© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/97 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 05.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2008 Art. 20 Abs. 3 AVIG; Art. 29 AVIV. Erlöschen von Leistungsansprüchen wegen Nichteinreichung von Unterlagen. Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2008, AVI 2007/97). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 5. Mai 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Anspruchsverwirkung) Sachverhalt: A.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ beantragte im Januar und Dezember 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G 10.14, 10.72). Am 14. März 2007 stellte er erneut einen Leistungsantrag. Im Antragsformular erklärte der Versicherte, er sei vom 8. Januar bis 14. März 2007 für die C.___ GmbH, vollzeitlich tätig gewesen. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst (act. G 10.87). Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 gab die Kantonale Arbeitslosenkasse dem Versicherten bekannt, sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. März 2007 müsse abgelehnt werden. In den Schreiben vom 18. April, 18. Mai und 18. Juni 2007 (act. G 10.92, 10.98, 10.99) sei er aufgefordert worden, die Bescheinigungen der Arbeitgeber sowie die Kopien sämtlicher Einsatzverträge für den Zeitraum vom 3. April 2006 bis 13. März 2007 einzureichen. Bis heute sei nur die Zwischenverdienstbescheinigung der C.___ GmbH für den Februar 2007 eingetroffen. Da er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass seine Ansprüche ganz oder teilweise erlöschen würden, wenn die notwendigen Unterlagen nicht innert Frist eingereicht würden, könne auf den Antrag nicht eingetreten werden. Der Anspruch müsse abgelehnt werden (act. G 10.102). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juli 2007 Einsprache. Darin führte er aus, er habe schon öfters versucht, die Bestätigungen der E.___ AG für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 zu erhalten. Gleichzeitig reichte er weitere Arbeitgeberbescheinigungen der D.___ AG nach (act. G 10.103-105). Am 31. Juli 2007 liess der Versicherte der Arbeitslosenkasse weitere Bescheinigungen der X.___ AG zukommen (act. G 10.106, 10.107). Die Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. August 2007 insoweit ab, als sie die Verfügung vom 6. Juli 2007 bestätigte und vermerkte, dass der Anspruch (erst) ab April 2007 geprüft werden könne (act. G 10.108). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2007 erhob der Versicherte am 29. August 2007 Beschwerde. Zur Begründung verwies er sinngemäss auf seine Eingaben im Verwaltungsverfahren und legte dar, ihm stehe das Arbeitslosengeld zu. Er habe schon genug Schulden abzuzahlen. Er bat um Prüfung seines Anliegens (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 3. November 2007 führte der Beschwerdeführer aus, mit der E.___ AG sei er "so richtig harmonisch" gewesen, weshalb auch nie eine Bestätigung von dieser Unternehmung gekommen sei. Die anderen Firmen habe er
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch oft kontaktiert, aber es sei nichts zurückgekommen. So habe sich die Angelegenheit in die Länge gezogen und sei, da er in die neue Arbeitsstelle vertieft gewesen sei, in Vergessenheit geraten. Er entschuldige sich für die Umstände, aber er habe nicht seine Arbeitsstelle verlieren wollen (act. G 8). B.b In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Dreimonatsfrist sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2007 bereits verwirkt. Der Beschwerdeführer hätte auf die Schreiben der Arbeitslosenkasse reagieren und ihr die Probleme bei der Beschaffung der Arbeitgeberbescheinigung rechtzeitig mitteilen müssen. Da sie nun nachträglich über die Probleme bei der Beschaffung der Arbeitgeberbescheinigung bei der E.___ AG informiert worden sei, habe die Arbeitslosenkasse diese direkt bei der Arbeitgeberin angefordert. Dies ändere aber nichts daran, dass der Anspruch für März 2007 bereits verwirkt gewesen sei. B.c Mit Replik vom 1. Dezember 2007 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt. Er habe es aus Zeitgründen nicht geschafft, etwas zu unternehmen. Er habe seine Arbeit nicht wieder verlieren wollen. Er sei froh, bei der jetzigen Arbeitgeberin arbeiten zu können (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). Erwägungen: 1. 1.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggeldleistungen für den März 2007 hat. Nach Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollfrist, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollfrist. Die Form der Geltendmachung wird im Art. 29 AVIV unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob der Entschädigungsanspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie bei erneuter Arbeitslosigkeit nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 AVIV) oder für die weiteren Kontrollperioden (Art. 29 Abs. 2
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AVIV) in Frage steht. Zur Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs für die weiteren Kontrollperioden, die der ersten Kontrollperiode oder einer ihr gleichgestellten Folgeperiode nach einem mindestens sechsmonatigen Unterbruch folgen, muss die versicherte Person der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIV den Datensatz "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (a), die Arbeitsbescheinigung für Zwischenverdienste (b) sowie weitere Unterlagen vorlegen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruches verlangt (c). Gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten (ARV 1993/94, 234, Erw. 2b mit Hinweisen). In den vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschiedenen Fällen betreffend Arbeitslosenentschädigung wurde jeweils verlangt, dass die versicherte Person in unmissverständlicher Weise darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (Entscheide vom 6. März 2001 i/S G. C. [2001/216], vom 10. April 2002 i/S E.K. [2001/149] und vom 10. April 2002 i/S C.R. [2001/236]; vgl. auch Entscheid vom 25. Oktober 2007 i/S S.G. [AVI 2007/79]). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, jedoch einer Wiederherstellung zugänglich ist (vgl. BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist möglich, sofern ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt (BGE 114 V 123 Erw. 3b; ARV 2000 Nr. 6, 27). 1.2 Mit Schreiben vom 18. April 2007 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die Arbeitgeberbescheinigungen für die Zeit vom 3. April 2006 bis 13. März 2007 sowie die Kopien aller Einsatzverträge in derselben Periode einzureichen. Hiefür setzte sie ihm eine Frist bis 3. Mai 2007 (act. G 10.92). In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin Bescheinigungen über Zwischenverdienste für März und April 2007 sowie die Angaben der versicherten Person für März und April 2007 ein (act. G 10.93-10.97). Im eingeschrieben versandten Erinnerungsschreiben vom 18. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist bis 4. Juni 2007 erneut um Einreichung der im ersten Schreiben erwähnten Unterlagen gebeten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem folgenden Hinweis: "Wir machen Sie erneut darauf aufmerksam, dass wir ohne Aktenvollständigkeit ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht weiter prüfen können. Falls wir bis Ablauf der neu gesetzten Frist die fehlenden Unterlagen nicht erhalten, müssen wir annehmen, dass Sie auf weitere Ansprüche verzichten (Art. 20 Abs. 3 AVIG)". Auf dem Schreiben wurde sodann kleingedruckt der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AVIG wiedergegeben (act. G 10.98). Missverständlich ist dabei der Hinweis, dass vom Verzicht auf weitere Ansprüche ausgegangen werde, wenn die verlangten Unterlagen innert Frist nicht eingereicht würden. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass bei fehlender Reaktion innert gesetzter Frist dessen Ansprüche erlöschen. Nur ein solcher Hinweis hätte das Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit einer Androhung erfüllt, indem er klargestellt hätte, dass als Folge der Nichtreaktion der Anspruch untergeht. Ein blosser Verzicht kann dagegen dadurch in Abrede gestellt werden, dass - wie vorliegend - Einsprache bzw. Beschwerde eingereicht wird. Bei formrichtiger Androhung hätte sich im übrigen auch eine weitere Aufforderung erübrigt. Aufgrund des Schreibens vom 18. Mai 2007 wären die Ansprüche des Beschwerdeführers für März 2007 auch deshalb noch nicht verwirkt gewesen, da bei Ablauf der angesetzten Frist die Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG noch nicht abgelaufen war. Die Beschwerdegegnerin setzte daher im ebenfalls eingeschrieben versandten Schreiben vom 18. Juni 2007 ("Letzte Mahnung") eine weitere "letzte Frist" bis 30. Juni 2007 zur Einreichung der "gewünschten Unterlagen" und führte erneut den Art. 20 Abs. 3 AVIG im Wortlaut an (act. G 10.99). Eine detaillierte Umschreibung der "gewünschten Unterlagen" erübrigte sich insofern, als diesbezüglich auf die vorangegangenen Schreiben vom 18. April und 18. Mai 2007, auf welche der Beschwerdeführer nicht reagiert hatte, verwiesen wurde. Es war somit klar, welche Unterlagen gemeint waren. Der Ablauf der in diesem Schreiben angesetzten Frist bewirkte insofern den Eintritt der angedrohten Verwirkungsfolge bezüglich der Ansprüche für März 2007, als gleichzeitig auch die Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG abgelaufen war. Am 31. Juli 2007 - einen Monat nach Fristablauf betreffend die Kontrollperiode März 2007 - ging die Arbeitgeberbescheinigung der F.___, für die Zeit vom 3. April bis 30. Juni 2006 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. G 10.101). Am 8. August 2007 erhielt die Beschwerdegegnerin im Nachgang zu ihrer Aufforderung vom 3. August 2007 eine Arbeitgeberbescheinigung der E.___ AG, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 (act. G 10.109, 10.110).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zu prüfen ist, ob von einem entschuldbaren Grund für das Versäumnis ausgegangen werden kann, der zu einer Wiederherstellung der versäumten Frist führt. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, von der E.___ AG eine Arbeitgeberbescheinigung beizubringen, weil er mit dieser Arbeitgeberin "so richtig harmonisch" gewesen sei und sie deshalb auch nie eine Bestätigung ausgestellt habe. Auch die anderen Firmen habe er oft kontaktiert, ohne dass etwas zurückgekommen sei (act. G 8). Aus dem Schreiben der E.___ AG vom 7. August 2007 kann geschlossen werden, dass das Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht harmonisch war (act. G 10.118), und er deshalb möglicherweise Probleme bei der Beschaffung der Bestätigung hatte. Ihm ist jedoch vorzuwerfen, dass er die Beschwerdegegnerin hierüber nicht informierte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007 i/S G. [C 114/06], Erw. 4.3). Diesfalls hätte nämlich die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbescheinigung direkt bei der Arbeitgeberin angefordert, wie sie es später auch machte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in die neue Arbeitsstelle vertieft, sodass die Sache in Vergessenheit geraten sei (act. G 8), kann nicht als zureichender Entschuldigungsgrund gelten. Eine Fristwiederherstellung kommt damit nicht in Betracht. So ist der Anspruch auf Taggeldleistungen für den Monat März 2007 verwirkt. Die Beschwerdegegnerin wird hingegen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab April 2007 noch zu beurteilen haben (vgl. Ziffer 2 des Einspracheentscheides vom 2. August 2007). 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. August 2007 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2008 Art. 20 Abs. 3 AVIG; Art. 29 AVIV. Erlöschen von Leistungsansprüchen wegen Nichteinreichung von Unterlagen. Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2008, AVI 2007/97).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T15:43:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen