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St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2013 AVI 2012/83

July 4, 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,619 words·~13 min·2

Summary

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei einer Selbstkündigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013, AVI 2012/83).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.07.2013 Entscheiddatum: 04.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2013 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei einer Selbstkündigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013, AVI 2012/83). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Christian Widmer   Entscheid vom 4. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung)   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 23. Mai 2012 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Juni 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 5/3 und act. G 5/8). A.b   Die Versicherte hatte gemäss Arbeitgeberbescheinigung am 27. Februar 2012 per 31. Mai 2012 ihre Stelle als Kundenberaterin und Reinigungskraft bei der B.___ gekündigt, wo sie seit Juni 2008 gearbeitet hatte (act. G 5/10, act. G 5/16). A.c   Nachdem die Kantonale Arbeitslosenkasse die Versicherte aufgefordert hatte, zum Kündigungsgrund im Rahmen der Verschuldensabklärung Stellung zu nehmen (act. G 5/12), antwortete sie mit Schreiben vom 20. Juni 2012. Sie zählte dabei diverse Gründe für ihre Selbstkündigung auf. Insbesondere habe sie viele Überstunden leisten müssen (vgl. act. G 5/20) und habe diese nicht kompensieren können; dennoch sei ihr (Teilzeit-)Pensum trotz ihren Bitten nicht an die tatsächlichen Arbeitszeiten angepasst worden, was bei der Berechnung des versicherten Lohns für sie negative Folgen gezeitigt habe. Zudem sei der Umgang mit dem Personal in dieser Region eine Katastrophe. Des Weiteren lüge der Agenturleiter und fälsche Abschlusszahlen und Termine. Würde man den Agenturleiter auf die aktuellen Probleme ansprechen, würde man aus der Stelle gemobbt. Der Agenturleiter und der Regionalverkaufsleiter würden immer wieder verhindern, dass der Hauptsitz vom Ausmass der genannten Probleme in dieser Region erfahre. Ferner bestehe eine hohe Arbeitsbelastung (Telefone, Schalter, Betreuung von 4 Geschäftsstellen etc.). Diese Aufgaben müssten zu zweit mit einem Pensum von insgesamt 150% bewältigt werden. Der psychische und physische Druck seien kaum mehr auszuhalten, weshalb es kaum jemand länger als ein bis zwei Jahre bei der B.___ aushalten würde. Die Versicherte habe aufgrund dieser Umstände noch 48 kg gewogen und Haare auf dem Kopf verloren. Zudem sei ihr vom Arbeitgeber indirekt nahe gelegt worden, die Stelle zu kündigen. Des Weiteren hätte sie eine Stelle bei der C.___ während der Kündigungsfrist bereits in Aussicht gehabt. Da sich aber die Firmen "getrennt" hätten, sei diese Anstellung leider in der Folge nicht zustande gekommen (act. G 5/21 und act. G 5/23). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d   Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Versicherte aufgrund ihrer Selbstkündigung ab 1. Juni 2012 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die schwierige Zusammenarbeit und die vielen Überstunden würden die Unzumutbarkeit der Stelle nicht belegen. Es hätte ihr zugemutet werden können, das Arbeitsverhältnis bis zum Auffinden einer neuen Dauerstelle fortzuführen. Da die Versicherte die Dauerstelle zu Lasten der Arbeitslosenversicherung aufgegeben habe, müsse ihr ein schweres Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit angelastet werden (act. G 5/25). A.e   Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. Juli 2012 Einsprache. Die Überstunden alleine seien nicht für ihre Selbstkündigung verantwortlich, vielmehr seien die internen Probleme Auslöser dafür gewesen. Beispielsweise betrüge und belüge ihr Vorgesetzter den Hauptsitz, die Mitarbeiter und die Kunden. Diese Fakten seien durch diverse Mitarbeiter dem Regionalverkaufsleiter zugetragen worden, mit dem Resultat, dass niemand mehr von ihnen bei B.