Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2021/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 22.03.2022 Entscheiddatum: 26.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2021 Mangels Nachweis eines Arbeitsplatzverlustrisikos besteht kein Anspruch für den von Behindertenwerkstätten geltend gemachten Arbeitsausfall aufgrund der Covid-19-Pandemie (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2021, AVI 2021/16). Entscheid vom 26. Juli 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2021/16 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Oeri, Schwizer Rechtsanwälte AG, Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (COVID-19) Sachverhalt A. Am 2. April 2020 (Datum des Poststempels) meldete die damalige B.___ (heute: A.___) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) für den Standort D.___ für 83 Mitarbeitende und für den Standort E.___ für 117 Mitarbeitende Kurzarbeit im Umfang von 60 % ab 3. April 2020 bis voraussichtlich 30. Juni 2020 an. Als Grund für die Einführung von Kurzarbeit gab sie eingebrochene Umsätze aufgrund der Covid-19 Pandemie an (act. G3.1/A1 und A2). A.a. Mit zwei Verfügungen vom 3. Juni 2020 legte das AWA betreffend beide Standorte Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeit ein (act. G3.1/A3 und A4). Gegen beide Verfügungen erhob die A.___ am 18. Juni 2020 Einsprache (act. G3.1/A5). Als Beilage zu diesen Einsprachen reichte sie die am 11./20. Dezember 2019 zwischen dem Kanton St. Gallen, vertreten durch das Amt für Soziales, und ihr abgeschlossene Leistungsvereinbarung 2020 zu den Akten (G3.1/A5 Beilage 3). Am 9. Juli 2020 reichte die A.___ Arbeitsverträge nach um zu belegen, dass eine unmittelbare Kündigung sowohl von Betreuenden als auch von Betreuten möglich sei (act. G3.1/A7). A.b. Mit Anträgen vom 24./27. Juli 2020 ersuchte die A.___ die zuständige Arbeitslosenkasse (ALK) um Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für die beiden Standorte (act. G3.3/41 ff. und G3.2/108 ff.). A.c. Mittels erneuten Voranmeldungen vom 25. August 2020 (Datum des Poststempels) teilte die A.___ dem AWA eine Verlängerung der voraussichtlichen Dauer der Kurzarbeit bis 31. Dezember 2020 für beide Standorte mit und meldete am Standort E.___ zusätzliche 11 Betroffene, insgesamt 128 (act. G3.1/A8 und A9). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit zwei Verfügungen vom 9. September 2020 erhob das AWA wiederum Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeit betreffend beide Standorte (act. G3.1/ A10 und A11). A.e. Die ALK verfügte am 10. September 2020, dass für die Monate April und Mai 2020 keine Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könne, da keine Bewilligung vorhanden sei (act. G3.3/22 ff. und G3.2/106 ff.). A.f. Mit Antrag vom 24./25. September 2020 ersuchte die A.___ bei der ALK für den Standort E.___ für den Monat Juni 2020 um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (act. G3.2/53 ff.). A.g. Gegen die beiden Verfügungen des AWA vom 9. September 2020 erhob die A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. H.-P. Oeri, Schwizer Rechtsanwälte AG, Gossau, am 28. September 2020 je eine Einsprache (act. G3.1/A13 und A14). A.h. Am 2. Oktober 2020 informierte das AWA die A.___ darüber, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gegen die Verfügung vom 9. September 2020 betreffend den Standort D.___ Einsprache erhoben habe (act. G3.1/A15). A.i. Im Rahmen des Einspracheverfahrens tätigte das AWA Abklärungen beim Amt für Soziales. Dieses informierte das AWA darüber, dass bei Abwesenheiten von Menschen mit Behinderung in der ersten Corona-Welle von März bis Juni 2020 die Leistungsabgeltungen ohne Einschränkung entrichtet worden seien (act. G3.1/A16). Am 9. November 2020 gewährte das AWA Rechtsanwalt Dr. Oeri das rechtliche Gehör (act. G3.1/A17), wovon Rechtsanwalt Dr. Oeri am 7. Dezember 2020 Gebrauch machte (act. G3.1/A18). Gleichzeitig reichte er die Jahresrechnungen der A.___ von 2017-2019/2020, Zahlen zum Schwankungsfonds und Auszüge betreffend die von den Mitarbeitenden geleisteten Arbeitsstunden von April bis August 2020 zu den Akten (act. G3.1/A19 bis 21). A.j. Am 23./25. November 2020 ersuchte die A.___ bei der ALK betreffend den Standort E.