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St.Gallen Versicherungsgericht 10.09.2021 AVI 2020/54

September 10, 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,045 words·~15 min·4

Summary

Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG. Kurzarbeit bei einer Kreditvermittlungsfirma. Wirtschaftliche Gründe. Nachdem die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall auf die pandemiebedingt restriktivere Vergabepraxis der kreditgebenden Banken zurückzuführen ist, ist die Kurzarbeit zu bewilligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2021, AVI 2020/54).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.03.2022 Entscheiddatum: 10.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2021 Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG. Kurzarbeit bei einer Kreditvermittlungsfirma. Wirtschaftliche Gründe. Nachdem die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall auf die pandemiebedingt restriktivere Vergabepraxis der kreditgebenden Banken zurückzuführen ist, ist die Kurzarbeit zu bewilligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2021, AVI 2020/54). Entscheid vom 10. September 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/54 Parteien A.___ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Diggelmann, Neugasse 14, 9401 Rorschach, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (betriebsüblicher Arbeitsausfall) Sachverhalt A.   Die in der Kreditvermittlung tätige A.___ GmbH reichte am 7. Mai 2020 eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein. Dabei gab sie an, sie beabsichtige, vom 11. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit durchzuführen. Betroffen seien 11 Mitarbeitende. Als Grund gab sie sinngemäss an, die Kreditgeber seien extrem restriktiv in der Vergabe von Konsumkrediten an Privatpersonen, da sie mit vermehrter Kurzarbeit und hohen Arbeitslosenzahlen in Risikobranchen rechneten (act. G 3.1/A1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Zur Begründung führte es an, es erstaune nicht, dass in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten die Banken und andere Kreditgeber weniger leichtfertig Konsumkredite an Privatpersonen vergäben als in der Hochkonjunktur. Diese Veränderungen und Schwankungen gehörten zum normalen Betriebsrisiko einer Kreditvermittlerin. Abgesehen davon bedeute eine restriktive Kreditvergabe nicht zwingend, dass der Antragstellerin weniger Aufwand erwachse und sie damit überhaupt einen Arbeitsausfall erleide (act. G 3.1/A2). A.a. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 24. Juni 2020 - es handle sich nicht um einen branchenüblichen Rückgang im Kreditvolumen - wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 ab. Die Kreditvergabe gehöre zu den typischen Bankgeschäften und sei von der Wirtschaftslage abhängig. Bei einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld würden weniger Kredite vergeben. Die Kreditrisikopolitik werde den veränderten Umständen angepasst, wobei das erhöhte Ausfallrisiko zu einer restriktiveren Kreditvergabe führe. Die Anpassung des Kreditvolumens an die rezessive Wirtschaftslage gehöre zum Betriebsrisiko einer A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Kreditvermittlerin und sei somit branchenüblich. Es bestehe kein anrechenbarer Arbeitsausfall. Vorliegend könne auch nicht ausnahmsweise ein vorübergehender Arbeitsausfall angenommen werden, da die Kreditvermittler nicht unmittelbar von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen seien. Für die negative Umsatzentwicklung seien vielmehr die allgemeine Wirtschaftslage und die geänderte Kreditrisikopolitik der Banken verantwortlich gewesen. Es könnten somit keine ausserordentlichen Umstände für den Geschäftsverlauf berücksichtigt werden (act. G 3.1/A4 und A5). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. November 2020 mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei die Kurzarbeit für die in der Voranmeldung genannte Zeit zu bewilligen. Zur Begründung macht sie geltend, dass die kreditgebenden Banken auf Grund der Corona-Krise die Kreditbestimmungen verschärft hätten, indem etwa Angehörige bestimmter Branchen (beispielsweise Automobilbranche, Banken, Versicherungen, Druck- und Verpackungsindustrie) nur noch unter erschwerten Bedingungen einen Kredit erhielten. Anträge von Angehörigen etwa der Tourismus- und Veranstaltungsbranche, Gastronomie oder Hotellerie würden gar nicht mehr bearbeitet. Diese Kreditrestriktionen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einem starken Umsatzeinbruch geführt, der ab Mai 2020 mehr als 50 % betrage. Diese Situation habe dazu geführt, dass bereits im Verlauf des Monats Mai 2020 die Mitarbeitenden nicht mehr voll hätten beschäftigt werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners handle es sich dabei nicht um die Verwirklichung des normalen Betriebsrisikos bzw. um einen branchenüblichen Rückgang im Sinn vom Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG. Der vorliegende massive Umsatzrückgang sei einzig durch die Corona-Krise bedingt und nicht voraussehbar gewesen. Es handle sich um einen völlig aussergewöhnlichen Vorfall. Die Kreditbedingungen seien alleine deshalb verschärft worden, weil die Banken auf Grund der Corona-Krise ein stark erhöhtes Ausfallrisiko befürchtet hätten, und dies zu Recht, werde doch mit einer massiven Erhöhung der Arbeitslosigkeit gerechnet. Der vorliegende Fall sei auch mit anderen Fällen vergleichbar, bei welchen nicht von einem normalen Betriebsrisiko ausgegangen worden sei. Im Übrigen könne auch eine rezessive Wirtschaftslage allein schon ausreichen, dass die damit verbundenen Arbeitsausfälle nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen seien. Daran ändere auch nichts, dass alle Arbeitgebenden B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichermassen von einer Rezession betroffen sein können. Die Beschwerdeführerin werde zwar von den kreditvergebenden Banken mittels Provisionen entschädigt, die eigentlichen Kunden seien aber die Privatpersonen, die einen Bankkredit erhältlich machen wollten. Dem normalen Betriebsrisiko würde es deshalb entsprechen, wenn die Nachfrage nach Konsumkrediten und entsprechenden Vermittlungsdiensten bei einer schlechten Wirtschaftslage zunehmen würde. Die entsprechende Nachfrage sei aber durch die einzigartigen und in dieser Form noch nie vorgekommenen Kreditrestriktionen der Banken völlig abgewürgt worden. Die fraglichen Restriktionen seien einzig auf die Coronapandemie zurückzuführen. Es liege ein bloss vorübergehender Arbeitsausfall vor, sei doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist wieder zur vollen Beschäftigung zurückkehren könne. Der Arbeitsausfall sei sodann unvermeidbar, seien doch zumutbare Vorkehren offensichtlich nicht möglich (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zur Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid bringt der Beschwerdegegner vor, in der Branche der Kreditvermittler seien Konjunkturschwankungen eng mit dem Betriebsrisiko verknüpft. Der Preis der Dienstleistung werde fortlaufend dem Wirtschaftsverlauf angepasst. Die Kreditrisikopolitik hänge damit von den makroökonomischen Aussichten ab. Eine sich rasch verschlechternde Marktsituation und das veränderte Kreditvolumen gehörten auch bei einer Pandemie zum spezifischen Risiko dieses Gewerbes (act. G 3). B.b. Mit Replik vom 18. Januar 2021 erneuert die Beschwerdeführerin ihren Antrag. Der Beschwerdegegner befasse sich nicht mit der Frage, ob die sich rasch verschlechternde Marktsituation durch die Coronapandemie verursacht worden sei. Zwar sei richtig, dass die Arbeitgeberin glaubhaft darzulegen habe, weshalb die zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen seien. Der Arbeitsausfall müsse somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der Pandemie stehen. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin erbracht, insbesondere indem sie verschiedene Schreiben von Banken vorgelegt habe, gemäss welchen die Kreditbestimmungen auf Grund der Corona-Krise erheblich verschärft worden seien. So würden Arbeitnehmende in gewissen Branchen generell von Krediten ausgeschlossen, während bei Arbeitnehmenden in anderen Branchen der Nettolohn B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Beschwerdeführerin machte den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zumindest für die Monate Mai bis Juli 2020 jeweils rechtzeitig innert der 3-Monats-Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) geltend (Eingangsdaten vom 7. August 2020 und 28. Oktober 2020 (act. G 3.2/2, 15 und 32). Das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Voranmeldung ist somit gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.   nur teilweise berücksichtigt werde (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine weitere Stellungnahme (act. G 7). Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn unter anderem der Arbeitsausfall anrechenbar und vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und wenn er zudem je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparaturoder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er branchen-, berufs- oder betriebs-üblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 E. 2a mit Hinweisen; ARV 1999 Nr. 10 S. 50 E. 2). 2.1. Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall dann, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass der Betrieb innert nützlicher Frist wieder zur vollen Beschäftigung zurückkehren kann. Davon ist auszugehen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen. Die Verhältnisse sind im 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung prospektiv zu beurteilen. Weil zu diesem Zeitpunkt oft nur Mutmassungen über die weitere Entwicklung angestellt werden können und sich entsprechende Beurteilungskriterien kaum finden lassen, ist die Prognose zurückhaltend zu stellen und im Zweifel davon auszugehen, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur ist und mit der Kurzarbeitsentschädigung die Arbeitsplätze erhalten werden können (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz 472; BGE 121 V 373 E. 2a). Der Begriff der wirtschaftlichen Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen. Wirtschaftliche Gründe liegen einerseits vor, wenn die Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen zurückgeht, und andererseits, wenn Faktoren angesprochen sind, die entweder durch den Markt beeinflusst werden oder sich auf die Stellung eines Produktes auf dem Markt auswirken. Darunter können auch behördliche Massnahmen verstanden werden, wie bei Preiserhöhungen eines Produkts zufolge Wegfalls von Subventionen (BGE 128 V 307 E. 3a; Nussbaumer, a.a.O., N 479). 