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St.Gallen Versicherungsgericht 04.04.2012 AVI 2011/77

April 4, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,695 words·~8 min·4

Summary

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 26 Abs. 2 AVIV. Um wenige Tage verspätete Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen. Reduktion der Einstelltage unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin und der konkreten Umstände des Einzelfalles (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2012, AVI 2011/77).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 4. April 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenRAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen)Sachverhalt:

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/77 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.04.2012 Entscheiddatum: 04.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2012 Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 26 Abs. 2 AVIV. Um wenige Tage verspätete Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen. Reduktion der Einstelltage unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin und der konkreten Umstände des Einzelfalles (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2012, AVI 2011/77).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 4. April 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenRAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen)Sachverhalt: A.     A.a A.___ meldete sich am 19. August 2010 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, nachdem sie zuvor ab 1. Mai 2009 im Kanton Thurgau zum Leistungsbezug gemeldet war (vgl. act. G 3/A34, 37). Mit der Inkraftsetzung der AVIG-Revision per 1. April 2011 kürzte sich der Taggeldhöchstanspruch der Versicherten, so dass sie per 31. März 2011 ausgesteuert wurde (act. G 3/B19). Die Versicherte meldete sich am 5. Mai 2011 erneut beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2011 (act. G 3/ A88; vgl. act. G 3/A89). In der Folge wurde der Versicherten eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2013 eröffnet (vgl. act. G 3/B33). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 17. August 2011 stellte das RAV die Versicherte ab 1. August 2011 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2011 seien erst am 8. August 2011 der Post übergeben und nicht wie gefordert bis am 5. Tag des Folgemonats eingereicht worden, weshalb sie als fehlend zu qualifizieren seien (act. G 3/A99). A.c Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. August 2011 sinngemäss Einsprache und beantragte, dass auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten sei. Zur Begründung reichte sie ein Schreiben von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein. Darin teilte diese mit, die Versicherte befinde sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und ihr Zustandsbild sei geprägt von Konzentrationsstörungen, Überforderung in der Bewältigung von Alltagsaufgaben sowie Schwierigkeiten in der Tagesstruktur. Aufgrund dieser Einschränkungen sei es der Versicherten nicht möglich gewesen, den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen (act. G 3/A102). A.d Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2011 wies das RAV die Einsprache ab. Falls es der Versicherten gesundheitlich nicht möglich gewesen sein sollte, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen, hätte sie dies durch eine Drittperson veranlassen können. Zudem sei sie über den Ablauf und ihre Rechte und Pflichten durch die Personalberaterin ausführlich informiert worden. Die Einstelldauer sei mit fünf Tagen im untersten Rahmen des seco-Rasters und deshalb angemessen (act. G 3/ A103). B.     B.a Gegen diesen Entscheid vom 26. August 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. September 2011. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Reduktion der verfügten Einstelltage. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei nie zu 100% arbeitslos gewesen und habe sich immer um Arbeit bemüht. Die fünf verfügten Einstelltage "wegen eines kleinen Vergehens" seien unverhältnismässig, da die zur Zeit der Verfügung ausbezahlten Taggelder das Existenzminium nicht gedeckt hätten (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 26. August 2011. Dass die Beschwerdeführerin ein Verschulden ihrerseits nicht gänzlich ausschliesse, gehe daraus hervor, dass sie eine Reduktion der Einstelltage auf ein angemessenes Niveau beantrage (act. G 3). Erwägungen: 1.      1.1   Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Dabei hat sie alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern/Stuttgart 1987, Art. 17 N 12). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung, ob diese Bemühungen genügend oder ungenügend sind, kommt es nicht auf deren Erfolg an, sondern auf die Tatsache und die Intensität des Bemühens. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bemühungen (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). 1.2   Der Nachweis für die Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erbringen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Der von der versicherten Person monatlich zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erbringende Nachweis soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 77 E. 3c). 2.      2.1   Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2011 am 8. August 2011 und damit verspätet eingereicht hat (vgl. act. G 3/A98). 2.2   Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, den Nachweis der Stellenbemühungen rechtzeitig einzureichen, so gilt es zu berücksichtigen, dass das eingereichte Arztzeugnis im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig ist. Dieses enthält lediglich allgemeine Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und gibt an, dass sich diese in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es wird kein Ereignis genannt, aufgrund dessen es nachvollziehbar wäre, dass der Beschwerdeführerin das Einreichen des Nachweises am Tag des 5. Augustes 2011 respektive in den Tagen zuvor - nicht möglich gewesen sein sollte. Das Arztzeugnis stellt somit keinen entschuldbaren Grund für die nicht fristgerechte Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen dar. Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin, gesundheitliche Probleme hätten die Einreichung des Nachweises verunmöglicht, spricht ausserdem, dass sie sich gemäss dem Formular der persönlichen Arbeitsbemühungen für den August 2011 am 3. August 2011 um eine Stelle im Telemarketing beworben hat (vgl. act. G 3/A104). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar zur Stellensuche in der Lage gewesen ist, jedoch nicht zur Einreichung des Nachweises. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst von einem "kleinen Vergehen" spricht, mithin ein Fehlverhalten ihrerseits nicht von der Hand weist. Andere Rechtfertigungsgründe sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch nicht geltend gemacht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3   In Anbetracht der nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2011 ist somit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt. 3.      Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügten fünf Einstelltage angemessen sind. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anzahl Einstelltage sei unverhältnismässig, da sie sich um Arbeit bemüht habe und seit Anmeldung beim RAV Sargans immer im Zwischenverdienst tätig gewesen sei. 3.1   Die Sanktion für fehlende oder ungenügende Arbeitsbemühungen einer versicherten Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Gestützt darauf hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE, in der seit Januar 2007 gültigen Fassung) einen Einstellraster erlassen (vgl. Rz D72 KS ALE). Dieser entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichtes vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2   Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin in Anwendung des Einstellrasters, welcher für erstmalig fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode fünf bis neun Einstelltage vorsieht (Rz D72 KS ALE), für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und angemessene Berücksichtigung des Verschuldens der Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. 3.3    Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anmeldung beim RAV immer ausreichend um Arbeit bemühte, durchgehend im Zwischenverdienst tätig war und ihr abgesehen vom Versäumnis des Einreichens nie ein Fehlverhalten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgeworfen werden konnte (vgl. das Beratungsprotokoll, act. G 3/A109). Auch für die Kontrollperiode Juli 2011 ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen bei fristgerechter Einreichung als genügend qualifiziert worden wären. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Nachweis lediglich wenige Tage zu spät eingereicht wurde: Anstatt fristgerecht am Freitag, den 5. August 2011, wurden die Arbeitsbemühungen am Montag, den 8. August 2011, eingereicht (vgl. act. G 3/A98) und gingen beim RAV am Dienstag, den 9. August 2011, ein. Dabei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung des Nachweises nicht absichtlich versäumt hat. Unter diesen Umständen muss das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering bezeichnet werden. Dies umso mehr, als der Zweck der Einstellung die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden ist, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat. 3.4   Unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldensgrades und den konkreten Umständen des Einzelfalles rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion der Einstellung auf zwei Tage. 4.     4.1   Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. August 2011 aufgehoben und die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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