Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2014/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 03.11.2015 Entscheiddatum: 03.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2015 Art. 15 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Verneint da mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine Disposition getroffen wurde und der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, AVI 2014/57).Entscheid vom 3. November 2015 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. AVI 2014/57 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, David-strasse 35, 9001 St. Gallen, Gegenstand Vermittlungsfähigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 4. Oktober 2013 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen und am 8. Oktober 2013 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2014 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse an. Dabei gab er an, dass er bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten (act. G 3.1, B4 und Aa15). Der Versicherte arbeitete zuletzt vom 1. November 2011 bis am 31. Dezember 2013 bei der B.___ AG (act. G 3.1, B17). Am 27. September 2013 war dem Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis gekündet worden (act. G 3.1, B3). A.b Mit Schreiben vom 5. März 2014 wurde der Versicherte per 31. März 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er per 1. April 2014 mit der selbstständigen Tätigkeit im eigenen Restaurant starten wolle (act. G 3.1, Aa32 f.). A.c Am 9. April 2014 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung und am 14. April 2014 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. G 3.1, A4, B23 f. und B34). A.d Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen verspätet eingereichter und zudem auch ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat April 2014 ab 1. Mai 2014 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. G 3.1, A15). A.e In den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2014 gab der Versicherte jeweils an, dass er keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe (act. G 3.1, B14, B20, B25, B28 und B41). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.f Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 forderte das RAV den Versicherten zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit auf. Die Arbeitslosenkasse zweifle rückwirkend an seiner Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Januar 2014. Sie gingen davon aus, dass er seine volle Aufmerksamkeit der Eröffnung des Restaurants gewidmet habe und nicht mehr an einer dauerhaften unselbstständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer interessiert gewesen sei (act. G 3.1, A17). A.g Mit E-Mail vom 30. Mai 2014 meldete sich der Versicherte beim RAV ab, da er im nächsten Monat ins Militär müsse, momentan sowieso kein Geld erhalte und nach dem Militär die selbstständige Tätigkeit in Angriff nehme (act. G 3.1, A24). A.h Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde der Versicherte ab 1. Juni 2014 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da er für die Kontrollperiode Mai 2014 den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht eingereicht habe (act. G 3.1, A27). A.i Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 nahm der Versicherte zur Vermittlungsfähigkeit Stellung. Bis am 31. Dezember 2013 habe er bei der B.___ AG gearbeitet. Danach habe er sich beim RAV angemeldet, da er auf Arbeitssuche gewesen sei. Er habe bis Ende März 2014 keine Arbeitsstelle gefunden, dann habe er sich selbstständig machen wollen, weshalb er sich per 31. März 2014 beim RAV abgemeldet habe. Er habe sich jedoch nicht selbstständig machen können, weil das marketing- und organisationstechnisch nicht funktioniert habe. Da er auch in finanzieller Not gewesen sei, habe er sich per 9. April wieder beim RAV angemeldet, da er dringend eine Arbeitsstelle gebraucht hätte. Leider sei nicht verstanden worden, weshalb es zu dieser Lage gekommen sei. Als er gesehen habe, dass es kompliziert und er missverstanden werde und er zudem keinen Lohn erhalten habe, habe er sich abgemeldet. Er habe dann auf eigene Faust einen Job gesucht, bis er im Juni 2014 für drei Wochen in den WK gemusst habe. Mittlerweile habe sein Lokal geöffnet, aber auch nicht offiziell, da immer noch Arbeiten offen seien und die Marketingabteilung nicht vorwärts mache. Offizielle Veranstaltungen habe er jedoch am 9. Juni 2014 gehabt. Das Lokal sei auch während der C.