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St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2007 AVI 2007/1

July 4, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,729 words·~9 min·7

Summary

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Verspätete Bewerbung als Einstellungsgrund (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007, AVI 2007/1).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 04.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Verspätete Bewerbung als Einstellungsgrund (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007, AVI 2007/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 4. Juli 2007 In Sachen L.___, Beschwerdeführer, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- L.___, seit 1. September 2005 arbeitslos gemeldet, wurde vom RAV St. Gallen am 18. Juli 2006 eine Stelle als Möbelmonteur/Möbelauslieferer bei der A.___ SA zugewiesen (act. G 3.A1). Mit Rückmeldung vom 25. Juli 2006 gab die Arbeitgeberin an, der Versicherte habe sich nicht beworben (act. G 3.A2). Am 8. August 2006 wurde der Versicherte nochmals angewiesen, sich für diese Stelle zu bewerben. Eine telefonische Rückfrage bei der Arbeitgeberin vom 15. August 2006 ergab wiederum, dass sich der Versicherte nicht gemeldet habe und dass die Stelle immer noch frei sei (act. G 3.A7). In seiner Stellungnahme vom 14. September 2006 machte der Versicherte geltend, er habe angenommen, es handle sich um die selbe Stelle wie eine ihm bereits zugewiesene Stelle bei der B.___ Transporte. Zudem treffe nicht zu, dass er sich bis zum 15. August 2006 nicht beworben habe. So habe er sich am 9. August 2006 telefonisch und am 10. August 2006 schriftlich beworben. Zudem habe er am 17. August 2006 ein Vorstellungsgespräch gehabt (act. G 3.A10). Am 25. September 2006 bestätigte die Arbeitgeberin diesen Sachverhalt, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass der Versicherte eine andere Stelle bei der C.___ AG vorgezogen habe (act. G 3.A13). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 stellte das RAV St. Gallen den Versicherten für 40 Tage, beginnend am 15. August 2006, in der Anspruchsberechtigung ein, da er sich nicht rechtzeitig bei A.___ beworben und damit eine zumutbare Stelle abgelehnt habe (act. G 3.A21). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. November 2006 wies das RAV St. Gallen mit Entscheid vom 29. November 2006 ab (act. G 3.A22 und 23). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Dezember 2006 (Datum Poststempel) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der diesem zu Grunde liegenden Verfügung. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu einer Verzögerung der Bewerbung gekommen. Er hätte die Stelle bei der A.___ SA antreten können, habe sich aber kurzfristig für die Stelle bei der C.___ AG entschieden (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei am 18. Juli 2006 eine Stelle bei A.___ zugewiesen worden. Weil sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe, sei ihm die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle am 8. August 2006 erneut zugewiesen worden. Nachdem er den Arbeitsvertrag bei der C.___ AG erst am 28. August 2006 abgeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass er die Stelle bei A.___ abgelehnt habe, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war (act. G 3). II. 1.- a) Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist eine arbeitslos gemeldete Person verpflichtet, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 Erw. 3b). b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Wird die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 2bis AVIV). 2.- a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die am 18. Juli 2006 und nochmals am 8. August 2006 zugewiesene Stelle bei der A.___ SA nicht angenommen hat. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Zumutbarkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Stelle vor. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht aber implizit geltend, er habe zum Zeitpunkt der Absage bereits über die Zusage einer anderen Stelle (C.___ AG) verfügt, welche er dann auch angetreten habe (vgl. Einsprache vom 19. November 2006 und vorliegende Beschwerde, act. G 3.A22 und G 1). Aus diesem Grund sei der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht gegeben. Zwar erscheint der vom Beschwerdeführer geschilderte bzw. sich aus den Akten ergebende zeitliche Ablauf nicht unglaubwürdig. Danach bewarb sich der Beschwerdeführer am 10. August 2006 schriftlich bei der A.___ SA und konnte sich am 17. August 2006 beim Personalverantwortlichen vorstellen (act. G3.A19). In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer am 23. August 2006 einen Schnuppertag (Eignungsabklärung; vgl. AVI 2006/142, act. G 4/B.150 [Aktennotiz der Personalberaterin vom 23.8.2006]; vgl. auch Einspracheentscheid vom 29. November 2006, Ziff. 4), bis zu welchem Zeitpunkt der potentielle Arbeitgeber offenbar sein Interesse an einer Anstellung des Beschwerdeführers noch nicht verloren hatte. Im Weiteren erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer nach dem 23. August 2006 die Entscheidung für oder gegen diese Stelle noch bis zur definitiven Zusage der C.