2.3. Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Unternehmertätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 500 E. 1 mit Hinweisen; ARV 2000 Nr. 10 S. 57 f. E. 4b). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit massgebende Bedeutung zu. So gehören Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und damit entschädigungsberechtigt. Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation wie auch Arbeitsausfälle im Baugewerbe, welche wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder wegen hängiger Einspracheverfahren zu Verzögerungen führen, stellen daher normales Betriebsrisiko dar (Nussbaumer, a.a.O., N 485). 2.4. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und die von diesen bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG). Vorliegend verneinte der Beschwerdegegner die Anspruchsvoraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalls, da der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einbruch des Kreditvolumens dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen und infolge Branchenüblichkeit nicht anrechenbar sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen plausibel erscheint, dass der geltend gemachte Umsatzeinbruch und der daraus resultierende Beschäftigungsrückgang auf die von den kreditgebenden Banken pandemiebedingt vor allem im Anschluss an das vom Bundesrat per 17. März 2020 verfügte komplette Veranstaltungsverbot sowie die weitgehende Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung in der Fassung vom 17. März 2020, [AS 2020 783 ("Lockdown")] - eingeführten Restriktionen in der Kreditvergabe und damit auf die Coronapandemie zurückzuführen ist. So liegt etwa eine E-Mail der B.___ AG vom 17. März 2020 an die Beschwerdeführerin vor, wonach keine Anträge von Mitarbeitenden aus den Branchen Tourismus/Veranstaltungen/ Messen, Gastronomie, Hotellerie, Transport (Luftfahrt, Taxi) mehr bearbeitet würden. Für Mitarbeitende in weiteren Branchen, u.a. Automobil, Banken/Versicherungen, Druck/Verpackung oder allen handwerklichen Tätigkeiten ausserhalb des Bauhauptgewerbes wie etwa Coiffeure, Kosmetik, Schreiner, würden die Vergaberichtlinien dahingehend verschärft, dass bei der Tragbarkeitsberechnung nur noch 90 % des Nettolohns angerechnet würden (act. G 1.2). Mit E-Mail vom 8. November 2020 wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass auch keine Anträge von Antragstellenden, die in Kurzarbeit sind, weiterzuleiten seien (act. G 1.3). Mit E-Mail vom 12. Juni 2020 an die Beschwerdeführerin führte sodann die C.___ AG aus, dass auf Grund der verschlechterten makroökonomischen Aussichten und des angenommenen deutlichen Anstiegs der Arbeitslosigkeit Anpassungen und zusätzliche Einschränkungen in der Kreditrisikopolitik notwendig seien, was mit Auswirkungen auf das neu generierbare Kreditvolumen verbunden sei (act. G 1.4). Im Weiteren erscheint plausibel, dass sich der Geschäftsrückgang bei der Beschwerdeführerin mit einer gewissen Verzögerung, spätestens ab dem beantragten Datum des 11. Mai 2020, bemerkbar machte. 3.1. Zwar war die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar von den behördlichen Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19 [COVID-19-Verordnung 2; in der jeweils 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gültigen Fassung]) betroffen, musste sie doch weder ihren Betrieb schliessen noch war sie direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen. Sie wurde jedoch wirtschaftlich ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen, indem die Angehörigen der von den bundesrätlichen Massnahmen betroffenen Branchen von der Kreditvergabe entweder ganz ausgeschlossen oder zumindest schärferen Vergabekriterien unterworfen waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners handelte es sich hierbei nicht um gewöhnliche Schwankungen im Kreditvolumen, indem mal mehr oder mal weniger Personen einen Kredit beantragen, oder indem die durchschnittliche Höhe der beantragten Kredite einer natürlichen Schwankungsbreite unterliegt. Vielmehr war der Rückgang unbestrittenermassen auf die verschärfte Kreditrisikopolitik der kreditgebenden Banken zurückzuführen, und jene wiederum auf den pandemie- bzw. massnahmenbedingt zu erwartenden Anstieg der Arbeitslosigkeit (und der Kurzarbeit) und die dadurch zu erwartende Verschlechterung der Bonität der Gesuchstellenden aus zahlreichen Branchen. Mithin ist von einem ausserordentlichen Geschäftsrückgang auszugehen, konnte doch mit einem derartigen Ereignis schlechterdings nicht gerechnet werden. Die daraus resultierenden Risiken konnten demzufolge auch nicht in verschiedener Weise kalkulatorisch erfasst werden. In seiner Weisung 2020/06 vom 9. April 2020 geht denn auch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO davon aus, dass eine Pandemie auf Grund ihres jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden könne, selbst wenn unter Umständen alle Arbeitgebenden davon betroffen sein könnten. Demnach seien Arbeitsausfälle auf Grund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Hinweis auf die Pandemie genüge als Begründung (S. 5). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Daran ändert auch das in der Verfügung vom 25. Mai 2020 angeführte Argument nichts, wonach nicht vom Rückgang des vermittelten Kreditvolumens und damit des Umsatzes der Beschwerdeführerin auf einen prozentual gleich grossen Rückgang in der Beschäftigung geschlossen werden könne. Das Argument trifft zwar zu, müssen doch etwa auch die Kreditanträge von Angehörigen der vom Ausschluss betroffenen Branchen zumindest gesichtet und aussortiert werden. Beim Personenkreis, der von den verschärften Vergabekriterien (90 %igen Anrechenbarkeit des Nettoeinkommens) betroffen ist, dürfte sich der Aufwand für die Feststellung der Kreditwürdigkeit ohnehin nicht proportional verkleinern, auch wenn die Ablehnungsquote wohl höher liegt als in normalen Zeiten. Letztlich geht auch die Beschwerdeführerin in den Anträgen und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung, die sie der Arbeitslosenkasse eingereicht hat, nurmehr von einem rund 25 %igen Arbeitsausfall aus, wo sie in der vorliegend zu beurteilenden Voranmeldung - analog zum geltend gemachten Umsatzausfall - noch von einem 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   solchen von 50 % ausgegangen war (act. G 3.1/A1 und G 3.2/2, 15 und 32). Die Fragen nach dem genauen Ausmass des Arbeitsausfalls und dem Erfüllen des Kriteriums des 10 %igen Mindestarbeitsausfalls brauchen an dieser Stelle indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Dies wird die Kasse im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zu prüfen haben (Art. 32 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 AVIG; vgl. auch die SECO-Weisung AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], G10). Zusammenfassend erscheint der geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Coronapandemie bzw. den darauf gerichteten behördlichen Gegenmassen und dem geltend gemachten Arbeitsausfall im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG genügend ausgewiesen, zumal an das Beweismass keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehende Erwägungen 2.5 und 3.2 am Schluss). Im Weiteren ist von der Vermutung auszugehen, dass der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehender Natur ist (vgl. vorstehende Erwägung 2.2), zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorkrisenniveau der Kreditvermittlung nicht mehr erreicht werden könnte. Und schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin den pandemiebedingten Geschäftsrückgang hätte vermeiden können. Die Bewilligung von Kurzarbeit kann somit nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, die Beschwerdeführerin sei lediglich von den in der Kreditvermittlungsbranche üblichen konjunkturellen Schwankungen betroffen. 3.4. Nachdem grundsätzlich vom Vorliegen eines pandemiebedingten Arbeitsausfalls auszugehen ist, gelangt die Beschwerdeführerin in den Genuss der durch die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung]) eingeführten Erleichterungen (Wegfall der Voranmelde- und der Karenzfrist [Art. 8b und 3], Erneuerung der Voranmeldung erst nach sechs Monaten [Art. 8c]). Die Beschwerdeführerin hat die Voranmeldung unter Einhaltung einer dreitägigen Frist jedenfalls rechtzeitig eingereicht (act. G 3.1/A1), weshalb die Durchführung von Kurzarbeit ab dem beantragten Datum des 11. Mai 2020 zu bewilligen ist. Indessen kann die Kurzarbeit nach dem Gesagten vorerst lediglich für sechs Monate, mithin bis zum 10. November 2020, bewilligt werden. 3.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die beantragte Durchführung von Kurzarbeit ist für den Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis zum 10. November 2020 zu bewilligen. 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Durchführung von Kurzarbeit für den Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis zum 10. November 2020 bewilligt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Indessen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Vorliegend erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2021 Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG. Kurzarbeit bei einer Kreditvermittlungsfirma. Wirtschaftliche Gründe. Nachdem die Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall auf die pandemiebedingt restriktivere Vergabepraxis der kreditgebenden Banken zurückzuführen ist, ist die Kurzarbeit zu bewilligen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2021, AVI 2020/54).

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