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St.Gallen Versicherungsgericht 24.05.2007 AVI 2006/164

May 24, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,666 words·~8 min·7

Summary

Art. 24 Abs. 4 AVIG, Art. 41a AVIV. Eine versicherte Person über 45 Jahren oder mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 AVIG während längstens 2 Jahren Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ("Kompensationszahlungen"). Dies gilt auch dann, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 41b Abs. 2 AVIV verlängert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. Mai 2007, AVI 2006/164).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/164 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 24.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 24.05.2007 Art. 24 Abs. 4 AVIG, Art. 41a AVIV. Eine versicherte Person über 45 Jahren oder mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern hat nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 AVIG während längstens 2 Jahren Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ("Kompensationszahlungen"). Dies gilt auch dann, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 41b Abs. 2 AVIV verlängert wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. Mai 2007, AVI 2006/164). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 24. Mai 2007 In Sachen P.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen (versicherter Verdienst)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) P.___ meldete sich am 19. Januar 2004 zur Arbeitsvermittlung und stellte am 29. Januar 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2004, nachdem seine Arbeitsstelle als Bauleiter beim Architekturbüro A.___ AG in B.___ auf den 31. Januar 2004 gekündigt worden war (act. G 3.1, act. G 3.5, act. G 3.7). Beim bisherigen Arbeitgeber blieb er aber weiterhin zu 50% im Zwischenverdienst beschäftigt. Der versicherte Verdienst in der am 1. Februar 2004 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug betrug Fr. 7'258.-- (act. G 3.8, act. G 3.12). b) Mit Verfügung vom 16. März 2006 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse fest, dass der versicherte Verdienst von P.___ Fr. 6'228.00 betrage, da per 1. Februar 2006 aufgrund der durch den Zwischenverdienst gebildeten Beitragszeit eine neue Rahmenfrist habe eröffnet werden müssen (vgl. act. G 3.121). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Arbeitslosenkasse am 13. April 2006 ab (act. G 3.102 Beilage). c) Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob mit Urteil vom 21. September 2006 den Einspracheentscheid vom 13. April 2006 auf und wies die Sache zur Festlegung des Taggeldanspruchs per 1. Februar 2006 an die Arbeitslosenkasse zurück. Es stellte fest, dass Art. 41b Abs. 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) in der bis am 30. Juni 2006 geltenden Fassung gesetzeswidrig ist. Gestützt darauf wies es die Arbeitslosenkasse an, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Versicherten - unter Vorbehalt einer früheren Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruches - bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats zu verlängern (act. G 3.121). B.- Die Arbeitslosenkasse legte den Taggeldanspruch des Versicherten in der Folge neu fest, wobei jedoch die in der verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug auszurichtenden Differenzzahlungen zwischen Taggeldanspruch und Zwischenverdienst tiefer lagen als die aufgrund der neu eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits ausbezahlten Kompensationsleistungen, berechnet auf der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Differenz zwischen dem versicherten Verdienst und dem erzielten Zwischenverdienst (vgl. act. G 3.123-130). Mit Verfügung vom 30. November 2006 forderte die Arbeitslosenkasse die zuviel bezogenen Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 1'961.40 (netto) zurück (act. G 3.131). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. Dezember 2006 Einsprache, beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Kompensationszahlungen für den Zeitraum von Februar bis August 2006 und stellte ein Erlassgesuch für die Rückforderung (act. G 3.132). Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2006 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen habe der Versicherte nach zwei Jahren nur noch Anspruch auf Differenzzahlungen zwischen seinem Taggeldanspruch und dem erzielten Zwischenverdienst. Da dieser Anspruch tiefer sei als die ausbezahlten Taggeldleistungen, habe er die Differenz zurückzuerstatten. Für das gestellte Erlassgesuch vermerkte die Arbeitslosenkasse die Überweisung an das zuständige Amt für Arbeit nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides (act. G 3.133). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 19. Dezember 2006, worin der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Kompensationszahlungen für die verlängerte Rahmenfrist von Februar bis August 2006 beantragt. Er macht geltend, dass auch der Anspruch auf Kompensationszahlungen verlängert werden müsse, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert werde (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe nach den gesetzlichen Bestimmungen nur während zwei Jahren Anspruch auf Kompensationszahlungen. In der verlängerten Rahmenfrist habe der Beschwerdeführer nur Anspruch auf Differenzzahlungen. Weil diese geringer seien, verbleibe ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'961.40 (act. G 3). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 5). II. 1.- Der vorliegenden Streitsache vorausgegangen ist der Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 21. September 2006 (AVI 2006/71), in welchem die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Rahmenfrist über den 1. Februar 2006