___ arbeite. Ihr Chef trage fiktive Termine in seinen Kalender, habe diese Leute aber nie kontaktiert. Zudem füge er Kunden in den Stamm ein und kassiere Provisionen dafür, was alles bis ins Detail bewiesen werden könne. Ferner habe die Versicherte, nachdem sie die Probleme dem Regionalverkaufsleiter unterbreitet habe, eine schlechte Mitarbeiterbewertung erhalten, obwohl sie teilweise nachts für ihren Chef zu Kunden gefahren und jederzeit für die Firma eingestanden sei. Als sie angedeutet habe, die genannten Umstände am Hauptsitz zu melden, sei ihr die Kündigung nahegelegt worden. Sie habe aufgrund krimineller Machenschaften und Mobbing durch die Vorgesetzten kündigen müssen. Eine mündliche Zusage für eine neue Stelle bei der D.___ GmbH und der C.___ ab dem 1. Juni 2012 hätte sie bereits gehabt, leider sei dies aber noch nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten worden. Unglücklicherweise seien die beiden Firmen ab Mai 2012 getrennte Wege gegangen, weshalb ihre zugesagte Stelle hinfällig geworden sei. Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern und werde spätestens im August 2012 das Sozialamt um finanzielle Hilfe bitten müssen. Sie bitte daher die Sachlage nochmals zu überprüfen, sie akzeptiere die 31 Einstelltage auf keinen Fall (act. G 5/32). A.f    Am 27. Juli 2012 nahm die ehemalige Arbeitgeberin zur Kündigung der Versicherten Stellung. Die von der Versicherten gemachten Aussagen träfen teilweise zu. Allerdings erscheine ihr das Vorgehen der Versicherten als eine persönliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrechnung. Der Versicherten sei nie nahe gelegt worden, die Stelle selbst zu kündigen (act. G 5/30). A.g   Nachdem die Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2012 (act. G 5/35) aufgefordert hatte, zu den Äusserungen der Arbeitgeberin Stellung zu nehmen, antwortete sie mit Schreiben vom 2. September 2012. Insbesondere betonte die Versicherte, dass denjenigen, die Kritik am Agenturleiter geäussert hätten, früher oder später gekündigt worden sei. Der Regionalverkaufsleiter habe ihr durchaus die Kündigung nahegelegt, indem er erklärt habe, wenn sie eine haltlose Abmahnung nicht unterschreibe, müsse sie sich neu orientieren. Die Probleme in dieser Agentur seien auch am Hauptsitz klar, jedoch sei da kaum etwas zu machen, da die Hierarchien zusammenhalten würden. Die Versicherte betonte, dass es sich bei ihrer Selbstkündigung nicht um eine "Abrechnung" handle, sie habe lediglich keine Nerven mehr gehabt, um sich bis zum Hauptsitz gegen beide Chefs durchsetzen zu können. Zudem sei in den letzten Jahren überhaupt nichts von all den Versprechen einer Verbesserung der Situation eingetroffen (act. G 5/42). A.h   Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 hiess die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstelltage auf 20. Im Wesentlichen begründete die Arbeitslosenkasse dies damit, dass unstreitbar eine Situation eingetreten sei, die nicht Folge eines ihr vorwerfbaren Verhaltens sei. Im Ergebnis seien nachvollziehbare Gründe für ihre Selbstkündigung erkennbar gewesen (act. G 5/65). B.      B.a   Mit Beschwerde vom 12. November 2012 (Datum Postaufgabe) gelangt die Beschwerdeführerin ans Versicherungsgericht. Im Wesentlichen macht sie geltend, dass sie kein mittleres Verschulden, sondern lediglich ein leichtes Verschulden an der Arbeitslosigkeit treffe. Sie habe ihre Vorgesetzten immer wieder auf die Missstände hingewiesen. Zudem finde sie ihre Kündigung ohnehin gerechtfertigt, da es ethisch nicht vertretbar gewesen sei, auf diese Art und Weise in der Agentur zu arbeiten. Zudem seien durch die "Unterdeckung der ALV" finanzielle Probleme aufgetreten, da die Überstunden nicht zum versicherten Verdienst zählen würden (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich Sachverhalt und Begründung werde auf den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 verwiesen. Im Rahmen der Reduktion der Einstelltage von 31 auf 20 Tage sei dem gespannten Arbeitsverhältnis bereits Rechnung getragen worden. Der versicherte Verdienst sei nicht Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und habe auch keinen Einfluss auf die Höhe der Einstellung (act. G 5). B.c   Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (act. G 7).   Erwägungen: 1.       Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für 20 Tage aufgrund einer Selbstkündigung. 2.       2.1    Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit. So kann es der versicherten Person nicht zugemutet werden, eine Stelle, die im Sinn von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, beizubehalten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2    Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend Übereinkommen; SR 0.822.726.8) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Da diese Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, ist sie im Einzelfall direkt anwendbar und geht den nationalen Bestimmungen über den Erlass einer Einstellungsverfügung vor (BGE 124 V 236 f. E. 3c). Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Es kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinn des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 3.       3.1    Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Sinn des zitierten Abkommens legitime Gründe für die Kündigung der Arbeitsstelle vorbringen kann bzw. ob sie unfreiwillig die Beschäftigung aufgegeben hat, weil sie durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wurde. Die Beschwerdeführerin nennt als Gründe für ihre Kündigung Mobbing, Stress, Überstunden, hohe Personalfluktuation und angespanntes Arbeitsklima (vgl. act. G 5/21, act. G 5/23 und act. G 5/46). Im Rahmen der Abklärung hat die Arbeitgeberin eingeräumt, dass die Vorwürfe teilweise zutreffen würden. So hätten z.T. Fehlbesetzungen zu Mehrstunden geführt. Hingegen habe die Beschwerdeführerin nie "mittelmässige" Beurteilungen erhalten. Die Arbeitgeberin bestreitet auch nicht, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren direkten Vorgesetzten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf der Agentur bzw. beim Regionalverkaufsleiter vor der Kündigung um Aussprachen bemüht hat. Allerdings habe sie erst nach dem Austritt die gesammelten Unterlagen an zwei GL-Mitglieder am Hauptsitz zugestellt, ohne zu erklären, was ihre persönlichen Gründe dafür seien. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin würden aber ernst genommen; die Anschuldigungen in "dieser Dimension über etliche Jahre hinweg" bedürften einer umfassenden Prüfung (act. G 5/31). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, inzwischen seien zwei ihrer Vorgesetzten, die sie auf die Missstände immer wieder hingewiesen habe, entlassen worden. Es braucht nicht weiter abgeklärt zu werden, ob diese Entlassungen (u.a.) darauf zurück zu führen sind, dass sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als zutreffend erwiesen haben. Bereits die vorhandenen Akten zeigen auf, dass von einer freiwilligen Kündigung nicht gesprochen werden kann bzw. dass die Beschwerdeführerin für die Kündigung legitime Gründe geltend machen kann. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit erhebliche Mehrstunden leisten musste, sei es nun wegen der von der Arbeitgeberin eingeräumten Fehlbesetzungen, sei es wegen der schweren Erkrankung des vorgesetzten Agenturleiters ab Herbst 2011 (vgl. act. G 5/30 S. 2). So hat die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbescheinigung im Jahr 2010 Fr. 37'487.65 (ab Juni), im Jahr 2011 Fr. 62'121.30 und im Jahr 2012 Fr. 26'075.85 (bis Ende Mai) verdient (act. G 5/16). Der durchschnittliche Monatslohn betrug mithin Fr. 5'355.40 im Jahr 2010, Fr. 5'176.80 im Jahr 2011 und Fr. 5'214.20 im Jahr 2012. Gemäss Arbeitsvertrag war demgegenüber ab 1. Juni 2008 ein Pensum von 50% bzw. ein Monatslohn von Fr. 3'025.--  (zuzüglich 13. Monatslohn = Fr. 3'277.10) vereinbart gewesen (act. G 5/5 und 5/16). Zwar wurde der Beschäftigungsgrad wiederholt befristet auf 60% bzw. einmal auf 70% erhöht (vgl. act. G 5/4, 5/6, 5/20). Es verbleiben dennoch erhebliche Überstunden (vgl. auch Darstellung der Beschwerdeführerin in act. G 5/20), die unbestrittenermassen nicht kompensiert werden konnten. Nachdem kein Abrufverhältnis vereinbart war, bleibt fraglich, ob eine solche Arbeitssituation auf längere Dauer zumutbar ist, zumal Überstunden weder bei der Pensionskasse noch bei der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Offenbar liess sich die Situation während des Arbeitsverhältnisses nicht bereinigen, obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit 2009 um ein "korrektes" Pensum gebeten habe (vgl. konkrete Rückfrage der Beschwerdegegnerin und fehlende Äusserung dazu seitens der Arbeitgeberin, in act. G 5/28 und 5/30 f.). Es frägt sich zudem, ob die Arbeitgeberin nicht von sich aus verpflichtet gewesen wäre, für Abhilfe zu sorgen, nachdem der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte direkte Vorgesetzte "seit Herbst 2011" schwer erkrankt und ganz oder teilweise arbeitsunfähig war, wie die Arbeitgeberin erklärte (act. G 5/30). Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin wiederholt auf Missstände hingewiesen und sich insoweit für eine Verbesserung der Verhältnisse eingesetzt hatte. Freilich ohne Erfolg, vielmehr führten die Reklamationen dazu, dass die letzte Mitarbeiterqualifikation im Jahr 2011 eher zurückhaltend ausgefallen war (vgl. act. G 1.2). So ist in dieser Beurteilung - von A (Übertrifft die Anforderungen) bis E (Erfüllt die Anforderungen nicht) - keine Bewertung über C (Erfüllt die Anforderungen) ausfindig zu machen. Damit ist entgegen der Bestreitung der Arbeitgeberin von einer mittelmässigen Qualifikation auszugehen, die sich mit vorangehenden Mitarbeiterbeurteilungen insoweit nicht deckt, als die Arbeitgeberin bei der Verschuldensabklärung explizit erklärte, dass die Beschwerdeführerin "immer" gute bis sehr gute Leistungen erbracht habe (act. G 5/30). Die letzte Qualifikation lässt auch die Behauptung der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen, wonach der Regionalverkaufsleiter ihr implizit die Kündigung nahegelegt habe, als sie auf eine dubiose Sache aufmerksam gemacht und sich erlaubt habe, ihn zu fragen, wer von den beiden Vorgesetzten lüge (act. G 5/48). Auch wenn die Beanstandungen wohl nicht immer im richtigen Ton erfolgt sind, wie aus der Beschreibung des persönlichen Verhaltens intern in der Mitarbeiterqualifikation (act. G 1.2) geschlossen werden kann, so ist aufgrund der untergeordneten Stellung der Beschwerdeführerin und der offenbar in der Vergangenheit bereits erfolgten Personalwechsel nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin ihre Stelle als ernsthaft gefährdet ansah und nicht jene ihrer Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin hat denn auch im Fragebogen zur Verschuldensabklärung ausgeführt, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin "unter bestimmten Umständen" zwar möglich gewesen wäre, dass aber eine Firma nicht ihre Unternehmensstrategie umstossen und die Führungskader entlassen könne (act. G 5/30). 3.2    Die Rechtsprechung wendet bei der Frage hinsichtlich der Unzumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an. Aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht reichen in diesem Sinn Spannungen am Arbeitsplatz nicht aus, eine bisherige Stelle als unzumutbar erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten liegen im vorliegenden Fall mehr als bloss Spannungen am Arbeitsplatz vor. Die geschilderten belastenden Verhältnisse am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sind glaubhaft dargetan und namentlich was die Mehrstunden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrifft ausreichend belegt. Auch wenn die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. act. G 5/32) nicht ärztlich bestätigt ist, da sie offenbar wegen hoher Franchisekosten keinen Arzt aufsuchte, so muss doch insgesamt von einer untragbaren Situation ausgegangen werden. In der Einsprache hat die Beschwerdeführerin sodann unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der mittlerweilen schlechte Ruf der ehemaligen Arbeitgeberin sogar ihre Stellensuche behindere (act. G 5/32). 3.3    In einer Gesamtbetrachtung der Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des zit. Abkommens unfreiwillig die Beschäftigung aufgegeben bzw. legitime Gründe für die Kündigung vorgebracht hat. Es ist daher im Lichte des Übereinkommens von der Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Eine Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV fällt somit ausser Betracht. 4.       Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP   entschieden: 1.       Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2012 gutgeheissen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2013 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei einer Selbstkündigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013, AVI 2012/83).

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