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St.Gallen Versicherungsgericht 03.04.2012 AVI 2011/57

April 3, 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,938 words·~10 min·3

Summary

Art. 28 AVIG. Rückweisung zur Neuberechnung eines Rückforderungsanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2012, AVI 2011/57).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 3. April 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,gegenUNIA Arbeitslosenkasse Zentralverwaltung Zürich, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendRückerstattung von TaggeldleistungenSachverhalt:

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2011/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 03.04.2012 Entscheiddatum: 03.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 03.04.2012 Art. 28 AVIG. Rückweisung zur Neuberechnung eines Rückforderungsanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2012, AVI 2011/57).Vizepräsidentin Marie- Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Annina BaltisserEntscheid vom 3. April 2012in SachenA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Giovanni Schramm, St. Leonhardstrasse 32, 9001 St. Gallen,gegenUNIA Arbeitslosenkasse Zentralverwaltung Zürich, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,Beschwerdegegnerin,betreffendRückerstattung von TaggeldleistungenSachverhalt: A.     A.a A.___ arbeitete seit Juni 2003 bei der B.___. Nachdem sie wegen eines Unfalles seit dem 19. Juni 2009 arbeitsunfähig war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 21. Dezember 2009 auf den 31. März 2010 (act. G 3/74). Am 19. April 2010 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, ihr gesuchter Beschäftigungsgrad betrage 80%. Bis auf Weiteres sei sie aufgrund des Unfalles zu 50% arbeitsunfähig. Ab 19. April 2010 erhalte sie ein Taggeld von Fr. 70.00 (act. G 3/72). A.b Am 3. Juni 2010 bestätigte die UNIA Arbeitslosenkasse der Versicherten, dass per 19. April 2010 eine zweijährige Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet werde. Sie habe grundsätzlich Anspruch auf 520 Taggelder bei einem versicherten Verdienst von Fr. 1'983.00 (Taggeldansatz Fr. 73.10 brutto) bei einem Vermittlungsgrad von 30% (act. G 3/66). Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, dass ihr versicherter Verdienst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Fr. 2'644.00 angepasst worden sei, was den 50% von 80% einer Vollzeitbeschäftigung entspreche (act. G 3/64). A.c Die Allianz Suisse informierte die Versicherte mit Schreiben vom 15. Juli 2010, dass sie die Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juni 2009 per 30. April 2010 einstelle. Auf eine Rückforderung der ab dem 1. Mai 2010 erbrachten Leistungen werde verzichtet (act. G 3/58). Wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit richtete die Allianz Suisse Taggelder ab 29. September 2010 und für die Monate Oktober, November und Dezember 2010 (ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit) sowie für den Januar 2011 (ausgehend von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit) aus (act. G 3/35; vgl. zudem die Mitteilung der Versicherten, act. G 3/39 sowie act. G 3/40). A.d Mit Verfügung vom 13. April 2011 forderte die UNIA Arbeitslosenkasse von der Versicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen in den Monaten Juli 2010 bis März 2011 im Umfang von Fr. 13'210.75 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Allianz Suisse habe der Versicherten ab Juni 2010 weiterhin Taggelder im Ausmass von 50% entschädigt, weshalb die Arbeitslosenkasse zu hohe Taggelder ausgerichtet habe. Diese seien entsprechend der tatsächlich verbleibenden Resterwerbsfähigkeit zu berichtigen und zurückzufordern. Es ergebe sich folgender Anspruch: April 2010 bis Januar 2011 50% sowie Februar und März 2011 70% (Arbeitsunfähigkeit 30%; act. G 3/3). A.e Dagegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 12. Mai 2011 Einsprache erheben und die Neuberechnung des Rückforderungsanspruches beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Versicherte habe von der Taggeldversicherung für die Monate Juli, August und September 2010 aufgrund der 90-tägigen Wartefrist für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst mit Wirkung ab 29. September 2010 Taggelder erhalten. Im Monat Januar 2011 habe sie von der Allianz Suisse eine Entschädigung für eine Arbeitsunfähigkeit von 25% erhalten. Mit Wirkung ab 1. Februar 2011 habe die Taggeldversicherung keine weiteren Leistungen erbracht (act. G 3/2). A.f   Mit Entscheid vom 21. Juni 2011 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut und legte die Rückforderung auf Fr. 7'545.15 fest. Der von der Versicherten geschilderte Sachverhalt sei korrekt, weshalb die Rückforderung zu hoch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Vom 1. Juli bis und mit 28. September 2010 habe die Taggeldversicherung keine Leistungen ausgerichtet und die Arbeitslosenkasse sei während dieser Zeit aufgrund der Rentenprüfung der IV vorleistungspflichtig. Die Rückforderung sei um den Anspruch von je Fr. 1'947.00 für die Monate Juli und August 2010 sowie Fr. 1'770.70 für die Kontrollperiode September 2010 zu reduzieren (act. G 3/1). B.    B.a Gegen diesen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. August 2011. Die Beschwerdeführerin beantragt die Festsetzung des Rückforderungsanspruches der Arbeitslosenkasse auf Fr. 3'806.50. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Festlegung des Rückforderungsanspruches ausser Acht gelassen, dass sie für die Monate Februar und März 2011 keinerlei Leistungen von der Taggeldversicherung erhalten habe. Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin im Januar 2011 lediglich für die Dauer von 14 Tagen Taggelder ausgerichtet, weshalb die Rückforderung für den Januar 2011 unbegründet und nur jene für die Monate Oktober und November 2010 berechtigt sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die im Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 angeführte Begründung (act. G 3). B.c Mit Replik vom 17. Oktober 2011 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Im Januar 2011 habe sie von der Taggeldversicherung lediglich Fr. 1'100.00 erhalten, weshalb der Anspruch falsch berechnet worden sei. Im Weiteren seien die Abzüge für Februar und März 2011 im Umfang von Fr. 2'279.40 ungerechtfertigt, da aus den Akten unmissverständlich hervorgehe, dass die Taggeldversicherung ab dem 1. Februar 2011 von der vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen sei (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 11). Erwägungen: 1.