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St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2007 AVI 2007/58

November 7, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,707 words·~9 min·7

Summary

Art. 23 Abs. 1 AVIG. Versicherter Verdienst. Die Weiterbezahlung des Lohnes für ein Vollpensum bei Beginn einer berufsbegleitenden Ausbildung und entsprechender Reduktion der Arbeitszeit stellt im vorliegenden Fall eine Übernahme des Lohnausfalls durch die Arbeitgeberin dar. Eine namhafte Lohnerhöhung, die unabhängig von der auch im Interesse der Arbeitgeberin begonnenen Ausbildung ausgerichtet würde, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7.November 2007, AVI 2007/58).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 07.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Art. 23 Abs. 1 AVIG. Versicherter Verdienst. Die Weiterbezahlung des Lohnes für ein Vollpensum bei Beginn einer berufsbegleitenden Ausbildung und entsprechender Reduktion der Arbeitszeit stellt im vorliegenden Fall eine Übernahme des Lohnausfalls durch die Arbeitgeberin dar. Eine namhafte Lohnerhöhung, die unabhängig von der auch im Interesse der Arbeitgeberin begonnenen Ausbildung ausgerichtet würde, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7.November 2007, AVI 2007/58). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 7. November 2007 In Sachen W.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherter Verdienst hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- W.___ meldete sich am 1. Mai 2006 erneut zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem sein Arbeitsverhältnis als Alarmtechniker bei der A.___ per Ende April 2006 aufgelöst worden war. Er gab an, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 70 % zu suchen (act. G 3.35, act. G 3.37, act. G 3.39, act. G 3.40, act. G 3.59). Neben seiner Anstellung als Alarmtechniker verrichtete der Versicherte auf Abruf Sekretariatsarbeiten und Aufgaben im Bereich EDV-Unterhalt bei B.___ (vgl. act. G 3.57). Am 8. Oktober 2006 verlangte der Versicherte zu den Taggeldabrechnungen vom Mai und Juni 2006, die ihm die Arbeitslosenkasse am 21. Juli 2006 zugestellt hatte, eine anfechtbare Verfügung. Er machte geltend, dass er beim letzten Arbeitgeber einen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- bei einem Anstellungsgrad von 70 % erhalten habe (act. G 3.72). Am 20. Februar 2007 teilte die ehemalige Arbeitgeberin der Arbeitslosenkasse auf Anfrage mit, dass der Versicherte ab Oktober 2005 nur noch zu 70% angestellt gewesen sei, weil er während eineinhalb Tagen pro Woche eine Weiterbildung besucht habe. Weil der Besuch der Weiterbildung auch im Interesse der Arbeitgeberin gewesen sei, habe sie dem Versicherten weiterhin den vollen Lohn ausgerichtet (act. G 3.79). Mit Verfügung vom 5. März 2007 legte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von W.___ auf Fr. 2'800.00 fest. Er sei auch nach dem 1. Oktober 2005 zu 100 % beschäftigt gewesen, weil die Arbeitgeberin nach Beginn der Weiterbildung den Monatslohn von Fr. 4'000.-- nicht analog zur effektiven Anwesenheit im Betrieb angepasst habe. Aufgrund seines vollen Pensums sei die Abruftätigkeit bei B.___ als Nebenverdienst einzustufen, der nicht versichert sei. Weil der Versicherte nur Arbeit in einem Pensum von 70 % suche, betrage der versicherte Verdienst Fr. 2'800.-- (act. G 3.80). B.- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 18. April 2007 Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'000.--. Zur Begründung führte er aus, die ehemalige Arbeitgeberin habe ihm angeboten, während seiner vierjährigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung zum Ingenieur den vollen Lohn weiter zu bezahlen. Im Gegenzug habe er sich verpflichtet, nach Abschluss des Studiums während weiterer zwei Jahre für die Arbeitgeberin tätig zu sein. Es treffe aber nicht zu, dass er während der Arbeitszeit ein Studium absolviert habe. Indem er bei reduzierter Beschäftigung denselben Lohn erhalten habe, handle es sich um eine versteckte Lohnerhöhung. Die Anpassung des Arbeitsvertrags sei nur mündlich erfolgt. Nach Auffassung der Arbeitslosenkasse sei er zu 100% beschäftigt gewesen, entsprechend wäre er aber auch zu 100% vermittlungsfähig zu betrachten gewesen. Ehrlicherweise habe er sich aber nur für ein Pensum von 70% arbeitslos gemeldet (act. G 3.81). Mit Entscheid vom 25. April 2007 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe eine Arbeit in einem Teilpensum von 70 % gesucht. Sein versicherter Verdienst, der bei einem vollen Pensum Fr. 4'000.-- betrage, habe entsprechend auf 70 % gekürzt werden müssen, was Fr. 2'800.-- ergebe (act. G 3.82). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 18. Mai 2007, worin der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'000.-- bei einer Vermittlungsfähigkeit von 70 % beantragt, weil er bei der letzten Arbeitgeberin zu diesem Arbeitspensum angestellt gewesen sei (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie hält daran fest, dass der versicherte Verdienst, der bei einem vollen Pensum Fr. 4'000.-- betragen habe, auf das vom Beschwerdeführer gesuchte Arbeitspensum von 70 % zu kürzen sei (act. G 3). Mit Replik vom 24. Juni 2007 führt der Beschwerdeführer aus, dass er nie angegeben habe, dass sein Bruttolohn bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % Fr. 4'000.