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St.Gallen Versicherungsgericht 27.06.2007 AVI 2006/159

June 27, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,552 words·~18 min·12

Summary

Art. 13 Abs. 1 AVIG. Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Widersprüchliche Aktenlage betreffend behaupteter Lohnbarzahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2007, AVI 2006/159). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2007

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/159 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 27.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2007 Art. 13 Abs. 1 AVIG. Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Widersprüchliche Aktenlage betreffend behaupteter Lohnbarzahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2007, AVI 2006/159). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 27. Juni 2007 In Sachen K.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Th. Petermann, Falkensteinstrasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1968 geborene K.___ meldete sich am 6. Oktober 2004 auf den 1. Oktober 2004 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. Zuvor war er gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 bei der A.___ AG, als Geschäftsführer tätig gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Hinweis auf Umstrukturierungsmassnahmen gekündigt (act. G 5.1 bis 5.4). Der Versicherte fungierte seit der Eintragung der A.___ AG im Handelsregister am 4. August 1997 bis 24. September 2003 als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft mit Einzelunterschrift. Ab 2. Oktober 2003 war die Einzelzeichnungsberechtigung des Versicherten eingetragen. Am 27. Oktober 2004 erfolgte die Löschung dieses Eintrags (act. G 5.31). Mit Schreiben an die Kantonale Arbeitslosenkasse vom 24. Dezember 2004 legte der Versicherte unter anderem die Entstehung der A.___ AG sowie die Verhältnisse in dieser Unternehmung dar und nahm zu seiner Anspruchsberechtigung Stellung (act. G 5.24). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 eröffnete die Arbeitslosenkasse dem Versicherten, sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2004 müsse abgelehnt werden. Er sei in der A.___ AG, welche aus einer (auf seinen Namen lautenden) Einzelfirma entstanden sei und deren Sitz sich an seiner Wohnadresse befinde, unterschriftsberechtigt gewesen. Aufgrund dieser Ausgangslage seien erhöhte Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Lohnzahlung zu stellen. Mit den von ihm eingereichten Unterlagen sei für dieses Arbeitsverhältnis der Lohnfluss nicht glaubhaft nachgewiesen. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass kein Lohn ausbezahlt worden sei, womit die Tätigkeit bei der A.___ AG nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht nachgewiesen (act. G 5.35). Die dagegen vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Einsprache vom 28. Februar 2005 (act. G 5.39) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1. April 2005 (act. G 5.41) ab. Die gegen diesen Einspracheentscheid durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Th. Petermann, St. Gallen, für den Versicherten erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2005 hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 24. November 2005 teilweise gut und wies die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück. b) Am 4. Mai 2005 eröffnete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil dem Versicherten, dass er ab 1. Februar 2005 nicht mehr vermittlungsfähig sei (act. G 5.46). In der Folge wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. G 5.12). c) Nach Durchführung von weiteren Abklärungen beim Rechtsvertreter des Versicherten, bei der Steuerbehörde und bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (act. G 5.63 bis 5.77) eröffnete die Arbeitslosenkasse dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2006, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten ab 1. Oktober 2004 werde abgewiesen. Der Lohnfluss sei infolge zahlreicher Unstimmigkeiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, womit die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei (act. G 5.78). Die dagegen erhobene Einsprache vom 17. Juli 2006 (act. G 5.80) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 ab (act. G 5.85). Das in der Einsprache gestellte Ausstandsbegehren bezüglich ihres Rechtsdienstes hatte die Arbeitslosenkasse mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 abgewiesen (act. 5.83). Auf eine am 17. Juli 2006 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde war das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 15. August 2006 nicht eingetreten (act. G 5.82). B.- Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. November 2006 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben, und es sei die Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2004 zu leisten. Zur Begründung liess er unter anderem darlegen, die Behauptung, wonach er der Beschwerdegegnerin telefonisch bekanntgegeben haben solle, dass er aus dem Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG kein Einkommen erzielt habe und von seinen Ersparnissen lebe, sei so falsch wie neu. Die Eingaben betreffend Ausstandsbegehren und Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie die dazugehörigen Vernehmlassungen seien als integrierender Bestandteil der Beschwerde zu berücksichtigen. Am Antrag, den Verwaltungsrat der A.___ AG, B.___, als Zeugen einzuvernehmen, werde festgehalten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Was sich die Vorinstanz bei der Interpretation der Auszüge aus dem individuellen Konto erlaube, sei nicht mehr erträglich. Im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer nicht beitragspflichtige Krankentaggelder im Betrag von Fr. 52'471.-- bezogen, weshalb sich der Eintrag im individuellen Konto auf Fr. 77'286.-- reduziert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht erst per 1. Oktober 2003 für die A.___ AG zu arbeiten begonnen. Er sei bis zum 30. September 2003 teils für seine AG und teils selbstständig erwerbstätig gewesen. Der von der Beschwerdegegnerin angegebene Widerspruch hinsichtlich des Arbeitsbeginns bestehe also nicht. C.- In der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bestätigte sie ihre Darlegungen im angefochtenen Entscheid und hielt unter anderem fest, erst zum heutigen Zeitpunkt werde zur Erklärung der betragsmässigen Differenzen auf den Bezug von Krankentaggeldern verwiesen. D.- In der Replik vom 6. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. E.- Am 13. April 2007 forderte das Versicherungsgericht beim Steueramt St. Gallen und bei der Sozialversicherungsanstalt weitere, im Zusammenhang mit dem Nachweis des Lohnbezugs in den Jahren 2003 und 2004 massgebende Unterlagen an (act. G 13, 14). Diese Akten gingen am 17. und 20. April 2007 ein (act. G 15, 16). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 16. Mai 2007 eine Stellungnahme ein (act. G 18). II. 1.- Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein (BGE 131 V 451 Erw. 3.2.2). Eine Überprüfung kann anhand der effektiven Lohnzahlungen vorgenommen werden. Allerdings bildet der Nachweis des Lohnflusses keine eigene

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 8 AVIG, sondern einzig ein Indiz dafür, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat (BGE 131 V 444). 2.- a) Abzuklären ist, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 eine Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen kann (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Gemäss seinen Darlegungen in der Einsprache war er vom 16. Juni 2000 bis 31. Oktober 2001 und vom 2. September 2002 bis 31. Mai 2003 krankheitshalber arbeitsunfähig; er verwies diesbezüglich auf - nicht in den Akten enthaltene - Arztzeugnisse vom 26. Oktober 2001 und vom 13. November 2003 (act. G 5.80, Beilage, S. 14). In die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2004 würden somit acht Monate mit Arbeitsunfähigkeit und Krankentaggeldbezug fallen. In Betracht käme lediglich eine Beitragsanrechnung (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG), nicht jedoch eine Beitragszeit-Befreiung (Art. 14 Abs. 1 AVIG). Unter diesem Titel allein könnte somit eine Beitragszeit-Erfüllung nicht bejaht werden. b) Der Beschwerdeführer war nach seinen Angaben im Antragsformular in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 für die A.