mail vom 6.

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3/11 Februar 2024 wurde der Versicherte von seinem Personalberater darüber informiert, dass die Arztzeugnisse von Medgate nicht anerkannt und akzeptiert würden. Die entsprechenden Tage würden somit vom RAV als Fehltage erfasst (act. G 5.1/A82). A.f Mit E-Mail vom 12. Februar 2024 teilte der Personalberater dem Versicherten mit, dass er nach wie vor täglich am Programm teilnehmen müsse. Eine Weigerung der Teilnahme führe unweigerlich zu weiteren finanziellen Einstellungen (act. G 5.1/A102). Mit E-Mail vom 13. Februar 2024 äusserte der Versicherte gegenüber dem Personalberater Zweifel am Sinn und Zweck der Massnahme. Ihm gegenüber seien dazu widersprüchliche Aussagen gemacht worden. Der Personalberater habe ihm mitgeteilt, dass mit dieser Massnahme seine Vermittlungsfähigkeit überprüft werden solle. In der Einladung vom Programm selbst stehe, dass er in dieser Massnahme seine Fähigkeiten und Kenntnisse anwenden und erweitern könne und die Vermittlungsfähigkeit gefördert werde. Beide Begründungen seien für ihn nicht nachvollziehbar (act. G 5.1/A104). A.g Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 verwarnte das RAV den Versicherten aufgrund unentschuldigter Abwesenheit im B.___ und forderte ihn auf, die Arbeit sofort wieder aufzunehmen oder die Abwesenheit zu erklären (act. G 5.1/A105). Dieser Aufforderung kam der Versicherte nicht nach. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 informierte das RAV über die Beendigung des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung aufgrund der andauernden unentschuldigten Abwesenheit des Versicherten (act. G 5.1/A111). A.h Mit Schreiben vom 18. März 2024 gewährte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) dem Versicherten das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Abbruch des Einsatzprogramms (act. G 5.1/A131). Mit E-Mail vom 27. März 2024 reichte der Versicherte eine Stellungnahme dazu ein (act. G 5.1/A136). Er habe am 31. Januar 2024 am Nachmittag am Programm teilgenommen. Ihm seien ein Stück Holz und ein Lötkolben ausgehändigt worden und er habe damit ein Bild anfertigen müssen. Zudem habe das Programm Deutschunterricht beinhaltet. Seine Muttersprache sei Deutsch. Er sehe diese berufliche Massnahme als unsinnig, da er nichts Neues lernen könne. Das Programm beinhalte nichts, was ihm dabei helfen könnte, schneller einen Job zu finden. Er verstehe nicht, warum seine Vermittlungsfähigkeit überhaupt überprüft werden müsse resp. weshalb er nicht vermittlungsfähig sein sollte. Zudem würde ihm Basteln nicht helfen, schneller einen Job als Polymechaniker zu finden. Alle seine Taggelder inklusive der vier Taggelder aufgrund der nicht akzeptierten Arztzeugnisse seien auszubezahlen. Per 1. Mai 2024 habe er eine neue Stelle gefunden (act. G 5.1/A137). A.i Mit Verfügung vom 22. April 2024 stellte das AWA den Versicherten für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen Abbruchs des Einsatzprogramms ein. Gemäss Mitteilung des B.___es sei der Versicherte seit dem 31. Januar 2024 dem Einsatzprogramm ferngeblieben. Im vorliegenden

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4/11 Fall liege kein entschuldbarer Annahmeverweigerungsgrund vor. Es obliege auch nicht dem Versicherten, die Sinnhaftigkeit eines solchen Programmes zu hinterfragen, dies insbesondere nach einem nur halbtägigen Einsatz. Zudem habe der Versicherte im Rahmen eines Vorstellungsgespräches im Einsatzprogramm selbst den Wunsch geäussert, in die Holzwerkstatt eingeteilt zu werden. Ziel des Programmes sei gewesen, seine Fähigkeiten und Kenntnisse anzuwenden und zu erweitern, um die Vermittlungsfähigkeit verbessern zu können. Die Einstellung erfolge gemäss SECO-Einstellraster (act. G 5.1/A144). A.j Am 20. Mai 2024 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung des AWA vom 22. April 2024. Er beantragte die Aufhebung der verhängten 25 Einstelltage sowie die Auszahlung der vier Fehltage, die ihm angelastet worden seien. Er begründete seinen Antrag damit, dass die angeordnete Massnahme nicht angemessen gewesen sei. Die gebotene Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit hätte auch durch eine günstigere und/oder kürzere Massnahme erreicht werden können. Zudem habe die arbeitsmarktliche Massnahme nicht seiner persönlichen Situation, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen Rechnung getragen und hätte seine Vermittlungsfähigkeit nicht massgeblich verbessern können. Das Programm habe zu einem grossen Teil aus Deutschunterricht bestanden. Die Massnahme sei zu Unrecht angeordnet worden, weshalb er die Teilnahme zu Recht verweigert habe (act. G 5.1/A151). A.k Mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 wies das AWA die Einsprache ab. Die angeordnete Beschäftigungsmassnahme habe zum Ziel gehabt, in einem auf den Versicherten anzupassenden Einsatz und Aufbau die Chance zu bieten, in einem produktionsnahen Betrieb seine verschiedenen Fähigkeiten zu bestätigen und allenfalls weitere zu erproben. Integrierender Teil dieser Massnahme wäre ein Bewerbungscoaching zur Optimierung der entsprechenden Kompetenzen gewesen. Mit Blick auf das Bewerbungsdossier des Versicherten habe sich dies als notwendig erwiesen. Der Versicherte sei nur einen halben Tag anwesend gewesen und habe somit lediglich einen minimalsten Einblick erlangen können, wodurch keine objektive Beurteilung der ganzen Massnahme und deren Zweck möglich gewesen sei. Die angewiesene Massnahme bezwecke zudem nicht nur das bereits erwähnte inhaltliche Ziel, sondern hätte auch dazu beitragen sollen, die Koordinierbarkeit einer Vollzeitstelle mit dem Aufbau der Selbständigkeit zu sondieren. Massgebend für die Vermittlungsfähigkeit sei auch die Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person. Die angewiesene Massnahme hätte bei lückenloser Teilnahme wohl eine konkrete Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten gebracht. Es lägen keine Kriterien der Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit der Beschäftigungsmassnahme vor (act. G 5.1/A157). B.

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5/11 B.a Gegen den Einspracheentscheid erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeergänzung vom 10. September 2024 die Aufhebung der 25 Einstelltage. Zudem beantragt er die Auszahlung von vier Taggeldern, da es sich aufgrund der von ihm eingereichten Arztzeugnisse nicht um unentschuldigte Absenzen gehandelt habe. Die arbeitsmarktliche Massnahme sei widerrechtlich verhängt worden und der zeitliche und finanzielle Aufwand stehe nicht in einem vertretbaren Verhältnis. Eine überdimensionierte Massnahme dürfe verweigert werden, wenn die gebotene Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auch durch eine günstigere/kürzere Massnahme erreicht werden könne. Zudem habe die arbeitsmarktliche Massnahme der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers keine Rechnung getragen (act. G 3). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2024 beantragt das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdeführer beantrage die Auszahlung von vier weiteren Taggeldern, welche nicht ausbezahlt worden seien. Diese seien nicht Verfahrensgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Eine Unzumutbarkeit eines Einsatzprogrammes sei nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es seien keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zuweisung zum Programm rechtskonform erfolgt sei (act G 5). B.c Mit Replik vom 16. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Stellungnahme des Beschwerdegegners lückenhaft sei. Die angeordnete arbeitsmarktliche Massnahme sei überdimensioniert gewesen. Seine Weigerung der Teilnahme sei rechtmässig gewesen und die Einstellungstage seien somit nicht gerechtfertigt (act. G 9). Erwägungen 1. In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Entscheid des Beschwerdegegners den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund des Abbruchs des Einsatzprogramms. Folglich ist im vorliegenden Verfahren einzig diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu überprüfen und zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Auszahlung von vier Taggeldern fordert, welche ihm nicht ausbezahlt worden seien aufgrund

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6/11 unentschuldigter Absenzen, ist darauf nicht einzutreten, zumal die für die Auszahlung zuständige Kasse auch nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. 2. 2.1 Das vorliegend zu beurteilende Programm zur vorübergehenden Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist eine arbeitsmarktliche Massnahme. Arbeitsmarktliche Massnahmen haben gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ziel, die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, zu fördern, indem sie im Hinblick auf die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen verbessern (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die Zuweisung von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung gelten sinngemäss die Kriterien der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). 2.2 Ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) ist nur unzumutbar, wenn es dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 64a Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungspflichtigen Kinder, Betreuungspflichten gegenüber Eltern oder Verwandten, Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims (GERHARD GERHARDS, AVIG-Kommentar, N. 27 zu Art. 16). 2.3 Die versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Einsatzprogramm beim B.___ abgebrochen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Einsatzprogramm sei seinem Alter oder seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen. Damit ist von einer Zumutbarkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG bezüglich Alter und Gesundheitszustand sowie persönlicher Verhältnisse auszugehen.

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7/11 4. 4.1 Der Beschwerdegegner bringt im Einspracheentscheid vor, dass das Programm dazu gedient hätte, dass der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten und Kenntnisse hätte anwenden und erweitern können, um letztlich seine Vermittlungsfähigkeit verbessern zu können. Vermittlungsfähig sei, wer bereit, in der Lage und berechtigt sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Element der Vermittlungsfähigkeit sei somit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im erweiterten Sinne, sondern auch die Vermittlungsbereitschaft. Massgebend sei also auch der Wille der versicherten Person zusammen mit ihrer Aktivität. Die angeordnete Massnahme hätte auch dazu beitragen sollen, die Koordinierbarkeit einer Vollzeitstelle (die deklarierte Verfügbarkeit des Beschwerdeführers) mit dem Aufbau seiner Selbständigkeit zu sondieren. Die angewiesene Massnahme hätte bei lückenloser Teilnahme eine konkrete Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit gebracht (act. G 5.1/A157). 4.2 Gemäss Einspracheentscheid soll der Beschwerdeführer gegenüber dem Personalberater wie auch gegenüber dem B.___ zum Ausdruck gebracht haben, dass ihm die auferlegte Bewerbungsaktivität als sinnlos erscheine (act. G 5.1/A157 S. 4 E. 3e). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit ungenügende und während der Kontrollperiode Dezember 2023 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte, weshalb er für elf und sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Urteile des Versicherungsgerichts vom 22. November 2024, AVI 2024/23 und AVI 2024/22). Sein Ziel war es zunächst, zum Programm zur Förderung der Selbständigkeit zugelassen zu werden. Solange dieses Gesuch noch ausstehend war, sah er keinen Sinn darin, Bewerbungen zu versenden. Die Teilnahme wurde am 4. Januar 2024 abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer umgehend zahlreiche Arbeitsbemühungen für Vollzeitstellen tätigte (act. G 5.1/A46; Urteil Versicherungsgericht vom 22. November 2024, AVI 2024/22, E. 4.1). Mit E-Mail vom 9. Januar 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Personalberater mit, dass er zu 100 % vermittlungsfähig sei und eine Vollzeitstelle suche (act. G 5.1/A48). 4.3 Es ist nachvollziehbar, dass der Personalberater gewisse Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte. Dies gerade im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor Ablehnung des Gesuchs für das Programm zur Förderung der Selbständigkeit. Der Beschwerdeführer hat jedoch anschliessend im Januar 2024 insgesamt 20 Arbeitsbemühungen und im Februar 2024 zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen und dabei per 1. Mai 2024 auch eine Arbeitsstelle gefunden, was für seine Vermittlungsfähigkeit und Vermittlungsbereitschaft spricht (vgl. act. G 5.1/A89 und A118). Zudem bringt er vor, dass er nur gegenüber dem Personalberater erwähnt habe, dass es wenig Sinn mache, Arbeitsbemühungen zu tätigen, bevor er Bescheid erhalten habe, ob sein Gesuch zum Programm zur Förderung der Selbständigkeit angenommen worden sei. Ansonsten habe er zu keinem

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8/11 Zeitpunkt gesagt, dass er die Bewerbungsaktivität als sinnlos empfinde. Er habe es lediglich als sinnlos empfunden, im B.___ für 14 Wochen mit Holz basteln zu müssen (act. G 3, S. 14). 4.4 Der Personalberater teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Januar 2024 mit, dass dieser bis zum jetzigen Zeitpunkt wiederholt signalisiert habe, dass er die Selbständigkeit vorziehe und die Stellensuche zweitrangig einordne bzw. eigentlich gar keine Anstellung suche. Der Personalberater teilte in der E-Mail zudem mit, dass er den Beschwerdeführer in ein PvB anmelden werde, damit die Vereinbarkeit von Arbeit und der persönlichen Umstände (Selbständigkeit im Nebenerwerb) überprüft werden könne (act. G 5.1/A47). Es ging bei der Anordnung eines PvB dem Personalberater somit darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt dazu in der Lage wäre, in einem 100 % Pensum zu arbeiten. Ziel dieser Massnahme war somit nicht in erster Linie die Förderung der Vermittlungsfähigkeit, wie es der Beschwerdegegner geltend macht, sondern deren Überprüfung. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass das Einsatzprogramm seine Vermittlungsfähigkeit gefördert hätte bzw. die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme. 5.2 Die von der Arbeitslosenversicherung finanzierten PvB haben die Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitslosen und deren rasche und dauerhafte Wiedereingliederung zum Ziel. Die PvB haben immer ihren Zweck zu verfolgen, das heisst sie müssen für die (Wieder-)Eingliederung des Versicherten notwendig sein (AGNES LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, 2006, S. 100). Insbesondere darf kein anderer Zweck verfolgt werden als die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der versicherten Person (AVIG-Praxis AMM, G1, Stand 1. Januar 2024). Zudem sind PvB zu den anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen subsidiärer Natur. Sie kommen erst in Frage, wenn keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist. Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist somit ultima ratio (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht XIV, 3. Auflage, 2016, Rz. 721). 5.3 Der Personalberater wollte den Beschwerdeführer zuerst ins Einsatzprogramm C.___ anmelden (act. G 5.1/A51). Dieses Programm findet in D.___ statt und dauert 14 Wochen. Zielgruppe bilden Menschen ohne Arbeit, die beim RAV angemeldet sind. Arbeitsbereiche sind dort eine Schlosserei, Elektro-Recycling, Administration und Industrielle Fertigung. Gemäss E-Mail vom 10. Januar 2024 wollte der Personalberater den Beschwerdeführer so rasch als möglich in dieses PvB anweisen (act. G 5.1/A51 und A52). 5.4 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer angewiesen, vom 22. Januar 2024 bis 26. April 2024 an einem PvB beim B.___ zu einem Beschäftigungsgrad von 100 % teilzunehmen (act. G 5.1/A58). Die