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend ist die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Rückforderung streitig. Im angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung vom 13. April 2011 angeordnete Rückforderung von Fr. 13'210.75 um Fr. 5'665.60 auf den Betrag von Fr. 7'545.15. Hievon anerkannte die Beschwerdeführerin einen Anteil von Fr. 3'806.50, das heisst die Rückforderung für zu hohe Leistungen in den Monaten Oktober 2010 (Fr. 1'859.05) und November 2010 (Fr. 1'947.45) als berechtigt. Entsprechend beantragte sie in der Beschwerde, die Rückforderung sei auf Fr. 3'806.50 festzulegen. Hinsichtlich der für Oktober und November 2010 zurückgeforderten Leistungen gilt die Rückforderung somit als nicht angefochten. 2.      2.1   Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben versicherte Personen, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Diese Bestimmung statuiert somit die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung und verhindert damit eine Überversicherung (BGE 128 V 155 E. 3b). Art. 28 Abs. 4 AVIG bestimmt, dass Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld haben – sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen –, wenn sie zu mindestens 75% arbeitsfähig sind. Wenn sie zu mindestens 50% arbeitsfähig sind, haben sie Anspruch auf das halbe Taggeld. Diese Bestimmung hat nicht nur Bedeutung für die Vermittlungsfähigkeit, ihr kommt auch Koordinationsfunktion zwischen der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung zu (Urteil des Eidgenössischen Ver- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. April 2003, C 303/02, E. 3.1 = ARV 2004 N 3 S. 50 ff.). Die Regel von Art. 28 Abs. 4 AVIG ist auf alle Fälle verminderter Arbeitsfähigkeit anzuwenden, auch wenn vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht zur Anwendung gelangt ist, weil etwa die versicherte Person nur leicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und die Kontrollpflichten erfüllt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 442 mit Hinweisen). 2.2   Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. 3.      3.1   Gemäss der Aktenlage ist als erstellt zu erachten, dass die Krankentaggeldversicherung lediglich bis Januar 2011, nicht jedoch in den Monaten Februar und März 2011, Taggelder ausgerichtet hat. Dies wird daraus ersichtlich, dass es sich bei der Abrechnung vom Januar 2011 um die Schlussabrechnung handelte. Der Abrechnung für die Monate Oktober und November 2010 ist zudem zu entnehmen, dass der Krankentaggeldversicherer ab dem 1. Februar 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging (act. G 3/35). In einer Aktennotiz vom 8. März 2011 hielt die Beschwerdegegnerin zudem selbst fest, dass die Taggeldversicherung bis Ende Januar 2011 zahle und die Arbeitslosentaggelder somit aufgrund der Vorleistungspflicht betreffend IV-Antrag ab Februar 2011 "normal" auszurichten seien (act. G 3/30; vgl. zudem den IV-Antrag vom 22. Januar 2010, act. G 3/74). Für die Monate Februar und März 2011 hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht eine volle Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet, weshalb die auf diese Monate entfallende bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung von Fr. 1'060.15 (Februar 2011) und Fr. 1'219.25 (März 2011), zusammen Fr. 2'279.40, keinen Bestand hat und aufzuheben ist (zur Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung vgl. BGE 136 V 95). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Krankentaggeldversicherung im Januar 2011 Taggelder im Umfang von Fr. 1'101.00 (ausgehend von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit) ausgerichtet hat, die Beschwerdegegnerin jedoch einen Rückforderungsanspruch von Fr. 1'282.50 geltend macht (act. G 3/35, act. G 3/3). Für den Monat Januar 2011 hat die Beschwerdegegnerin in der Abrechnung vom 13. April 2011 ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 2'644.00 (= 50% Vermittlungsgrad) 14.5 Taggeld à Fr. 97.00 brutto abgerechnet (act. G 3/3 Beilage). Gemäss Bescheinigung des RAV weilte die Beschwerdeführerin im Januar 2011 an 16 Halbtagen im Einsatzprogramm und an fünf Tagen (10.-14. Januar 2011) bezog sie Ferien, wobei ihr hiefür kontrollfreie Tage bewilligt wurden (act. G 3/37 und G 3/41). In der ursprünglichen Abrechnung vom 10. Februar 2011 war ein auszuzahlender Nettobetrag von Fr. 2'713.90 ermittelt worden. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die kontrollierten bzw. entschädigungsberechtigten 21 Tage im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich Anspruch auf ein volles Taggeld (=Arbeitslosenentschädigung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'287.00; vgl. act. G 3/72) hat, wobei das der Beschwerdeführerin ausbezahlte Taggeld der Krankenversicherung gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG abzuziehen ist. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2011 neu zu ermitteln und sie dem bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 2'713.90 gegenüberzustellen haben. Eine allfällige Rückforderung dürfte aufgrund der Regelung von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 AVIG höchstens dem Betrag der für den gleichen Zeitraum ausgerichteten Krankentaggeldleistungen entsprechen. Dies gilt auch für den Monat September 2010, für welchen die Beschwerdeführerin Krankentaggeldleistungen von Fr. 142.00 erhalten hat, die Beschwerdeführerin dafür jedoch einen Betrag von Fr. 176.75 zurückfordert. 3.2   Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung falsch berechnet hat. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.      In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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