Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2023/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 25.03.2024 Entscheiddatum: 08.02.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 8, 9, 11 und 13 AVIG; Art. 43 ATSG. Nachweis des versicherten Verdienstes (Beitragszeit/Lohnfluss). Zwar ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter im Haushalt, bei der Kinderbetreuung und in deren Einzelunternehmen aushalf. Bei behaupteter Barzahlung und mangels echtzeitlicher Nachweise lässt sich ein realer Lohnfluss jedoch nicht nachweisen, sodass ein bestimmter versicherter Verdienst nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2024, AVI 2023/19). Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Galatti Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2023/19 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit, Lohnfluss) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 14. September 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2022 an (vgl. act. G3.1/299 und G3.1/305 f.). Sie gab an, vom 15. Juli 2022 bis 30. September 2022 in einem Pensum von 40 % im Haushalt ihrer Tochter B.___ (Haushaltshilfe/Kinderbetreuung, vgl. act. G3.1/277) sowie im selben Zeitraum in einem Pensum von 50 % in der von B.___ betriebenen C.___ als Servicekraft/Aushilfe (vgl. act. G3.1/260) gearbeitet zu haben. Die Arbeitsverhältnisse (zu den Arbeitsverträgen siehe act. G3.1/248 f. und G3.1/246 f.) seien seitens der Arbeitgeberin per 30. September 2022 gekündigt worden (zu den Kündigungsschreiben siehe act. G3.1/242 ff.), weil ihre Deutschkenntnisse sich nicht wie erwartet entwickelt hätten (vgl. act. G3.1/260, G3.1/277, G3.1/285 ff. und G3.1/299). A.a. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 und Erinnerung vom 24. Oktober 2022 forderte die Kasse die Versicherte auf, einen Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) sowie Kopien der Bank- oder Postcheckkontoauszüge, aus welchen die Lohneingänge ersichtlich seien, einzureichen. Sollte die Versicherte ihre Löhne jeweils bar erhalten haben, benötige die Kasse Kopien der entsprechenden Belege über den Empfang der Zahlung (act. G3.1/234 f. und G3.1/237). Mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 informierte der Buchhalter der Tochter die Kasse darüber, dass er einen IK-Auszug beantragt habe, die Sozialversicherungsanstalt (SVA) jedoch eine Lieferzeit von zwei bis vier Wochen angekündigt habe. Er ersuche deshalb um eine Fristverlängerung zur Einreichung des IK-Auszugs bis Mitte November 2022. Gleichentags antwortete die Kasse ihm, die Frist ende am 2. Februar 2023 (act. G3.1/230). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 lehnte die Kasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Oktober 2022 mit der Begründung ab, die Versicherte habe die angeforderten Unterlagen auch nach der Mahnung vom 24. Oktober 2022 nicht eingereicht, sodass das Bestehen der angegebenen Arbeitsverhältnisse bzw. ein tatsächlicher Lohnfluss nicht nachgewiesen seien (act. G3.1/204 ff.). Dagegen erhob die Versicherte am 6. März 2023 Einsprache. Sie machte insbesondere geltend, der IK-Auszug, den sie am 6. Oktober 2022 erhalten habe, sei nicht aktualisiert gewesen, da die Rechnungsstellung für die Sozialversicherungsbeiträge an ihre Tochter erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Sie habe auf Bitte des Buchhalters ihrer Tochter einen aktuellen IK-Auszug mit Datum vom 23. Februar 2023 erhalten. Als Beilagen zur Einsprache reichte die Versicherte insbesondere den IK-Auszug vom 23. Februar 2023, einen Auszug aus der Buchhaltung 2021/2022 der C.___ (Kontoblatt Lohnkosten) und eine Kopie des Fragebogens 4 zur Abklärung der Beitragspflicht (nachfolgend: Fragebogen 4), ausgefüllt am 20. Oktober 2022, ein (act. G3.1/173 ff.). A.c. Am 15. März 2023 forderte die Kasse die Tochter als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin auf, Arbeitszeitrapporte, die Geschäftsbücher 2021 und 2022 der C.___ und die Lohndeklarationen 2021 und 2022 gegenüber der Ausgleichskasse einzureichen und der Kasse bekannt zu geben, warum der Fragebogen 4 erst am 20. Oktober 2022 eingereicht worden sei (act. G3.1/168). Am 22. März 2023 ersuchte die Kasse das kantonale Steueramt, Abteilung Quellensteuer (nachfolgend: Steueramt), um Auskunft über das deklarierte Einkommen der Versicherten für die Jahre 2021 und 2022 (act. G3.1/163). Das Steueramt teilte der Kasse daraufhin mit, dass in den Zeiträumen Juli bis September 2021 und April bis September 2022 Quellensteuer abgerechnet worden sei (act. G3.1/159 f.). A.d. Am 29. März 2023 führte die Arbeitgeberin aus, sie führe die C.