___ für den Monat August 2020 um Ausrichtung von Kurarbeitsentschädigung (act. G3.2/37 ff.) und am 21./24. Dezember 2020 für den Monat September 2020 (act. G3.2/29 ff.). A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wies das AWA die Einsprachen vom 3. Juni 2020 betreffend beide Standorte und vom 9. September 2020 betreffend den Standort E.___ ab. Zur Begründung führte es aus, es sei zu prüfen, ob sich in den am Markt operierenden Werkstätten D.___ und E.___ ein unmittelbares und konkretes Kündigungsrisiko realisiert habe oder ob die eingetretenen Verluste im Wesentlichen durch die Mittel aus der öffentlichen Hand abgedeckt würden. Aus der beigelegten Ergebnisentwicklung bis Ende September 2020 sei ein Gewinnzuwachs von rund 18 % im Vergleich zu den Vorjahren dokumentiert, wenn auch der Ertrag aus dem Werkstattbereich der Abteilung E.___ im Vergleich zu den Vorjahren eingebrochen sei. Da aber die Aufwände entsprechend tiefer ausgefallen seien, bewege sich auch für diese Betriebsabteilung der Ertrag im Schnitt der Vorjahre. Bei dieser Sachlage sei nicht erstellt, weshalb sich ein Verlust mit Kündigungsrisiko realisiert haben soll. Das Kapital im Schwankungsfonds sei sodann grundsätzlich zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses zu verwenden. Erst wenn über den Schwankungsfonds kein Ausgleich geschaffen werden könne und ein Rückgriff auf das Vereinsvermögen notwendig würde, wäre eine Gleichstellung mit Arbeitgebern des Privatrechts angezeigt. Es werde belegt, dass rund Fr. 460'000.-- im Schwankungsfonds an zweckgebundenem Verrechnungsguthaben liege (act. G3.1/ A22). A.l. Am 14./15. Januar 2021 ersuchte die A.___ bei der ALK betreffend den Standort E.___ um Kurzarbeitsentschädigung für Oktober und November 2020 (act. G3.2/18 ff. und 10 ff.). A.m. Gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 19. Januar 2021 erhebt die A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oeri, am 5. Februar 2021 Beschwerde. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Voranmeldung zur Kurzarbeitsentschädigung der beiden Betriebsstandorte D.___ und E.___ ab 3. April 2020 zu genehmigen. Während sich Schule, Tagesbetreuung und Wohnheim primär aus sozialversicherungsrechtlichen und staatlichen Quellen finanzierten, würden die Werkstätten am freien Markt auftreten und sich überwiegend durch den Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern finanzieren. In diesen Abteilungen gleiche die öffentliche Hand nur den behinderungsbedingten Mehraufwand aus. Sowohl Betreuer wie auch B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Rechtsanwalt Dr. Oeri bemängelt zu Recht, dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 9. September 2020 betreffend den Standort D.___ zu keinem expliziten aktenkundigen Abschluss geführt worden ist (act. G1 Ziff. III/10). Wie er jedoch selber einräumt, musste beim Standort D.___ in den von dieser Verfügung betroffenen Monaten kein Arbeitsausfall gemeldet werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Einsprache vom 28. September 2020 betreffend den Standort D.___ stillschweigend infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat und eine Kurzarbeitsentschädigung im Rahmen der Verlängerung der Voranmeldung betreffend den Standort D.___ vorliegend nicht Verfahrensgegenstand bildet. 2. Behinderte seien von einem Kündigungsrisiko betroffen. Bei der Widerlegung der vom Beschwerdegegner anerkannten Gefahr eines Arbeitsplatzabbaus mittels konkreter Finanzinformationen seien diesem entscheidende Fehler unterlaufen. Die vom Beschwerdegegner erwogene Steigerung des Gewinns von rund 18 % ergebe sich jedenfalls nicht aus der eingereichten Aufwand-/Ertragsrechnung. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Vorinstanz die Vorzeichen falsch interpretiert habe. In Tat und Wahrheit ergebe sich aus der eingereichten Rechnung, dass sich der reine am Ort der Werkstätten erwirtschaftete Betriebserfolg in den ersten neun Monaten 2020 gegenüber neun Monaten des Vorjahres um über 40 % reduziert habe, unter Berücksichtigung von Umlagen sogar um 62 %. Der Schwankungsfonds befinde sich nicht wie vom Beschwerdegegner angenommen mit Fr. 460'000.-- im Plus, sondern Fr. 78'673.