___ AG tätig. Die Arbeitgeberin bescheinigte am 29. Oktober 2004, dass er während der Anstellungsdauer einen AHVpflichtigen Gesamtverdienst von Fr. 110'400.-- erzielt habe (act. G 5.13). Streitig ist, inwiefern ihm durch die Arbeitgeberin in diesem Zeitraum effektiv ein Lohn ausbezahlt worden war. Am 8. November 2004 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen sowie 12 Quittungen ein, auf denen er den Erhalt der monatlichen Netto-Saläre von jeweils Fr. 7'733.55 bzw. Fr. 7'749.-bescheinigt hatte (act. G 5.15 und G 5.16). Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. November 2004 sind für das Jahr 2003 (Januar bis Dezember) bei der A.___ AG erzielte Einkommen von insgesamt Fr. 77'286.-- zu entnehmen (act. G 5.19). Im weiteren legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C.___ Treuhand AG - diese hatte nach Angaben des Beschwerdeführers die A.___ AG im Jahr 2001 von ihm übernommen (vgl. act. G 5.39) - vom 25. Februar 2005 vor, wonach aus ihrem Inkassound Verkaufsmandat heraus "an A.___" im Jahr 2003 insgesamt Fr. 150'000.-- bar zuhanden des Beschwerdeführers ausbezahlt (und entsprechend von ihm oder dessen Vertreter quittiert) worden seien (act. G 5.38 Beilagen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Wie dargelegt bildet nach der Rechtsprechung Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit grundsätzlich einzig die Ausübung einer - genügend überprüfbaren - beitragspflichtigen Beschäftigung während der Dauer von zwölf Monaten. Der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung stellt allerdings ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung dar (BGE 131 V 444 Erw. 3.3). Im Entscheid vom 24. November 2005 (AVI 2005/58) bejahte das Versicherungsgericht konkret das Vorliegen solcher kritischen Umstände und hielt fest, vorderhand sei zu prüfen, ob in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 von einer tatsächlichen Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der A.___ AG ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch der Frage des Nachweises einer tatsächlichen Lohnzahlung, welche konkret ein entscheidendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung darstellt, nachzugehen. Für die Jahre 2003 und 2004 würden keine Steuerveranlagungen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen. Nach seinen Angaben im Schreiben vom 24. Dezember 2004 (act. G 5.24) habe auch die Steuererklärung 2003 nicht erstellt werden können. Sie werde voraussichtlich erst im Sommer 2005 bereitstehen. Selbst wenn die Steuererklärung im heutigen Zeitpunkt vorläge, wäre sie allein nicht geeignet, eine effektive Lohnzahlung zu beweisen, da dem Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt des Erlasses der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2005 die Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Lohnzahlungen bekannt gewesen seien (vgl. dazu ARV 2004, 115 Erw. 2.2). Auch der geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 von der C.___ Treuhand AG einen Betrag von Fr. 150'000.-- erhalten habe und im streitigen Zeitraum für ihn Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien, vermöge eine Lohnzahlung für die gesamten, in Frage stehenden 12 Monate nicht nachzuweisen. Im Jahr 2003 habe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bzw. der A.___ AG für die Monate Oktober bis Dezember ein Anspruch von je Fr. 9'200.-brutto bzw. Fr. 7'733.55 netto bestanden. Der Netto-Betrag von insgesamt Fr. 23'200.65 für das Jahr 2003 korrespondiere mit den bescheinigten Auszahlungen von insgesamt Fr. 150'000.