___ als Einzelunternehmen. Die Versicherte habe als Aushilfe 50 % an zweieinhalb Tagen pro Woche gearbeitet, wenn sie selbst Termine gehabt oder ihre Familie betreut habe. Während der anderen zweieinhalb Tage habe die Versicherte ihre Kinder betreut. Arbeitsrapporte würden nicht bestehen. Man habe sich bilateral abgesprochen. Die Buchhaltung 2022 könne noch nicht eingereicht werden, sie sei noch nicht abgeschlossen. Sozialleistungen für die Jahre 2021/2022 würden im Rechnungsjahr 2022 erfasst. Aufgrund der hohen Arbeitslast ihres Buchhalters sei beim Steueramt ein A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Aufschub bis Ende Oktober 2022 zur Einreichung der Steuererklärung 2021 erwirkt worden, da die Bearbeitung der Geschäftsbücher in Verzug gewesen sei. Basierend auf den Ergebnissen der Buchführung habe sie festgestellt, dass die anfängliche Absicht, die Entschädigung der Versicherten für ihre Arbeit als Kinderbetreuerin über die Buchhaltung der C.___ abzurechnen, der Bilanzklarheit und -wahrheit nicht entspreche, obwohl ein direkter Zusammenhang bestehe. Aus diesem Grund habe sie beschlossen, diese Tätigkeit privat abzurechnen, was mit dem Formular 4 erfolgen müsse. Bei der SVA sei es nicht möglich, neue Mitarbeitende direkt online anzumelden. Dies müsse mit der kommenden Jahresabrechnung erfolgen. Deshalb sei die Anmeldung erst im Jahr 2022 erfolgt (act. G3.1/70 f.). Nachdem die Kasse der Versicherten am 5. April 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte (act. G3.1/66 f.), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 28. April 2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, weil es sich bei den von der Versicherten angegebenen Arbeitstätigkeiten um Anstellungen bei ihrer Tochter gehandelt habe, habe die Kasse eine erweiterte Lohnflussprüfung vornehmen müssen. Gegenüber der Quellensteuer seien nur die Zeiträume 15. Juli bis 30. September 2021 und 1. April bis 30. September 2022 abgerechnet worden. Die Buchhaltung der C.___ für das Geschäftsjahr 2021 sei erst im Juli 2022, d.h. im Zeitraum der Kündigung, und die Buchhaltung für das Jahr 2022 noch gar nicht erstellt worden. Der Fragebogen 4 sei erst mit Datum vom 20. Oktober 2022, d.h. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgefüllt und die Lohndeklarationen bei der SVA für die Jahre 2021 und 2022 seien ebenfalls erst im zweiten Halbjahr 2022 vorgenommen worden. Aufgrund der eingereichten Belege würden sich damit keine klaren Rückschlüsse auf die effektiv ausbezahlten Löhne ergeben. Da der Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlung nicht habe erbracht werden können, liege Beweislosigkeit zu Lasten der Versicherten vor. Selbst wenn der Lohnfluss in den gegenüber der Quellensteuer abgerechneten Zeiträumen anerkannt werden könnte, ergäbe sich keine ausreichende Beitragszeit (act. G3.1/62 ff.). A.f. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 26. Mai 2023. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid vom 28. April 2023 sei aufzuheben und ihr sei Arbeitslosenentschädigung zu entrichten. Dabei seien die von ihr und ihrer Arbeitgeberin eingereichten Beweismittel anzuerkennen. Zur Begründung B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte führt sie aus, die Lohnzahlungen seien bar erfolgt, da sie in der Schweiz kein Bankkonto habe, auf welches die Zahlungen hätten erfolgen können. In der Gastronomiebranche seien Barauszahlungen nicht unüblich und auch nicht gesetzeswidrig. Die Lohnzahlungen seien mittels Lohnabrechnungen nachgewiesen und in der Buchhaltung der Arbeitgeberin bzw. dem Jahresabschluss, welchen die Arbeitgeberin der Steuerbehörde eingereicht habe, deklariert. Indem die Beschwerdegegnerin diese nicht anerkenne, werfe sie der Arbeitgeberin indirekt Steuerbetrug vor. Die Anmeldung bei der SVA habe nicht sofort vorgenommen werden können, sondern erst mit der Lohndeklaration Ende Jahr. Der Buchhalter der Arbeitgeberin habe sie wahrscheinlich vergessen und dies erst bei der Erarbeitung des Jahresabschlusses für die Arbeitgeberin bemerkt und nachgereicht. Dass dieses Vorgehen im Zusammenhang mit ihrer Kündigung stehen solle, werde bestritten, zumal die zeitgerechte Anmeldung bei der Quellensteuer belege, dass ihre Arbeitgeberin sie gesetzeskonform habe beschäftigen wollen. Die Quellensteuermeldungen müssten in Papierform der zuständigen Stelle eingereicht werden. Gemäss dem Buchhalter der Arbeitgeberin seien diese Meldungen vorgenommen worden. Ein Nachweis sei aufgrund des normalen Postversands nicht möglich. Da die Anmeldung zu Beginn ihrer Anstellung erfolgt sei, liege lediglich ein mögliches Versäumnis der Arbeitgeberin und auf keinen Fall ein Fehlverhalten vor. In einem "Einfrau-Betrieb" mit einer Aushilfe habe ein Arbeitsrapport wenig Aussagekraft und sei nicht nötig. Der ablehnende Einspracheentscheid fusse in allen Belangen auf allfälligen Versäumnissen der Arbeitgeberin bzw. deren Buchhalter. Ihr diese Versäumnisse anzulasten, sei nicht rechtens. Weder sie noch ihre Arbeitgeberin hätten vorsätzlich gegen das Gesetz verstossen. Dass der Jahresabschluss der Arbeitgeberin in der Mitte des Folgejahres erfolgt sei, sei einem grossen Arbeitsaufwand geschuldet. Der Beweis für ihre Anstellung sei mit den eingereichten Unterlagen erbracht. Dass insbesondere bei Arbeitsverhältnissen innerhalb der Familie eine erweiterte Lohnprüfung erfolge, komme im vorliegenden Fall einer generellen Pauschalvorverurteilung aufgrund ihrer Herkunft gleich (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung des Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 14. August 2023 (Postaufgabe) reicht die Beschwerdeführerin drei Schreiben des Sozialversicherungszentrums Thurgau (SVZ) ein und bringt vor, ihre Arbeitgeberin habe diese trotz mehrfachem Nachfragen mit rund einem Jahr Verspätung erhalten (act. G5). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G7).B.d. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b und e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Eine Überprüfung kann anhand der effektiven Lohnzahlungen vorgenommen werden. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, sondern lediglich derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2019, 8C_749/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum (Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweis). 1.2. Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=C+83%2F2006&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-V-444%3Ade&number_of_ranks=0#page451
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden bloss Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 Nr. 6 E. 5 S. 150 f.). Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben einerseits im Privathaushalt ihrer Tochter und andererseits in der von dieser betriebenen C.___ angestellt. In Anbetracht der dieser Konstellation (Arbeitsvertrag zwischen nahen Verwandten) innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächlichen Lohnflusses entscheidende Bedeutung zuzumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. hierzu auch Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE B145, wonach sich bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten begründete Zweifel ergeben können, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat). Wenn – wie vorliegend – keine auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Kontoauszüge beigebracht werden können, aus welchen die Lohnzahlungen unzweifelhaft hervorgehen, muss die behauptete Lohnzahlung anderweitig hinreichend belegt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Lohnfluss zu Recht vertieft geprüft (vgl. E. 1.1 und E. 1.3 vorstehend). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt darin somit keine "Pauschalvorverurteilung aufgrund ihrer Herkunft". Vielmehr waren diese Abklärungen nötig, da nur bei überprüfbarem tatsächlich ausbezahltem Lohn eine beitragspflichtige Beschäftigung und ein konkreter versicherter Verdienst ausgewiesen sind (vgl. ebenfalls E. 1.1 vorstehend). 2.1. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2022, nachdem ihre Arbeitsverhältnisse gemäss den Kündigungsschreiben (act. G3.1/244 f.) per 30. September 2022 geendet haben. Da der erste Werktag im Oktober 2022 der 3. Oktober war, datiert die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2020 bis 2. Oktober 2022. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 12 Monaten bei ihrer Tochter gearbeitet hat und ob der Lohnfluss aus ihren Arbeitsverhältnissen rechtsgenüglich (vgl. hierzu E. 1.3 vorstehend) nachgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin kann unstreitig keine Bank- oder Postbelege für die behaupteten Lohnzahlungen vorweisen. Barlohnquittungen existieren ebenfalls keine, sondern einzig quittierte Lohnabrechnungen. Auch die konkreten Arbeitszeiten kann die Beschwerdeführerin nicht darlegen, zumal keine Zeiterfassung und keine Arbeitsrapporte existieren. 