-- im Minus. Der Schwankungsfonds fungiere darüber hinaus nur als Schwankungsreserve und diene eben nicht der Äufnung von Überschüssen. Die Beschwerdeführerin habe weder Gewinn erwirtschaftet noch bestehe ein zweckgebundenes Finanzpolster (act. G1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2021 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Verfügungen und den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G3). B.b. Vorliegend umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der gemäss Voranmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. April 2020 betreffend die Standorte 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.___ und E.___ und vom 25. August 2020 betreffend den Standort E.___ geltend gemachte Arbeitsausfall im Rahmen von Kurzarbeit entschädigungsberechtigt ist. Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d; Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2007, C 264/06, E.2). 2.2. Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ebenso anrechenbar sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 2.3. Das (unmittelbare) Arbeitsplatzrisiko besteht grundsätzlich nur bei Unternehmen, welche die Erbringung ihrer Dienstleistungen ausschliesslich mit den damit erzielten Einkünften oder Geldern von Privaten finanzieren. Erbringer von öffentlichen Leistungen tragen im Gegensatz zu privaten Unternehmern in der Regel kein Betriebs- bzw. Konkursrisiko, weil sie die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage wahrzunehmen haben (Leistungsaufträge). Allfällige finanzielle Engpässe, Mehraufwendungen oder gar Verluste aus deren Betriebstätigkeit werden aus öffentlichen Mitteln gedeckt. In diesen Fällen droht daher prinzipiell kein unmittelbarer Arbeitsplatzverlust, womit die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung in der Regel nicht gegeben sind. Diese Überlegungen gelten sowohl für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an sich wie auch für privatisierte Bereiche, die im Auftrag einer Gemeinde gestützt auf eine Vereinbarung Dienstleistungen erbringen. Die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung für die Mitarbeitenden von Erbringern einer öffentlichen Leistung ist nur dann zulässig, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einem unmittelbaren und konkreten Kündigungsrisiko ausgesetzt sind. Dies kann auch nur einen Teilbereich eines Leistungserbringers betreffen. Ein unmittelbares, konkretes Arbeitsplatzabbaurisiko besteht, sofern im Falle eines Nachfragerückgangs resp. einer angeordneten Angebotsreduktion seitens des 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Auftraggebers keine Garantie/Zusicherung für die vollständige Deckung der Betriebskosten besteht und die betroffenen Betriebe zwecks Senkung der Betriebskosten die Möglichkeit haben, Arbeitnehmende unmittelbar zu entlassen. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Weisung des Seco vom 1. Juni 2020, Weisung 2020/08 S. 6 ff.; AVIG-Praxis KAE, D36 und D37). Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 373 E.2a mit Hinweis). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 373 f. E.2a mit Hinweis). 2.5. Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den Versicherten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmenden als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 375 E. 3a mit Hinweis). 2.6. Der Beschwerdegegner verneinte hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung namentlich den Umstand, dass ein unmittelbares und konkretes Kündigungsrisiko bestanden habe (vgl. act. G1.2). Zu Recht stellte er den Umstand, dass die vom Bundesrat zur Bekämpfung der Covid-19- Pandemie beschlossenen Massnahmen zu einem anrechenbaren Arbeitsausfall und damit zu einem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung führen können (vgl. insbesondere Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 [COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24; AS 2020 783] sowie COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [SR 837.033, AS 2020 877]), nicht in Frage. Zu prüfen gilt es im Folgenden, ob die Arbeitsplätze in den Werkstätten der Beschwerdeführerin ab April 2020 von einem Stellenabbau bedroht waren und durch Kurzarbeitsentschädigung hätten erhalten werden können. Dies ist wie in E. 2.5 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeführt prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung (April 2020) aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids (19. Januar 2021) bestanden haben, zu beurteilen. Zu fragen ist danach, ob und inwiefern allfällige finanzielle Engpässe, Mehraufwendungen oder Verluste aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aus öffentlichen Mitteln gedeckt sind (vgl. hierzu den vom Beschwerdegegner angeführten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 9. Januar 1997 in der ARV 1996/1997 S. 123). Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung würde entfallen, wenn es an einem unmittelbaren und konkreten Kündigungsrisiko fehlen würde. Laut Eintrag im Handelsregister beschafft sich die Beschwerdeführerin (eingetragen als Verein) ihre Mittel durch Mitgliederbeiträge von Fr. 50.-- / Fr. 200.--, gesetzliche Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden, gesetzliche Beiträge von Eltern, Kostenbeiträge für Dienstleistungen an erwachsenen Menschen mit Behinderung, Miete und Kostgelder von Bewohnern und Bewohnerinnen, Erträge aus den Werkstätten, freiwillige Beiträge privater und öffentlicher Fürsorgeeinrichtungen sowie Legate, Spenden und anderen Zuwendungen. Und sie bezweckt, Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen mögen, so weit wie möglich zu fördern und ihnen dabei den Verbleib in der Familie zu ermöglichen, sie erfüllt einen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach geltendem Recht; dem Schulalter entwachsene Menschen mit Behinderung weiter zu fördern und auszubilden, damit sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen können; Menschen mit Behinderung, welche nicht fähig sind, in der freien Wirtschaft zu arbeiten, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bieten; die Ausbildung und Umschulung von Menschen mit Behinderung; die Sicherstellung der Betreuung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, die nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; erwachsenen Menschen mit Behinderung Wohnmöglichkeiten zu bieten, die therapeutische Behandlung von Behinderungen (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend A.___, abgerufen am 26. Mai 2021). Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Werkstätten der Beschwerdeführerin steht somit der Zweck, Menschen mit Behinderung zu fördern, auszubilden, diese zu betreuen und zu beschäftigen sowie ihnen ausserhalb der freien Wirtschaft Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bieten, ganz im Vordergrund (vgl. in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen [SR 831.26]). 3.2. Um ihren Zweck erfüllen zu können, erhält die Beschwerdeführerin unter anderem in Ausführung von Art. 16 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (sGS 381.4; BehG) Leistungen vom Kanton St. Gallen im 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen der jährlich abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Diese sieht Pauschalen vor, welche der Kanton pro leistungsnutzende Person ausrichtet bis zum maximalen Leistungsumfang (act. G3.1/A5 Beilage 3). Gemäss Auskunft des Amtes für Soziales, Departement des Innern des Kantons St. Gallens, wurden die Leistungsabgeltungen in der ausserordentlichen Phase aufgrund der Covid-19-Pandemie gleichwohl entrichtet (act. G3.1/A16). Dies geht denn auch aus dem "Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020" der Beschwerdeführerin hervor (Jahresbericht 2020, S. 32, abrufbar unter https://www. (...).ch/ueber-uns/jahresberichte.html, abgerufen am 26. Mai 2021), gemäss welchem das ganze Jahr 2020 eine volle Belegung der Mitarbeiter-Arbeitsplätze habe ausgewiesen werden können und die volle Entschädigung vom Kanton erhalten worden sei. Zeitweise seien sie sogar überbelegt gewesen. Folglich hat sich das geltend gemachte Kündigungsrisiko nicht verwirklicht. Vielmehr ist dem Lagebericht zum Geschäftsjahr 2020 zu entnehmen, dass die (wohl durchschnittliche) Mitarbeitendenanzahl von Menschen mit Beeinträchtigung in den Werkstätten im Jahr 2020 mit 234 Mitarbeitenden höher war als im Jahr 2019 mit 219 Mitarbeitenden und das Personal in beiden Jahren 42 Personen umfasste (S. 32 des Jahresberichts 2020, a.a.O.). Die Entwicklung der Anzahl Mitarbeitenden mit Beeinträchtigung wird sodann nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie als nicht absehbar beschrieben, sondern weil es in den letzten Jahren immer schwieriger geworden sei, starke mitarbeitende Rentenbezüger zu finden, und einige langjährige Mitarbeitende in den nächsten ein bis zwei Jahren in Pension gingen (Jahresbericht 2020, a.a.O., S. 33). Dies zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrem sozialen Zweck Mitarbeitende mit Beeinträchtigung nicht aus wirtschaftlichen Gründen wegen eines vorübergehenden Auftragsmangels entlassen würde. Damit übereinstimmend ergibt sich aus den der ALK eingereichten Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin trotz fehlender Arbeitsauslastung sowohl bei den Betreuenden (vgl. z.B. die im Juni 2020 neu aufgeführte F.___, act. G3.2 S. 56 und 59) als auch bei den Betreuten (vgl. z.B. den ab August 2020 neu aufgeführten G.___, act. G 3.2 S. 40 und 43) Stellen neu besetzte. Im Jahresbericht 2020 sind bezüglich der (behinderten) Mitarbeitenden in den Werkstätten 26 Austritte und 27 Eintritte verzeichnet (Jahresbericht 2020, a.a.O., S. 12). Ein Kündigungsrisiko aufgrund der tieferen Auslastung bestand somit offensichtlich nicht, vielmehr wurden sämtliche freiwerdenden Stellen wiederbesetzt. Auch dies zeigt, dass für die Beschwerdeführerin nicht wirtschaftliche Faktoren, sondern ihre soziale Zielsetzung sowie die Einhaltung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton zentral sind. Aus der Erfolgsrechnung betreffend die Werkstätte in E.___ ist ersichtlich, dass dieser Standort höhere Erträge aus Dienstleistung, Handel und Produktion erzielt als er durch die inner- und ausserkantonale Leistungsabgeltung einnimmt (2018: Fr. 4'444'365.71 resp. Fr. 3'109'531.29; 2019: Fr. 4'675395.62 resp. Fr. 3'362'118.16; 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Sept. 2020: Fr. 3'023'813.10 resp. Fr. 2'558'856.12). Und tatsächlich ging der Beschwerdegegner von falschen Zahlen aus, als er eine Gewinnsteigerung von 18 % annahm (vgl. act. G1.4, Ergebnisentwicklung 2017 bis 30. September 2020). Wie jedoch der Beschwerdegegner zu Recht anführt, waren im Jahr 2020 nicht nur der Ertrag aus Dienstleistung, Handel und Produktion tiefer, sondern auch die Ausgaben (vgl. "4 Sachaufwand" in der Erfolgsrechnung; act. G3.1/A20). Darüber hinaus erzielten die Werkstätten auch in den Vorjahren erhebliche Verluste (vgl. act. G1.4, Ergebnisentwicklung 2017 bis 30. September 2020; davon abweichend werden in der Erfolgsrechnung in act. G3.1/A20 folgende Verluste nach Umlagen ausgewiesen: 2017: Fr. 665'578.34; 2018: Fr. 638'481.12; 2019: Fr. 479'876.06), was wiederum den vorrangigen Stellenwert des sozialen Zwecks der Beschwerdeführerin aufzeigt. Dem Jahresbericht 2020 ist sodann auch keine Auswirkung des Umsatzrückgangs in den Werkstätten des Jahres 2020 im Umfang von 25 % auf die Leistungsvereinbarung 2021 bzw. die künftige Anzahl Arbeitsplätze zu entnehmen (vgl. Jahresbericht 2020, a.a.O., S. 33 und S. 5). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung an die Beschwerdeführerin dem Erhalt von Arbeitsplätzen gedient hätte, sondern einzig der Reduktion des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 im Bereich der Werkstätten erlittenen Verlustes (vgl. Jahresbericht 2020, a.a.O., S. 5). Dieser Verlust konnte jedoch gemäss Jahresbericht über den Schwankungsfonds ausgeglichen werden (vgl. Jahresbericht 2020, a.a.O., S. 5; zum Schwankungsfonds vgl. Art. 21 BehG). Damit erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei den betreuten oder betreuenden Mitarbeitenden der Werkstätten der Beschwerdeführerin wegen des vorübergehenden Arbeitsausfalles bzw. Umsatzeinbruches das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes bestanden hat. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es sich mit der zwischen den Parteien umstrittenen Vermittlungsfähigkeit und dem ebenfalls umstrittenen versicherten Verdienst (vgl. act. G3.1/A22 sowie G1) verhält. Der Beschwerdegegner hat mangels Kündigungsrisiko zu Recht den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verneint. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2021 Mangels Nachweis eines Arbeitsplatzverlustrisikos besteht kein Anspruch für den von Behindertenwerkstätten geltend gemachten Arbeitsausfall aufgrund der Covid-19-Pandemie (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2021, AVI 2021/16).
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