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St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2007 AVI 2006/147

May 4, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,381 words·~12 min·8

Summary

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Falsche Angaben im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2007, AVI 2006/147).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/147 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 04.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.05.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Falsche Angaben im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 4. Mai 2007, AVI 2006/147). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 4. Mai 2007 In Sachen T.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- a) T.___ war seit 1. April 2004 arbeitslos gemeldet. Am 21. Februar 2005 wurde vom RAV eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit in die Wege geleitet; zusätzlich wurde der Versicherten vorgeworfen, falsche Angaben betreffend eine Ausbildung in der Schule für A.___ gemacht zu haben (act. G 3.B71). Mit Verfügung vom 17. März 2005 sprach das RAV St. Gallen der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab 19. Oktober 2004 ab, da sie - obwohl vom 14. bis 28. Oktober 2004 krankgeschrieben - die Tagesschule an der Schule für A.___ absolviert habe und sie demzufolge keine Stelle oder keinen Kurs mehr hätte antreten können oder wollen (act. G 3.B73). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. November 2005 abgewiesen (act. G 3.B75). Im Laufe des dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens hob das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen den angefochtenen Entscheid pendente lite auf und eröffnete ein Verwaltungsverfahren wegen falschen Angaben im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (act. G 3.B77; vgl. auch Abschreibungsverfügung des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2006 [AVI 2006/1]). b) Mit Verfügung vom 25. August 2006 stellte das Amt für Arbeit die Versicherte, beginnend am 29. Januar 2005, für 50 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherten wurde vorgeworfen, dass sie in der Kontrollperiode Januar 2005 in mindestens zwei Fällen falsche Angaben gemacht habe. So hätten die im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" aufgeführten Arbeitgeber (Spital B.___ und C.___ AG, Walzenhausen) angegeben, keine Bewerbung erhalten zu haben (act. G 3.B78). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. September 2006 wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 16. Oktober 2006 ab (act. G 3.A 8 - 9). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. November 2006 mit den Anträgen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und von der Anordnung von Einstelltagen abzusehen. Eventualiter seien 15 Einstelltage zu verfügen. Zur Begründung wird zum einen vorgebracht, der Beschwerdegegner trage die Beweislast beim Erlass einer Einstellungsverfügung. Er habe demnach den massgebenden Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Zum anderen wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" alle im Januar 2005 getätigten Bemühungen aufgeführt. Dabei habe sie nur solche Arbeitsbemühungen deklariert, die sie auch effektiv vorgenommen habe. Im Spital B.___ habe sie kein eigentliches Vorstellungsgespräch vereinbart. Vielmehr sei sie auf eigene Initiative vorbeigegangen und habe sich am Empfang nach einer im Internet ausgeschriebenen Stelle erkundigt. Bei der C.___ AG habe sie sich mehrmals schriftlich beworben. Nachdem sie keine Antwort erhalten habe, habe sie sich telefonisch erkundigt und darauf hin ein Absageschreiben erhalten. Es sei legitim, bei einem potentiellen Arbeitgeber mehrmals nachzufassen und dies zu dokumentieren (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2006 beantragt die Verwaltung - unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 - Abweisung der Beschwerde. (act. G 3). II. 1.- a) Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Kasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b; ARV 1993/94 Nr. 3 S. 21 E. 3b). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG;

