© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/136 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 26.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2007 Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und keine Arbeitsbemühungen tätigt, ist nicht vermittlungsfähig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2007, AVI 2006/136). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 26. März 2007 In Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- M.___ stand vom 1. Oktober 2003 bis am 31. Januar 2005 als Maschinenbediener in einem Arbeitsverhältnis zur A.___ AG. Ab dem 17. August 2004 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses blieb er krankheitsbedingt der Arbeit fern (act. G 3.B58-60). Dr. med. B.___ bescheinigte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit (act. G 3.B153 ff.). Der Versicherte bezog in der Folge Krankentaggelder. In einem Gutachten der Klinik Valens vom 28. Juli 2005 wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Präzisionsmechaniker/Maschinenbediener attestiert, jedoch wurde eine leidensadaptierte Tätigkeit als zumutbar erachtet (act. G 3.B169). Gestützt auf diese Angaben stellte die Concordia ihre Taggeldleistungen am 12. Oktober 2005 per 31. Januar 2006 ein (act. G 3.A1). Am 1. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei er vermerkte, dass er derzeit nicht arbeitsfähig sei (act. G 3.C94, act. G 3.C30). Dr. med. B.___ bescheinigte dem Versicherten auch nach dem 1. Februar 2006 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (act. G 3.B167, act. G 3.B177, act. G 3.B180-186). Mit Vorbescheid vom 13. März 2006 teilte die Liechtensteinische Invalidenversicherung dem Versicherten mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 29 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 3.B176). Auf Anfrage der Kantonalen Arbeitslosenkasse führte der Versicherte in einem Brief vom 21. März 2006 aus, er sei seit dem 17. August 2004 bis heute krank geschrieben. Wenn er vom Arzt gesund geschrieben werde, so versuche er, eine 100%-Arbeitsstelle zu finden. Er stufe sich unter den einschränkenden Voraussetzungen, die die Klinik Valens aufgestellt habe, zu 100% als arbeitsfähig ein (act. G 3.B90). Am 4. April 2006 wurde bei einer MRI-Untersuchung im Spital Grabs eine Tendinopathie der Sehne des Musculus supraspinatus diagnostiziert (act. G 3.A11). Am 21. April 2006 überwies die Kantonale Arbeitslosenkasse dem RAV Heerbrugg die Akten zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (act. G 3.B98 und G 3.B99). Dieses forderte den Versicherten am 3. Mai 2006 zur Stellungnahme auf (act. G 3.B101). Am 29. Mai 2006 führte dieser aus, gemäss dem Vorbescheid der Eidgenössischen [richtig: Liechtensteinischen]
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung bestehe ein Invaliditätsgrad von 29 %. Entsprechend sei er zum grösseren Teil, nämlich zu 71 % arbeitsfähig und folglich vermittelbar. Er sei bereit, eine angepasste Arbeitsstelle zu suchen und anzunehmen. In diesem Rahmen sei die Vermittlungsfähigkeit gegeben, auch weil er im bisherigen Erwerbsleben stets vorbildlichen Einsatz gezeigt habe, was aus seinen Arbeitszeugnissen hervorgehe. Trotz seiner medizinischen Probleme habe er seinen Arbeitswillen nicht verloren, jedoch müsse zuerst vertrauensärztlich abgeklärt werden, welche Verweisungstätigkeiten zumutbar seien (act. G 3.B100). Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 verneinte das RAV Heerbrugg die Vermittlungsfähigkeit ab Antragsstellung, weil sich der Versicherte selber weder als arbeitsfähig erachte noch eine Arbeit suche (act. G 3.B102). B.- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 27. Juni 2006 Einsprache, ohne allerdings einen Antrag zu stellen oder die Einsprache zu begründen. Mit Einspracheergänzung vom 21. August 2006 beantragte er mit der selben Begründung wie in der Stellungnahme vom 29. Mai 2006 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 71 %, da er im IV-Verfahren in diesem Umfang als arbeitsfähig erachtet werde (act. G 3.A25, act. G 3.A28). Mit Entscheid vom 31. August 2006 wies das RAV Heerbrugg mit unveränderter Begründung die Einsprache ab (act. G 3.A29). C.- Am 5. September 2006 bescheinigte Dr. med. B.___ dem Versicherten ab dem 1. September 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit (act. G 3.B187). D.- Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2006 richtet sich die Beschwerde vom 28. September 2006, worin der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Anerkennung einer Vermittlungsfähigkeit von 71 % und die Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder in diesem Umfang seit dem 1. Februar 2006 beantragt. Er führt aus, er habe sich sofort nach Erhalt des Vorbescheids der Invalidenversicherung, in dem ihm ein Invaliditätsgrad von 29 % bescheinigt worden sei, beim RAV gemeldet. Er habe sich parallel dazu stets in seinem Freundeskreis und bei früheren Firmen sowie bei potentiellen Arbeitgebern nach einer leichten und wechselbelastenden Arbeit erkundigt. Er habe dem Beschwerdegegner mehrmals seine Arbeitswilligkeit kundgetan. Dieser habe ihn jedoch nicht aufgeklärt, dass er seine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsbemühungen schriftlich festhalten müsse. Für dieses Versäumnis habe er einzustehen. Nunmehr habe er aber auf den 2. Oktober 2006 eine Arbeitsstelle gefunden, womit er den Tatbeweis für seine Arbeitswilligkeit erbracht habe (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2006 beantragt der Beschwerdegegner mit der Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. September 2006 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dr. med. B.___ habe den Versicherten konstant arbeitsunfähig geschrieben. Erst ab dem 1. September 2006 habe er eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Dieser ärztlichen Einschätzung entspreche die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, indem dieser in den Formularen "Angaben der versicherten Person" vom Februar bis August 2006 bejaht habe, im entsprechenden Monat arbeitsunfähig gewesen zu sein. Auch seien bis Ende August keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen. Bis Ende August 2006 sei keine Vermittlungsfähigkeit und entsprechend kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben. Ab dem 1. September 2006 habe sich der Beschwerdeführer auch selber wieder arbeitsfähig erachtet, weshalb ab diesem Datum die Vermittlungsfähigkeit gegeben sei (act. G 3). Mit Replik vom 14. November 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellt neu den Antrag, die Arbeitslosenentschädigung sei ab ihrer Fälligkeit zu 5 % zu verzinsen. Er führt weiter aus, der Beschwerdegegner irre sich in der Arbeitsfähigkeitseinschätzung. Es sei allein auf die Feststellung der Liechtensteinischen Invalidenversicherung eines Invaliditätsgrades von 29 % abzustellen. Er habe stets glaubwürdig erklärt, dass er im Rahmen der ihm zumutbaren Arbeitsfähigkeit arbeiten wolle. Es treffe nicht zu, dass er keine Arbeit gesucht habe, da er sich stets darum bemüht und schliesslich selber eine Arbeit gefunden habe. Ab dem 2. Oktober 2006 habe er eine befristete Stelle gefunden, die als Zwischenverdienst anzurechnen sei, wobei sich möglicherweise daraus eine Festanstellung ergebe. Es sei unverständlich, wieso der Beschwerdegegner noch keine Arbeitslosenentschädigung entrichtet habe, obwohl er die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. September 2006 anerkannt habe (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 11). E.- Mit Eingabe vom 14. resp. 18. Dezember 2006 teilt der Beschwerdeführer mit, dass seine befristete Anstellung bei der D.___ AG bis Ende März 2007 verlängert worden sei (act. G 7, act. G 9). II.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 Erw. 2a). Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 22. Juni 2006 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint und dies mit Einspracheentscheid vom 31. August 2006 bestätigt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher nur die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend kann auf sein Rechtsbegehren, es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, und auf sein erstmals in der Replik vorgebrachtes Begehren, die Arbeitslosenentschädigung sei ab ihrer Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen, nicht eingetreten werden. b) Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a). Für die Anerkennung einer Vermittlungsfähigkeit von 71 %, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, besteht daher kein Raum. 2.- a) Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv die Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 378 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. April 2003 i.S. E., E. 5.2 [C 138/03]). b) Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gelten auch körperlich oder geistig behinderte Personen als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung der Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt. Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind jedoch nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinn, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene Person sich in jedem Fall auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Mass erwerbsunfähig ist, kann arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen dennoch vermittlungsunfähig sein. Andererseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus. Dennoch kann es für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Mass sich der Gesundheitsschaden auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 E. 3b/bb mit Hinweisen). Die Organe der Arbeitslosenversicherung haben die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit selber vorzunehmen und sind dabei nicht an die Beurteilung der Rentenversicherungen (Invaliden- und Unfallversicherung) gebunden (ARV 1998 Nr. 5 S. 33 f. E. 5c). c) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist es ihre Sache, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- a) Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Kantonalen Arbeitslosenkasse in der Stellungnahme vom 21. März 2006 aus, er werde versuchen, eine Arbeit zu finden, wenn er vom Arzt gesund geschrieben werde (act. G 3.B90). Sowohl im Antragsformular als auch in den Formularen "Angaben der versicherten Person" vom Februar bis August 2006 gab er an, arbeitsunfähig zu sein (act. G 3.C30, C49, C52, C54, C56, C58, C60, C61). Auch sind den Akten keine Arbeitsbemühungen zu entnehmen. Insgesamt ist eindeutig von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft im entsprechenden Zeitraum auszugehen, die sich mit den Äusserungen des Beschwerdeführers und den fehlenden Arbeitsbemühungen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht manifestiert. Daran vermag die Beteuerung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zuhanden der Arbeitslosenkasse, dass er sich in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig erachte, nichts zu ändern, da er damit keine Vermittlungsbereitschaft im Sinne eines aktiven Suchens nach Arbeit signalisiert und die Aussage im klaren Widerspruch zu seinen weiteren Angaben und seinem Verhalten stehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe sich nach Erhalt des Vorbescheids der Invalidenversicherung stets in seinem Freundeskreis und bei früheren Firmen sowie bei potentiellen Arbeitgebern nach einer leichten und wechselbelastenden Arbeit erkundigt, sind nicht glaubhaft, da sie den Ausführungen in der Stellungnahme vom 21. März 2006 klar widersprechen. Auch mussten dem nicht erstmals bei der Arbeitslosenversicherung gemeldeten Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten und insbesondere die Pflicht des Nachweises der Arbeitsbemühungen bekannt sein. Zudem ist davon auszugehen, dass ihm das entsprechende Merkblatt (act. G 3.78) ausgehändigt worden war. Es liegt mithin keine Beratungspflichtverletzung des Beschwerdegegners vor, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Oktober 2006 eine Stelle antreten konnte, kann schliesslich kein Rückschluss auf die Vermittlungsbereitschaft vom Februar bis August 2006 gezogen werden, da diesbezüglich kein notwendiger Zusammenhang besteht. b) Da die Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 15 Abs. 3 AVIV als arbeitsfähig einzustufen ist.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Im Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich nur der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids eingetretene Sachverhalt beurteilt werden (BGE 121 V 366 Erw. 1b, BGE 121 V 366 Erw. 1b,129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweis). Der angefochtene Einspracheentscheid erging am 31. August 2006. Ab dem 1. September 2006 war der Beschwerdeführer laut Angaben seines Arztes arbeitsfähig (act. G 3.B187) und er wies im September 2006 mehrere Arbeitsbemühungen nach (act. G 3.B146-151). Es trifft zwar zu, dass damit wohl eine Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. September 2006 gegeben ist, jedoch können diese Sachverhaltsänderungen nach Erlass des Einspracheentscheids nicht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, weshalb dem Antrag des Beschwerdegegners auf teilweise Gutheissung der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann. Der Beschwerdegegner wird die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2006 ausserhalb des vorliegenden Verfahrens neu festzulegen haben. 5.- Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2007 Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und keine Arbeitsbemühungen tätigt, ist nicht vermittlungsfähig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2007, AVI 2006/136).
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2025-07-19T16:35:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen