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St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2007 AVI 2006/120

March 21, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,102 words·~11 min·8

Summary

Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 28 AVIG. Abgrenzung zwischen eingeschränkter Leistungsfähigkeit und vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, AVI 2006/120).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/120 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 21.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2007 Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 28 AVIG. Abgrenzung zwischen eingeschränkter Leistungsfähigkeit und vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2007, AVI 2006/120). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Christine Schaffhauser Angehrn Entscheid vom 21. März 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Arbeitsunfähigkeit)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- S.___ bezog in einer am 1. Juli 2004 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zuvor war er mehr als 16 Jahre bei der A.___ AG als Hilfsschreiner angestellt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis hatte die Arbeitgeberin per 30. Juni 2004 gekündigt, nachdem der Versicherte wegen einer Holzstauballergie arbeitsunfähig geworden war (act. G 3.2, 3.8 und 3.10). Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B.___, vom 26. Mai 2004 war S.___ ab 1. Juli 2004 für staubfreie Arbeiten arbeitsfähig (act. G 3.3; vgl. auch act. G 3.16). Am 30. Juni 2004 meldete sich S.___ zudem bei der IV zum Bezug von IV-Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, an (act. G 3.9). Am 6. Dezember 2004 erlitt der Versicherte bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule. In der Folge erbrachte die Suva Leistungen für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Dezember 2004 bis 28. Februar 2005 und ab 1. März 2005 für eine mehrheitlich 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 teilte die Suva dem Versicherten mit, die aktuell bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Sie stelle ihre Leistungen daher per 31. Juli 2005 ein (act. G 3.108). Demgegenüber bescheinigte der Hausarzt Dr. med. B.___ am 27. Juli 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wegen Unfalls ab 29. Juni 2005 auf unbestimmte Zeit (act. G 3.112 und 3.114). Am 15. August 2005 bestätigte sodann Dr. med. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für den ganzen Monat August 2005 (G 3.122). Daraufhin leitete das RAV Oberuzwil ein Verfahren betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit ein (act. G 3.123). Am 31. August 2005 bestätigte Dr. med. B.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit auf unbestimmte Zeit (act. G 3.125). Mit Verfügung vom 2. September 2005 bejahte das RAV Oberuzwil weiterhin die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten. Zur Begründung führte es aus, der Hausarzt habe nicht bestätigt, dass er eine Rückführung des Versicherten an eine Arbeitsstelle als unrealistisch erachte. Es könne daher nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (act. G 3.127). B.- Mit Schreiben vom 15. September 2005 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse beim Versicherten ein Arztzeugnis an, das sich über Art und Dauer seiner