___ in Betrieb gewesen, er suche jedoch immer noch eine Arbeit. Er sei immer noch vermittlungsfähig, da er ohne Werbung keine Einnahmen im Laden habe. Damit das Lokal nicht weiter vermittelt werde, habe er sich eingemietet und entsprechend auch den Mietvertrag unterschrieben. Die erste Miete und Kaution habe er am 30. April 2014 bezahlt (act. G 3.1, A29). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j Mit Verfügung vom 22. August 2014 stellte das RAV fest, dass der Versicherte ab 1. Januar 2014 nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Es bestehe die begründete Annahme, dass die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten bereits ab 1. Januar 2014 nicht gegeben gewesen sei. Die hierfür notwendigen Unterlagen und Auskünfte habe der Versicherte trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen nicht eingereicht. Seine Sachverhaltsdarstellung könne daher nicht weiter überprüft werden. Deshalb werde die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Aktenlage rückwirkend verneint (act. G 3.1, A31). A.k Am 27. August 2014 verfügte die Arbeitslosenkasse die Rückzahlung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Totalbetrag von netto Fr. 7‘734.40 (act. G 3.1, B51). A.l Mit Schreiben vom 19. September 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die RAV-Verfügung vom 22. August 2014 und gleichzeitig auch Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2014 der Arbeitslosenkasse. Er sei im WK gewesen und habe nicht mitbekommen, dass die geforderten Unterlagen nicht abgeschickt worden seien. Der Versicherte reichte diese mit der Einsprache zusammen nachträglich ein. In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 habe er Arbeit gesucht und sei vermittlungsfähig gewesen. Er sei auch all seinen Pflichten gegenüber dem RAV und der Arbeitslosenkasse nachgekommen und habe offen über die geplante Selbstständigkeit kommuniziert. Er habe sich beworben, um für die Zeit bis zur Eröffnung des Lokals ein normales Einkommen zu haben. Das Eröffnungsdatum habe wegen Umbauarbeiten des Vermieters nicht festgelegt werden können. Nachdem er seiner selbstständigen Arbeit noch nicht habe nachgehen können, habe er sich am 9. April 2014 wieder beim RAV angemeldet. Da er jedoch kein Taggeld bekommen habe, habe er sein Lokal gezwungenermassen eröffnen müssen, da er keinen Lohn erhalten habe. Er habe das Lokal hauptsächlich für seine Freundin aufgemacht, da sie längere Jahre keinen Job gefunden habe und beim RAV ausgesteuert gewesen sei. Er habe das Patent gemacht und sein ganzes Erspartes in das Lokal investiert. Leider habe sie nicht gekonnt oder gewollt und viele Kunden vertrieben. Er habe die Beziehung beendet und sich dem Lokal gewidmet, deshalb habe er sich am 2. Juni 2014 auch beim RAV abgemeldet. Der Versicherte beantragte auf die Rückforderung zu verzichten, da der Vorwurf nicht stimme, dass er nicht vermittlungsfähig gewesen sei (act. G 3.1, A34 und B53). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.m Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2014 sistierte die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 28. August 2014 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit beim RAV (act. G 3.1, B56). A.n Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 wies das RAV die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 22. August 2014. Bei der Überprüfung der Angaben des Versicherten sei festgestellt worden, dass das Lokal über eine eigene Facebook- Seite verfüge, anhand welcher die Einwände in der Einsprache als auch die Angaben über die „zeitliche Verfügbarkeit“ widerlegt werden könnten. So würden die Einträge vom 5. März 2014 ein bereits renoviertes und eingerichtetes Ladenlokal zeigen. Die erste Veranstaltung sei auf den 14. März 2014 angekündigt. Von der Kalenderwoche 11 sei ein kompletter Menü-Plan gepostet worden und am 12. März 2014 habe der Versicherte ein Foto des Lokals ins Netz gestellt, auf welchem die grosse Beschilderung des Lokals zu sehen sei. In kurzen Abständen wiederkehrend seien Mittagsmenüs, Veranstaltungen im Lokal und Fotos oder Videos der Tätigkeit des Versicherten bei der Zubereitung der Gerichte gepostet worden. Die