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St.Gallen Versicherungsgericht 24.10.2012 AVI 2011/64

October 24, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,448 words·~17 min·3

Summary

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während mindestens 12 Monaten an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2012, AVI 2011/64).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 24. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung im EinspracheverfahrenSachverhalt:

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 24.10.2012 Entscheiddatum: 24.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2012 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während mindestens 12 Monaten an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2012, AVI 2011/64).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 24. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung im EinspracheverfahrenSachverhalt: A.        A.a    A.___ meldete sich am 20. August 2010 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (act. G 8.1/3). Ihr letzter Arbeitstag bei der B.___ war der 21. November 2008; das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. Juli 2009 aufgelöst (act. G 8.1/7, 14 und G 10/15.2). Ab 22. November 2008 war sie zu 100 % krank geschrieben und bezog ein Krankentaggeld (vgl. act. G 10/6.7 und 8.1/40.3). Am 9. Juni 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zwecks beruflicher Eingliederung an (act. G 10/6). Die Endokrinologie/Diabetologie des Kantonsspitals St. Gallen hielt in ihrem Bericht vom 14. Januar 2009 die Diagnose eines Morbus Basedow (Erstdiagnose 11/08) bei hypervaskularisierter Schilddrüse und solitärem Knoten im linken Schilddrüsenlappen sowie aktuell persistierender symptomatischer Hyperthyreose fest. Im Weiteren diagnostizierte sie eine ausgeprägte Druckdolenz der Weichteile im Schulter- und Nackenbereich (act. G 10/19.14). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b   Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Versicherte weder über genügend Beitragszeiten verfüge noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne. In der vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2010 dauernden Rahmenfrist könne sie lediglich eine Beitragszeit von 11,373 Monaten vorweisen. Nachdem die Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung per 1. März 2010 eingestellt worden seien, weil die Versicherte die volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt habe, sei sodann nicht von einer mindestens zwölfmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses) auszugehen (act. G 8.1/38). A.c   Die Einsprache, mit welcher im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Hausarzt Dr. C.___ habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 1. September 2010 bestätigt - womit der Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben sei -, wies die Kasse mit Entscheid vom 29. Juni 2011 ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ab (act. G 8.1/48). B.      B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. August 2011 samt Ergänzung vom 4. Oktober 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sodann sei der Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. August 2010 auszurichten. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowohl für das Einspracheverfahren als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Mai 2010 wieder arbeitsfähig sei. Weder aus der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 18. Februar 2011 noch aus dem Schreiben der AXA-Winterthur (Taggeldversicherung) betreffend Einstellung der Taggeldzahlungen per 1. März 2010 könne abgeleitet werden, dass ab Mai 2010 keine Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mehr vorliege. Dr. C.___, Allgemeine Medizin FMH, habe bereits mehrfach bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht bis 1. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dem werde offenbar keine Beachtung geschenkt. Sollte daran gezweifelt werden, sei ein neutrales Gutachten einzuholen (act. G 1 und 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b   Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 beantragt die Verwaltung unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 8). B.c   Mit einer weiteren Stellungnahme zur Einsicht der von der Verfahrensleitung beigezogenen IV-Akten (act. G 10) vom 9. Februar 2012 wird unter anderem geltend gemacht, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht widerspruchsfrei, gehe sie doch selber von einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit bis etwa Anfang Mai 2010 (und nicht Anfang März 2010) aus. Auf Grund der geringen Diskrepanz zur Ansicht Dr. C.___s bedürfe es antragsgemäss der Einholung eines Gutachtens, zumal der zeitliche Unterschied von entscheidender Bedeutung sei. Der angefochtene Einspracheentscheid stelle im Ergebnis zudem einen Härtefall dar und sei somit nicht haltbar. Die Beschwerdegegnerin habe auf Grund ihrer anhaltenden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit gutgläubig erst am 20. August 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, da sich erst dann eine gesundheitliche Besserung eingestellt habe (act. G 13). Erwägungen: 1.         1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand muss ein Kausalzusammenhang vorliegen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2    Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind als Ausnahmeklausel grundsätzlich restriktiv auszulegen und im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2007, S. 2248 Rz 233). Die Beitragszeit hat selbst dann den Vorrang, wenn diese Lösung in bestimmten Einzelfällen (vgl. Höhe des versicherten Verdienstes [Art. 23 AVIG] und Pauschalansätze [Art. 41 AVIV]) ungünstiger sein sollte (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, 1987, N. 8 zu Art. 14 AVIG). 2.         2.1    Vorliegend ist unbestritten, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2010 dauert. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführerin die Zeit vom 20. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 (Auflösung des Arbeitsverhältnisses) als Beitragszeit angerechnet werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, wonach Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, als Beitragszeiten angerechnet werden). Dies ergibt rund 11 1/3 Monate (bzw. 11,373 Monate gemäss Einspracheentscheid). Umstritten ist demgegenüber, wie lange die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Beitragszeiten generierenden Tätigkeit verhindert war bzw. ob sie einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorweisen kann. 2.2    Diesbezüglich macht der Rechtsvertreter gestützt auf die Arztzeugnisse von Dr. C.___ geltend, die Beschwerdeführerin sei vom 15. Dezember 2008 bis (mindestens) 1. September 2010 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Er stützt sich dabei auf die Angaben von Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin ab 15. Dezember 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. G 8.1/8). Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 24. September 2010 ein, das eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 1. August 2010 bestätigt (act. G 8.1/26). Auf Aufforderung des Anfang Dezember 2010 mandatierten Rechtsvertreters (act. G 8.1/31) bestätigte Dr. C.___ am 9. Dezember 2010 (bzw. auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Schreiben des Rechtsvertreters diesen Datums), dass bis 1. September 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden habe, wobei das Datum vom Rechtsvertreter vorgegeben war und nur nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gefragt wurde (act. G 8.1/34, Beilage). Ansonsten finden sich in den Akten noch ein von Dr. C.___ ausgefüllter Fragebogen vom 11. Dezember 2009 zu Handen der Taggeldversicherung. Zu diesem Zeitpunkt ging Dr. C.___ ebenfalls davon aus, dass auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar sei, wann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit und mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu rechnen sei (act. G 8.1/40.2). Demgegenüber stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf einen Arztbericht von Prof. Dr. D.___, Chefarzt der Klinik für Nuklearmedizin, vom 20. Mai 2010 zu Handen der IV-Stelle St. Gallen. Darin führte Prof. D.___ als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein follikuläres Schilddrüsenkarzinom links post operativ 10.08.09 auf. Im Befund führte er aus, dass im Rahmen der letzten Therapie im Mai 2010 kein Nachweis von restlichem Schilddrüsengewebe sowie keine Hinweise auf ein Rezidiv oder auf jodspeichernde Lymphknoten- oder Fernmetastasen bestanden hätten. Der TG-Wert habe auch bei optimaler hypophysärer Stimulation unterhalb der Nachweisgrenze gelegen. Die Prognose sei ausgezeichnet, die Lebenserwartung unterscheide sich aktuell nicht wesentlich von der Durchschnittsbevölkerung. Die weitere Behandlung bestehe in einer teilsuppressiven Schilddrüsenhormonbehandlung mit jährlichen ambulanten Kontrollen für mindestens 10 Jahre. Die bisherige wie auch sämtliche anderen Tätigkeiten seien ab 7.Mai 2010 (Abschluss der Radiologiebehandlung) zu 100 % zumutbar. Dabei beständen keinerlei Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, weder qualitativ noch quantitativ (act. G 10/45). Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Ausführungen von Prof. D.___ in Bezug auf die Schilddrüsenerkrankung schlüssig sind und sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Daran vermögen auch die Bescheinigungen von Dr. C.___ nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die Bescheinigungen vom 24. September 2010 und vom 9. Dezember 2010 erst zu Verfahrenszwecken erstellt wurden und bezüglich des Endes der Arbeitsunfähigkeit widersprüchlich sind, geht daraus in keiner Weise hervor, wie Dr. C.___ zu seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gelangte. So führte Dr. C.___ weder eine Diagnose noch eine Begründung seiner Ansicht auf. Sein Bericht vom 11. Dezember 2009 ist zudem durch den mittlerweile erfolgten Behandlungsabschluss am 7. Mai 2010 überholt (vgl. act. G 10/45.4). Im Übrigen ging auch Dr. C.___ ursprünglich davon aus, dass nach einigen Wochen postoperativ wieder mit der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (act. G 10/11.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass hinsichtlich der Schilddrüsenerkrankung ab 8. Mai 2010 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat und es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, sich ab diesem Zeitpunkt beim RAV anzumelden. 2.3    Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe auch über den Mai 2010 hinaus unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten, namentlich an einer Schmerzstörung. Zwar trifft zu, dass die behandelnden Ärzte am Kantonsspital St. Gallen wie auch Dr. C.___ von einer solchen ausgehen (generalisiertes muskulo-skelettales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Druckdolenz der Weichteile im Schulter- und Nackenbereich [z.B. act. G 10/19.12]). Abgesehen davon, dass eine solche Diagnose in der Regel objektiv nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt und - ausser von Dr. C.___ - auch nicht ärztlich bescheinigt wird, ist weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ersichtlich, inwiefern sie diese Beschwerden in der Zeit ab dem Behandlungsabschluss in der Nuklearmedizin am 7. Mai 2010 an der Ausübung einer Tätigkeit bzw. an einer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gehindert haben sollen. Offensichtlich konnte sich die Beschwerdeführerin am 20. August 2010 auf dem RAV anmelden, obwohl sie von Dr. C.___ in der Kranken- und Unfallkarte (gegenüber der Taggeldversicherung) noch am selben Tag weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. G 8.1/8). Es bleibt unersichtlich, inwiefern ihr dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sich im Zeitraum von Mai bis August 2010 eine Verbesserung des Schmerzsyndroms eingestellt hätte. Im Gegenteil wurde das ursprünglich gegenüber der Arbeitslosenversicherung auf den 1. August 2010 - also exakt auf ein Jahr nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses - datierte Ende der Arbeitsunfähigkeit im Nachhinein noch auf den - allerdings nicht plausibleren - 1. September 2010 verschoben. Damit wird umso unwahrscheinlicher, dass per 20. August 2010 ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte krankheitsbedingtes Hindernis weggefallen war, das die Beschwerdeführerin zuvor an der Anmeldung gehindert hätte. Die Anmeldung per 20. August 2010 lässt sich schliesslich auch nicht mit dem Gang des IV-Verfahrens erklären. Würde man der Beschwerdeführerin zubilligen, dass sie mit einer Anmeldung auf dem RAV hätte zuwarten dürfen, bis über das Schicksal ihres zweiten IV-Antrags Klarheit herrschte, so wäre dies nach dem Vorbescheid vom 21. Juni 2010 (act. G 10/47) der Fall gewesen. Es hätte auch in diesem Fall noch genügend Zeit für die RAV-Anmeldung zur Verfügung gestanden. Dass sie bis nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2010 (act. G 10/49) hätte zuwarten dürfen, kann ebenfalls nicht in Erwägung gezogen werden, hat doch die Beschwerdeführerin mit ihrer RAV-Anmeldung vom 20. August 2010 selber den Verfügungserlass vom 3. September 2010 nicht abgewartet. Eine weitere medizinische Abklärung erscheint unter diesen Umständen nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Anmeldung auf dem RAV auch vor dem 1. August 2010 (in der Zeit ab 8. Mai 2010) möglich gewesen wäre, womit sie über genügend Beitragszeiten verfügt hätte. Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, auf einen Ausnahmetatbestand zur Beitragszeitbefreiung zu erkennen. Ebenso kann in diesem Resultat keine besondere Härte erblickt werden. Dass schliesslich niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Rechte ableiten kann, entspricht einem allgemeinen Grundsatz. 3.       3.1    Die Beschwerdeführerin verlangt auch für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin hat darüber erstmals im angefochtenen Einspracheentscheid befunden. Nachdem diesbezüglich von einer Zwischenverfügung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 ATSG auszugehen ist, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen und die direkte Beschwerdeerhebung an das Versicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG), ist im vorliegenden Verfahren darauf einzutreten. 3.2    Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf "unentgeltlichen Rechtsbeistand" ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein "unentgeltlicher Rechtsbeistand" bewilligt. Damit besteht nun (vgl. die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG: BGE 125 V 409 E. 3b) eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 131 V 155 E. 3.1 mit Hinweis auf Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 zu Art. 37). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2 mit Hinweisen, AHI 2000 S. 164 E. 2b) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweis auf Urteile M. vom 29. November 2004 [I 557/04] E. 2.1, W. vom 12. Oktober 2004 [I 386/04] E. 2.1; BBl 1999 4595; Kieser, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 37). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Rechtsverbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. September 2005 in Sachen G. [I 369/2005] E. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts besorgt zu sein. Abgesehen davon, dass die Offizialmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie entbindet die Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 183f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 164 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2004 in Sachen H. [I 75/04] E. 2.2 und 29. September 2005 [I 369/05] E. 2.2). 3.3    Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit dem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Begehrens. So habe der Rechtsvertreter Kenntnis davon gehabt, dass die Invalidenversicherung von der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und die Beurteilung durch den Hausarzt als nicht stichhaltig beurteilt habe. Zudem sei gegen den Ablehnungsentscheid der IV-Stelle kein Rechtsmittel erhoben worden. Entsprechend habe der Rechtsvertreter nicht erfolgversprechend davon ausgehen können, dass unter Berufung auf ein Arztzeugnis des Hausarztes eine Leistungszusprechung durch die Arbeitslosenversicherung erfolgen könne. Diese Ansicht trifft nicht zu. Auf Grund der Tatsache allein, dass die IV-Stelle von der vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das Verfahren um Arbeitslosenentschädigung aussichtslos war. Gerade weil die Rechtsauffassung der IV-Stelle nicht gerichtlich überprüft worden war, bestand ein Interesse der Beschwerdeführerin daran, die Frage der Arbeitsfähigkeit wenigstens in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht überprüfen und gegebenenfalls durch neue Beweismittel (Gutachten) untermauern zu lassen. Im Weiteren war die Rechtsvertretung sachlich geboten. Zweifellos war die Beschwerdeführerin als Ungelernte albanischer Muttersprache (vgl. act. G 8.1//3 und 10/6.5) nicht in der Lage, die rechtlichen Erwägungen in der Verfügung vom 12. Januar 2011 (act. G 8.1/38) zu verstehen, sich damit auseinanderzusetzen und darauf in Form einer rechtsgenüglichen Einsprache mit der Formulierung eines Rechtsbegehrens und einer Begründung zu reagieren. Im Weiteren finden sich auf der angefochtenen Verfügung die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, welche die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit sowie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit regeln. Es ging somit in der angefochtenen Verfügung um eine sehr technische Materie. Die individuelle Begründung ist sodann relativ knapp und für Laien wenig verständlich ausgefallen. Gerade das Erfordernis einer Einsprachebegründung setzt aber voraus, dass sich die Einsprecherin mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Argumentation der Verwaltung mindestens rudimentär auseinandersetzen kann. Vorliegend ist davon auszugehen, dass dies der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Im Weiteren ging es in dieser Verfügung um die Zusprache bzw. Ablehnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, mithin um einen starken Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Damit ist auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Rechtsverbeiständung erfüllt. Auf Grund der eingereichten Unterlagen ist sodann ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht in der Lage sind, nebst den Lebensunterhaltskosten für die Kosten der fraglichen Rechtsverbeiständung aufzukommen. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eine Rechtsschutzversicherung (act. G 8.1/40.4 ff. und G 7.1). Nachdem somit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter. Der Rechtsvertreter hat (auch) für das Einspracheverfahren keine Kostennote eingereicht. Die Angelegenheit ist deshalb zwecks betraglicher Festsetzung der Entschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.         4.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen, in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gutzuheissen. 4.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3    Der Beschwerdeführerin ist auch für das vorliegende (materielle) Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, wie dies bereits für das Einspracheverfahren begründet wurde. Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gestatten, kann sie zur Rückzahlung verpflichtet werden. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat auf Grund der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Nachdem vorliegend von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen ist, sind die zu ersetzenden Parteikosten auf gesamthaft Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zufolge des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin (hinsichtlich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren) ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Bezüglich des Restbetrags, der wegen Unterliegens (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist, hat der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen. Die entsprechende Entschädigung von Fr. 2'500.-- ist gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2011 wird in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgewiesen, in Bezug auf die Bewilligung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren gutgeheissen. Die Sache wird diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zur betraglichen Festlegung der Entschädigung zurückgewiesen. 2.       Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. 3.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.       Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2012 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während mindestens 12 Monaten an der Erfüllung der Beitragszeit verhindert war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2012, AVI 2011/64).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg SchutzbachEntscheid vom 24. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung / unentgeltliche Rechtsverbeiständung im EinspracheverfahrenSachverhalt:

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