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St.Gallen Versicherungsgericht 26.06.2012 AVI 2011/63

June 26, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,996 words·~15 min·4

Summary

Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 4 AVIG; Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 94 Abs. 1 AVIG; Rückerstattung von Taggeldleistungen beim Zusammenfallen von Taggeldern der Arbeitslosen- mit denjenigen der Krankenversicherung; Verrechnung unter Beachtung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Vertrauensschutz mangels im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft bzw. der Taggeldabrechnungen getätigter Disposition nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, AVI 2001/63).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/63 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2012 Entscheiddatum: 26.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 4 AVIG; Art. 95 Abs. 1 AVIG; Art. 94 Abs. 1 AVIG; Rückerstattung von Taggeldleistungen beim Zusammenfallen von Taggeldern der Arbeitslosen- mit denjenigen der Krankenversicherung; Verrechnung unter Beachtung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Vertrauensschutz mangels im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft bzw. der Taggeldabrechnungen getätigter Disposition nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2012, AVI 2001/63). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber Martin Horni Entscheid vom 26. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattung von Taggeldleistungen (Vertrauensschutz) Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 28. September 2010 beim RAV St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. Dezember 2010 an (act. G 5.1/10). Der Arbeitgeberbescheinigung ist zu entnehmen, dass die Versicherte zuletzt als Raumpflegerin am B.___, in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis vom 10. April 2007 bis 30. November 2010 im Umfang von 45 Wochenstunden beschäftigt gewesen war (act. G 5.1/1). Am 23. September 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 2010 mit der Begründung "Umstrukturierung" (act. G 5.1/4). Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig (act. G 5.1/8). A.b   Die Kantonale Arbeitslosenkasse ermittelte für die Versicherte ein Bruttotaggeld von Fr. 128.65 und zahlte ihr unter Berücksichtigung von fünf Wartetagen für den Monat Dezember 2010 18 Taggelder im Totalbetrag von Fr. 2'034.10 netto aus. Für den Januar 2011 zahlte sie 21 Taggelder im Totalbetrag von Fr. 2'334.70 netto, für den Februar 2011 20 Taggelder im Totalbetrag von Fr. 2'238.85 netto und für den März 2011 23 Taggelder im Totalbetrag von Fr. 2'535.35 netto aus (act. G 5.1/41, 42, 44, 46). A.c   Die Krankentaggeldversicherung erbrachte der Versicherten für die Dauer vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 entsprechend einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Leistungen im Umfang von Fr. 5'136.15 netto (121 Tage à Fr. 117.91 x 80% x 50% abzüglich Quellensteuer; act. G 5.1/57). B.      B.a   Mit Verfügung vom 21. April 2011 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse von der Versicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 4'302.40 (netto) zurück. Am 31. März 2011 habe die Kantonale Arbeitslosenkasse durch ein auf den 4. Januar 2011 datiertes Schreiben der Krankentaggeldversicherung Kenntnis davon erhalten, dass die Krankentaggeldleistungen an die Versicherte per 31. März 2011 eingestellt worden seien. Aus der Taggeldabrechnung vom 29. März 2011 gehe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervor, dass der Versicherten für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 Krankentaggelder im Umfang von 50% ausbezahlt worden seien. Die Versicherte habe somit während dieser Zeit nur Anspruch auf 50% Arbeitslosentaggelder (act. 5.1/47, 57 und 59). B.b   Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juli 2011 Einsprache. Am 28. Januar 2011 habe sich die Kantonale Arbeitslosenkasse bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Versicherten erkundigt, ob diese Krankentaggeldleistungen an die Versicherte ausrichte. Daraufhin habe die ehemalige Arbeitgeberin am 1. Februar 2011 der Kantonalen Arbeitslosenkasse mitgeteilt, dass die Krankentaggeldversicherung eine Abrechnung für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 erstellt hätte. Es sei demnach erwiesen, dass die Kantonale Arbeitslosenkasse Kenntnis davon gehabt habe, dass die Versicherte weiterhin Krankentaggelder beziehe. Dennoch habe die Kantonale Arbeitslosenkasse der Versicherten mit Schreiben vom 16. Februar 2011 mitgeteilt, dass sie ihr weiterhin Taggeldleistungen ausrichten werde. Die Kantonale Arbeitslosenkasse habe somit ihre Taggelder im Bewusstsein darüber ausgerichtet, dass auch die Krankentaggeldversicherung Leistungen erbringe. Eine Rückforderung erscheine