-- in betraglicher Hinsicht in keiner Weise. Der Beschwerdeführer habe zur Zusammensetzung des letztgenannten Betrages bzw. zu den Zahlungsgründen auch keine näheren Ausführungen gemacht. Es falle auf, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Auszahlungs-Bescheinigung nach Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2005 erstellt worden sei. In den dazugehörigen Quittungen, die von den „Empfängern“ an den Auszahlungsdaten unterzeichnet worden seien, würden Zahlungen an bzw. zuhanden des Beschwerdeführers unterschriftlich bestätigt. Die Zahlungen hätten überdies kurz vor bzw. nach Beginn des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Dass im ersten Quartal dieses Arbeitsverhältnisses der Lohn schon für die ganze Beschäftigungsdauer bezahlt worden sein solle, sei nicht ohne weiteres plausibel. Auch mit der Behauptung, die C.___ AG habe für den Kapitalfluss in der A.___ gesorgt, sei unter diesen Umständen der Lohnfluss nicht erwiesen. Eine ebenso plausible Erklärung könne sein, dass der Beschwerdeführer Zahlungen auf Grund des Verkaufs der A.___ erhalten habe (vgl. act. G 5.24). Ebenfalls nicht vereinbaren lassen würden sich die Einträge im individuellen Konto von Fr. 77'286.-- für das ganze Jahr 2003 (12 Monate) bzw. von Fr. 6'440.50 pro Monat mit den in Frage stehenden Lohnbetreffnissen sowie mit der im Antrag behaupteten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Auch hiezu würden jegliche Erklärungen fehlen (AVI-Entscheid 2005/58, a.a.O.). d) In der im Nachgang zum Gerichtsentscheid vom 24. November 2005 ergangenen Stellungnahme vom 27. Januar 2006 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Verkaufs der Aktien der A.___ AG keine Beträge erhalten. Dieses Faktum könne vom Verwaltungsrat B.___ bezeugt werden (act. G 5.62). Im Schreiben vom 17. Februar 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, die Steuer- und Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 seien nach wie vor nicht erstellt. Der Beschwerdeführer sei nicht im Handelsregister eingetragen, weshalb er nicht buchführungspflichtig sei (act. G 5.65). Hierauf reichte er am 27. März 2006 die Steuerveranlagung 2003, basierend auf einem ermessensweise festgelegten steuerbaren Einkommen von Fr. 102'000.--, und die Steuererklärung 2004 mit einem deklarierten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von brutto Fr. 82'800.-- bzw. netto von Fr. 69'741.-- sowie einem Verlust von Fr. 4'500.-- aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein (act. G 5.68). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. April 2006 rechnete die A.___ AG für den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum von Januar bis September 2004 den deklarierten Lohn von Fr. 82'800.-- bzw. Fr. 9'200.-- pro Monat ab. Gemäss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte handschriftlicher Telefonnotiz hatte die Arbeitgeberin die diesbezügliche Abrechnung termingerecht am 28. Februar 2005 eingereicht (act. G 5.71). e) Die Rechtsprechung lässt das Vorliegen von Quittungen über den Erhalt von Lohnzahlungen - konkret liegen solche für die im Streit liegenden 12 Monate vor - als Beleg für eine effektiv erfolgte Lohnzahlung grundsätzlich genügen (vgl. ARV 2004, 115 Erw. 2.2). Dies setzt jedoch voraus, dass die übrigen Umstände in sachlicher und betraglicher Hinsicht ein einheitliches Bild ergeben. Zu prüfen ist konkret, ob dies nach der Durchführung von weiteren Abklärungen der Fall ist. Die definitive Steuerveranlagung 2003 basiert auf reinem Ermessen der Steuerbehörde (act. G 5.74, 5.75). Diese Verfahrensart kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige seine Auskunftspflicht nicht erfüllt bzw. die erforderlichen Angaben nicht einreicht und die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (WEIDMANN, GROSSMANN, ZIGERLIG, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. A. 1999, S. 194). Unter diesen Umständen ist die Steuerveranlagung 2003 nicht geeignet, einen Lohnfluss plausibel zu machen oder zu belegen. Hinsichtlich der Einträge im individuellen Konto von Fr. 77'286.