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 53). b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). 2.- a) Vorliegend wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Kontrollperiode Januar 2005 nicht korrekt ausgefüllt. So habe sie unter anderem angegeben, sich beim Spital B.___ sowie bei der C.___ AG, Walzenhausen, beworben zu haben. Eine Nachfrage bei diesen Arbeitgebern habe aber ergeben, dass sie sich dort nicht beworben habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt und führt aus, sie habe sich sehr wohl bei diesen beiden Arbeitgebern beworben. Zunächst ist festzustellen, dass die Beweislast für eine getätigte Bewerbung bei der versicherten Person liegt. Die Beschwerdeführerin hat als Versicherte eine Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Diese besteht namentlich darin, Stellen zu suchen und sich zu bewerben. Macht sie gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung geltend, dieser Pflicht nachgekommen zu sein, indem sie sich bei bestimmten Firmen beworben habe, hat sie dies nachzuweisen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mithin haben die Angaben über die angegangenen Firmen so genau zu sein, dass eine Überprüfung möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt die blosse Möglichkeit keineswegs, eine Bewerbung könnte wie auf dem Formular angegeben erfolgt sein. Bezüglich dem Vorliegen von falschen Angaben trägt jedoch die Verwaltung die Beweislast: Nur wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person falsche Angaben gemacht hat, darf sie in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. b) Bezüglich der Bewerbung beim Kantonalen Spital B.___ macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie dort kein eigentliches Vorstellungsgespräch vereinbart habe. Sie sei am 20. Januar 2005 auf eigene Initiative zum Spital gefahren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und habe sich am Empfang erkundigt, ob die offene Stelle im Reinigungsdienst, welche sie im Internet gesehen habe, noch frei sei oder ob es andere offene Stellen geben würde. Sie habe gehofft, durch das persönliche Erscheinen zu einem Vorstellungsgespräch zu kommen. Dies sei ein übliches Vorgehen und habe den Sinn, möglichst direkt mit Verantwortlichen einer Firma in Kontakt zu kommen. Gleichzeitig räumt die Beschwerdeführerin ein, dass sie nicht beweisen könne, dass sie effektiv zwecks persönlicher Vorsprache dort gewesen sei. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine Bewerbung durch persönliche Vorsprache (nicht zu verwechseln mit dem persönlichen Vorstellungsgespräch, zu dem man bei Erreichen der engeren Auswahl vom potentiellen Arbeitgeber eingeladen wird) möglich ist. Dies ergibt sich auch aus dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen", wo neben der telefonischen und der schriftlichen Bewerbung auch diese Rubrik angekreuzt werden kann (vgl. etwa act. G 3.B42). Indessen ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass nur dann von einer "Bewerbung" gesprochen werden kann, wenn diese an eine für das Personalwesen zuständige Person gerichtet wird, und es nicht genügt, lediglich am Empfangsschalter nach einer Stelle zu fragen. Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben nirgends geltend, sie habe mit einer solchen kompetenten Person im Spital B.___ gesprochen. Mithin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen kann, überhaupt im Spital B.___ nach einer Stelle gefragt zu haben und schon gar nicht, dies bei einer für Personalfragen kompetenten Person getan zu haben. Es ist nicht ersichtlich, was die beantragte Abklärung, ob das Spital B.___ zu jener Zeit eine Stelle ausgeschrieben hatte, daran ändern könnte. Deshalb ist auf entsprechende Abklärungen zu verzichten. Ein mangelnder Nachweis einer Stellenbemühung ist zwar noch nicht gleichbedeutend mit einer falschen Auskunft. Nachdem jedoch die Rückfrage des RAV beim Spital B.___ ergab, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beworben habe (act. G 3.B39), und die Beschwerdeführerin dies trotz der Pflicht, Arbeitsbemühungen zu belegen, nicht widerlegen konnte, ist davon auszugehen, dass eine solche tatsächlich nicht erfolgt ist. So werden denn auch in den verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführerin keine präzisierenden Angaben, etwa über den Namen der Person, mit welcher die Beschwerdeführerin gesprochen haben will, oder andere überprüfbare Angaben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemacht. Dies wäre umso eher zu erwarten gewesen, als die Beschwerdeführerin ausführt, dadurch in Kontakt mit verantwortlichen Personen zu kommen und nicht in einer "Schublade zu landen" (Beschwerde, Ziff. III.3.a). Am Donnerstag, den 20. Januar 2005, besuchte die Beschwerdeführerin zudem den Kurs der Kosmetikfachschule, welcher jeweils bis 16.00 Uhr dauerte. Dass sich dann die Beschwerdeführerin zum Ende der Bürozeit noch im Spital B.