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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2009 AVI 2009/28

November 6, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,364 words·~17 min·4

Summary

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG. Vermittlungsfähigkeit. Art. 15 Abs. 3 AVIV ist analog anwendbar auf den Fall, dass ein Versicherter, dessen Invalidenrente revisionsweise aufgehoben wird, Rechtsmittel gegen den Entscheid der Invalidenversicherung ergriffen hat und sich während des laufenden Verfahrens bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft des Versicherten, die sich aus einer Würdigung aller Umstände ergibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2009, AVI 2009/28).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 06.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2009 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG. Vermittlungsfähigkeit. Art. 15 Abs. 3 AVIV ist analog anwendbar auf den Fall, dass ein Versicherter, dessen Invalidenrente revisionsweise aufgehoben wird, Rechtsmittel gegen den Entscheid der Invalidenversicherung ergriffen hat und sich während des laufenden Verfahrens bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft des Versicherten, die sich aus einer Würdigung aller Umstände ergibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2009, AVI 2009/28). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 6. November 2009 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eliano Mussato, Bellevuestrasse 1b, Postfach, 9401 Rorschach,   gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegner, betreffend Vermittlungsfähigkeit (Koordination IV) Sachverhalt: A.       A.a R.___, geboren 1965, wurde nach einem im Sommer 1997 aufgetretenen Rückenleiden durch die Invalidenversicherung vom Bauarbeiter zum CNC-Fräser umgeschult (vgl. IV-act. 23 aus Verfahren IV 2008/205). Nach erfolgter Umschulung konnte er die Arbeitstätigkeit jedoch wegen erneuter gesundheitlicher Probleme nicht aufnehmen. Ab 1. August 2001 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. IV-act. 60 und 62). Im 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren erstattete das ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel) im Auftrag der IV- Stelle St. Gallen am 17. Dezember 2007 ein Gutachten. Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass ab Juli 1997 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigt werden könne. Ab September 2007 bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie auch für die Tätigkeit als CNC-Fräser, eine Arbeitsfähigkeit von 50% und für leichte und adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-act. 82). Gestützt auf das ABI-Gutachten ermittelte die IV- Stelle mit Verfügung vom 25. März 2008 einen Invaliditätsgrad von 28% und hob die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (IV-act. 101). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eliano Mussato, am 28. April 2008 Beschwerde an das Versicherungsgericht St. Gallen (act. G 1 und G 4 aus Verfahren IV 2008/205). Im Rahmen des IV-Verfahrens reichte der Anwalt des Versicherten nachträglich einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Februar 2009 ein. Darin kam dieser zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit ca. 80% betrage (act. G 16.1 aus Verfahren IV 2008/205). A.b Am 13. Mai 2008 meldete sich der Versicherte beim RAV St. Gallen zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Er gab an, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anstellung im Umfang von 20 Stellenprozenten als CNC-Fräser zu suchen (act. G 3.1/ C4 und 3.1/C18). Nachdem der Versicherte einer Einladung zu einem Beratungsgespräch am 9.  Juni 2008 unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. act. G 3.1/ B7 und 3.1/B8), fand am 10. Juli 2008 ein erstes Beratungsgespräch mit dem Personalberater des RAV statt. Dieser hielt im betreffenden Protokoll fest, der Versicherte habe sich im Gespräch anfänglich etwas "wirsch" und unzulänglich gezeigt. Aus dem Gespräch sei herausgekommen, dass der Versicherte nur geschickt worden sei und kein eigentliches Interesse an einer Arbeit habe bzw. eine Arbeit als unmöglich erachte. Das Gespräch sei auf dessen Wunsch relativ früh abgebrochen worden, da er zunehmend nervöser geworden sei, sich habe beruhigen müssen, und die Schmerzen stark zugenommen hätten (act. G 3.1/A9). Gleichentags überwies der Personalberater den Fall dem Rechtsdienst des Amts für Arbeit zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, da er der Meinung sei, der Versicherte könne die Bedingungen bezüglich der Vermittlungsfähigkeit in subjektiver Hinsicht nicht