3.1. Die Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen für beide Arbeitsverhältnisse ausgestellt (act. G3.1/250 ff., G3.1/262 ff. und G3.1/279 ff.). Die darin angegebenen Lohnbeträge stimmen mit den in den Arbeitsverträgen (act. G3.1/246 ff.) vereinbarten Löhnen, dem Lohnausweis (act. G1.1.12) und den gegenüber dem Steueramt für die Monate Juli bis September 2021 und April bis September 2022 im Rahmen der Quellenbesteuerung (act. G3.1/159 f.) deklarierten Beträgen sowie (weitgehend) mit den in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin angegebenen Beträgen (act. G3.1/72 ff.) überein. Alle diese Dokumente stützen sich jedoch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Sie stellen insofern blosse Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und ihrer Tochter als Arbeitgeberin Angaben machen kann, sodass sie sich nicht weiter objektivieren lassen. Angaben unabhängiger Dritter fehlen. 3.2. Auffällig ist, dass die Lohnabrechnungen zwar auf einem Stundenlohn basieren, für jeden Monat aber stets genau gleich viele Stunden (34 bzw. 42.5 Stunden für den halben Juli 2021, danach jeweils 68 bzw. 85 Stunden für August 2021 bis September 2022) erfasst wurden. Fixe Arbeitszeiten werden weder von der Beschwerdeführerin noch ihrer Arbeitgeberin behauptet, vielmehr habe man sich jeweils bilateral über die Arbeitseinsätze abgesprochen. Angesichts der unterschiedlichen Länge der Monate (28 bis 31 Tage) und der saisonalen Schwankungen im Gastrobereich sowie allenfalls kurzfristig anfallender Mehrarbeit je nach Gästeaufkommen ist die Vereinbarung eines Stundenlohns statt eines fixen Monatsgehalts für eine Aushilfe sinnvoll. Ähnliches gilt auch für die Anstellung als Haushaltshilfe/Kinderbetreuung. Auch in einem Privathaushalt fallen von Woche zu Woche verschiedene Aufgaben an. So kann sich beispielsweise die Kinderbetreuung während der Schulferien deutlich anders gestalten als während der Schulwochen. Bei einer solchen Ausgangslage ist die Vereinbarung eines Stundenlohns statt eines fixen Monatsgehalts durchaus sinnvoll. Es ist daher auch wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weder Überstunden geleistet noch gelegentlich weniger gearbeitet haben soll. Zudem hätte die Beschwerdeführerin 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 30. September 2022 Ferien beziehen müssen, was sich ebenfalls in der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden hätte niederschlagen müssen. Insgesamt deuten die stets gleichförmig ausfallenden Lohnabrechnungen darauf hin, dass sie unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit abgefasst wurden. Sie können daher keinen Aufschluss über die erbrachten Arbeitsstunden bzw. den realen Lohnfluss geben. Die ursprünglich eingereichte, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Lohnabrechnung August 2021 (act. G3.1/282) wies einen Quellensteuerabzug von Fr. 182.-- und einen Nettolohn von Fr. 1'538.20 aus, wohingegen in der Buchhaltung der C.___ (in welcher jeweils die Nettolohnbeträge aufgeführt sind, vgl. act. G3.1/76 ff.) für diesen Monat eine Lohnzahlung von Fr. 1'417.15 vermerkt ist (act. G3.1/80 und G3.1/105). Demgegenüber reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwei unterschiedliche, nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen für den September 2021 ein, wovon eine (gemäss Buchungsnummer den August 2021 betreffend) einen Quellensteuerabzug über Fr. 303.05 und einen Nettolohn von Fr. 1'417.15 ausweist (act. G1.1.10). Dass diese Lohnabrechnung offenbar später erstellt wurde, dabei aber weder das Datum angepasst noch darauf hingewiesen wurde, dass damit eine frühere Fassung ersetzt wird, stellt die Aussagekraft der Lohnabrechnungen in Frage. 3.4. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass nur für die Monate Juli bis September 2021 und April bis September 2022 Quellensteuer abgerechnet worden sei (vgl. hierzu die Angaben des Steueramtes, act. G3.1/159 f.). Sie schliesst daraus, dass nur für diese achteinhalb Monate überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden haben könne, sodass die erforderliche minimale Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ohnehin nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Nachfolgend werden die Angaben des Steueramtes unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin beweisrechtlich gewürdigt. 3.5. Die Beschwerdeführerin reicht in diesem Zusammenhang die Anmeldebestätigung vom 20. Juli 2021 ein (act. G1.1.13) und macht geltend, die Arbeitgeberin habe für den gesamten Zeitraum von Juli 2021 bis September 2022 Quellensteuermeldungen vorgenommen. Sie räumt ein, dass sich dies für die jeweiligen Monate nicht nachweisen lasse, weil die Meldungen jeweils auf dem Postweg übermittelt worden seien. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast zwar aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt 3.5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Da eine zeitnahe Quellensteuermeldung für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 sich, wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, nicht belegen lässt, trägt sie die Folgen dieser Beweislosigkeit. Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin die Quellensteuer quartalsweise hätte abrechnen müssen, wobei die quartalsweisen Abrechnungsperioden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember enden. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Lohnauszahlung fällig (vgl. Art. 123 des Steuergesetzes [StG; sGS 811.1]). Die Arbeitgeberin als Schuldnerin der steuerbaren Leistungen (Lohnzahlungen) war unter anderem verpflichtet, dem Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen (Abrechnungsfrist) und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rechnung das Steuerbetreffnis zu überweisen (Zahlungsfrist). Für verspätete Abrechnungen muss sie einen Verzugszins entrichten (vgl. Art. 184 und 187 StG; vgl. zum Ganzen St. Galler Steuerbuch StB 105 Nr. 1, S. 11 f.). Bei Ende des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin per 30. September 2022 endete die diesbezügliche Abrechnungsperiode am gleichen Datum, die darauffolgende Abrechnungsperiode am 31. Dezember 2022. Die Arbeitgeberin hätte demnach bis spätestens 15. Januar 2023 das letzte amtliche Abrechnungsformular einreichen (Abrechnungsfrist) und bis spätestens 1. März 2023 das letzte Steuerbetreffnis überweisen müssen (Zahlungsfrist). Wären, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht alle Quellensteuermeldungen beim Steueramt eingetroffen bzw. verarbeitet worden, hätte die Arbeitgeberin bzw. ihr Buchhalter merken müssen, dass die Rechnungen für die Steuerbetreffnisse für sechs Monate (Oktober 2021 bis März 2022) ausblieben, zumal für die übrigen Monate offenbar Rechnung gestellt wurde und die Quellensteuer gemäss Lohnabrechnungen stets vom Bruttolohn abgezogen wurde. Die Auskunft des Steueramts datiert vom 22. März 2023 (act. G3.1/159 f.). Zu diesem Zeitpunkt hätten sämtliche Quellensteuermeldungen längst erfolgt und sämtliche Steuerbetreffnisse bereits bezahlt sein müssen und zwar unabhängig vom Stand der Buchhaltung oder der Steuererklärung der Arbeitgeberin. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt daher nicht. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Abrechnungen über die Quellensteuern von ausländischen Arbeitnehmern und Grenzgängern, welche Quellensteuern für die Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum von Juli 2021 bis September 2022 enthalten (act. G1.1.15), denn diese sind nicht datiert und wurden offenkundig erst nach dem 22. März 2023 (Datum Anfrage der Beschwerdegegnerin um Auskunft beim Steueramt, vgl. act. G3.1/159 f.) erstellt bzw. dem Steueramt eingereicht. Dass für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 bis mindestens zum 22. März 2023 keine Quellensteuer bezahlt 3.5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht für die Arbeitgeberin tätig war bzw. keinen Lohn erhielt. In den von der Arbeitgeberin eingereichten Akten findet sich eine Bestätigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) betreffend Meldung eines Kurzaufenthaltes. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemeldet wurde. Als Arbeitgeberin wurde die C.