___ mittels persönlicher Vorsprache bei einer für das Personalwesen zuständigen Person beworben haben soll bzw. bewerben wollte, wirkt auf dem Hintergrund des Gesagten wenig glaubwürdig. Insgesamt bleiben die Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls vage und nicht überprüfbar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beim Spital B.___ beworben hat. c) Betreffend die C.___ AG macht die Beschwerdeführerin geltend, sich bereits am 24. November 2004 das erste Mal schriftlich beworben und keine Antwort bekommen zu haben. Sie habe deshalb die Bewerbung am 14. Januar 2005 wiederholt und wiederum keine Antwort erhalten. Am 2. Februar 2005 habe sie zum dritten Mal eine Bewerbung eingereicht, die wiederum ohne Antwort geblieben sei. Darauf hin habe sie am 21. Februar 2005 noch angerufen und habe am 25. Februar 2005 eine schriftliche Absage erhalten. Zwar kann die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Absageschreiben der C.___ AG vom 25. Februar 2005 vorweisen (act. G 3.A4). Indessen bezieht sich dieses Schreiben auf eine Bewerbung (bzw. wohl den Anruf) vom 21. Februar 2005 und ist somit nicht geeignet, eine Bewerbung im Januar 2005 zu belegen. Die C.___ AG selber gab am 7. Februar 2005 an, (bis dahin) keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erhalten zu haben (act. G 3.B41). Es erscheint unwahrscheinlich, dass die C.___ AG eine solche Antwort gegeben hätte, wenn sich die Beschwerdeführerin bis dahin tatsächlich - wie behauptet - drei Mal schriftlich beworben hätte. Von entsprechenden Abklärungen bei dieser Firma ist deshalb abzusehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest nicht im Januar 2005 (aber wohl vor dem 21. Februar 2005 überhaupt nicht) bei der C.___ AG beworben hat. Dies würde auch erklären, weshalb sie bis dahin keine Antwort erhalten hat. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass ohnehin nicht jedes Nachfragen bei einer bereits getätigten Bewerbung wieder als neue Stellenbemühung akzeptiert werden könnte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Januar 2005 geltend gemachten Bewerbungen beim Spital B.___ und bei der C.___ AG durch nichts erhärtet werden. Auffallend ist zudem, dass die fünf Rückmeldungen der auf dem Januar 2005-Formular aufgeführten Arbeitgeber allesamt negativ ausgefallen sind. Dies trifft sogar auf jene Bewerbungen zu, die die Beschwerdeführerin schriftlich getätigt haben will (D.___ und C.___ AG [act. G 3.B37 - 41]). Nachdem die behaupteten Arbeitsbemühungen zumindest in den Fällen der C.___ AG und des Spitals B.___ überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgt sind und Anhaltspunkte für ein versehentlich falsches Ausfüllen des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" fehlen, ist von bewusst falschen Angaben im entsprechenden Formular auszugehen, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. e) Die Verwaltung geht von einer Sanktionshöhe von 50 Einstelltagen aus. Dabei geht sie vom Mittelwert des schweren Verschuldens von 45 Tagen aus und erhöht den Wert, da die Beschwerdeführerin in mindestens zwei Fällen falsche Angaben gemacht habe. Mit dem Beschwerdegegner ist bei bewusst falschen Angaben gegenüber der Verwaltung, mit welchen die Erfüllung der Schadenminderungspflicht vorgetäuscht werden soll, von einem schweren Verschulden auszugehen. Rechtsprechungsgemäss ist sodann vom Mittelwert von 45 Tagen auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2004 [C 152/03], Erw. 2.1). Indessen erscheint der "Zuschlag" von 5 Tagen vorliegend nicht gerechtfertigt. Zwar machte die Beschwerdeführerin im Januar 2005-Formular in zwei Fällen falsche Angaben. Indessen wurde sie soweit ersichtlich noch nie - jedenfalls nicht wegen falschen Angaben - in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Es rechtfertigt sich daher, die Einstelldauer auf 45 Tage festzusetzen. 3.- a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelldauer auf 45 Tage zu reduzieren. b) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Nach Art. 61 lit. g ATSG besteht jedoch bei Obsiegen der Beschwerde führenden Partei ein Anspruch auf Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht (für ein volles Obsiegen) nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 750.-- bis Fr. 7'500.--. Bei bloss teilweisem Obsiegen rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung zu kürzen. Für das vorliegende Verfahren ist daher ein Betrag von pauschal Fr. 350.-angemessen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer; Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 aufgehoben und die Beschwerdeführerin für 45 Tage ab 29. Januar 2005 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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