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St.Gallen Versicherungsgericht 24.10.2008 AVI 2008/30

October 24, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,734 words·~14 min·3

Summary

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bei hängigem IV-Verfahren infolge offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2008, AVI 2008/30). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2009.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 24.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2008 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bei hängigem IV-Verfahren infolge offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2008, AVI 2008/30). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2009. Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Barbara Köpfli Entscheid vom 24. Oktober 2008 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels,   gegen RAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit (Koordination IV) Sachverhalt: A.          A.a    Der 1977 geborene A.___ meldete sich am 14. August 2007 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Er gab an, eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % zu suchen (act. G 3.1; B 75). Das letzte Arbeitsverhältnis bei der B.___ wurde von der Arbeitgeberin per 30. November 2006 aufgelöst, nachdem der Versicherte nach einem Arbeitsunfall im Januar 2006 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig war (act. G 3.1; B 71, B 83). Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Rainer Braun, Mels, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Sargans mit, dass der Versicherte per 17. März 2008 bei seiner Krankentaggeldversicherung ausgesteuert werde und bat – gestützt auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung – um Prüfung der entsprechenden Anpassung der Arbeitslosentaggelder (act. G 3.1; A 20). Die Kantonale Arbeitslosenkasse teilte darauf mit Schreiben vom 13. März 2008 mit, aufgrund des beantragten Vermittlungsgrades bestehe nur ein Anspruch auf Taggeldleistungen im Umfang von 50 % (act. G 3.1; A 15). In der Folge meldete der Rechtsvertreter den Versicherten ab dem 19. März 2008 als vollzeitarbeitslos und beantragte einen Vermittlungsgrad von 100 % (act. G 3.1; A 14). Der Versicherte wurde daraufhin angewiesen, das Einsatzprogramm E.___ ab dem 19. März 2008 mit einem Beschäftigungsgrad von nunmehr 100 % zu absolvieren (act. G 3.1; A 11, 14). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. C.___, bescheinigte dem Versicherten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. G 3.1; C 4.26, C 4.29, C 4.33). Dementsprechend erfolgte die Teilnahme am Einsatzprogramm wiederum lediglich im Umfang von 50 % (act. G 3.1; C 4.27, C 4.30, C 4.34) und die Nachweise der Arbeitsbemühungen bezogen sich auf Teilzeitbeschäftigungen (act. G 3.1; B 9, B 10, B 11). Mit Schreiben vom 17. April 2008 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Sargans dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dieser sei offensichtlich nicht in der Lage, einem Arbeitspensum von 100 % zu folgen; es sei deshalb lediglich von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % auszugehen (act. G 3.1; A 9). In seiner Stellungnahme vom 22. April 2008 ersuchte der Rechtsvertreter um die Anerkennung einer vorläufig vollen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit. Da sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe, sei die Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang vorleistungspflichtig (act. G 3.1; A 7). A.b   Mit Verfügung vom 24. April 2008 eröffnete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Sargans dem Versicherten, er sei weiterhin im Umfang von 50 % vermittlungsfähig (act. G 3.1; A 5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Mai 2008 (act. G 3.1; A 3) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 abgewiesen. Zur Begründung führte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Sargans aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine länger als ein Jahr dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit, womit von einer krankheitsbedingten dauernden Vermittlungsunfähigkeit auszugehen sei. Es sei eine offensichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, weswegen die Vermittlungsfähigkeit lediglich für einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % anzunehmen sei (act. G 1.21). B.         B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde vom 3. Juni 2008 mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei unter Entschädigungsfolgen aufzuheben, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 18. März 2008 auf 100 % festzulegen und die entsprechenden Taggelder seien auszurichten. Zur Begründung führt er aus, der Beschwerdeführer sei gemäss ärztlicher Bestätigung nur zu 50 % arbeitsfähig. Allerdings sei die medizinische Situation nicht geklärt. Seit längerer Zeit sei ein Gutachten vorgesehen, bisher hätten sich jedoch weder die Unfall- noch die Invalidenversicherung dazu entschliessen können, ein solches in Auftrag zu geben. Die Unfallversicherung habe noch nicht über ihre Leistungspflicht seit Mai 2006 entschieden. Die Invalidenversicherung, bei der der Beschwerdeführer seit längerem angemeldet sei, warte vorläufig den Verlauf der Eingliederung ab. Damit stelle sich die Frage nach der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Unfall- bzw. Invalidenversicherung. Erstere sei für Leistungen vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung umstritten sei. Der Beschwerdegegner gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich" nur zu 50 % arbeits- und vermittlungsfähig sei. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer sei vielmehr – ohne weitere Abklärungen – nicht eindeutig vermittlungsunfähig. Er nehme zumindest mit einem Teilpensum am Einsatzprogramm teil und suche zudem eine Teilzeitstelle. Bei zumindest teilweiser Vermittlungsfähigkeit liege keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor. Da sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe er bis zum Vorliegen des Entscheids als "voll" vermittlungsfähig zu gelten. Er müsse eine Einschränkung des Taggeldanspruchs wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit bzw. wegen eines nur teilweise anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht hinnehmen. Die Arbeitslosenversicherung sei auch bei bloss teilweiser Vermittlungsfähigkeit in vollem Umfang vorleistungspflichtig (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2008 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Aktenlage sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Zwar könne bei einem Krankheitsbild wie dem vorliegenden (chronifiziertes Schmerzsyndrom; depressive Erkrankung) nicht leichthin von einer offensichtlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da eine solche Diagnose nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe, die eine Invalidität zu begründen vermöge, und es bestehe die Vermutung, dass deren Auswirkungen durch eine vernünftigerweise zu erwartende Willensanstrengung überwunden werden könnten. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Einsatzprogramme nur unter grosser Anstrengung und für ein Teilpensum von 50 % bewältigen können. Der Arzt gehe von einer Dauerhaftigkeit dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus. Auch aus den Arbeitsbemühungen, die alle auf Teilzeitstellen ausgerichtet seien, gehe dies hervor. Die Tätigkeiten im Verzahnungsprogramm D.___ sowie im Einsatzprogramm E.___ hätten gezeigt, dass objektiv und subjektiv unbestrittenermassen eine dauernde und offensichtliche Arbeitsunfähigkeit für ein 50 Stellenprozente übersteigendes Arbeitspensum angenommen werde. Für diesen Arbeitsausfall bestehe keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (act. G 3). B.c   Der Beschwerdeführer verzichtet nach Einsicht in die Akten auf eine Replik (act. G 6). B.d Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilt der Beschwerdegegner mit, die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der sich am 18. August 2008 erneut zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezug von Arbeitslosenentschädigung für ein Pensum von 100 % angemeldet habe, werde auf Antrag der Arbeitslosenkasse erneut überprüft (act. G 9). Erwägungen: 1.          1.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach objektiv neben der Arbeitsberechtigung die Arbeitsfähigkeit und subjektiv die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a mit Hinweisen). 1.2    Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) präzisiert dies dahingehend, dass Vermittlungsfähigkeit bis zum Entscheid der anderen Versicherung angenommen wird, wenn die behinderte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der IV oder einer anderen Versicherung angemeldet hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N 283). 1.3    Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist jedoch keine vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid einer andern Sozialversicherung. Sie kommt vielmehr erst zum Tragen, wenn die behinderte Person – wie oben aufgezeigt – nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 3 AVIV liegt vor, wenn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist (Urteil C 77/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Februar 2002, E. 3d; vgl. auch Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern/Stuttgart 1988, Art. 15 N 93). 2.          2.1    Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seit dem 14. August 2007 für einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Unbestritten ist ebenso, dass sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hat und dass bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids diesbezüglich noch kein Entscheid ergangen ist. Unbestritten ist schliesslich, dass beim Beschwerdeführer ein dauernder Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG in Frage steht. Damit fällt die vorliegende Konstellation grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 3 AVIV. 2.2    Umstritten ist hingegen die tatsächliche Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Umfang des 50 % übersteigenden Grads der Vermittlungsfähigkeit ab dem 19. März 2008. Dabei beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 19. Mai 2008 entwickelt haben (vgl. BGE 120 V 387 f. E. 2 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der streitigen Vorleistungspflicht ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinn von Art. 15 Abs. 3 AVIV bezüglich eines vollen Arbeitspensums nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und damit die Voraussetzung für die Bejahung einer entsprechenden Vorleistungspflicht erfüllt. 3.          