erfüllen (act. G 3.1/ B21). A.c Mit Schreiben vom 4. September 2008 teilte das Amt für Arbeit dem Versicherten mit, dass es seine Vermittlungsfähigkeit ab Antragsstellung abzulehnen gedenke und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Zwar sei aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Allerdings dürfte sich auch bei Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts kein Arbeitgeber finden, der aufgrund der notwendigen Einarbeitungszeit einen Arbeitnehmer für einen kostenintensiven und qualifizierten CNC-Arbeitsplatz berücksichtigen würde, wenn der potentielle Arbeitnehmer seine Arbeitskraft lediglich für 20 Stellenprozente zur Verfügung stellen könne. Aussichtslos dürften auch die Bewerbungen im Damen- und Herrenmodefach mangels jeglicher Arbeitserfahrung sein. Zudem habe der Versicherte wiederholt angegeben, sich lediglich auf Druck der Sozialbehörde zur Stellensuche angemeldet zu haben. Nicht einmal ein Beratungsgespräch lang sei er in der Lage gewesen, einem Gespräch zu folgen, weil er physisch und psychisch überfordert gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei weder objektiv von Vermittlungsfähigkeit auszugehen, noch liege subjektiv die Bereitschaft zur Stellenaufnahme vor (act. G 3.1/A28). A.d Mit Stellungnahme vom 25. November 2008 machte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mussato, im Wesentlichen geltend, für die objektive © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit sei nicht ausschlaggebend, dass sich für 20 Stellenprozente kein Arbeitgeber für einen CNC-Arbeitsplatz finden lasse. Das Amt für Arbeit verlange ja gerade die Ausdehnung der Stellensuche auf zumutbare Hilfstätigkeiten. Diesbezüglich gebe es keine Hinweise darauf, dass der Versicherte in einem Hilfsarbeiterjob von 20% nicht bestehen könnte. Es treffe zu, dass sich der Versicherte auf Drängen des Sozialamts beim RAV gemeldet habe. Er sei davon ausgegangen, dass er nicht eine ganze Invalidenrente mit entsprechendem Invaliditätsgrad fordern und sich gleichzeitig beim RAV als arbeitsfähig präsentieren könne. Er weigere sich nicht, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, sondern habe lediglich enorme Schwierigkeiten, sich richtig zu bewerben. Solange er die geforderten Bewerbungsnachweise nicht abliefere, möge dies zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen, die Vermittlungsfähigkeit werde davon aber nicht berührt (act G 3.1/A24). A.e Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 sprach das Amt für Arbeit dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab Antragsstellung ab. Objektiv sei von Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber mangle es an der subjektiven Arbeitsbereitschaft seitens des Versicherten. So habe er angegeben, sich lediglich auf Druck der Sozialbehörde zur Stellensuche gemeldet zu haben. Nicht einmal ein Beratungsgespräch lang sei er am 10. Juli 2008 in der Lage gewesen, einem Gespräch zu folgen, weil er sich physisch und psychisch überfordert gefühlt habe. Im Gespräch vom 15. Juli 2008 habe er wenig Begeisterung gezeigt, der arbeitsmarktlichen Massnahme S.___ zu folgen. Am 22. August 2008 habe er angegeben, nur beschränkt telefonische Bewerbungen machen zu können, da die Kosten dafür zu hoch seien. Persönliche Vorsprachen seien wegen des Kostenanfalls für öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich. Am 24. November 2008 habe der Versicherte zu Protokoll gegeben, er sei an Wiedereingliederungsmassnahmen nicht interessiert und wolle sich mit solchen auch nicht auseinandersetzen. Wenig überzeugend seien auch seine Arbeitsbemühungen. Bei dieser Sachlage sei weder objektiv von Vermittlungsfähigkeit auszugehen, noch liege subjektiv die Bereitschaft zur Stellenaufnahme vor (act. G 3.1/A16). B.       B.a Mit Einsprache vom 18. Januar 2009 (act. G 3.1/A5) und Ergänzung vom 22. Februar 2009 (act. G 3.1/A4) beantragte Rechtsanwalt Mussato, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sei zu bejahen. In der angefochtenen Verfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde der Versicherte als unfähig bezeichnet, einem Gespräch während längerer Dauer zu folgen. Es gehe nicht an, daraus gleich eine fehlende Arbeitsbereitschaft zu folgern. Die Arbeitsbemühungen des Versicherten in den Monaten Mai bis Juli 2008 seien in der Tat wenig überzeugend. Wenn aber der RAV-Mitarbeiter schon keine geeignete Stelle für den Versicherten finden könne, wie soll denn dann der Versicherte Bewerbungen ausschliesslich auf vollumfänglich geeignete Stelleninserate schreiben. B.b Mit Entscheid vom 3. März 2009 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. Die qualitativ und quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen des Versicherten wären grundsätzlich mit Einstellungen zu sanktionieren. Dies gelte jedoch nur, wenn nicht weitere Indizien nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft hinwiesen, wie dies vorliegend der Fall sei. Nur auf Druck der Personalberatung seien widerwillig und marginal Zugeständnisse erfolgt. Aus den Gesprächsnotizen gehe zudem hervor, dass das Selbstkonzept einer offensichtlichen Arbeitsunfähigkeit stark im Mittelpunkt stehe. Eine Anstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei vor diesem Hintergrund sicher nicht möglich, was auch nicht Sinn und Zweck der Bemühungen des Personalberaters gewesen sei. Die Strategie habe vielmehr darin bestanden, die Ressourcen des Versicherten langsam im geschützten Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme aufzubauen und mit ihm zusammen ein Eingliederungskonzept zu entwickeln. Ohne die Mitwirkung des Versicherten könne jedoch der beste Eingliederer nichts bewirken. Wenn sich der Beschwerdeführer nun bereit erklärt habe, maximal eine Stunde pro Tag zu arbeiten, sei aus Sicht der Konzeption der arbeitsmarktlichen Programme allgemein und des B.___ im Speziellen ein solcher Einsatz kaum verwertbar. Wenn der Versicherte maximal eine Stunde pro Tag anwesend sein könne, werde ein Erfolg der arbeitsmarktlichen Massnahme von vornherein verunmöglicht und stelle eine Alibiübung dar, um sich und den beteiligten Versicherern zu zeigen, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege (act. G 3.1/A1). C.       C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 29. März 2009. Der Beschwerdeführer lässt, vertreten durch Rechtsanwalt Mussato, beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2009 sei aufzuheben, und die Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt der Rechtsanwalt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vermittlungsfähig, jedoch aus gesundheitlichen Gründen sicher nicht für eine Vollzeitstelle, sondern lediglich für eine Teilzeitstelle im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Anwalt bestreitet weiter, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei derzeit an einer beruflichen Wiedereingliederung nicht interessiert. Der Beschwerdeführer sei des Deutschen nur bedingt mächtig und habe eine etwas reduzierte Auffassungsgabe. Zudem sei er mit den Massnahmemöglichkeiten des RAV nicht vertraut. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer detailliert über den Inhalt der für ihn vorgesehenen Strategie des langsamen, vorerst in geschütztem Rahmen zu vollziehenden Aufbaus der Wiedereingliederung informiert werden müssen. Nichts dergleichen sei geschehen. Der Beschwerdeführer habe noch heute keine Ahnung, was der Personalberater des RAV mit ihm vorhabe. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer während eines ganzen Tages und nicht nur je während einer Stunde eingesetzt werden. Weshalb dies eine Alibiübung sein solle, wie der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid ausführe, sei nicht im Ansatz nachvollziehbar. Dass die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den Monaten Mai bis Juli 2008 wenig überzeugend gewesen seien, treffe zu. Dieser habe jedoch grosse Mühe, Stelleninserate zu verstehen, geschweige denn Bewerbungen zu schreiben. Es sei seine Tochter gewesen, die ihm sehr unqualifiziert zur Hand gegangen sei. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zu bejahen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 beantragt der Beschwerdegegner unter Verweisung auf die Verfügung vom 1. Dezember 2008 und den Einspracheentscheid vom 3. März 2009 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c In der Folge wurden die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers zur Einsicht zugestellt. Die Frist zur Stellungnahme zu den Akten ist unbenützt abgelaufen (act. G 4-8). Erwägungen: 1.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1   Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). 1.2   Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gelten auch körperlich oder geistig behinderte Personen als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung der Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt. Auch aus Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ergibt sich eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung strittig ist. Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind jedoch nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinn, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene Person sich in jedem Fall auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Mass erwerbsunfähig ist, kann arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen dennoch vermittlungsunfähig sein. Auch schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus. Dennoch kann es für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Mass sich der Gesundheitsschaden auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 E. 3b/bb mit Hinweisen). Die Organe der Arbeitslosenversicherung haben die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung der Vermittlungsfähigkeit selber vorzunehmen und sind dabei nicht an die Beurteilung der Rentenversicherungen (Invaliden- und Unfallversicherung) gebunden (ARV 1998 Nr. 5 S. 33 f. E. 5c). 1.3   Art. 15 Abs. 3 AVIV regelt lediglich die Konstellation, dass eine versicherte Person auf die Beurteilung eines Rentengesuchs durch die Invalidenversicherung wartet. Vom Wortlaut nicht erfasst ist demgegenüber die Konstellation, dass die Invalidenversicherung eine Rente revisionsweise aufhebt (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), weil sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert hat. In diesem Fall ist eine versicherte Person gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. auszudehnen. Es stellt sich die Frage, ob Art. 15 Abs. 3 AVIV analog anwendbar ist, wenn die versicherte Person mit der Aufhebung der Invalidenrente nicht einverstanden ist, weil sie ihre Arbeitsfähigkeit geringer einschätzt als die Invalidenversicherung. Dies ist zu bejahen: Ist eine versicherte Person mit der Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente nicht einverstanden und ergreift dagegen rechtliche Schritte, beantragt sie für die Zukunft weitere Leistungen der Invalidenversicherung und befindet sich insofern in derselben Situation wie eine versicherte Person, die sich zum erstmaligen Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat. Es rechtfertigt sich deshalb, wegen der Gleichartigkeit der Interessenlage der versicherten Person, Art. 15 Abs. 3 AVIV analog anzuwenden. Auch aus Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ergibt sich eine grundsätzliche Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, wenn die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestritten ist. Eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht praxisgemäss jedoch nur, wenn die behinderte Person bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalpensums anzunehmen und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Januar 2007, Rz. B252). Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). 2.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist es ihre Sache, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde. Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 3.        Am Versicherungsgericht St. Gallen ist ein Verfahren betreffend die Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers hängig (IV 2008/205). Der Ausgang dieses Verfahrens ist für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zumindest im Umfang von 20 Stellenprozenten aus gesundheitlichen Gründen objektiv vermittlungsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist somit einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht von einer fehlenden subjektiven Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 4.        4.1   Der Aktennotiz vom 10. Juli 2008 betreffend das erste Beratungsgespräch ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Sozialhilfe zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat; diese Idee sei von seinem Rechtsvertreter unterstützt worden, wobei die Anmeldung lediglich zu 20% habe erfolgen sollen. Des weiteren kann der Aktennotiz entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm - vorwiegend im Verkaufsbereich - getätigten Arbeitsbemühungen als aussichtslos erachte, da er eine solche Tätigkeit einerseits aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen könne und andererseits nicht dafür qualifiziert sei (act. G 3.1/A9). Im Gespräch vom 22. August 2008 beklagte er sich offenbar darüber, dass die Kosten für telefonische Bewerbungen enorm hoch wären; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungen durch persönliche Vorsprachen seien nicht möglich, da Bus und Zug zu teuer wären (schriftliche Bewerbungen wurden vom Berater nicht gefordert, da tatsächlich keine 20%-Stellen vorhanden seien; act. G 3.1/A11). Am 24. Oktober 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nur Absagen erhalte und es aussichtslos sei, eine 20%-Stelle zu finden (act. G 3.1/A12). Zwar erklärte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2008, realistische Arbeitsbemühungen tätigen und an Massnahmen teilnehmen zu wollen (act. G 3.1/A14), doch relativierte er diese Aussage am 28. Januar 2009 bereits wieder dahingehend, dass er in einem Einsatzprogramm ca. eine Stunde am Stück arbeiten könne, danach würde es nicht mehr gehen und er bräuchte dann eine längere Pause (act. G 3.1/A15). 4.2   Der Vertreter des Beschwerdeführers bestreitet dieses Verhalten nicht grundsätzlich, weist aber auf die infolge der Renteneinstellung schwierige Situation des Beschwerdeführers mit hoher psychischer Belastung hin. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Möglichkeiten arbeitsbereit, nicht mehr und nicht weniger. Die Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers sind im Grossen und Ganzen nachvollziehbar und plausibel. Davon geht grundsätzlich auch der Beschwerdegegner aus, wenn er im Einspracheentscheid ausführt, die Verwaltung habe die fehlende subjektive Vermittlungsfähigkeit nicht mit fehlender Motivation gleichgesetzt. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach Jahren der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres im Stande sehe, wiederum am Arbeitsprozess teilzunehmen. Auch herrsche unter den Fachleuten bis zum heutigen Tag Uneinigkeit darüber, wie weit überhaupt eine Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Dass der Beschwerdeführer in diesem Spannungsfeld eine schwierige Position ausfüllen müsse, stehe ausser Zweifel. Aber die Arbeitslosen- und die Invalidenversicherung seien keine komplementären Disziplinen, weshalb der Wegfall der Anspruchsberechtigung bei der einen Versicherung nicht automatisch zur Anspruchsberechtigung bei der anderen Versicherung führe (act. G 3.1/A1). 4.3   Trotz Berücksichtigung der unbestrittenermassen schwierigen Situation des Beschwerdeführers ist ihm die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen, da es ihm subjektiv an der Vermittlungsbereitschaft fehlt. So geht aus den Akten aus dem IV-Verfahren deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer für nicht arbeitsfähig hält, stellte der psychiatrische Gutachter am 18. September 2007 doch eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung fest; der Beschwerdeführer habe sich damit abgefunden, nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr arbeiten zu können und habe keine Hoffnung mehr auf eine Besserung seiner Beschwerden. Aufgrund der jahrelangen anhaltenden Schmerzsymptomatik erachte er sich völlig ausserstande, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, obwohl er dies sehr gerne möchte und betone, dass er kein Simulant sei (IV-act. 82-12 und 82-14). Im Zwischenentscheid betreffend "Rentenrevision (Einstellung IV-Rente); Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" vom 4. Juli 2008 wurde auf Seite 2 festgehalten, dass es nach der Aktenlage schon an den subjektiven Voraussetzungen einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung fehle (act. G 8 aus Verfahren IV 2008/205). Schliesslich führte der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, in seinem Bericht vom 5. Februar 2009 aus, der Beschwerdeführer habe alles versucht; er wolle arbeiten, könne dies aber nicht. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich gesagt, wenn er etwas anfange, beginne es sofort mit den Nerven. Er könne wegen des Rückens nicht lange bleiben. Wenn er Schmerzen habe, werde er sofort nervös und müsse sofort heimgehen. Wenn er eine schlechte Antwort bekomme, werde er sofort aggressiv (act. G 16.1 aus Verfahren IV 2008/205). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage ist, eine Dauerstelle (im Umfang von 20%) anzunehmen, ist er doch der festen Überzeugung, nach wie vor krank zu sein und überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Entsprechend hat ihm der Beschwerdegegner die Vermittlungsbereitschaft bzw. -fähigkeit zu Recht abgesprochen. 4.4   Es bleibt anzumerken, dass das Gericht nur über die Vermittlungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 3. März 2009 befinden kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vermittlungsfähigkeit für einen späteren Zeitraum bejaht werden kann. 5.      Aufgrund der voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2009 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG. Vermittlungsfähigkeit. Art. 15 Abs. 3 AVIV ist analog anwendbar auf den Fall, dass ein Versicherter, dessen Invalidenrente revisionsweise aufgehoben wird, Rechtsmittel gegen den Entscheid der Invalidenversicherung ergriffen hat und sich während des laufenden Verfahrens bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft des Versicherten, die sich aus einer Würdigung aller Umstände ergibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2009, AVI 2009/28).

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