unter diesem Gesichtspunkt als rechtsmissbräuchlich. Die Versicherte habe länger bereits nicht mehr nachvollziehen können, aus welchen Rechtsgründen sie von verschiedensten Institutionen Zahlungen erhalten habe (act. 5.1/74). B.c   Mit Entscheid vom 2. August 2011 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Die Versicherte habe Leistungen sowohl der Arbeitslosenversicherung als auch der Krankentaggeldversicherung bezogen. Es dürften aber wegen des Verbots der Überentschädigung nicht Leistungen von zwei Sozialversicherungen für denselben Arbeitsausfall im gleichen Zeitraum bezogen werden. Die Berechnung der Überentschädigung im Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 habe unter Berücksichtigung des massgeblichen Umfangs der Arbeitsunfähigkeit eine Rückforderungssumme von Fr. 4'302.40 (netto) ergeben. Der Rückforderungsanspruch als gesetzliche Sonderregelung gehe dem Grundsatz von Treu und Glauben vor. Die Versicherte könne sich somit nicht auf den allgemeinen Vertrauensschutz berufen, um die unrechtmässig bezogenen Arbeitslosenentschädigungen nicht zurückerstatten zu müssen (act. 5.1/77). C.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2011 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 1. September 2011. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Aufhebung der Rückforderungsverfügung. Die in den Leistungsabrechnungen der Kantonalen Arbeitslosenkasse vom Mai 2011 und Juni 2011 zu Unrecht mit den laufenden Taggeldern verrechneten Beträge seien der Beschwerdeführerin unabhängig vom Bestand der Rückforderungsverfügung auszuzahlen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Rückerstattung zu erlassen. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Einsprache vom 26. Juli 2011. Die Verfügung vom 21. April 2011 habe zudem die Möglichkeit der Verrechnung nicht vorgesehen. Die Verrechnung der angeblich zurückzuerstattenden Leistungen mit den laufenden Taggeldern in den Monaten Mai und Juni 2011 sei daher unrechtmässig erfolgt. Selbst wenn die Verrechnung gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG vorliegend zulässig gewesen wäre, hätte sie den betreibungsrechtlichen Notbedarf der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen dürfen. Betreffend das im Eventualbegehren gestellte Erlassgesuch habe die Beschwerdeführerin in gutem Glauben darauf vertrauen dürfen, die Leistungen der Kantonalen Arbeitslosenkasse rechtmässig erhalten zu haben. Sie verfüge nicht einmal über ihr monatliches Existenzminimum von Fr. 2'330.--, weshalb einer Rückerstattung überdies das Kriterium der grossen Härte entgegenstehe (act. G 1). C.b   In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Eine bewusste Zahlung von Arbeitslosenentschädigung im Wissen um die Ausrichtung der Krankentaggelder der Krankentaggeldversicherung werde bestritten. Die Doppelzahlung sei irrtümlich erfolgt (act. G 5). C.c   Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine begründete Replik (act. G 7). C.d   Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen (act. G 9). Erwägungen: 1.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund der für die Dauer vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 ausgerichteten Krankentaggeldleistungen die im gleichen Zeitraum erbrachten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 50% zurückfordern durfte. 1.2    Auf das Erlassgesuch kann dagegen mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. Erst wenn der Rückforderungsentscheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, wird das Kantonale Amt für Arbeit zuständigkeitshalber die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte zu prüfen und anschliessend über das Erlassgesuch zu verfügen haben. 2.      2.1    Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 122 V 272 E. 2) und finden ebenfalls Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 107 V 182 E. 2a in fine). Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 53 N 10). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die in der Regel nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2003, C 7/02, E. 3.1; BGE 125 V 476, E. 1; BGE 122 V 368, E. 2 mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung kann der Versicherungsträger, der einen formlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abändern (Kieser, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., Art. 53 N 28; vgl. BGE 129 V 110). Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch dann, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (ARV 1996/1997 Nr. 28 S. 158, E. 3c), wobei eine gesetzwidrige Leistungszusprechung in der Regel als zweifellos unrichtig gilt (BGE 103 V 128). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469, E. 2c mit Hinweisen). 