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Der Beschwerdegegner bejahte eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit bezüglich eines 50 % übersteigenden Pensums mit Blick auf die ärztlichen Berichte und Zeugnisse sowie auf das Verhalten des Beschwerdeführers. 3.2    Den Berichten des Kantonsspitals St. Gallen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom mit möglicher somatoformer Komponente leidet. Zur Arbeitsfähigkeit wurde am 2. März 2007 ausgeführt, eine abschliessende Aussage solle vor einer ausführlichen psychiatrischen Abklärung im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer schizophrenen/psychotischen Störung nicht getroffen werden. Aus neurologischer Sicht sollte eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt stufenweise erfolgen (z.B. durch eine reduzierte Arbeitsbelastung bei ganztägiger Anwesenheit) und bei angepassten Arbeitsplatzbedingungen (z.B. flexible Arbeitszeiten, Möglichkeiten zu Ruhepausen, überwiegend sitzende Tätigkeit). Dem Beschwerdeführer sei das Tragen schwerer Lasten respektive eine körperlich schwere Arbeit sicherlich nicht zuzumuten (act. G 1.1; K 5). Dem Bericht vom 5. Juli 2007 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über konstante Verspannungen im Nackenbereich und über Schmerzen am Hinterkopf klage, die insbesondere bei Konzentration auftreten würden. Daneben bestünden linksseitige Knieschmerzen, die vor allem beim Aufwärtsgehen auftreten würden und von druckartigem Charakter in Ruhe sowie stichartigem Charakter bei Belastung seien (act. G 1.1; K 7). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. G 3.1; C 4.26, C 4.29, C 4.33). 3.3    Die Anweisung zur Teilnahme am Einsatzprogramm E.___ ab dem 7. Januar 2008 sah im Hinblick auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitspensum von 50 % vor (act. G 3.1; B 23). Dieses wurde zwar ab dem 19. März 2008 auf 100 % erhöht, nachdem der Beschwerdeführer sich nach Auslaufen des Krankentaggeldanspruchs als vollzeitarbeitslos gemeldet hatte (act. G 3.1; B 24); gemäss den AM- Bescheinigungen für die Monate März 2008 bis Mai 2008 (act. G 3.1; C 4.27, C 4.30, C 4.34) erfolgte die Teilnahme allerdings wie in den Vormonaten im Umfang von 50 %. Bereits der Einsatz im Verzahnungsprogramm D.___ vom 15. Oktober 2007 bis zum 7. Dezember 2007 hat deutlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund starker Schmerzen nach vierstündiger Arbeit kaum mehr arbeitsfähig war. Laut den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Programmverantwortlichen zeigte er ein auffälliges Schmerzverhalten. Er leide nach eigener Aussage stets unter Schmerzen. Sein Arbeitstempo sei stark vom Schmerzzustand abhängig gewesen. Er habe nach einigen Arbeitsstunden zunehmende Kopfschmerzen verspürt, die nach seiner Aussage medikamentös nicht zu lindern gewesen seien. Die schmerzbedingt nachlassende Konzentration habe sich sehr negativ auf die Arbeitsgüte ausgewirkt (act. G 3.1; B 34). Auch wenn sich diese Aussagen auf einen Zeitraum vor dem 19. März 2008 beziehen, ist davon auszugehen, dass sich danach keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Die Schmerzsymptomatik wurde laut den Berichten des Kantonsspitals St. Gallen schon nach den Untersuchungen vom 27. Februar 2007 und 26. April 2007 als chronisch diagnostiziert (act. G 1.1; K 5, K 6). 3.4    Zwar kann bei einem Krankheitsbild wie dem vorliegenden nicht leichthin von einer offensichtlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da die Schmerzsymptome nach Praxis des Bundesgerichts in der Regel keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, die eine Invalidität zu begründen vermögen, und es besteht die Vermutung, dass deren Auswirkungen durch eine vernünftigerweise zu erwartende Willensanstrengung überwunden werden könnten (BGE 131 V 51 E. 1.2). Der Beschwerdeführer konnte das Einsatzprogramm E.