Öffnungszeiten würden von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr angegeben und in einem Video teile der Versicherte mit, dass er als Geschäftsführer und sein Team die Gäste gerne bewirten würden. All diese Angaben würden die Aussagen in Bezug auf die subjektive wie auch die objektive Bereitschaft, einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen, widerlegen. Die Eröffnung des Ladenlokals habe bei der Anmeldung zur Arbeitslosenversicherung unmittelbar bevor bestanden und sei nicht gezwungenermassen aufgrund der Einstellung der Arbeitslosentaggelder erfolgt. Der Umbau sei nachweislich bereits abgeschlossen gewesen. Dass das Lokal noch nicht wie erhofft laufe, stelle ein übliches Unternehmerrisiko dar und könne nicht mittels Arbeitslosenentschädigung aufgefangen werden (act. G 3.1, A36). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. November 2014. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er vom 1. Januar 2014 bis und mit 31. März 2014 vermittlungsfähig gewesen sei. Ab 9. April 2014 bis 2. Juni 2014 sei er dann mehr im Lokal tätig gewesen. Da er für diese Zeit sowieso keine Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, verzichte er auch darauf. Er beharre jedoch auf der Arbeitslosenentschädigung für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 und die Rückforderung sei zu erlassen. Er habe von Anfang an offen kommuniziert, dass er in ein Lokal investiere und dieses aufbaue. Die Renovationen seien immer noch nicht fertig und die Bilder und Menüpläne seien nur zwecks Promotion entstanden, um die Leute auf das Lokal aufmerksam zu machen (act. G 1). B.b Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. März 2014 das Restaurant im Internet so präsentiert habe, dass in diesem auch eine Bewirtschaftung stattfinde, daher habe er auch jederzeit mit Gästen rechnen müssen. Der Auftritt weise in keiner Weise auf eine baldige Eröffnung des Lokals hin, sondern vermittle klar, dass das Restaurant bereits geöffnet habe. Dies wäre nicht möglich gewesen, hätte der Beschwerdeführer nicht vorgängig bereits intensive Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten in das Restaurant gesteckt. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2014 ganz der Einrichtung und des Aufbaus des Restaurants gewidmet und dabei nicht die Absicht verfolgt habe, in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt effektiv zur Verfügung zu stehen. Die Vermittlungsfähigkeit sei seit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2014 nicht gegeben gewesen (act. G 2). B.c In der Replik vom 13. März 2015 führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Arbeitsverhältnis als Logistiker bei der B.___ AG Ende September 2013 per 31. Dezember 2013 gekündigt worden sei. Er habe sich im Oktober 2013 beim RAV auf den 1. Januar 2014 als Arbeitssuchender angemeldet. Er habe beim Erstgespräch sein Vorhaben erwähnt, dass er sich selbstständig machen wolle. Ebenfalls habe er ausdrücklich erwähnt, dass er bis dahin dringend Arbeit suche, um zahlungsfähig zu bleiben. Im November 2013 habe er einen Mietvertrag für ein Lokal unterschrieben, bei welchem jedoch noch Bauarbeiten/Renovationen durchgeführt worden seien. Das Lokal habe frühestens im April richtig bezogen werden können. Daher habe es keine andere Möglichkeit gegeben, als schnellstmöglich wieder einen Job zu finden. Er habe alle Auflagen des RAV erfüllt, um Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen. Er habe in dieser Zeit trotz vieler Bewerbungen, Telefonate und Vorstellungsgespräche keinen Job finden können. Am 31. März 2014 habe er sich vom RAV abgemeldet, damit er für seine selbstständige Erwerbstätigkeit Vorbereitungen habe treffen können. Anfangs April habe er sein eigenes Restaurant offiziell eröffnet. In der ersten Aprilwoche habe er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemerkt, dass er für eine Eröffnung noch nicht bereit sei, da teilweise Renovationen noch nicht vollständig ausgeführt worden seien. Daher habe er sich am 9. April 2014 erneut beim RAV angemeldet. Ab diesem Datum habe er wiederum alle Auflagen des RAV erfüllt. Vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 sei er keinem selbstständigen Erwerb nachgegangen (act. G 7). In der Stellungnahme vom 10. Mai 2015 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Vorwürfe