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinaus zu verlängern und den Taggeldanspruch entsprechend neu festzulegen. Anfechtungsgegenstand bildete im damaligen Verfahren die Taggeldberechnung auf der Basis einer am 1. Februar 2006 neu eröffneten Rahmenfrist mit einem versicherten Verdienst von Fr. 6'228.--. Auf Grund des für sie bindenden gerichtlichen Rückweisungsentscheides berechnete die Beschwerdegegnerin die Taggelder für die Monate Februar 2006 bis August 2006 (Monat vor Erreichen des AHV-Rentenalters) neu und berücksichtigte dabei die für die bisherige Rahmenfrist geltenden Berechnungsgrundlagen mit einem versicherten Verdienst von Fr. 7'258. Die Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung in der verlängerten Rahmenfrist führte zu einer Nachzahlung von Fr. 561.30 (netto) für den Monat Februar 2006 und zu einer Rückforderung von Fr. 1'961.40 (netto) für die Monate März bis August 2006 (act. G 3.130). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Neuberechnung und beanstandet die fehlende Auszahlung von Kompensationsleistungen in der verlängerten Rahmenfrist. Zu prüfen ist, ob die angefochtene Neuberechnung korrekt erfolgt ist. 2.- a) Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Rückforderung darauf, dass in der gemäss Art. 41b Abs. 2 Satz 1 AVIV verlängerten Rahmenfrist für den Leistungsbezug kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Kompensationszahlungen), sondern nur auf Differenzzahlungen gemäss Art. 41a Abs. 4 AVIV bestehe. b) Der Beschwerdeführer führt aus, er sei bei seiner ersten Einsprache davon ausgegangen, dass in einer verlängerten Rahmenfrist weiterhin Kompensationszahlungen erbracht würden. Es gehe nicht an, dass Personen, die einen Zwischenverdienst ausübten, benachteiligt würden. Es treffe nicht zu, dass sich ein Zwischenverdienst immer lohne, wie dies die vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum abgegebenen Unterlagen vermittelten. Eine Begrenzung der Kompensationszahlungen auf zwei Jahre stelle einen Nachteil für im Zwischenverdienst Tätige dar, den der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne. Mit der Verlängerung der Rahmenfrist seien auch die Kompensationszahlungen entsprechend zu verlängern (act. G 1). 3.- a) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das eine arbeitslose Person innerhalb einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufsund ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls besteht längstens während den ersten zwölf Monaten einer Zwischenverdiensttätigkeit; bei Versicherten mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sowie bei Versicherten, die über 45 Jahre alt sind, besteht er während längstens zwei Jahren (Art. 24 Abs. 4 AVIG). Hat die versicherte Person keinen Anspruch mehr auf Kompensationsleistungen, so wird das innerhalb einer Kontrollperiode erzielte Einkommen aus einem unzumutbaren Erwerb (weniger als 70 % des versicherten Verdienstes) von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 41a Abs. 4 AVIV). b) Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Kompensationszahlungen) besteht nach der eindeutigen Gesetzesvorschrift von Art. 24 Abs. 4 AVIG für Versicherte, die wie der Beschwerdeführer über 45 Jahre alt sind, während längstens zwei Jahren. Der Gesetzgeber hat bei der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 27 Abs. 3 AVIG nicht vorgesehen, den Anspruch auf Kompensationszahlungen ebenfalls zu verlängern. Aufgrund der klaren zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Kompensationszahlungen in Art. 24 Abs. 4 AVIG kann im Fehlen einer solchen Anordnung keine Gesetzeslücke erblickt werden, die vom Gericht ausgefüllt werden könnte. Es kann nicht verkannt werden, dass die gesetzliche Regelung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles (relativ hoher versicherter Verdienst, wenn eine neuen Rahmenfrist zum Leistungsbezug eröffnet würde) zum unbefriedigenden Ergebnis führt, dass der Versicherte, der durch die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug eigentlich besser gestellt werden sollte, aufgrund der Beendigung des Anspruchs auf Kompensationszahlungen finanziell letztlich schlechter fährt. Jedoch liegt es am Gesetzgeber, hier Abhilfe zu schaffen, wenn er das will. Das Versicherungsgericht ist aufgrund von Art. 191 BV, der neben dem Bundesgericht auch die kantonalen Gerichte bindet (vgl. BGE 122 II 416 Erw. 3b), an den klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 AVIG gebunden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neuberechnung ist damit rechtens und die Rückforderung ist zu bestätigen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sein Vertrauen auf die weitere Ausrichtung von Kompensationszahlungen nützt ihm nichts. So trifft es nicht zu, dass Art. 41a AVIV den Eindruck vermittle, es bestehe während der gesamten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen. Dies liest sich zwar aus Art. 41a Abs. 1 AVIV heraus, jedoch folgen in den nachfolgenden Absätzen des Artikels sogleich Präzisierungen und Einschränkungen. Entsprechend verweist denn auch Art. 41a Abs. 2 und 4 AVIV auf die in Art. 24 Abs. 4 AVIG vorgesehene Dauer der Kompensationsleistungen. Ebenfalls trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zwischenverdiensttätigkeit benachteiligt würde. Wenn er nämlich keinen Zwischenverdienst angetreten hätte, so hätte er nie Anspruch auf Kompensationszahlungen gehabt. 4.- Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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