___, dessen Anforderungen im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt als niederschwelliger einzustufen sind, jedoch offensichtlich nicht mit einem 50 % übersteigenden Pensum erfüllen. Der Rechtsvertreter räumt in seiner Beschwerde selber ein (act. G 1), der Beschwerdeführer habe Mühe, selbst dieses Pensum zu bewältigen. Aus gesundheitlichen Gründen ist er offensichtlich maximal im Umfang von 50 % vermittlungsfähig. Anhaltspunkte, die auf mangelndes Interesse oder auf fehlende Motivation an der Teilnahme im Einsatzprogramm schliessen liessen, sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise in allen Arbeitsbereichen des Verzahnungsprogramms D.___ stets Interesse und einen konstanten, demonstrativen Arbeits- und Durchhaltewillen gezeigt (act. G 3.1; B 34). 3.5    Auch wenn medizinische Gutachten zum Grad der Arbeitsunfähigkeit noch fehlen, ist es angesichts der Umstände nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum als offensichtlich vermittlungsunfähig erachtet hat. Die Erfahrungswerte, die während der mehrwöchigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Programmdauer gesammelt werden konnten, rechtfertigen entsprechende Rückschlüsse des Beschwerdegegners. 4.          Im Übrigen führt auch die Prüfung des subjektiven Elements der Vermittlungsfähigkeit – die Vermittlungsbereitschaft – zum selben Ergebnis. Bei körperlich oder geistig Behinderten werden gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV einzig an die Arbeitsfähigkeit (als eines der beiden objektiven Elemente der Vermittlungsfähigkeit) geringere Anforderungen gestellt, um dieser Personengruppe die Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist demgegenüber auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Eine versicherte Person, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids der Invaliden- oder der Unfallversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist deshalb nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 S. 124; Urteil C 77/2001 des EVG vom 8. Februar 2002 E. 4b/aa mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer vermerkte auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate März 2008 bis Mai 2008, er suche wie in den Vormonaten eine Arbeit im Umfang von 50 % (act. G 3.1; C 4, C 4.28, C 4.31). Weiter bezog sich seine nachgewiesene Stellensuche im selben Zeitraum ausschliesslich auf Teilzeitstellen (act. G. 3.1; B 9, B 10, B 11). Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich im Umfang von 50 % als arbeitsfähig erachtete und infolgedessen auch nur in diesem Umfang bereit war, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. 5.          5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer lediglich das Arbeitslosentaggeld gestützt auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % zusteht. Für ein darüber hinaus gehendes Arbeitspensum ist der Beschwerdeführer dagegen offensichtlich vermittlungsunfähig. Unter dieser Voraussetzung besteht hiefür keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. An dieser Schlussfolgerung vermag entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der alleinige Ablauf der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezugsberechtigung für Taggeldleistungen der Krankenversicherung - ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - nichts zu ändern. Auch aus den vom Rechtsvertreter angeführten Präjudizien (Urteile C 119/06 vom 24. April 2007, E. 6.2 und 8C_78/2007 vom 27. Februar 2008, E. 4.2) lässt sich eine solche Ablösung der Krankentaggeldleistungen durch eine Arbeitslosenentschädigung im Rahmen der Vorleistungspflicht nicht ableiten. Der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 ist demnach nicht zu beanstanden. 5.2 Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids bzw. nach der Wiederanmeldung vom 18. August 2008 vermittlungsfähig ist bzw. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und braucht daher hier nicht geprüft zu werden. 6.          Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2008 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bei hängigem IV-Verfahren infolge offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2008, AVI 2008/30). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2009.

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