für den Zeitraum Januar bis März 2014 nicht vermittlungsfähig gewesen zu sein, falsch seien. Er habe offen kommuniziert, dass er sich selbstständig machen wolle, und alle seine Pflichten erfüllt. Deshalb hätte schon damals und nicht erst nachträglich eine Reaktion erfolgen müssen. Weiter habe er in der Zeit ab 9. April 2014 keine Taggelder erhalten, womit kein Anspruch für eine allfällige Rückzahlung für die „Dienstleistung“ der Beraterin bestehe. Aus den Stellungnahmen der Beraterin ergebe sich nicht, wie sie zu den Vorwürfen gekommen sei, dies seien nur vage Vermutungen. Die Vorwürfe, dass er beispielsweise an keiner Anstellung interessiert gewesen sei, lasse ihn eher darüber zweifeln, ob sie daran interessiert gewesen sei, ihm beim Finden einer Anstellung behilflich zu sein (act. G 9). B.d Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 10). Erwägungen 1. 1.1 Da im vorliegenden Fall bereits Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wurde, womit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers implizit bestätigt wurde, konnte der Beschwerdegegner formell bloss im Rahmen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darauf zurückkommen. 1.2 Eine Wiedererwägung ist nur möglich, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401; vgl. auch ARV 1996/97 Nr. 28, S. 158 E. 3c, BGE 103 V 128). 1.3 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen, während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweisen = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 1.4 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin normalerweise verlangt. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit dagegen nicht grundsätzlich aus. Im Einzelfall bleibt abzuklären, ob sich das Ausmass der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf die Verfügbarkeit der versicherten Person auswirkt (ARV 1986 N 20 S. 82 E. 3b). Bei einer versicherten Person mit Gastgewerbepatent erfordert die Feststellung der Vermittlungsunfähigkeit einen Kausalzusammenhang zwischen den Verpflichtungen, die sich aufgrund der Gastgewerbegesetzgebung ergeben und der ungenügenden Verfügbarkeit (vgl. hierzu ARV 2004 N 12 S. 123 E. 3.2). Hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, muss eine versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person mit Gastgewerbepatent die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, die auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrads bzw. Arbeitsausfalls einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Verunmöglicht die selbstständige Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, ist die versicherte Person vermittlungsunfähig (AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Rz B242). 2. 2.1 Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Januar 2014 zu Recht verneint hat. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus; dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse mitzuberücksichtigen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben (vgl. BGE 120 V 385 E. 2, mit weiteren Hinweisen) 2.2 Der Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid unter anderem damit, dass das Restaurant des Beschwerdeführers ab 5. März 2014 geöffnet gewesen sei und er jederzeit mit Gästen habe rechnen müssen. Dabei verweist der Beschwerdegegner auch darauf, dass der Beschwerdeführer als Patentinhaber gemäss dem Gastwirtschaftsgesetz während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit im Betrieb anwesend zu sein habe. Zudem sei die Eröffnung nicht ohne intensive Vorbereitungs- und Aufbauarbeiten möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2014 ganz der Einrichtung und dem Aufbau des Restaurants gewidmet und dabei nicht die Absicht gehabt habe, in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt effektiv zur Verfügung zu stehen (act. G 3). 2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er vom 1. Januar 2014 bis und mit 31. März 2014 voll vermittlungsfähig gewesen sei. Er sei zu dieser Zeit keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen (act. G 7). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er – nachdem er nach der zweiten Anmeldung ab dem 9. April 2014 keine Taggelder mehr bekommen habe – aus finanziellen Gründen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gezwungen gewesen sei, das Restaurant zu eröffnen, weshalb er das Lokal "improvisierend" eröffnet habe (act. G 3.1, A34). 