___ genannt, als Arbeitsbeginn der 15. Juli 2021 und als Arbeitsende der 30. September 2021 (act. G3.1/143; das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte "Gesuch Ausländerbewilligung", act. G1.1.4, ist weder unterzeichnet noch von den Behörden ausgefüllt, sodass darauf nicht abgestellt werden kann). Die Angaben zum Arbeitsende in dieser Bestätigung stimmen also mit den Angaben des Steueramts zur Quellensteuer für das Jahr 2021 überein, was die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei von Oktober 2021 bis März 2022 nicht für die Arbeitgeberin tätig gewesen, stützt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA, gültig bis 13. Juli 2026, verfügt (act. G3.1/305), sodass ihr Aufenthaltsstatus eine durchgehende Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen hätte. 3.5.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Auskunft der Steuerbehörde die Behauptung der Beschwerdeführerin, von Juli 2021 bis September 2022 bei der Arbeitgeberin erwerbstätig gewesen zu sein und in diesem Rahmen Lohn bezogen zu haben, nicht stützt. Vielmehr stellt sie ein Indiz gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin dar. 3.5.4. Das Einkommen gemäss IK-Auszug vom 23. Februar 2023 (act. G3.1/177) stimmt nicht genau mit dem Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen überein. Die Gründe für diese Differenz können jedoch offengelassen werden. Der IK-Auszug ist vorliegend kein taugliches Beweismittel für den realen Lohnfluss, weil die Lohndeklaration an die SVA erst am 20. Oktober 2022 (vgl. act. G1.1.16 und G1.1.17) – und damit nach Ende des Arbeitsverhältnisses sowie nach der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen IK-Auszug einzureichen (act. G3.1/237) – erfolgte. Das Einkommen wurde im IK somit erst erfasst, nachdem die Beschwerdeführerin Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestellt hatte. Dabei ist unerheblich, ob die Arbeitgeberin bzw. deren Buchhalter die Meldung an die SVA vergessen haben, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G1), wobei anzumerken ist, dass die Anmeldung bei der SVA am Jahresende mit der Lohndeklaration gemacht werden kann (vgl. act. G3.1/144), die Arbeitgeberin dies aber auch schon davor hätte machen können. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben gegenüber der SVA erfolgt sind, um den Anspruch der 3.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder zu begründen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann nicht abschliessend ermittelt werden. Der IK-Auszug ist jedoch unter diesen Umständen kein taugliches Beweismittel für den realen Lohnfluss während des behaupteten Arbeitsverhältnisses. Dass die Beschwerdeführerin nicht zeitnah oder zumindest bereits Ende 2021 bei der SVA angemeldet wurde, stellt vielmehr ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie nicht (durchgängig) bei ihrer Tochter angestellt war bzw. jedenfalls keinen regelmässigen Lohn bezogen hat. Die Anmeldung für Hausdienstarbeitgeber erfolgte ebenfalls erst am 20. Oktober 2022 und damit nach Ende des Arbeitsverhältnisses und Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Fragebogen 4, ausgefüllt am 20. Oktober 2022, IV-act. 175 f., und E-Mails vom 31. Januar und 6. Februar 2023, act. G3.1/180 ff.). Im Fragebogen verneint die Tochter der Beschwerdeführerin denn auch die Frage, ob sie früher schon mit einer AHV-Ausgleichskasse abgerechnet habe (act. G3.1/175). Die Behauptung der Arbeitgeberin, sie habe ursprünglich vorgehabt, die Entschädigung der Versicherten für ihre Arbeit als Kinderbetreuerin über die Buchhaltung der C.___ abzurechnen (vgl. act. G3.1/70 f.), vermag nichts daran zu ändern, dass keine echtzeitliche Anmeldung für Hausdienstarbeitgeber erfolgt ist und dementsprechend auch nicht auf diesem Weg rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit realem Lohnfluss bestand. 3.7. Die rein buchhalterische Erfassung genügt für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4). Vorliegend wurde die Buchhaltung der C.___ 2020/2021 erst erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte und die Beschwerdegegnerin Abklärungen zum Lohnfluss gemacht und zusätzliche Unterlagen verlangt hatte. Auch wenn Buchhaltungen und Steuererklärungen von Einzelunternehmen oft erst einige Zeit nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres fertiggestellt und eingereicht werden, hat die zeitliche Verzögerung vorliegend zur Folge, dass diese Unterlagen den behaupteten Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen können. 3.8. Gemäss den Buchhaltungsunterlagen betrug der Gewinn der Arbeitgeberin in der C.___ vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 23'695.56 (act. G3.1/73 und G3.1/75). Als Lohnkosten werden lediglich die Beträge für den geltend gemachten Lohn der Beschwerdeführerin angegeben (act. G3.1/74). Demnach hat die als Einzelunternehmerin selbständig erwerbstätige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit dem Betrieb der C.___ ein Einkommen von monatlich lediglich Fr. 1'579.70 (Fr. 23'695.56 / 15 Monate) für sich selbst erzielt. Dieses Einkommen ist deutlich tiefer als der Lohn, den sie der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Aushilfe in der C.___ bezahlt haben will (Fr. 2'131.55 gemäss Lohnabrechnungen, siehe beispielhaft 3.9. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. act. G3.1/279). Dieser Gewinn reicht nicht einmal aus, den geltend gemachten Lohn der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Haushaltshilfe/Kinderbetreuung (Fr. 1'705.20 gemäss Lohnabrechnungen, siehe beispielhaft act. G3.1/262) zu begleichen. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin mehr Lohn bezahlt haben soll, als sie selbst durch die Tätigkeit in der von ihr als Einzelunternehmen geführten C.___ erzielte, leuchtet nicht ein, zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihre Tochter im Haushalt und der Kinderbetreuung unterstützt, damit diese in der C.___ habe arbeiten können. Dass die Tochter insgesamt mehr Geld für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin ausgegeben haben soll, als sie mit dem Barbetrieb verdiente, ergibt deshalb keinen Sinn. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2021 ein Monatseinkommen von Fr. 1'974.60 durch den C.___-betrieb erzielt hat (sie hat in der Steuererklärung 2021 den gesamten Gewinn von Fr. 23'695.-- gemäss Buchhaltung als Einkommen aus diesem Jahr deklariert, vgl. act. G3.1/123), stehen die Lohnkosten der Beschwerdeführerin in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Tochter, insbesondere mit Blick auf die finanzielle Situation der Tochter (vgl. zu deren Vermögenswerten gemäss Steuererklärung 2021 act. G3.1/130 und G3.1/125). Wie vorstehend dargelegt, fehlen echtzeitliche Nachweise oder unabhängige Angaben Dritter und lässt sich ein effektiver Lohnfluss weder aus den bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuerbeträgen noch aus den gegenüber diversen Behörden deklarierten Angaben oder dem IK-Auszug ableiten. Den Akten kann nicht schlüssig entnommen werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Tochter der Beschwerdeführerin ihr tatsächlich echtzeitlich Lohn ausbezahlt hat. Wenn es auch glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter im Haushalt, bei der Kinderbetreuung und in der C.___ zumindest ausgeholfen hat, ist der tatsächliche Lohnfluss mangels echtzeitlicher Belege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.1. Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdiensts von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) während mindestens 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 134 I 140 E. 5.3) keine besseren Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweislast und damit die Folgen des nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellten Lohnflusses trägt die Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 und E. 3.5.1 vorstehend). Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) ersichtlich. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung selbst unter der Annahme einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Nachweis eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu Recht verneint. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 bis 30. September 2022 durchgehend bei ihrer Tochter beschäftigt war oder ob diese Beschäftigung unterbrochen war (vgl. hierzu E. 3.5 vorstehend). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 4.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2024 Art. 8, 9, 11 und 13 AVIG; Art. 43 ATSG. Nachweis des versicherten Verdienstes (Beitragszeit/Lohnfluss). Zwar ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter im Haushalt, bei der Kinderbetreuung und in deren Einzelunternehmen aushalf. Bei behaupteter Barzahlung und mangels echtzeitlicher Nachweise lässt sich ein realer Lohnfluss jedoch nicht nachweisen, sodass ein bestimmter versicherter Verdienst nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2024, AVI 2023/19).
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2026-04-11T07:20:07+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen