Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 07.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Auch ein Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG kann sowohl in Wiedererwägung als auch in Revision gezogen werden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Verrechnung zwischen der ALV und der IV als vor- und hauptleistungspflichte Sozialversicherungsträger kann auf ein Rückkommenstitel wie Wiedererwägung oder prozessuale Revision verzichtet werde, da sowohl Rückforderung als auch Verrechnung die zwangsläufige Folge davon sind, dass der definitiv leistungspflichtige Sozialversicherungszweig nicht mit dem vorleistungspflichtigen Zweig identisch ist. Indem Satz 2 von Art. 95 Abs. 1bis AVIG die Rückforderung auf die Höhe der von der Invalidenversicherung, bzw. der in Satz 1 genannten Institutionen, für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen beschränkt, wird dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausreichend Rechnung getragen, ohne dass ein Rückkommenstitel wie die Wiedererwägung oder die Revision notwendig wäre. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, AVI 2007/57) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 7. November 2007 In Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, Vadianstrasse 44, Post- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte fach 262, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen (Koordination mit IV-Leistungen) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Am 4. Oktober 2005 stellte M.___ bei der Arbeitslosenkasse St. Gallen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2005 (act. G 3.4). Im Rahmen einer IVfinanzierten Umschulung zum Hauswart hatte er vom 13. September 2003 bis zum 31. Oktober 2005 IV-Taggeld bezogen (act. G 3.2). Am 2. Mai 2000 hatte der Versicherte einen Unfall erlitten, der eine schwere Verletzung der linken Schulter zur Folge hatte. Aufgrund seines instabilen Gesundheitszustandes mit schwankender Arbeitsunfähigkeit bezog der Versicherte ab 1. November 2005 teils Leistungen von der SUVA, teils von der Arbeitslosenkasse. b) Am 25. Juli 2006 fand unter den beteiligten Sozialversicherungsträgern (IV, SUVA, RAV/ ALK) und dem Versicherten sowie dessen Vertreter ein Gespräch statt. Dabei wurde u.a. von der SUVA eine hälftige Kostenteilung mit der Arbeitslosenkasse vorgeschlagen, da immer noch offen sei, was für unfallkausale Beschwerden vorliegen würden. Die Arbeitslosenkasse hielt diesem Vorschlag entgegen, dass nach wie vor eine 100% Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt sei, weshalb sie keine Leistungen erbringen könne (act. G 3.95). Am 26. Juli 2006 gelangte der SUVA-Kreisarzt, Dr. med. A.___, an den behandelnden Spezialisten Prof. Dr. B.___ und ersuchte diesen um Stellungnahme zur Frage, ob der Versicherte aus medizinischer Sicht im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des RAVs eine 50%ige Tätigkeit aufnehmen könnte (act G. 1.3). Gemäss Schreiben vom 2. August 2006 war jener der Ansicht, dass eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9