2.2    Die im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 21. April 2011 zur Beurteilung stehenden Taggeldabrechnungen vom 17. Februar 2011 und 1. März 2011 (act. G 5.1/41, 42, 44) bedürfen demnach eines Rückkommenstitels, da die Frist von 30 Tagen zur voraussetzungslosen Abänderung dieser formlosen Entscheide verstrichen ist. Die Beschwerdegegnerin konnte daher auf diese Taggeldabrechnungen nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückkommen. Die Voraussetzungen der prozessualen Revision sind vorliegend nicht gegeben. Es liegen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Zu prüfen bleibt damit, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. 2.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die u.a. wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Art. 28 Abs. 4 AVIG bestimmt, dass Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld haben – sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen –, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind. Wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind, haben sie Anspruch auf das halbe Taggeld. Dieser Bestimmung kommt Koordinationsfunktion zwischen der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Urteil des EVG vom 14. April 2003, C 303/02, E. 3.1 = ARV 2004 N 3 S. 50 ff.). Das Krankenversicherungsrecht regelt die Koordination mit der Arbeitslosenversicherung in Art. 73 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Dabei gilt, dass arbeitslosen Krankentaggeldversicherten bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50% das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25%, aber höchstens 50% das halbe Taggeld auszurichten ist, sofern die Krankenversicherer aufgrund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen (Art. 73 Abs. 1 KVG). Unbestritten ist, dass die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 entsprechend einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (in ihrer angestammten Tätigkeit) Leistungen ausgerichtet hat (act. G 5.1/57). Gemäss Art. 28 Abs. 4 AVIG hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum folglich nur Anspruch auf halbe Arbeitslosentaggelder. Die Auszahlung von vollen Taggeldern war somit zweifellos unrichtig. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist ebenfalls erfüllt. Die Grenze diesbezüglich liegt bei einem Betrag von wenigen Hundert Franken (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 N 34), während es vorliegend um eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 4'302.40 (netto) geht. 2.4    Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt war, den zu Unrecht erbrachten Teil der Leistungen zurückzufordern. 3.       3.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin den Grundsatz von Treu und Glauben zu ihren Gunsten geltend machen kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt die Bürger und Bürgerinnen in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet etwa, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Zur Berufung auf den Vertrauensschutz müssen nach Praxis und Lehre folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des EVG vom 7. Mai 2001, C 27/01, E. 3a): 1.    Die Behörde muss in einer konkreten Situation in Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Die Behörde muss für die Erteilung der Auskunft zuständig gewesen sein oder die Rat suchende Person musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen. 3.    Die Rat suchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. 4.    Sie traf im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. 5.    Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. 3.2    Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, welche nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Disposition die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft vom 16. Februar 2011 (act. G 5.1/38) bzw. die auf den 17. Februar 2011 datierten Abrechnungen der Monate Dezember 2010 und Januar 2011 getätigt haben soll. Der blosse Verbrauch von unrechtmässig bezogenen Geldmitteln kann rechtsprechungsgemäss nicht als Disposition im Sinn der 4. Voraussetzung des Vertrauensschutzes gelten (Urteil des EVG vom 12. Mai 2004, U_88/2003, mit Hinweisen). Da bereits aus diesem Grund eine Anrufung des Vertrauensschutzes im Sinne von Art. 9 BV scheitert, kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft bzw. der Abrechnungen ohne weiteres hätte erkennen können. 4.       4.1    Gestützt auf Art. 94 Abs. 1 AVIG können Rückforderungen grundsätzlich mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Verwaltungspraxis bezüglich Zulässigkeit der Vollstreckung von Rückforderungsverfügungen durch interne Verrechnung mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (KS RVEI, Rz D5 und D6) steht insofern in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, als bei der Verrechnung regelmässig die Grenze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu beachten ist (vgl. BGE 115 V 343; BGE 136 V 286 E. 6.1, vgl. auch Thomas Nussbauer, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, 2. Aufl., Rz 86). Aufgrund der aufschiebenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirkung der Beschwerde darf sodann erst die rechtskräftige Rückforderungsverfügung verrechnet werden (vgl. BGE 130 V 407 ff.). Im Weiteren darf die Verrechnung auch nicht der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 f. ATSV) vorenthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Februar 2008, C 21/07, E. 2.2). Anderseits hat die Arbeitslosenkasse, welche der versicherten Person laufende Taggelder zu erbringen hat, Interesse an einem raschen Vollzug der Rückforderung, damit sie keine Leistungen ausrichten muss, die im Nachhinein zurückzuerstatten sind. Daraus folgt, dass jedenfalls bei nachträglicher Änderung der Rückforderung im Rückerstattungsverfahren oder bei Gutheissung des Erlassgesuchs die verrechneten Beträge zurückzuerstatten sind. Die Schranke des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist indes bei der internen Verrechnung mit fälligen Leistungen von Anfang an zu beachten. Schliesslich ist in der Rückforderung grundsätzlich auf die Verrechnungsmöglichkeit aufmerksam zu machen. 4.2    Im konkreten Fall enthalten weder die Rückforderungsverfügung vom 21. April 2011 noch der Einspracheentscheid vom 2. August 2011 einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Taggeldern der Arbeitslosenversicherung. Da die in den Taggeldabrechnungen vom 31. Mai und 29. Juni 2011 vorgenommene Verrechnung Auswirkungen auf den Bestand der Rückforderung hat, ist die Beschwerdeführerin jedoch berechtigt, deren Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin zu viel bezogenen Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung betragen Fr. 4'302.40 (netto; 82 halbe Taggelder à Fr. 128.65 brutto). Dieser Betrag kann mit den weiteren Taggeldern der Arbeitslosenversicherung höchstens so weit verrechnet werden, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht berührt wird. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 bezifferte das Betreibungsamt des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin dieses Existenzminimum auf monatlich Fr. 2'330.-- und wies die Beschwerdegegnerin an, die übersteigende Netto-Entschädigung im Rahmen einer laufenden Lohnpfändung jeweils per Ende des Monats zu überweisen (act. G 1.4). Demgegenüber verrechnete die Beschwerdegegnerin gemäss Abrechnung vom 31. Mai 2011 für den Monat Mai 2011 den ganzen monatlichen Bruttobetrag von Fr. 2'830.30 mit der Rückforderung im Teilumfang von Fr. 2'438.55 und zahlte der Beschwerdeführerin keine Netto-Entschädigung aus (act. G 5.1/66). Für den Monat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juni 2011 verrechnete die Beschwerdegegnerin gemäss Abrechnung vom 29. Juni 2011 den Bruttobetrag von Fr. 2'830.30 mit der Rückforderung im Restumfang von Fr. 1'863.85, so dass der Beschwerdeführerin nach Abzug von Fr. 108.55 zuhanden der laufenden Lohnpfändung lediglich Fr. 466.15 ausbezahlt wurden (act. G 5.1/69). Erst mit Abrechnung vom 28. Juli 2011 beachtete die Beschwerdegegnerin das betreibungsrechtliche Existenzminimum von monatlich Fr. 2'330.-- und zog noch Fr. 4.70 der Brutto-Entschädigung zuhanden der laufenden Lohnpfändung ab (act. G 5.1/73). Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen im vorliegenden Fall aufgrund der Missachtung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums in den Kontrollperioden Mai und Juni 2011 nicht in dieser Höhe verrechnen durfte. 5.       5.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 2. August 2011 in Bezug auf die vollzogene Verrechnung aufzuheben und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existensminimums an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3    Der Beschwerdeführerin wurde am 8. Dezember 2011 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Die vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu leistende Entschädigung beträgt 80% dieses Betrags (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, rechtfertigt sich eine von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der Staat ist somit zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Umfang von Fr. 1'500.-- ist der Staat berechtigt, auf die Beschwerdegegnerin Rückgriff zu nehmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4    Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann diese zur Nachzahlung der vom Staat entschädigten Vertretungskosten verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; sGS 951.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. August 2011 in Bezug auf die vollzogene Verrechnung aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) und kann im Umfang von Fr. 1'500.-- Rückgriff auf die Beschwerdegegnerin nehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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