© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 17.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 17.08.2007 Art. 29 Abs. 2 AVIV bezieht sich auf alle in Abs. 1 und 2 genannten Dokumente. Die Kasse hat die versicherte Person gleichzeitig mit Ansetzung der Frist auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen. Ein Hinweis auf einem vorgängig abgegebenen Formular reicht nicht aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2007, AVI 2007/39). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 17. August 2007 In Sachen M.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Anspruchsverwirkung)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- M.___ reichte am 22. September 2006 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ein (act. G 3.9). Mit Verfügung vom 15. November 2006 stellte das Amt für Arbeit die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab Antragstellung fest (act. G 3.23). Am 17./23. November 2006 setzte die kantonale Arbeitslosenkasse (Kasse) der Versicherten eine Frist bis zum 1. Dezember 2006, um die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate September und Oktober 2006 einzureichen, damit sie ihren Anspruch weiter prüfen könne (act. G 3.24). Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 teilte die Kasse der Versicherten mit, dass sie gleichentags die Formulare erhalten habe (act. G 1.3). Nach Einholung einer Stellungnahme seitens der Versicherten lehnte die Kasse mit Verfügung vom 30. Januar 2007 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2006 ab. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Das Formular hätte deshalb bis zum 31. Dezember 2006 bei der Kasse eingehen müssen, um Leistungen zu erhalten, und nicht erst am 5. Januar 2007. Es sei irrelevant, dass sich der Versand des Formulars durch die Festtage verzögert habe, da sie bereits am 23. November auf das Einreichen der Formulare aufmerksam gemacht worden sei. Auch wenn sie durch ihren letzten Leistungsbezug im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine andere Vorgehensweise gewohnt gewesen wäre, wäre es ihre Aufgabe gewesen nachzufragen, weshalb keine Auszahlung erfolgt sei, zumal sie nach eigener Aussage dringend auf das Geld angewiesen sei. B.- a) Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 27. Februar 2007 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie sinngemäss die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder für den Monat September 2006. Sie habe ihren Anspruch geltend gemacht gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG, indem sie sich innert der dreimonatigen Frist bei der Arbeitslosenkasse angemeldet habe. Ausserdem bestehe laut Art. 29 AVIV keine Frist für das Nachreichen der Unterlagen, welche die Kasse von ihr verlangt habe. Überdies habe sie alle von der Kasse benötigten Formulare vor Ende Dezember 2006 eingereicht und einzig das Formular "Angaben zur versicherten Person" hätte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch ergänzend beigefügt werden müssen. Der Anspruch sei aber bereits durch alle anderen eingereichten Formulare geltend gemacht worden und nicht erst durch dieses eine Formular. Im Weiteren hätte die Kasse sie gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV auf die Folgen einer Unterlassung der Einhaltung einer Frist aufmerksam machen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Die Frist sei ihr ohne Hinweis auf die Folgen einer Unterlassung gesetzt worden. b) Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. März 2007 abgewiesen. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" sei festgehalten, dass das Formular Ende des Monats der Arbeitslosenkasse zugestellt werden müsse, ebenso, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht werde. Eine Frist müsse nur gesetzt werden, wenn Unterlagen extra einzufordern seien. Die Dreimonatsfrist sei auf dem Formular festgehalten. Wenn die Versicherte das rechtzeitige Einreichen des Formulars unterlasse, müsse ihr die Kasse nicht noch eine Frist setzen. C.- a) Mit Schreiben vom 30. März 2007 erhebt die Versicherte Beschwerde ans Versicherungsgericht und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. März 2007 sowie sinngemäss die Ausrichtung der Arbeitslosentaggelder für den Monat September 2006. Sie habe am 21. Juni 2005 bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Herisau Arbeitslosenentschädigung beantragt und aufgrund ihres Studienwechsels erneut per 1. September 2006 bei der Arbeitslosenkasse St. Gallen (Kasse), wobei sie alle dazu benötigten Formulare eingeschickt habe. Mit Brief vom 17. November 2007 (richtig: 2006) sei sie aufgefordert worden, das Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate September 2006 und Oktober 2006 nachzureichen. Das Einreichen dieses Formulars sei ihr entgangen, weil es im Kanton Appenzell Ausserrhoden direkt vom RAV ausgefüllt und eingereicht werde. Ende Dezember 2006 habe sie die verlangten Formulare abgesandt, die am 5. Januar 2007 bei der Kasse eingetroffen seien. Sie sei durch den Brief vom 17. November 2006 nicht auf die Folgen einer Unterlassung hingewiesen worden, was eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei. Gemäss Art. 27 ATSG seien die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Dazu gehöre auch, über Rechtsnachteile, die durch das Nichteinhalten einer Frist entstehen können,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu informieren. Der Hinweis auf dem Formular selbst sei nicht genügend. Auf Fristen mit derart drastischen Konsequenzen bei Nichteinhaltung müsse zusätzlich hingewiesen werden (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholt sie die Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 3). c) Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (act. G 4 und 5). II. 1.- a) Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht (vgl. Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a Abs. 2 AVIG). Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern. Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs ungeachtet eines in der Sache hängigen Gerichtsverfahrens nach dem faktischen Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (ARV 2005 Nr. 11, S. 135 ff.). Bei der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die aber einer Wiederherstellung zugänglich ist (vgl. EVG i.S. G. vom 19. Dezember 2003, C 112/03 und ARV 2005 Nr. 11, S. 138 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV gesetzten Nachfrist - nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. ARV 2002 Nr. 29, S. 188, E. 3.c). b) Wie der Anspruch geltend zu machen ist, wird in Art. 29 AVIV unterschiedlich geregelt, je nachdem ob der Entschädigungsanspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sowie bei erneuter Arbeitslosigkeit nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten (Abs. 1) oder für die weiteren Kontrollperioden (Abs. 2) erfolgt. Für jede Kontrollperiode nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten - wie im vorliegenden Fall - gilt, dass die versicherte Person den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, das Formular "Angaben der versicherten Person" und alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung verlangt, einreichen muss. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die soeben aufgeführten Unterlagen einzureichen, liegt darin begründet, dass die Kasse gehörig über alle - oder zumindest alle wesentlichen - Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsabklärung benötigt (EVG i.S. G. vom 19. Dezember 2003, C 112/03 mit Hinweisen). c) In Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im in ARV 2005 Nr. 11, S. 135 ff. publizierten Urteil entschieden, dass es Pflicht der Verwaltung ist, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs aufzuklären. Weiter wurde dargelegt, dass dieser Grundsatz seinerseits Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips ist und seinen Niederschlag namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV - ebenso im gleich lautenden Art. 77 Abs. 2 AVIV - findet und dass es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte handelt, dass deren Eintritt nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt. Die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV kommt aber ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 entspricht es, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (ARV 2005 Nr. 11, S. 140 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Verneinung des Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2006 zufolge verspäteter Geltendmachung rechtens ist. b) Es steht aufgrund der Akten fest, dass das für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2006" erst am 5. Januar 2007 - demnach nicht innert dreier Monate nach Ablauf der Kontrollperiode - bei der Beschwerdegegnerin einging. Damit ist der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Wie aber bereits ausgeführt, ist es Pflicht der Verwaltung, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs aufzuklären, und sie hat nötigenfalls eine Nachfrist einzuräumen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. c) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Frist zur Einreichung von Unterlagen nur zu setzen sei, wenn diese extra eingefordert werden müssen. Auf dem Formular sei die Dreimonatsfrist festgehalten, ebenso, dass der Anspruch erlöscht, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Wenn das rechtzeitige Einreichen des Formulars unterlassen werde, müsse die Kasse nicht noch eine Frist setzen. Weder dem massgebenden Art. 29 Abs. 3 AVIV noch der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass nur bei Unterlagen, die extra eingefordert werden müssen, eine Frist zu setzen ist und auch dem Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE, 2007, C 194) ist keine derartige Beschränkung zu entnehmen. Abs. 3 bezieht sich demnach auf alle in Artikel 29 AVIV genannten Unterlagen, wozu auch das Formular "Angaben der versicherten Person" gehört.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Art. 29 Abs. 3 AVIV gilt jedoch nicht, wenn die versicherte Person keine Unterlagen eingereicht hat. Gemäss ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2006 (act. G 3.16) und 17./23. November 2006 hat die Beschwerdegegnerin aber Unterlagen, mit denen die versicherte Person Anspruch auf Leistungen erhebt, erhalten und auch den Akten lässt sich der Eingang diverser Unterlagen der Beschwerdeführerin im Oktober 2006 entnehmen (act. G 3.18-20), womit Art. 29 Abs. 3 AVIV anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin musste also, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen setzen und sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam machen. e) Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin denn auch mit Schreiben vom 17./23. November 2006 darauf aufmerksam gemacht, also noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist, dass sie noch die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate September und Oktober 2006 benötige und für die Einreichung eine Frist bis 1. Dezember 2006 gesetzt. Das Schreiben war weder als Mahnung oder Nachfristansetzung bezeichnet noch machte die Beschwerdegegnerin auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. Wohl wird auf dem besagten Formular festgehalten, dass der Anspruch erlöscht, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Es gilt jedoch zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin, wenn sie gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Frist ansetzen muss, auch auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam zu machen hat. Diese Aufklärung muss sowohl ausdrücklich und unmissverständlich sein als auch gleichzeitig mit der Ansetzung der Frist gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV einhergehen. Ein Hinweis auf einem vorgängig abgegebenen Formular kann in einem solchen Fall also nicht genügen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Aufklärungspflicht verletzt, in dem sie die Beschwerdeführerin nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. Daher kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten. 3.- Die Beschwerde ist demgemäss unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2. März 2007 gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2006 verfüge. 4.- Gerichtskosten werden gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen zurückgewiesen, damit diese neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat September 2006 verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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