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St.Gallen Versicherungsgericht 12.06.2009 AVI 2008/70

June 12, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,127 words·~16 min·4

Summary

Art. 8, 9, 13 und 14 AVIG. Arbeitslosenentschädigung. Anspruch vorliegend verneint, da der Beschwerdeführer weder eine genügende Beitragszeit noch einen Befreiungsgrund von der Beitragszeit vorweisen konnte. Zwar wurden die betreffenden Zeiten nur um wenige bzw. einen Tag(e) verpasst, doch rechtfertigt dies kein Abweichen von der gesetzlichen Regelung oder der Praxis, wonach eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung nicht möglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2009, AVI 2008/70). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2009.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 12.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 12.06.2009 Art. 8, 9, 13 und 14 AVIG. Arbeitslosenentschädigung. Anspruch vorliegend verneint, da der Beschwerdeführer weder eine genügende Beitragszeit noch einen Befreiungsgrund von der Beitragszeit vorweisen konnte. Zwar wurden die betreffenden Zeiten nur um wenige bzw. einen Tag(e) verpasst, doch rechtfertigt dies kein Abweichen von der gesetzlichen Regelung oder der Praxis, wonach eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung nicht möglich ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 2009, AVI 2008/70). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_655/2009. Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 12. Juni 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt: A.       A.a S.___ arbeitete seit 1. April 1989 bei der A.___ (act. G 3.1.C45). Infolge Krankheit wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis per 31. März 2007 gekündigt (act. G 3.1.C50). Dem Versicherten wurden vom 20. März 2006 bis 18. März 2008 Krankentaggelder ausbezahlt (act. G 3.1.C14/6). Per 1. März 2007 wurde ihm eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (vgl. act. G 3.1.C14/7). A.b Am 8. April 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 18. März 2008 an (act. G 3.1.C33 und C42). In der Folge wurde ihm eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. April 2006 bis 7. April 2008 und eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. April 2008 bis 7. April 2010 berechnet (act. G 3.1.C32). Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den Versicherten darauf hin, dass er in der geltenden Rahmenfrist keine genügende Beitragszeit nachweisen könne. Zudem ermittelte sie eine beitragsbefreite Zeit von 11.56 Monaten (1. April 2007 bis 18. März 2008; act. G 3.1.C26). Am 25. Juni 2008 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus Bossart, der Kasse mit, er sei nicht nur bis am 18. sondern bis am 31. März 2008 zu 100% arbeitsunfähig gewesen; am 18. März 2008 habe lediglich die Krankentaggeldleistungspflicht geendet. Somit sei er während der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten, nämlich vom 1. April 2007 bis zur Anmeldung nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Ausserdem habe er die Beitragszeit nicht erfüllen können, weil er vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei (act. G 3.1.C22). A.c Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 wies die Kasse den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. April 2008 ab. Zur Begründung führte sie im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen an, er könne in der geltenden Rahmenfrist keine genügende Beitragszeit nachweisen (8. April 2006 bis 31. März 2007, 11.7 Monate). Da die Arbeitsunfähigkeit in dem für die Beitragszeit zu berücksichtigenden Zeitraum genau ein Jahr und nicht länger gedauert habe (1. April 2007 bis 31. März 2008, 12.0 Monate), könne er nicht von der Beitragszeit befreit werden. Somit weise er weder eine genügende Beitragszeit noch einen genügenden Befreiungsgrund nach (act. G 3.1.C20). B.       B.a Am 4. September 2008 erhob der Vertreter des Versicherten Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Kasse lasse ausser Acht, dass der Versicherte zu 60% invalid sei und ab 1. März 2007 eine Dreiviertelsrente erhalte. Entsprechend habe er ab 1. März 2007 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gestanden und anstelle des Lohns eine Invalidenrente ausbezahlt erhalten. Folglich liege ein Befreiungsgrund vor. Eventualiter führte der Vertreter weiter aus, die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis nicht haltbar. Es könne nicht sein, dass der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung nur darum scheitern soll, weil er einen Tag zu wenig lang krank gewesen sei, bzw. seine Arbeitgeberin ihm nicht früher gekündigt habe. Der Versicherte habe bereits ab 18. März 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass er bereits im März 2008 beim Arbeitslosenamt vorgesprochen habe. Der Beginn der Beitragsfrist falle damit in den März 2006 zurück (act. G 3.1.C13). B.b Mit Entscheid vom 24. September 2008 wies die Kasse die Einsprache ab. Ob der Versicherte zwölf oder mehr Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und somit von der Beitragszeit befreit werden könne, könne dahingestellt bleiben, da der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus einem anderen Grund abgelehnt werden müsse. Die Invalidenversicherung habe mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2007 und Verfügung vom 13. Februar 2008 eine verbleibende verwertbare Arbeitsfähigkeit von 40% festgestellt. In diesem Umfang wäre dem Versicherten demnach die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung seit 1. März 2007 möglich gewesen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte erst mit der Mitteilung des Vorbescheids erfahren habe, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50% seit 20. März 2006 vorhanden gewesen sei. Eine teilweise Arbeitsfähigkeit sei ihm