-- betreffend die Arbeitnehmertätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG für das ganze Jahr 2003 (12 Monate) bzw. von Fr. 6'440.50 (brutto) pro Monat ist festzuhalten, dass sie mit dem im Antrag (act. G 5.13) vermerkten Beginn des Arbeitsverhältnisses (Oktober 2003) und den diesbezüglich bescheinigten Lohnbetreffnissen von je Fr. 9'200.-- brutto bzw. insgesamt Fr. 27'600.-- für die drei Monate Oktober bis Dezember 2003 (act. G 5.16) nicht korrespondieren. Der Beschwerdeführer lässt dazu nun allerdings neu ausführen, er habe nicht erst per 1. Oktober 2003 für die A.___ AG zu arbeiten begonnen. Jedoch habe er ab diesem Datum einen Volljob-Vertrag abgeschlossen, nachdem er die AG verkauft und das Arbeitsverhältnis neu habe geregelt werden müssen; vorher habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden. Bis zum 30. September 2003 sei er teils für seine AG und teils selbstständig erwerbstätig gewesen. Für 2003 habe die AHV einen Jahreslohn von Fr. 129'757.-- veranschlagt. Diese Zahl habe sich lediglich deshalb auf den aus dem individuellen Konto ersichtlichen Betrag von Fr. 77'286.-- (Fr. 66'298.-- + Nachtrag von Fr. 10'998.--) reduziert, weil er im Jahr 2003 nicht AHV-beitragspflichtige Krankentaggelder von Fr. 52'471.-- bezogen habe (act. G 1 S. 6f sowie Beilage 1). Aus dem vom Kantonalen Steueramt St. Gallen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereichten Einlageblatt 2 (Angaben über Leistungen an Aktionäre/Gesellschafter, Verwaltungsräte und Organe der Geschäftsführung usw.) ist ein Bruttolohnbetrag für 2003 von Fr. 116'676.-- ersichtlich, wobei zusätzlich Privatanteile von Fr. 15'000.-verbucht wurden (act. G 15). Hieraus resultiert ein Gesamtbezug für 2003, der mit Fr. 131'676.-- um rund 2'000.-- Franken vom erwähnten AHV-Betreffnis abweicht. Was die am 21. März 2006 unterzeichnete Steuererklärung 2004 betrifft, ist festzuhalten, dass diese erst erstellt wurde, nachdem die leistungsablehnende Verfügung vom 28. Januar 2005 längst ergangen war (vgl. ARV 2004, 115 Erw. 2.2). Auch sie kann somit an sich kein entscheidendes Indiz für einen Lohnfluss bilden. Anderseits stimmen die von der Arbeitgeberin der SVA am 28. Februar 2005 gemeldeten und in der Folge im individuellen Konto eingetragenen Löhne von je Fr. 9'200.-- für Januar bis September 2004 (act. G 5.71) mit dem bereits im Arbeitsvertrag vom 26. September 2003 vereinbarten Lohn überein. Bei den vom Beschwerdeführer mit Lohnabrechnungen und -quittungen für die Monate Oktober 2003 bis September 2004 (act. G 5.16) bescheinigten Vorgängen soll es sich um Barzahlungen gehandelt haben (Beschwerde S. 8, Einsprache S. 13). Eine solche Barzahlung wird nun jedoch in den von der Steuerbehörde zur Verfügung gestellten Buchhaltungsunterlagen (act. G 15 Beilagen) gerade nicht dokumentiert. Aus den vom Steueramt eingereichten Kontobelegen für 2004 und den Angaben über Leistungen an Aktionäre, Verwaltungsräte und Organe (Einlageblatt 2; Fr. 82'800.-- für neun Monate des Jahres 2004) sind die Bruttolöhne von Fr. 9'200.-- zwar ersichtlich. Allerdings hatten die Lohnbuchungen (Konto 2500; Darlehen) jeweils eine Erhöhung des Darlehens zur Folge (vgl. Saldobetrag von Fr. 663'594.54, welcher dann auch in das Einlageblatt 2 als Darlehenssaldo per Ende 2004 übertragen wurde). Daraus ist zu schliessen, dass der Lohn nicht bar bezogen, sondern als Darlehen in der Gesellschaft "stehen gelassen" wurde. Mangels belegtem Lohnfluss wird der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung erheblich in Frage gestellt. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 den Lohn von Fr. 9'200.-- sowohl in der Steuererklärung als auch gegenüber der AHV deklarierte und abrechnete, kann angesichts der geschilderten Verhältnisse für den erforderlichen Nachweis nicht mehr ausschlaggebend sein, zumal diese Deklarationen erst im Verwaltungsverfahren betreffend Arbeitslosenentschädigung erfolgten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der geltend gemachte Lohnbetrag für das gesamte Arbeitsverhältnis von Oktober 2003 bis September 2004 von Fr. 110'400.-- (12 x Fr. 9'200.-- brutto) bzw. Fr. 92'941.65 (netto; act. G 5.16) stimmt sodann betraglich mit der erwähnten Netto-Auszahlung von Fr. 150'000.-- nicht überein. Zur Erklärung dieser Differenz lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Fr. 150'000.-- nicht der bezahlten Lohnsumme entsprechen würden. Diese Zahlung zeige lediglich, dass in der Kasse der A.___ AG genügend bare Mittel vorhanden gewesen seien, um die Barlöhne zahlen zu können (act. G 1 S. 8; act. G 3.39). Die Zahlungen hätten die Speisung der Firmenkasse zum Ziel gehabt (act. G 9 S. 3). Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Verkaufs der Aktien A.___ AG keine Beträge erhalten; er ruft hiefür den Zeugen B.___ an (act. G 5.62). Gemäss der bereits erwähnten Bestätigung der C.___ Treuhand AG wurden die Fr. 150'000.-- aus ihrem Inkasso- und Verkaufsmandat heraus im Jahr 2003 zuhanden des Beschwerdeführers, der damals zwar noch zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat war, ausbezahlt (act. G 5.38 Beilagen). Indessen fehlt in den Quittungen ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die genannten Beträge für die A.___ AG entgegen genommen hat. - Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass auf den 1. Oktober 2003 hin das Bedürfnis nach einer vertraglichen Regelung bestanden habe, weil er die AG verkauft habe, ist insofern nicht überzeugend, als die AG schon 2001 verkauft worden sein soll (act. G 5.39 S. 2). Sein Vorbringen, dass die von der C.___ Treuhand AG ausbezahlten Fr. 150'000.-- unter anderem die für die Lohnzahlungen erforderlichen liquiden Mittel hätten gewährleisten sollen, ist mit Blick auf die erwähnten Steuerakten, welche keine Barzahlung belegen, nicht plausibel. Ebenso wahrscheinlich bleibt, dass es sich bei den Fr. 150'000.-- um Zahlungen an den Beschwerdeführer handelte, welche mit einem Arbeitsverhältnis nicht in Zusammenhang standen. Nicht näher erklärt ist denn auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die A.___ AG gleichzeitig Arbeiten als Selbstständigerwerbender verrichtete (act. G 5.68; Beilagen zur Steuererklärung 2004) und eine Vollzeittätigkeit als Geschäftsführer innehatte. Hinsichtlich der Netto- Auszahlung von Fr. 150'000.-- besteht angesichts der geschilderten Gegebenheiten kein Anlass für die Annahme, dass ein Teil derselben für die Entlöhnung für die Arbeitnehmertätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG verwendet wurde; die Akten sprechen vielmehr gegen eine solche Annahme. f) Mit Blick auf die dargelegten Umstände kann nicht als belegt gelten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 im Rahmen eines Vollpensums für die A.___ AG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Arbeitnehmer tätig war und er den Lohn von Fr. 9'200.-- pro Monat in bar erhielt. Insbesondere die Steuerakten legen die Annahme nahe, dass eine effektive Lohnzahlung während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfolgt war. Die beantragte Befragung des Zeugen B.___ vermöchte angesichts der Aktenlage an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber telefonisch bekanntgegeben, dass er aus dem Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG kein Einkommen erzielt habe und von den Ersparnissen leben würde, braucht unter diesen Umständen nicht näher abgeklärt zu werden. 3.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.06.2007 Art. 13 Abs. 1 AVIG. Prüfung der Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Widersprüchliche Aktenlage betreffend behaupteter Lohnbarzahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juni 2007, AVI 2006/159). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2007

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