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9/11 Anmeldung zum PvB fand ohne vorherige Rücksprache mit dem Beschwerdeführer statt (act. G 5.1/A148, Beratungsgespräch vom 22. Februar 2024). Gemäss Website des B.___s beinhaltet das Programm bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % 42 Stunden pro Woche. Die Zielgruppen des B.___es sind gemäss Website Stellensuchende aller Nationen mit Arbeitserfahrung (Handwerk, Technik, Produktion, Dienstleistung, Gastronomie, u.a.) mit Deutschkenntnissen ab Niveau A2 und möglichen Defiziten wie z.B. lückenhafte Berufs- und Fachbiografie, fehlende Arbeitsreferenzen oder ähnliche Merkmale. Ein solches Defizit ist beim Beschwerdeführer anhand der Akten nicht ersichtlich. Die Arbeitsbereiche in der Kategorie Handwerk und Dienstleistungen umfassen die Holzwerkstatt mit Schreinerei und Hauswartung/Recycling, die Kreativwerkstatt mit Schneiderei und Reinigung/Wäscherei sowie die Administration. Die Arbeitsbereiche in der Kategorie Gastro umfassen die Küche und das Restaurant. Die Kurse dauern in der Regel 14 Wochen mit Option zur Verlängerung (vgl. Flyer B.___ <https://www.B.___.ch/arbeitsintegration/>, abgerufen am 13. Februar 2023). 5.5 Der Personalberater informierte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Februar 2024, dass die Wartezeit für das PvB beim C.___ ca. zwei Wochen betrage. Eine Umbuchung in dieses Programm werde aktuell aufgrund der drohenden Einstelltage infolge Abbruches des ersten PvB nicht veranlasst. Sobald die Sachlage bezüglich Einstelltage klar sei, werde als nächste Massnahme das PvB bei C.___ ins Auge gefasst (act. G 5.1/A113). Der Beschwerdeführer wurde anschliessend mit Einladung zum Kursbesuch vom 15. März 2024 vom Beschwerdegegner verbindlich angewiesen, an einem Bewerbungstraining in E.___ teilzunehmen. Dieses beinhaltet sieben Kurstage (4 vor Ort/3 Online) sowie zwei Coachingtermine ausserhalb der Kurstage. Diese Weiterbildung fördere seine schnelle und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt (act. G 5.1/A130). 5.6 Im Hinblick auf das vorgeschlagene PvB ist ersichtlich, dass der Personalberater zuerst arbeitsmarktliche Massnahmen in Betracht zog, welche 14 Wochen dauern. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einer der einzigen Teilnehmer beim B.___ gewesen sei, welcher gut Deutsch sprechen konnte. Gemäss Stundenplan habe an zwei Vormittagen Deutschunterricht stattgefunden (act. G 3). Dies spricht dafür, dass die Zielgruppe dieses Programms Personen sind, welche die deutsche Sprache gerade erst erlernen oder ihre Deutschkenntnisse noch verbessern wollen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers, die der Beschwerdegegner nicht bestritt, erscheinen angesichts des eingereichten Stundenplans und der im Internet erwähnten Zielgruppe (mindestens A2 Deutschkenntnisse) glaubhaft. Im Hinblick auf die Programmbeschreibungen der beiden PvB B.___ und C.___ erscheinen die Zielgruppe und die Arbeitsbereiche beim C.___ angemessener für den Beschwerdeführer, als jene vom B.___. Denn die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Deutsch, er hat eine 4-jährige Ausbildung zum Polymechaniker absolviert, die Matura abgeschlossen und zwei Jahre studiert (act. G 5.1/A15). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Personalberater den