2.4 Der Beschwerdegegner stützt sich bezüglich der Eröffnung des Restaurants vor allem auf die entsprechende Facebook-Seite des Beschwerdeführers. Am 5. März 2014 ist der Beschwerdeführer mit seinem Restaurant Facebook beigetreten. Vom selben Datum stammt auch ein Video, in welchem ein eingerichtetes und dekoriertes Lokal zu sehen ist. Der erste Eintrag wurde am 5. März 2014 gepostet. Am 6. März 2014 wurden ein Bild der Karte mit dem Tagesmenü und auch ein Bild des Essens gepostet. Am 7. März 2014 postete der Beschwerdeführer „[…]“. Am 10. März 2014 postete der Beschwerdeführer ein Foto mit dem Menü-Plan für die Woche vom 10. bis 14. März 2014 mit einem Menü für jeden Tag. Ausserdem würden auch andere Speisen […]. angeboten. Dem Menü-Plan ist auch zu entnehmen, dass von Montag bis Freitag ab 08:00 Uhr […] erhältlich seien. Am 11. März 2014 schrieb der Beschwerdeführer auf der Facebook-Seite „[...]“ und postete zwei Bilder, auf welchen eine grosse Werbeplane mit dem Namen des Restaurants an der Fassade zu erkennen ist. Für den Freitag 14. März 2014, 10:00 bis 17:00 Uhr, organisierte der Beschwerdeführer eine Facebook- Veranstaltung, mit dem Namen „[...]“ und postete dazu „[…]“. In der Folge wurden mehrmals wöchentlich die jeweiligen Tagesmenüs, der Wochenmenü-Plan, sowie weitere Veranstaltungen und Bilder gepostet. Die Öffnungszeit des Restaurants wurde auf der Facebook-Seite mit 08:00 bis 20:00 Uhr angegeben (act. G 3.1, A37). 2.5 Aus der Facebook-Seite des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass sein Restaurant ab dem 6. März 2014 jeweils von Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00 Uhr geöffnet war. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Bilder und Menü- Pläne nur Promotion gewesen seien (act. G 1, S. 2), überzeugen nicht, schliesslich geht aus verschiedenen Posts klar hervor, dass das Lokal bereits geöffnet war und auch besucht wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos (vgl. act. G 1, S. 2) zeigen zwar, dass es gut möglich ist, dass noch gewisse bauliche Anpassungen nötig waren, dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass das Restaurant bereits in Betrieb war und Gäste bewirtete. Somit sind die Aussagen des Beschwerdeführers, dass das Lokal frühestens im April 2014 richtig habe bezogen werden können und dass er das Restaurant anfangs April 2014 eröffnet habe (act. G 7, S. 1) sowie dass er bis am 31. März 2014 keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (act. G 7, S. 2) widerlegt. Nicht beachtlich ist dabei, dass sich der Beschwerdeführer in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Zeit noch in der Aufbauphase befunden und allenfalls noch keinen Umsatz respektive Gewinn erzielt hat (act. G 3.1, A34), da dies zum Unternehmerrisiko gehört, welches nicht von der Arbeitslosenversicherung abgedeckt wird. 2.6 Die Vermittlungsfähigkeit eines Versicherten, welcher während seiner Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist nur solange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Ist anhand der Umstände hingegen ausgewiesen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass daneben eine Arbeitnehmertätigkeit nicht mehr möglich erscheint, ist die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben (vgl. hierzu ARV 1996/1997 N 36 S. 203 E. 3). Seit dem 6. März 2014 war das Restaurant des Beschwerdeführers von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Wie der Beschwerdegegner geltend macht, hat der Beschwerdeführer als Patentinhaber gemäss Art. 20 Abs. 2 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1) während der überwiegenden Dauer der Öffnungszeit, insbesondere während der Hauptbetriebszeiten, im Betrieb anwesend zu sein. Damit kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er das Restaurant für seine Ex-Freundin aufgemacht habe. Zudem musste der Beschwerdeführer auch selber vor Ort anwesend sein, da er offenbar kein Personal beschäftigte (act. G 3.1, A34). Somit war es dem Beschwerdeführer seit dem 6. März 2014 nicht mehr möglich, die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit auszuüben, weshalb die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben war. 3. 