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits im Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 20. April 2007 ausdrücklich attestiert worden. Der Versicherte habe demnach von einer verwertbaren teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, welche die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung ermöglicht hätte. Die Arbeitsunfähigkeit sei demnach nicht kausal für die fehlende Beitragszeit (act. G 3.1.C7). C.       C.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung sei im beantragten Umfang von 40% gutzuheissen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe nie von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit ausgehen müssen, da eine solche nicht bestanden habe. Seit Frühling 2007 habe der Beschwerdeführer an einer Fistel gelitten, welche zuerst konservativ behandelt worden sei. Im September 2007 und Februar 2008 habe er sich operativen Eingriffen unterziehen müssen. Die Heilung sei schleppend verlaufen; bis Ende März 2008 sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Im Rahmen des IV-Verfahrens sei diese Problematik nicht berücksichtigt worden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2007 zu 60% invalid sei und deshalb nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei und auch nicht habe stehen können. Entsprechend liege ein Befreiungsgrund vor. Falls dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, sei abzuklären, ob es aus medizinischer Sicht nicht ohne weiteres denkbar und möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer einen Tag länger krank zu schreiben. Es könne nicht sein, dass dem Beschwerdeführer wegen eines Zufalls sein berechtigter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verwehrt werde. Zudem sei mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im März 2008 bei der Arbeitslosenversicherung informell angemeldet habe (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während mehrerer Monate in einer adaptierten Tätigkeit noch teilweise arbeitsfähig gewesen wäre. Eine vollständige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor Antragsstellung könne nicht vorgebracht werden. Die Einholung eines für das vorliegende Verfahren angepassten Arztzeugnisses, das eine Arbeitsunfähigkeit von einem Tag mehr als einem Jahr bestätige, sei nicht Aufgabe der Verwaltung. Die fehlende Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei einer Arbeitsunfähigkeit von genau einem Jahr entspreche zudem dem Wortlaut des Gesetzes und sei nicht ein willkürlicher Fehler der Verwaltung (act. G 3). C.c Mit Replik vom 6. Januar 2009 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin blende die Fistelproblematik des Beschwerdeführers aus. Diese habe aber zusammen mit den Knieproblemen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Beschwerdeführer sei vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht teilweise arbeitsfähig gewesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin schreibe, dass es für das vorliegende Verfahren Sache des Beschwerdeführers sei, ein angepasstes Arztzeugnis einzuholen, habe er (der Vertreter) Kontakt mit Dr. B.___ aufgenommen. Dessen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 5. April 2008 bei ihm in der Kontrolle gewesen sei. Die Konsultation sei zur Festlegung der weiteren Arbeitsfähigkeit erfolgt. Anlässlich jener Besprechung habe Dr. B.___ den Beschwerdeführer rückwirkend per 1. April 2008 als zu 40% arbeitsfähig erklärt. Wohl richtiger und auch aus medizinischer Sicht durchaus möglich und denkbar wäre es gewesen, wenn Dr. B.___ den Beschwerdeführer erst ab dem Konsultationsdatum zu 40% arbeitsfähig erklärt hätte. Hätte sich nämlich der Beschwerdeführer seinerseits zu 40% arbeitsfähig gefühlt, hätte er seinen Arzt gar nicht mehr konsultiert. Entsprechend sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 5. April 2008 auszugehen. Am 8. April 2008, und somit gerade vier Tage nach der Arztkonsultation, habe der Beschwerdeführer sein Antragsformular bei der Beschwerdegegnerin eingereicht; schneller könne man sich wohl kaum bei der Arbeitsloseversicherung melden (act. G 6). C.d Mit Duplik vom 20. Januar 2009 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Der Beschwerdeführer sei während des Zeitraums von einem Jahr vor der Arbeitslosigkeit mehrere Monate zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen. Wenn man die Arztzeugnisse von Dr. B.___ lese, könne man sich des Eindrucks nicht erwehren,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass diese für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausgestellt worden seien (act. G 9). Erwägungen: 1.        1.1   Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2   Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 1.3   Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und des Befreiungsgrunds bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Das Hindernis muss, um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 121 V 342 f. E. 5b, ARV 1986 Nr. 3 S. 14 E. 2). 1.4   Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung ist nicht möglich (KS-ALE, Januar 2007, B 170; ARV 2004 Nr. 26, S. 270, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts, C 123/06, vom 13. Juli 2007). 2.       

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1   Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer - wenn auch knapp - keine genügende Beitragszeit innerhalb der geltenden Rahmenfrist vorzuweisen vermag und dass er (ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit von 1. April 2007 bis 31. März 2008) - ebenfalls knapp nicht von der Beitragspflicht befreit war. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers durch die Zusprache einer Dreiviertelsrente per 1. März 2007 bereits zu diesem Zeitpunkt und damit vor der per 31. März 2007 ausgesprochenen Kündigung endete, ob der Beschwerdeführer zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während einer gewissen Zeit teilweise arbeitsfähig gewesen ist, ob die (100%ige) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers über den 31. März 2007 hinaus angedauert hat und ob die Rahmenfrist für die Beitragszeit vor dem 8. April 2006 zu laufen begonnen hat. 2.2   Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führte die Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung per 1. März 2007 nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR; SR 220) kennt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt der Invalidität bzw. Zusprache einer Invalidenrente; gemäss Art. 334 ff. OR endet ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer, durch Kündigung oder durch Tod des Arbeitnehmers. Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung am 31. März 2007 (act. G 3.1.C50). Es ist durchaus denkbar und auch häufig der Fall, dass ein Bezüger einer Invalidenrente einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Dies wäre grundsätzlich auch im vorliegenden Fall möglich gewesen, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des IV-Verfahrens doch lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine Dreiviertelsrente zugesprochen (act. G 3.1.C14). Dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer dennoch auflöste, lag gemäss Kündigungsschreiben daran, dass sie ihm keine Arbeitsstelle offerieren konnte, die seiner damaligen Gesundheitssituation Rechnung getragen hätte (act. G 3.1.C50). 2.3   Was den Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung anbelangt, legt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass im Rahmen des IV-Verfahrens lediglich seine Knie-, nicht aber seine Fistelprobleme

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt worden sind. Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann genau die Fisteln beim Beschwerdeführer aufgetreten sind und inwiefern sie ihn in seiner Restarbeitsfähigkeit eingeschränkt haben. Im in den IV-Akten enthaltenen Bericht von Dr. B.___ vom 27. April 2007 (S. 53/128 der SVA-CD) sind keine entsprechenden Beschwerden erwähnt. Diesbezügliche stationäre Behandlungen fanden vom 13. bis 18. September 2007 sowie vom 8. bis 11. Februar 2008 am Kantonsspital St. Gallen statt, wobei die Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis 22. September 2007 auf 100% festgelegt und die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den Hausarzt (Dr. B.___) übertragen wurde (act. G 1.5 f.). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. März 2006 bis 31. März 2008; seit 1. April 2008 betrage die Arbeitsunfähigkeit 60% (act. G 3.1.C43). Vorliegend kann offen bleiben, ob diese rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag, hat dies doch keinerlei Einfluss auf den Anspruch des Beschwerdeführers, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 2.4   Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Ende der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bzw. der Beginn der 40%igen Arbeitsfähigkeit sei auf ein Datum nach dem 31. März 2008, am ehesten auf das Datum der Arztkonsultation vom 5. April 2008, zu legen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, dass der Beginn der 40%igen Arbeitsfähigkeit nach der von Dr. B.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Jahren nicht zweifelsfrei und ohne Willkür auf einen bestimmten Tag festgelegt werden konnte und das Datum des 1. April 2008 (auch) aus "kalendarischen Überlegungen" gewählt wurde. Doch führt Dr. B.