© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/165 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 16.04.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 16.04.2007 Art. 30 lit. a AVIG; Art. 44 lit. b AVIV. Bestätigung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Aufgabe einer zumutbaren Stelle ohne Anschlussstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. April 2007, AVI 2006/165). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Christine Schaffhauser Angehrn Entscheid vom 16. April 2007 In Sachen R.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- R.___ (geboren 1955) meldete sich am 28. Juni 2006 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2006 an (act. G 3.4). Ihre letzte Arbeitsstelle beim A.___ als Deko-Mitarbeiterin, wo sie seit 12. März 2001 beschäftigt war, hatte sie am 24. März 2006 per Ende Juni 2006 gekündigt (act. G 3.2, 3.4). Im Fragebogen zur Verschuldensabklärung gab die Versicherte an, sie habe die Stelle wegen körperlicher Beschwerden gekündigt (act. G 3.13). Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. August 2006 verwies sie auf ein bereits der Arbeitslosenversicherung eingereichtes Arztzeugnis (act. G 3.3), das ihre gesundheitlichen Einschränkungen belege. Dieser gesundheitlichen Situation habe an der innegehabten Stelle nicht nachgelebt werden können, nachdem seit Anfang 2006 hilfsbereite Arbeitskollegen ausgefallen seien (act. G 3.20). Auf ergänzende Rückfrage der Kantonalen Arbeitslosenkasse erklärte die Versicherte am 18. August 2006, sie sei dem Arbeitsplatz körperlich nicht mehr gewachsen gewesen, nachdem verschiedene hilfsbereite Arbeitskollegen ausgefallen seien. Sie habe täglich das gesamte Werbematerial und die Kataloge für alle A.___ Filialen der Ostschweiz inklusive Tessin auf Paletten bereit stellen müssen. Ein voll mit Werbematerial beladenes Palett habe ihren gesundheitlichen Einschränkungen nicht entsprochen (act. G 3.23). Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse zum Kündigungsgrund antwortete B.___ von der A.___ D.___, die Versicherte habe ihnen ihre Beschwerden nie mitgeteilt. Die zu hebenden Kartons hätten die Grösse des A4-Formates und würden höchstens zwischen 3 bis 5 kg wiegen (act. G 3.28). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigte am 22. September 2006, die Versicherte sei zu 100% arbeitsfähig für leichte Arbeit mit wechselnden Stellungen ohne Tragen von schweren Lasten. Er verneinte die Frage, ob die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die Stelle habe aufgeben müssen (act. G 3.30). Am 4. Oktober 2006 erklärte die Versicherte, sie habe ihre körperlichen Beschwerden gegenüber A.___ nie deklariert, um ihre Anstellung nicht zu gefährden. Das Hauptproblem habe im Heben der Schachteln bestanden. Ausserdem hätten jeweils 10 bis 20 Schachteln nebst weitern Materialien auf einem Palett mittels eines Handrollers, der selber schon mindestens 50 kg schwer gewesen sei, gezogen werden müssen. Auch das sei für ihren Rücken nicht gut gewesen. Nachdem der letzte hilfsbereite Mitarbeiter unfallbedingt ausgefallen sei, sei sie selber an die Grenzen der Belastbarkeit gelangt (act. G 3.36). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte ab 1. Juli 2006 für 32
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dr. C.___ bestätige nicht, dass die Versicherte die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Es wäre ihr daher zuzumuten gewesen, mit der Kündigung zuzuwarten, bis sie eine Anschlussstelle gefunden hätte. Die von der Versicherten am 6. November 2006 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. November 2006 ab (act. G 3.44). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 19. Dezember 2006 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. es seien keine Einstelltage zu verfügen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitsstelle für sie unzumutbar gewesen sei. Sie sei nämlich der Arbeit aus körperlichen Gründen nicht mehr gewachsen gewesen, nachdem sie diese Arbeit seit Anfang 2006 ohne Mithilfe von Mitarbeitern hätte allein bewältigen sollen. Die Stelle sei auch deshalb für sie unzumutbar gewesen, weil sie praktisch ausschliesslich körperlichen Einsatz verlangt habe und zudem berufsfremd gewesen sei. b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. II. 1.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8, nachfolgend Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 236 E. 3c) und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 2.- Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin aus triftigen Gründen ihre Stelle aufgegeben hat oder ob ihr zuzumuten gewesen wäre, an der Stelle zu verbleiben, bis sie eine Anschlussstelle gefunden und so die Arbeitslosigkeit vermieden hätte. Die Beschwerdeführerin macht für die Stellenaufgabe gesundheitliche Gründe bzw. die Entwicklung am Arbeitsplatz sowie ihre berufliche Situation geltend. Was die gesundheitlichen Gründe betrifft, so weist die Arbeitslosenkasse zutreffend auf den Arztbericht von Dr. C.___ vom 22. September 2006 hin (act. G 3.30): Danach hat die Beschwerdeführerin die Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Zwar bestätigte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin auf eine "leichte Arbeit mit wechselnden Stellungen" angewiesen ist. Diese Angabe wird mit einem weiteren Arztzeugnis vom 15. Dezember 2006 nochmals bestätigt (act. G 1.4): Danach sei darauf
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu achten, dass die Beschwerdeführerin keine schweren Lasten heben müsse und dass sie eine Tätigkeit erhalte, bei der die Stellung häufig geändert werden könne (nicht zu langes Stehen am gleichen Ort und nicht ganztags sitzende Arbeit). Dass die gekündigte Stelle diesen Anforderungen nicht genügt hätte, ist nicht nachgewiesen. Offenbar hatte die Beschwerdeführerin einzelne Schachteln im A-4-Format mit einem Gewicht von 3-5 kg zu heben. Ein solches Gewicht kann nicht als schwere Last bezeichnet werden, auch wenn Schachteln relativ häufig gehoben werden mussten. Der Umstand, dass von der Beschwerdeführerin bereit gestellte Palette auf einem Handroller gezogen werden mussten, lässt ebenfalls noch nicht auf eine schwere Tätigkeit schliessen. Jedenfalls hat Dr. C.___ gerade nicht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Im übrigen mag zwar verständlich sein, dass die Beschwerdeführin im Jahr 2001 nach längerer Arbeitslosigkeit bei der Bewerbung um die Logistik-Stelle die potentielle Arbeitgeberin nicht auf Rückenbeschwerden aufmerksam gemacht hatte. Hingegen wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sich vor einer Kündigung an die Arbeitgeberin gewendet und auf ihre Rückenbeschwerden aufmerksam gemacht hätte, und zwar umso mehr, als nach der Darstellung der Beschwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz anfangs 2006 Änderungen eintraten, so dass sie vermehrt selber körperlich tätig sein musste. Unbestrittenermassen hat aber die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin nie kontaktiert und auf ihre Gesundheit hingewiesen. Dies lässt darauf schliessen, dass ihre Beschwerden nicht solcherart waren, dass eine Arbeitsplatzänderung unabdingbar gewesen wäre. Jedenfalls nahm die Beschwerdeführerin mit ihrem Schweigen in Kauf, dass die Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen und der Beschwerdeführerin auch keine Hilfe zukommen lassen konnte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin lässt deshalb darauf schliessen, dass für die Stellenaufgabe weniger die gesundheitliche Situation als vielmehr ihre Unzufriedenheit mit der Tätigkeit Anlass war. Die Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, sie sei kaum geistig gefordert gewesen und habe immer weniger Aussicht auf einen Wiedereinstieg in ihren Beruf als Gravurzeichnerin oder einen artverwandten Beruf gehabt. Zwar erscheinen diese Gründe durchaus verständlich und nachvollziehbar. Aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung können sie aber nicht als triftige Gründe für eine Stellenaufgabe ohne Anschlussstelle gewertet werden. Wie die Beschwerdegegnerin
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeführt hat, ist in einer solchen Situation von der versicherten Person zu verlangen, dass sie ihre unbefriedigende Stelle erst aufgibt, wenn sie für eine Anschlussstelle gesorgt hat. Andernfalls gilt die nach der Kündigung eintretende Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist von daher zu bestätigen. 3.- a) Die Dauer der Einstellung ist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). b) Der Wunsch nach einer befriedigenderen Stelle ist kein im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV entschuldbarer Grund. Von daher ist die verfügte Einstellung von 32 Tagen, welche sich am unteren Rand des für schweres Verschulden vorgesehenen Einstellmasses bewegt, nicht zu beanstanden. 4.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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