___ AG hinauszögern wollte. Als dann der Personalverantwortliche der A.___ SA (offenbar am 28. August 2006) eine definitive Zu- oder Absage haben wollte, konnte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am selben Tag den schriftlichen Arbeitsvertrag mit der C.___ AG abholen (vgl. act. G3.A22). b) Zwar erscheint dieser Geschehensablauf wie gesagt nicht unglaubwürdig, ist aber auch nicht bewiesen. Insbesondere bezüglich der Frage, ob der Personalverantwortliche der A.___ SA tatsächlich erst am 28. August 2006 eine definitive Zu- oder Absage haben wollte, ergibt sich nichts aus den Akten, namentlich auch nicht aus der schriftlichen Befragung des Personalverantwortlichen (act. G 3.A19). Es ist mithin nicht restlos geklärt, ob der Beschwerdeführer die Stelle tatsächlich erst in Kenntnis der Zusage der C.___ AG abgelehnt hat. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wurde dem Beschwerdeführer die Stelle bei der A.___ SA doch bereits am 18. Juli 2006 das erste Mal zugewiesen. Indem der Beschwerdeführer während drei Wochen nicht reagiert hat - und auch dann erst auf Druck des RAV -, hat er den Tatbestand der (stillschweigenden) Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne weiteres erfüllt. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn sich die versicherte Person nicht wie jemand verhält, der an der zugewiesenen Stelle interessiert ist. Wer derart lange zuwartet wie der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, nimmt in Kauf, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Dies trifft auf den Beschwerdeführer umso mehr zu, als er auch nach der zweiten Zuweisung nicht sonderlich an einer Stellenzusage interessiert war, sondern das Resultat der parallel verlaufenden Bewerbung bei der C.___ AG abwarten wollte und darauf spekulierte, die bevorzugte Stelle zu erhalten. Aus der Tatsache, dass die zugewiesene Stelle noch während längerer Zeit offen blieb, kann der Beschwerdeführer ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten, wie aus dem Umstand, dass er schliesslich die gewünschte Stelle erhalten hatte und damit die Arbeitslosigkeit beenden konnte. Zwar ist verständlich, dass jemand die ihm eher zusagende Anstellung anstrebt. Zur Erfüllung der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist jedoch eine vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen und damit die Arbeitslosigkeit zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Zwar ergibt sich aus der Stellenzuweisung nicht, ab wann der Beschwerdeführer die Stelle bei der A.___ SA hätte antreten können. Aus den Akten der Personalberaterin ergibt sich jedoch, dass die Arbeitgeberin am 4. August 2006 dringend eine Arbeitskraft suchte (act. G 3.A5). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Bewerbung und Annahme der Stelle seine Arbeitslosigkeit spätestens Anfang August 2006 hätte beenden können und nicht erst Mitte September 2006 (Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 17. September 2006 [AVI 2006/142 act. G 4.B149]) bzw. Anfang November 2006 (Arbeitsbeginn bei der C.___ AG am 1. November 2006 [act. G 3.A17]). c) Der Beschwerdeführer verfügte ein Sanktionsmass von 40 Tagen. Zwar ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die Nichtannahme einer zumutbaren Stelle ein schweres Verschulden darstellt (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Nachdem der Einspracheentscheid betreffend Ablehnung der Stelle bei der B.___ Transporte im Verfahren AVI 2006/142 aufgehoben wurde, handelt es sich bei der vorliegend zur beurteilenden Einstellung jedoch erst um die zweite Einstellung in der Anspruchsberechtigung überhaupt und um die erste wegen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle (vgl. AVI 2006/142 act. G 4.B22), und nicht mehr um die zweite bzw. dritte Einstellung. Dies ist bei der Sanktionshöhe entsprechend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich somit, die Einstelldauer auf 31 Tage zu reduzieren. Nachdem die Arbeitgeberin am 25. Juli 2006 dem RAV meldete, der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben (act. G 3.A2), rechtfertigt es sich sodann, dieses Datum als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebend anzusehen. Die Einstellung gilt somit ab dem 26. Juli 2006 (Art. 45 Abs. 1 lit. c). 3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelldauer auf 31 Tage, beginnend am 26. Juli 2006, festzusetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2006 aufgehoben und die Einstelldauer auf 31 Tage, beginnend am 26. Juli 2006, festgesetzt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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