___ in seinem Fax vom 5. Januar 2009 an den Vertreter des Beschwerdeführers aus, es habe bereits Mitte März eine gewisse Diskrepanz zwischen dem eher schlechten subjektiven Befinden des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Befunden bestanden, weshalb in diesem Zeitraum keine harten, messbaren Fakten zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätten (act. G 6.1). Somit kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls vor dem, spätestens jedoch am 1. April 2008 wieder zu 40% arbeitsfähig war. 2.5   Was den Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bzw. den Beginn der Rahmenfrist anbelangt, führte der Vertreter des Beschwerdeführers unter Verweis auf Ziff. 6 seiner Einsprache vom 4. September 2008 (act. G 3.1.C13) aus,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daraus, dass der Beschwerdeführer bereits ab 18. März 2008 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend mache, könne geschlossen werden, dass er bereits im März 2008 bei der Arbeitslosenversicherung vorgesprochen habe. Anlässlich der Replik vom 6. Januar 2009 führte er jedoch aus, der Beschwerdeführer habe sein Antragsformular am 8. April, und somit gerade vier Tage nach der Arztkonsultation, die an einem Samstag erfolgte, bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Schneller könne man sich wohl kaum bei der Arbeitslosenkasse melden, nachdem man vom Arzt erfahren habe, dass er der Meinung sei, dass man wieder zu 40% arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe all das gemacht, was man von ihm habe erwarten dürfen und können. Er habe sich korrekt verhalten und es könne nicht sein, dass ohne Fehlverhalten des Beschwerdeführers wegen nur eines Tages der Antrag abgelehnt werde. Insgesamt sind diese Äusserungen des Vertreters des Beschwerdeführers nicht konsistent und vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere kann von der Antragstellung ab 18. März 2008 nicht ohne weiteres auf eine entsprechende Vorsprache bei der Arbeitslosenversicherung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer scheint dieses Datum vielmehr darum gewählt zu haben, weil an diesem Tag die Leistungen der Krankentaggeldversicherung eingestellt wurden (act. G 3.1.C14). Gemäss AVAM-Anmeldebestätigung des RAV St. Gallen hat sich der Beschwerdeführer am 8. April 2008 zur Arbeitsvermittlung gemeldet, womit frühestens ab diesem Datum die Kontrollvorschriften erfüllt wurden (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 8. April 2008 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit korrekt festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 2.6   Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist vom 8. April 2006 bis 7. April 2008 weder eine genügende Beitragszeit (8. April bis 31. März 2007, 11.7 Monate) noch einen Grund für die Befreiung von der Beitragszeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit von 1. April 2007 bis 31. März 2008) vorweisen kann. Zwar fehlen dem Beschwerdeführer in der Tat nur wenige Tage für eine genügende Beitragszeit bzw. nur ein Tag für die Befreiung von der Beitragszeit, weshalb ihn die Ablehnung seines Anspruchs hart trifft, doch besteht kein Anlass, von den gesetzlich vorgesehenen Fristen oder von der Praxis, wonach eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung nicht möglich ist, abzuweichen. Überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, kann es zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht bzw. verfehlt werden. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt aber gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in vielen Gesetzen, so beispielsweise bei Rechtsmittelfristen oder etwa dem für einen Invalidenrentenanspruch vorausgesetzten prozentualen Erwerbsunfähigkeitsgrad. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden. Es lässt sich deshalb kaum je rechtfertigen, an klar sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzwerten nicht strikte festzuhalten. Mit einer lockereren Handhabung - etwa mittels Auf- oder Abrundens liesse sich ausser für den konkreten Einzelfall auch kaum etwas gewinnen, würde dadurch doch einzig eine faktische Verschiebung der gesetzlichen Limite erreicht, ohne dass damit neue Grenz- und Härtefälle vermieden werden könnten (BGE 122 V 260 E. 3c, mit Hinweisen). 3.        Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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