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2005 sowie über den Grad seiner in der Folge wieder erreichten Arbeitsfähigkeit in Prozent ausspreche (act. G 3.132). Mit Arztzeugnissen vom 28. Oktober und 17. November 2005 bestätigte Dr. med. B.___, dass der Versicherte wegen Krankheit seit 1. August 2005 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig sei (act. G 3.134 und 3.138). C.- Mit Schreiben vom 19. April 2006 wandte sich Fürsprecher Daniel Küng, St. Gallen, als Vertreter von S.___ an die Kantonale Arbeitslosenkasse und beantragte, dem Versicherten seien die rückständigen und zukünftigen Arbeitslosentaggelder zu überweisen, da nicht nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Der Versicherte sei bei der Invalidenversicherung angemeldet und könne zudem aufgrund seiner Holzstauballergie dauernd nicht mehr in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeiten (act. G 3.147; vgl. auch act. G 3.142). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 hielt die Kantonale Arbeitslosenkasse fest, dass die im Zeitraum vom 31. August 2005 bis heute kontrollierten Ausfalltage nicht entschädigt würden. Da die dem Versicherten zustehenden Krankentaggelder ausgeschöpft seien, könne sie erst wieder Leistungen erbringen, wenn bei ihm eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe. Beim Versicherten liege eine vorübergehende und nicht eine dauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor (act. G 3.149). Eine gegen diese Verfügung am 6. Juni 2006 erhobene Einsprache, welche mit Eingabe vom 6. Juli 2006 ergänzt wurde (act. G 3.150 und 3.163), wies die Kantonale Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 21. Juli 2006 ab (act. G 3.167). D.- Gegen diesen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters von S.___ vom 28. August 2006 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Ausfalltage ab dem 31. August 2005 zu entschädigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, Dr. med. B.___ habe seit 6. Dezember 2004 regelmässig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zudem sei der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren verzögere sich jedoch, da zwischen dem Beschwerdeführer und dem Unfallversicherer die Unfallkausalität der Arbeitsunfähigkeit umstritten sei. Der Beschwerdeführer habe sich von der Arbeitsvermittlung nie abgemeldet. Auch aus Art. 20 Abs. 3 AVIG könne daher nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Beim Beschwerdeführer sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2005 auszugehen. Nach Ausschöpfung der Krankentaggelder habe er ab dem 31. August 2005 keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder gehabt. Solange keine Teilarbeitsfähigkeit vorliege, könnten keine weiteren Taggeldleistungen erbracht werden. Zudem seien die Formulare "Angaben der versicherten Person" seit November 2005 ausstehend (act. G 3). F.- Mit Replik vom 25. November 2006 weist der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass in der Zwischenzeit auch die Beschwerdegegnerin von einer mehr als zwölfmonatigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und ihn daher für die Folgerahmenfrist von der Beitragszeit als befreit erachte. Das IV-Gesuch des Beschwerdeführers sei derzeit beim Regionalen Ärztlichen Dienst in Bearbeitung (act. G 7). G.- Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 9). II. 1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Während die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG verneint, erachtet der Vertreter des Beschwerdeführers diese Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall als nicht anwendbar. 2.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass eine versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). In gesundheitlicher Hinsicht setzt die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich volle Arbeitsfähigkeit voraus, d.h. die Fähigkeit, zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG verrichten zu können. Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen (THOMAS NUSSBAUMER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 265). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Unter Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG ist im Gegensatz dazu eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verstehen. Als Behinderte sind damit Versicherte zu betrachten, die während längerer Zeit erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind (TH. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 280 mit Hinweis auf ARV 1995 Nr. 30, S. 174 E. 3b und 1989 Nr. 1, S. 55 E. 2b; vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 22). Die Frage, ob beim Beschwerdeführer im August 2005 eine dauernde oder eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorlag, beurteilt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 21. Juli 2006 entwickelt haben (BGE 120 V 387 f. E. 2 mit Hinweisen). 3.- Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 6. Dezember 2004 ununterbrochen mindestens zu 50 % arbeitsunfähig, wofür ihm die Suva bis 31. Juli 2005 Taggelder auszahlte. Ab 1. August 2005 lehnte die Suva weitere Leistungen ab, da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 26. September 2006 (vgl. G 11). Dieses Urteil hat der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) angefochten. Auch nach dem 1. August 2005 bestätigte Dr. med. B.___ beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Auch wenn diese Arbeitsunfähigkeit neu mit Krankheit statt mit Unfall begründet wurde, ergeben sich aufgrund der Akten keinerlei Zweifel, dass ab 1. August 2005 nicht eine neue gesundheitliche Beeinträchtigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetreten ist. Erst ab 1. Juni 2006 erachtete der Hausarzt den Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig für leichte rückenadaptierte Arbeiten mit wechselnder Arbeitsbelastung ohne repetitives Bücken, Heben oder Schieben, z.B. Verkäufer in Kiosk, Aussendienst, leichte Montagearbeiten, Magaziner, Schulbus- oder Taxifahrer (vgl. G 3.152). Damit war jedoch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 21. Juli 2006 bereits mehr als eineinhalb Jahre erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb diese Arbeitsunfähigkeit nicht als vorübergehend im Sinne von Art. 28 AVIG qualifiziert werden kann. Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung des Beschwerdeführers wurde daher zu Unrecht gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AVIG verneint. Der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 ist folglich aufzuheben. 4.- Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragt im Weiteren, dem Beschwerdeführer seien die Ausfalltage ab dem 31. August 2005 zu entschädigen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden, da hiefür zunächst die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind, insbesondere die Vermittlungsfähigkeit. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG ist es Aufgabe der Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung abzuklären, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist. Für die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der arbeitslosen Personen ist gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG die kantonale Amtsstelle zuständig. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. i der Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren (sGS 361.13) wurde im Kanton St. Gallen die Zuständigkeit für die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit dem RAV übertragen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vermittlungsfähig war, wird folglich die Beschwerdegegnerin dem RAV Oberuzwil nochmals zu unterbreiten haben. Zwar hat das RAV Oberuzwil mit Verfügung vom 2. September 2005 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers weiterhin bejaht. Diese Verfügung ist allerdings in sich widersprüchlich, weil das RAV Oberuzwil gleichzeitig von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit ausgegangen ist. Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bewirkt jedoch unabhängig von der Qualifikation als vorübergehend oder dauernd eine Vermittlungsunfähigkeit. Die Taggeldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 AVIG sind nämlich eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (TH.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 265). Sollte sich das RAV Oberuzwil weigern, seine Verfügung vom 2. September 2005 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. sollte das RAV Oberuzwil die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV weiterhin bejahen, wird die Beschwerdegegnerin auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, weshalb der Beschwerdeführer die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate November 2005 bis und mit Mai 2006 nicht eingereicht hat und ob deshalb für diese Monate sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt ist. 5.- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist folglich der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.- Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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