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10/11 Beschwerdeführer so schnell wie möglich in ein PvB einweisen wollte. Es bleibt zu prüfen, ob das angeordnete PvB für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit notwendig und verhältnismässig war. 5.7 Der Personalberater forderte den Beschwerdeführer in den Gesprächen vom 7. Dezember 2023, 5. Januar und 22. Januar 2024 auf, seinen Lebenslauf zu optimieren. Dies, indem er die Chronologie anpasse und die ausgeübten Tätigkeiten zu den einzelnen Anstellungen hinzufüge. Im Gespräch vom 22. Februar 2024 stellte der Personalberater weiterhin fest, dass der Beschwerdeführer den Lebenslauf noch nicht überarbeitet habe und auch keinen Bedarf für eine Überarbeitung erkenne. Aus diesem Grund wolle er den Beschwerdeführer bei einem PvB anmelden, damit der Lebenslauf dort überarbeitet werden könne (act. G 5.1/A148). 5.8 Es ging dem Personalberater bei der Anweisung zum PvB somit darum, dass der Lebenslauf so schnell wie möglich angepasst wird. Hierfür hätte jedoch auch ein Kursbesuch wie das Bewerbungstraining in E.___ ausgereicht, welches sieben Kurstage und zwei Coachingtermine beinhaltet. Für die Überarbeitung eines Lebenslaufs wäre kein PvB notwendig gewesen, welches 14 Wochen dauert und bei welchem das Bewerbungscoaching lediglich einen kleinen Teil des Wochenprogramms ausmacht. Es erscheint somit unverhältnismässig, ein PvB anzuordnen, wenn auch ein Bewerbungscoaching ausgereicht hätte, um den Zweck zu verfolgen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf optimiert. 5.9 Die Massnahme sollte gemäss Personalberater auch dazu beitragen, die Koordinierbarkeit einer Vollzeitstelle (die deklarierte Verfügbarkeit des Beschwerdeführers) mit dem Aufbau seiner Selbständigkeit überprüfen zu können. Es gilt somit zu evaluieren, ob eine Anordnung einer PvB zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit rechtmässig und zweckmässig ist. Im Gesetz selbst wird die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht als Ziel von arbeitsmarktlichen Massnahmen aufgeführt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Kantonalen Versicherungsgerichts hinzuweisen, gemäss welcher eine Zuweisung, welcher der Charakter einer Disziplinarmassnahme zukomme, offensichtlich nicht dem Zweck einer arbeitsmarktlichen Massnahme entspreche (Urteil vom 13. Juli 2012, AVI 2011/94 E. 2.6 und Urteil vom 5. Oktober 2006, AVI 2006/19). Aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, welche auf den disziplinarischen Zweck der Zuweisung hindeuten. Wie der Beschwerdegegner bereits im Einspracheentscheid ausführte, ging es bei der arbeitsmarktlichen Massnahme darum, die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu überprüfen. Er gibt an, dass durch eine lückenlose Teilnahme an der Massnahme eine konkrete Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit hätte erzielt werden können. Fraglich ist jedoch, ob es sich hierbei tatsächlich um eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit handeln würde. Schliesslich könnte der Beschwerdegegner lediglich die Erkenntnis gewinnen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusicherung doch keine Kapazität für eine Vollzeitstelle hat. Der Beschwerdegegner vermutete, dass der Beschwerdeführer weiterhin seine Selbständigkeit aufbauen will und dadurch gar kein

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11/11 Vollzeitpensum möglich wäre. Damit ist von einer zweckwidrigen Zuweisung auszugehen, weil es dem Beschwerdegegner in erster Linie darum ging zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer seine Zeit für den Aufbau der Selbständigkeit nutzt und nebenbei noch Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehen will. Ziel der Zuweisung zum Beschäftigungsprogramm war somit nicht die eigentliche Förderung der Vermittlungsfähigkeit, sondern deren Überprüfung. 5.10 Im Ergebnis erweist sich die Zuweisung ins Beschäftigungsprogramm B.___ als eine unverhältnismässige Massnahme zur Optimierung des Bewerbungsdossiers. Die Anpassung des Lebenslaufes hätte auch durch eine kürzere und passendere arbeitsmarktliche Massnahme (Kursbesuch) erzielt werden können. Zudem überwiegt der disziplinarische Charakter dieser Anweisung mit dem Ziel der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, was nicht dem gesetzlichen Zweck einer arbeitsmarktlichen Massnahme entspricht. 6. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-10T06:42:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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