-- betragen habe. Er hält daran fest, dass er bei der damaligen Arbeitgeberin zu 70 % angestellt gewesen sei (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). II. 1.- Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, eingeschlossen die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG anknüpft. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist der im Bemessungszeitraum (Art. 37 AVIV) tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 128 V 190 Erw. 3a/aa mit Hinweisen; BGE 131 V 451). Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen der versicherten Person lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im indiviuellen Konto bilden blosse Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 447 mit Hinweisen). 2.- a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 4'000.-- erzielt hat. Umstritten ist die Höhe des geleisteten Arbeitspensums. Gemäss der Arbeitgeberbestätigung betrug die Normalarbeitszeit im Betrieb der ehemaligen Arbeitgeberin 42,5 Stunden (vgl. act. G 3.59). Im Anhang A zum Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. act. G 3.35) wurde bei einer Arbeitszeit von 180 Stunden ein Lohn von Fr. 4'000.-- vereinbart, was ziemlich genau der Normalarbeitszeit entspricht. Arbeitsvertraglich vereinbart wurde damit ein Bruttolohn von Fr. 4'000.-- für ein volles Pensum. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es ab Oktober 2005 zu einer Reduktion des Pensums auf 70 % bei gleich bleibender Entlöhnung und damit zu einer versteckten Lohnerhöhung gekommen ist. Entsprechend der dargelegten Rechtsprechung zum Lohnfluss (vgl. Erw. II. 1. hievor) ist auch bezüglich der Höhe des geleisteten Arbeitspensums die Beweislast von der versicherten Person zu tragen. Im vorliegenden Fall ist demnach entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnerhöhung überwiegend wahrscheinlich erscheint. b) In der Arbeitgeberbestätigung führte die ehemalige Arbeitgeberin aus, dass der Beschwerdeführer während 29,75 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei (act. G 3.59). Dies entspricht einem 70%-Pensum. In der Stellungnahme zuhanden der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenkasse führte sie ebenfalls aus, dass der Beschäftigungsgrad ab Oktober 2005 auf 70 % reduziert worden sei. Die Weiterbildung des Beschwerdeführers liege aber im Interesse der Arbeitgeberin, weshalb weiterhin das Gehalt für ein volles Pensum ausgerichtet werde (act. G 3.79). Aus dieser Stellungnahme geht klar hervor, dass die Weiterausrichtung des vollen Lohns in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung zum Ingenieur steht, was auch der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 18. April 2007 einräumt (vgl. act. G 3.81). Die Arbeitgeberin lässt keinen Zweifel daran offen, dass dem Beschwerdeführer der volle Lohn deshalb weiterhin ausgerichtet wurde, weil die Ausbildung auch in ihrem Interesse war. Daraus lässt sich aber schliessen, dass bei einer Pensumsreduktion aus Gründen, die nicht im Interesse der Arbeitgeberin gewesen wären, kein voller Lohn ausgerichtet worden wäre. Im Ergebnis hat die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer zu 30 % freigestellt, damit dieser bei unverändertem Lohn die Ausbildung absolvieren konnte. Faktisch liegt eine mit dem bezahlten Urlaub vergleichbare Situation vor. Damit kann aber nicht in dem Sinne von einer indirekten Lohnerhöhung ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2005 für ein 70%-Pensum ohne Bedingung den gleichen Lohn wie bei einem 100%-Pensum erhalten hätte, zumal dies einer Lohnerhöhung von beinahe 43 % entsprechen würde. Vielmehr handelt es sich um ein Entgegenkommen der Arbeitgeberin, dass diese den bisherigen Lohn von Fr. 4'000.-- auch während der Ausbildung bezahlt hat. Entsprechend bezieht sich aber der Bruttolohn von Fr. 4'000.-weiterhin auf ein volles Pensum. Für das vom Beschwerdeführer gesuchte Pensum von 70% ist daher der versicherte Verdienst proportional anzupassen, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig vorgenommen hat. Da von einem vollen Pensum als Alarmtechniker bei der A.___ auszugehen ist, ist die Abruftätigkeit des Beschwerdeführers bei B.___ richtigerweise als Nebenverdienst zu qualifizieren. c) Auch die im Verfahren vor dem Versicherungsgericht eingereichte Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin (act. G 1.3) ändert an diesem Ergebnis nichts. Darin bestätigt die Arbeitgeberin zwar eine Pensumsreduktion auf 70 % ab dem 1. Oktober 2005 bei gleich bleibendem Lohn, jedoch steht dies mit der früheren Auskunft nicht im Widerspruch, weil die Arbeitgeberin sich in der späteren Bestätigung gar nicht zum Zusammenhang mit der Weiterbildung äussert. Aufgrund der übrigen Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wegfall der Ausbildung wieder ein volles

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensum hätte leisten müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bedingungslose Lohnerhöhung erscheint damit nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.- Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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