3.1 Für die Monate Januar und Februar 2014 macht der Beschwerdegegner geltend, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit ganz der Einrichtung und dem Aufbau des Restaurants gewidmet und nicht die Absicht gehabt habe, dem Arbeitsmarkt effektiv zur Verfügung zu stehen (act. G 3, S. 2). Aus den Akten lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, den Aufbau des Restaurants ausserhalb der normalen Arbeitszeiten zu planen und durchzuführen. 3.2 Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 123 V 214 E. 5a). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 E. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E.2a in fine mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist, wenn die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. Steht die versicherte Person dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate zur Verfügung, so wird die Vermittlungsfähigkeit anhand der konkreten Umstände näher geprüft (AVIG-Praxis ALE, Rz B227). 3.3 Der Beschwerdeführer hat am 1. Dezember 2013 den Mietvertrag für sein Restaurant mit Mietbeginn ab 1. Januar 2014 unterschrieben. Zusätzlich gibt er an, sich im Dezember 2013 entschlossen zu haben, sich selbstständig zu machen (act. G 3.1, A34). Am 15. Januar 2014 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV an, dass er das Restaurant eigentlich schon im Februar 2014 habe eröffnen wollen, er sehe nun aber selber, dass dieser Termin nicht realistisch sei (act. G 3.1, Aa24). Im Gespräch vom 20. Januar 2014 gab er weiter an, dass er intensiv in der Vorbereitung zum (Ess-)Restaurant stecke (act. G 3.1, Aa32). 3.4 Der Beschwerdeführer, welcher seit dem 1. Januar 2014 arbeitslos war, hat am 6. März 2014 sein Restaurant eröffnet. Damit stand er dem Arbeitsmarkt höchstens während rund 2 Monaten zur Verfügung, weshalb die Vermittlungsfähigkeit anhand der konkreten Umstände näher zu prüfen ist. Diesbezüglich ist die Angabe des Beschwerdeführers zu beachten, dass er das Restaurant ursprünglich bereits im Februar 2014 habe eröffnen wollen. Nach seiner Planung wäre er dem Arbeitsmarkt damit höchstens einen Monat zur Verfügung gestanden. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch intensiv mit Vorbereitungsarbeiten für sein Restaurant beschäftigt. Im Formular bezüglich zeitliche Verfügbarkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014, gab der Beschwerdeführer an, dass er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte jeweils von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr bereit und in der Lage sei, auf Dauer regelmässig eine unselbstständige Tätigkeit auszuüben (act. G 3.1, A34). Diese Angaben müssen jedoch angezweifelt werden, denn zumindest für den Monat März 2014 wurde vorgängig aufgezeigt, dass mit der Eröffnung des Restaurants eine solche Verfügbarkeit nicht mehr gegeben war. Insgesamt muss festgehalten werden, dass die Anstellungschancen des Beschwerdeführers aufgrund der sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit – zuerst nur ein Monat, da der Beschwerdeführer davon ausging, das Restaurant bereits im Februar zu eröffnen – gering waren. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zusätzlich mit Vorbereitungsarbeiten für sein Restaurant belastet war, weshalb zu bezweifeln ist, dass er tatsächlich uneingeschränkt einer vollen Arbeitstätigkeit hätte nachgehen können. Im Ergebnis war die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 klar nicht gegeben, weshalb der Beschwerdegegner berechtigt war, die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Januar 2014 abzuerkennen. 4. Soweit der Beschwerdeführer einen Erlass der Rückforderung beantragt, liegt noch kein anfechtbarer Einspracheentscheid vor, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann. Im Rahmen des noch durchzuführenden Erlassverfahrens wird der Beschwerdegegner dann auch die Frage des guten Glaubens zu prüfen haben. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 14. November 2014 abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2015 Art. 15 AVIG. Vermittlungsfähigkeit. Verneint da mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit eine Disposition getroffen wurde und der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, AVI 2014/57).Entscheid vom 3. November 2015
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2026-05-12T21:46:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen