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St.Gallen Versicherungsgericht 26.06.2012 AVI 2011/81

June 26, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,814 words·~9 min·4

Summary

Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Invalidität des Ehemanns. Vorliegend verneint, da der Zeitpunkt des Eintritts einer wirtschaftlichen Zwangslage weit über einem Jahr vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse liegt und damit der Kausalzusammenhang entfällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, AVI 2011/81).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 26. Juni 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)Sachverhalt:

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/81 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2012 Entscheiddatum: 26.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2012 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Invalidität des Ehemanns. Vorliegend verneint, da der Zeitpunkt des Eintritts einer wirtschaftlichen Zwangslage weit über einem Jahr vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse liegt und damit der Kausalzusammenhang entfällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, AVI 2011/81).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 26. Juni 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)Sachverhalt: A. A.a A.___ stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. September 2010. Sie gab an, auf Grund des Herzinfarkts ihres Ehemanns vom 16. Juni 2006 und seiner daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine Vollzeitstelle zu suchen (act. G 3.1/8). Gemäss Verfügung vom 24. September 2009 hatte die IV-Stelle dem Ehemann der Versicherten, mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2011, AVI 2010/98 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2010 hatte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen den Antrag des Ehemanns auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Versicherten abgewiesen und ihre ablehnende Verfügung vom 1. April 2010 bestätigt (act. G 3.1/3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 29. September 2010 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Abweisung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. September 2010, da die Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder eine Arbeitnehmertätigkeit nachweisen noch einen Befreiungsgrund von der Beitragszeit geltend machen könne (act. G 3.1/11). A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Kantonale Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2010 ab (act. G 3.1/14). A.d Dagegen erhob die Versicherte am 19. Oktober 2010 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, welches diese mit Entscheid vom 8. Juni 2011 (AVI 2010/98) insofern teilweise guthiess, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Es hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin abzuklären habe, wann bzw. ob eine wirtschaftliche Zwangslage als Folge des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, und zwar anhand eines Vergleichs von Einnahmen und Ausgaben der Versicherten und ihres Ehemanns durch Beizug der EL-Akten sowie allenfalls weiterer Akten wie IV-, Krankentaggeldversicherungs- und Steuerakten. Sofern die wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr als ein Jahr vor der Anmeldung der Versicherten vom 8. September 2010 bei der Arbeitslosenkasse eingetreten sei, müsse weiter abgeklärt werden, ob sie - wie behauptet werde tatsächlich durch eine falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin von einer rechtzeitigen Anmeldung abgehalten worden sei (act. G 3.1/28). A.e Nach Einholung der Steuerveranlagungen der Jahre 2007 bis 2009 sowie mehrerer Steuerausweise über Taggelder und Renten (act. G 3.1/29) verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse am 27. Juli 2011 erneut die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. September 2010 (act. G 3.1/30). A.f   Die gegen diese Verfügung am 8. August 2011 von der Versicherten erhobene Einsprache (act. G 3.1/31) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. September 2011 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass in der Steuererklärung für das Jahr 2007 Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigung in Höhe von Fr. 52'000.-veranlagt worden seien. Im Jahr 2008 hätten sich die veranlagten Einkünfte aus der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsausfallentschädigung auf Fr. 26'006.-- reduziert. In der Veranlagungsberechnung vom 1. Februar 2011 sei für das Jahr 2009 eine Rente von Fr. 22'563.-- veranlagt worden. Mit IV-Verfügung vom 24. September 2009 sei mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Die rückwirkend zugesprochene Rente könne jedoch für das Jahr 2008 noch nicht berücksichtigt werden, da diese Rente damals für den Lebensunterhalt noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Auf Grund der weiteren Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Jahr 2008 eine wirtschaftliche Zwangslage eingetreten sei: Die Einkünfte hätten sich in diesem Jahr massiv vermindert. Mit einer veranlagten Erwerbsquelle in der Höhe von Fr. 26'006.-- sei das Existenzminimum bei Weitem nicht mehr gedeckt gewesen. Die finanziellen Verpflichtungen hätten kurz- und mittelfristig nicht mehr erfüllt werden können. Dieses Ereignis (Ende 2008) liege mehr als ein Jahr vor der Antragstellung am 8. September 2010 zurück. Indem die wirtschaftliche Zwangslage bereits im Jahr 2008 eingetreten sei, sei es nicht massgeblich, inwieweit in den folgenden Jahren eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage durch Vermögensverzehr oder Zwangsverkauf der Liegenschaft eingetreten sei (act. G 3.1/32). B.     B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 17. Oktober 2011 (Postaufgabe) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids und Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung inklusive Verzugszins von 3%. Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin fest, dass eine Invalidität des Ehegatten klar eingetreten und alle Fristen zur Geltendmachung der Leistungen eingehalten worden seien. Da gesetzlich nicht klar definiert sei, wann die Invalidität eingetreten sei, habe das Versicherungsgericht die Frage des Zeitpunkts des Eintritts einer Invalidität, bzw. ab wann eine Berechtigung zum Bezug von Invalidenleistungen gemäss AVIG, IVG, BVG und MVG bestehe, festzustellen. Zudem sei es willkürlich, wenn vorhandenes Kapital und Kapitalverbrauch nicht zum Einkommen gerechnet würden, wogegen gemäss den Ausführungen zu Ergänzungsleistungen und Sozialleistungen das Vermögen und daraus resultierende Einkünfte angerechnet werden müssten. Die Beschwerdegegnerin habe eine Verschlechterung des Einkommens verneint, obwohl eine solche anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen nachvollziehbar sei. Schliesslich sei die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin nicht korrekt aufgeklärt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zustehe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 20. September 2011 Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Die Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 5). B.d Das Versicherungsgericht forderte am 13. März 2012 bei der Beschwerdegegnerin die in den Akten fehlenden vollständigen Steuerveranlagungen der Jahre 2007-2009 sowie die EL-Verfügung vom 1. April 2010 ein (act. G 6). Erwägungen: 1.        Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keine Erwerbstätigkeit ausgeführt und damit die Beitragszeit nicht erfüllt. Umstritten ist wie im ersten Verfahren einzig, ob ein Befreiungsgrund gegeben ist. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen kann auf die Erwägungen 1.3 und 1.4 im genannten Urteil vom 8. Juni 2008 verwiesen werden. 2.      2.1   Nach wie vor streitig und zu prüfen ist, wann bei der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Zwangslage eingetreten ist, so dass für sie klar war, dass sie auf Grund der zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen ihres Ehemanns oder auf Grund des Vermögensverzehrs infolge wirtschaftlicher Notwendigkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen war (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2011, a.a.O., E. 3.2 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 4. August 2003, C 369/01, E. 33). 2.2   Gemäss Schreiben der Krankentaggeldversicherung des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2009 richtete sie dem Ehemann vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Taggelder in Höhe von Fr. 51'999.90 aus (act. G 3.1/29.10). Vom 1. Januar bis 7. Mai 2008 zahlte sie dem Ehemann Fr. 16'625.85 aus, danach wurden die Leistungen eingestellt (act. G 3.1/29.7). Dem Steuerausweis der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) vom 5. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Ehemann vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 zudem IV- Taggelder von brutto Fr. 9'984.-- erhielt (act. G 3.1/29.6). Im Schreiben vom 12. August 2010 bestätigte die SVA, dem Ehemann vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 total Renten in Höhe von Fr. 22'563.-- ausbezahlt zu haben (act. G 3.1/29.5). Diese wurden gestützt auf das Verfügungsdatum der IV-Stelle vom 24. September 2009 jedoch rückwirkend definitiv festgelegt und ausbezahlt. Mit Steuerausweis vom 4. Januar 2010 für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2009 bestätigte die SVA sodann eine IV- Taggeld-Rückforderung im Betrag von Fr. 962.40 (brutto; act. G 3.1/29.4). In Übereinstimmung damit ist den Steuerunterlagen zu entnehmen, dass das Ehepaar in der Steuerperiode 2007 Einkünfte von Fr. 52'012.-- und ein Reinvermögen von Fr. 259'444.--, in der Steuerperiode 2008 Einkünfte von Fr. 26'006.-- und ein steuerbares Reinvermögen von Fr. 119'579.-- sowie in der Steuerperiode 2009 noch Einkünfte von Fr. 22'563.-- und ein Reinvermögen von Fr. 95'520.-- auswies (act. G 10.1-10.3). 2.3   Dies zeigt, dass seit dem Herzinfarkt des Ehemanns am 16. Juni 2006 einerseits das Einkommen von Fr. 52'012.-- im Jahr 2007 auf Fr. 26'006.-- im Jahr 2008 bzw. Fr. 22'563.-- im 2009 drastisch abgenommen und das Reinvermögen von Fr. 259'444.-- im Jahr 2007 auf Fr. 119'579.-- im 2008 und Fr. 95'520.-- im 2009 stark gesunken ist. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die wirtschaftliche Zwangslage bereits im Jahr 2008 eingetreten sei, indem das Existenzminimum durch das veranlagte Einkommen von Fr. 26'006.-- nicht mehr gedeckt gewesen sei, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es müssten auch vorhandenes Kapital und Kapitalverbrauch zum Einkommen gerechnet werden. So würden gemäss den Ausführungen zu den Ergänzungs- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialleistungen ja auch das Vermögen und die daraus resultierenden Einkünfte angerechnet. 2.4   Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass grundsätzlich nicht nur Einkommen, sondern auch Vermögenserträge und Vermögensverzehr in die Prüfung des Zeitpunkts des Eintritts der wirtschaftlichen Zwangslage einzubeziehen sind. Vorliegend nahmen jedoch das Einkommen aus Taggeldern (von Fr. 52'012.-- auf Fr. 26'006.--) und das Reinvermögen (um knapp Fr. 140'000.--) zwischen 2007 und 2008 in so erheblicher Weise ab, dass bereits das Einkommen mitsamt allfälliger Vermögenserträge bei Weitem nicht mehr zur Sicherung der Existenzgrundlage des Ehepaares ausreichte. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin auch gestützt auf das im Jahr 2008 noch verbliebene Vermögen und in Anbetracht ihrer offenbar relativ hohen Lebenshaltungskosten der finanziell zunehmend prekären Situation bewusst werden müssen. Damit muss die wirtschaftliche Zwangslage im Jahr 2008 als eingetreten betrachtet werden. Nachdem die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse vom 8. September 2010 somit weit nach Ablauf der Jahresfrist und offensichtlich zu spät erfolgte, ist kein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gegeben. 2.5   Nachdem die wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt eintrat, der auch mehr als ein Jahr vor der ersten Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin beim RAV im Mai 2010 (vgl. AVI 2010/98, E. 4.2) liegt, erübrigt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch eine Falschauskunft dieser Behörde von der rechtzeitigen Anmeldung abgehalten worden war. 2.6   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Befreiungsgrund des Eintritts der Invalidität des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht mehr kausal für die gewünschte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung war und der massgebende Zeitpunkt somit weit mehr als ein Jahr davor zurückliegt. Damit sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG nicht erfüllt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2012 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Invalidität des Ehemanns. Vorliegend verneint, da der Zeitpunkt des Eintritts einer wirtschaftlichen Zwangslage weit über einem Jahr vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse liegt und damit der Kausalzusammenhang entfällt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, AVI 2011/81).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 26. Juni 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)Sachverhalt:

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2026-05-12T22:19:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen