© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 06.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2008 Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG, Art. 45 Abs. 3 AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Missachtung der Weisung, sich auf eine zugewiesene Stelle zu bewerben, stellt nach der Rechtsprechung die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit dar. Im vorliegenden Fall wurde eine Würdigung des Verhaltens des Versicherten als mittleres Verschulden in Abweichung von Art. 45 Abs. 3 AVIV bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2008, AVI 2008/22). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 6. November 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) Sachverhalt: A. H.___ meldete sich am 13. Dezember 2007 / 4. Januar 2008 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. G 4.1.C1, B1). In der Folge eröffnete ihm die Kantonale Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 13. Dezember 2007 bis am 12. Dezember 2009 (act. G 4.1.B1). Am 19. Dezember 2007 wies ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) eine Stelle als Automechaniker/Automonteur bei der A.___ zu (act. G 4.1.A1). Am 2. Januar 2008 teilte die A.___ dem RAV mit, der Versicherte habe sich nicht bei ihr beworben (act. G 4.1.A2). Das RAV stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 4. Februar 2008 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen in Aussicht und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen (act. G 4.1.A4). Am 9. Februar 2008 teilte der Versicherte mit, er habe die Stellenzuweisung versehentlich in einem Ordner abgelegt gehabt, wofür er sich entschuldige (act. G 4.1.A5). Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 stellte ihn das RAV ab 24. Dezember 2007 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 4.1.A8). B. Am 4. März 2008 erhob B.___ als Vertreter des Versicherten Einsprache gegen die Einstellungsverfügung (act. G 4.1.A10). Diese wies das RAV mit Einspracheentscheid vom 25. März 2008 ab (act. G 4.1.A14). C. C.a Mit Eingabe vom 17. April 2008 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde. Er verlangt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben; eventualiter seien die Einstelltage im Rahmen eines leichten Verschuldens anzusiedeln. Gleichzeitig sei die Höhe der Anspruchsberechtigung zu überprüfen. Zur Begründung bringt er im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wesentlichen vor, die Stellenzuweisung sei irrtümlich in den falschen Papierstapel geraten. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, sondern lediglich eine kleine Sorgfaltspflichtverletzung (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2008 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht habe vom Beschwerdeführer, der bereits seit längerer Zeit arbeitslos gewesen sei, erwartet werden dürfen, dass er der Bewerbung allergrösste Bedeutung beimessen würde. Bei der Bemessung der Einstelltage sei berücksichtigt worden, dass er nicht vorsätzlich, sondern nur grobfahrlässig gehandelt habe (act. G 4). C.c Mit Replik vom 9. Juni 2008 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Dieser sei zu keiner Zeit in irgendeiner Form auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden. Auch sei zu beanstanden, dass am 20. März 2008 bereits eine Forderung gestellt worden sei, obwohl die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung noch nicht behandelt gewesen sei (act. G 6). C.d Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik. Erwägungen: 1. Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2008 ab 24. Dezember 2007 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und dies mit Einspracheentscheid vom 25. März 2008 bestätigt. Nur die Einstellung bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend kann das Gericht auf den Antrag des Beschwerdeführers um Überprüfung der Höhe der Anspruchsberechtigung nicht eintreten. Ebensowenig bildet die durch die Arbeitslosenkasse am 20. März 2008 verfügte Rückforderung (act. G 4.1.B5) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, deren Anordnung vor Eintritt der Rechtskraft
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Einstellungsverfügung der Vertreter des Beschwerdeführers beanstandet. Immerhin kann an dieser Stelle auf Art. 100 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) hingewiesen werden, wonach Einsprachen, Beschwerden oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Einstellungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung haben. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hängt mit der Regelung von Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG zusammen, wonach der Anspruch auf Vollstreckung einer Einstellung nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Einstellungsfrist untergeht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., S. 2439 Rz 864). Müssen für den Vollzug der Einstellung bereits ausgerichtete Taggelder zurückerstattet werden, so ist die entsprechende Rückforderung ebenfalls innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zu verfügen, andernfalls sie nicht mehr durchgesetzt werden kann (BGE 114 V 352 f. E. 2b). 2. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 E. 3b). Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt auch dann vor, wenn Versicherte der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, aus Nachlässigkeit nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). 3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nicht um die Stelle als Automechaniker/Automonteur bei der A.___ beworben hat. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass ihm diese Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr räumt er offen ein, das Zuweisungsschreiben falsch abgelegt zu haben. Damit hat er den Tatbestand von Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG, der auch bei fahrlässigem Verhalten gegeben sein kann (vgl. Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1997, S. 53), erfüllt und ist daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Mit einer solchen Konsequenz musste der Beschwerdeführer rechnen, wurde er doch - entgegen seinen Behauptungen - im Zuweisungsschreiben selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede versicherte Person sich zur Schadenminderung grundsätzlich sofort bewerben bzw. jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen müsse (vgl. act. G 4.1.A1). 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, es könne vorliegend nicht von Verschulden, sondern lediglich von einem kleinen Fehler oder einer kleinen Sorgfaltspflichtverletzung die Rede sein. Diese Argumentation ist jedoch unbehelflich. Das AVIG und die AVIV sprechen im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausdrücklich von Verschulden, wobei zwischen leichtem, mittlerem und schwerem Verschulden differenziert wird (vgl. Art. 30 AVIG und Art. 44 f. AVIV). Der Begriff des Verschuldens ist dabei jedoch nicht in einem straf- oder zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Ein Selbstverschulden im Sinne des AVIG liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit (bzw. deren Verlängerung)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (vgl. Chopard, a.a.O., S. 46 f.). Die verschiedenen Grade des Verschuldens (leichtes, mittleres und schweres) lassen sich dabei nicht mit in anderen Rechtsgebieten gebräuchlichen Verschuldensformen von Vorsatz, Grob- oder Leichtfahrlässigkeit gleichsetzen (Chopard, a.a.O., S. 57). Entsprechend kann selbst ein leicht fahrlässiges Verhalten eines Versicherten ein schweres Verschulden im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne darstellen. 4.3 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn eine versicherte Person - wie vorliegend geschehen - eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Die Nichtbewerbung auf eine Stelle ist nämlich der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gleichzustellen (vgl. ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. E. 1a). Entsprechend wäre eine Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens, der einen Sanktionsrahmen von 31 bis 60 Tagen vorsieht, möglich gewesen. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit stellt aus Sicht der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung der Schadenminderungspflicht dar, weil die versicherte Person die Gelegenheit für eine baldige Beendigung der Arbeitslosigkeit unbenutzt lässt. Hieran vermag der Umstand, dass die Nichtbewerbung auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruht, nichts zu ändern. Mit der Festsetzung von 22 Einstelltagen hat nun der Beschwerdegegner jedoch eine Einstellung im Rahmen des mittelschweren Verschuldens verfügt und damit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere der von ihm gezeigten Einsicht, Rechnung getragen. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Praxis in gleichartigen Fällen lässt sich eine weitergehende Reduktion der Einstelldauer jedenfalls nicht rechtfertigen. 5. Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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