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St.Gallen Versicherungsgericht 16.05.2024 AHV-H 2023/1

May 16, 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,801 words·~14 min·2

Summary

Art. 29 ATSG. Art. 66bis Abs. 2 AHVV. Art. 87 Abs. 3 IVV. Art. 46 AHVG. Neuanmeldung = Revisionsbegehren? Eintretensvoraussetzung bei Beweislosigkeit bezüglich des realen Sachverhaltes im Vergleichszeitpunkt. Nachzahlungsanspruch betreffend Hilflosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2024, AHV-H 2023/1).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2023/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 11.06.2024 Entscheiddatum: 16.05.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 16.05.2024 Art. 29 ATSG. Art. 66bis Abs. 2 AHVV. Art. 87 Abs. 3 IVV. Art. 46 AHVG. Neuanmeldung = Revisionsbegehren? Eintretensvoraussetzung bei Beweislosigkeit bezüglich des realen Sachverhaltes im Vergleichszeitpunkt. Nachzahlungsanspruch betreffend Hilflosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2024, AHV-H 2023/1). Entscheid vom 16. Mai 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. AHV-H 2023/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im September 2019 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (vgl. AHV-act. 1, 5 und 6). Die Augenärztin Dr. med. C.___ hielt fest, der Fernvisus betrage beidseits weniger als 0,05 (AHV-act. 4). Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2019 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2019 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu („Sonderfall Visus“; AHV-act. 11 f.). A.a. Am 11. Januar 2022 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass sie am Vortag in ein Altersheim eingetreten sei (IV-act. 13). Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2022 hob die Ausgleichskasse die laufende Hilflosenentschädigung per 31. Januar 2022 infolge Heimeintrittes auf; sie forderte die bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung für den Monat Februar 2022 zurück (AHV-act. 17). A.b. Im Juli 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (AHV-act. 18). Sie machte geltend, sie sei seit dem Jahr 2015 wegen einer Blindheit und einer Demenz hilflos. Die früher ausgerichtete Hilflosenentschädigung sei im Februar 2022 infolge des Heimeintrittes „abgemeldet“ worden; nun werde um eine „Nachvergütung bis dato“ ersucht. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. D.___ berichtete am Juli 2023 (AHV-act. 22), die Versicherte leide seit Juni 2018 an einer Demenz, an einer Makuladegeneration und an einer Inkontinenz. Der Hilfebedarf nehme ständig zu. Im April 2022 sei ein Herzschrittmacher operativ ersetzt worden. Am 8. August 2023 erkundigte sich eine Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse telefonisch bei der Pflegedienstleitung des Altersheims nach dem Hilfebedarf der Versicherten (AHV-act. 24). Die zuständige A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Pflegefachperson gab an, die Versicherte sei seit Februar 2022 bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen, ausser beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Mit einer Verfügung vom 17. August 2023 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades für die Zeit ab Juli 2023 zu (AHV-act. 29). Am 28. August 2023 liess die durch ihre Tochter vertretene Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 17. August 2023 erheben (AHV-act. 32). Sie liess die Zusprache der Hilflosenentschädigung mit Wirkung per 1. Februar 2022 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe bis am 3. Februar 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezogen. Bis dahin sei sie von ihrem Ehemann daheim betreut und gepflegt worden. Ihr Ehemann habe gelesen, dass die Hilflosenentschädigung bei einem Heimeintritt abgemeldet werden müsse. Erst im Juni 2023 habe das Altersheim die Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine Hilflosenentschädigung zugute habe. Daraufhin sei umgehend der erste Antrag für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades eingereicht worden, der von der Ausgleichskasse gutgeheissen worden sei. Die Hilflosigkeit mittleren Grades sei vom Altersheim im Anmeldeformular für die Zeit ab Februar 2022 dokumentiert worden. Daher werde um eine Nachzahlung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades ersucht, da diese seit dem Heimeintritt bestehe und dokumentiert sei. Dabei beziehe sich die Versicherte auf den Art. 48 Abs. 2 IVG (recte: Art. 46 Abs. 2 AHVG). Mit einem Entscheid vom 16. November 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AHVact. 39). Zur Begründung führte sie an, bei der im Juli 2023 eingereichten Anmeldung habe es sich nicht um eine Erstanmeldung, sondern um eine Wiederanmeldung und damit um ein Revisionsgesuch gehandelt. Folglich sei bezüglich des Anspruchsbeginns der Art. 88 Abs. 1 lit. a IVV einschlägig, laut dem die Zusprache nicht vor jenem Monat erfolgen könne, in dem das Revisionsbegehren eingereicht worden sei. Der geltend gemachte rückwirkende Anspruch bestünde nur im Falle einer Erstanmeldung. Auch der Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV sei nicht anwendbar, denn „die HE leicht wäre ja im Falle des zu Hause Verbleibens regelmässig weiter bis zur gesundheitlichen Verschlechterung ausgerichtet worden“. A.d. bis bis Am 25. November 2023 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   November 2023 erheben (act. G 1). Sie liess die Zusprache der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, der angefochtene Entscheid sei für eine versicherte Person, die sich an die Regeln gehalten habe, „nicht nachvollziehbar und fadenscheinig“. Das Altersheim habe bestätigt, dass die Hilflosigkeit seit Februar 2022 bestehe. Der Art. 48 IVG (recte: Art. 46 AHVG) sehe eine Nachzahlung von Leistungen vor. Tatsache sei, dass die früher bezogene Hilflosenentschädigung beim Heimeintritt habe abgemeldet werden müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades erhalten, da sie blind gewesen sei. Im Juni 2023 habe das Altersheim die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie eine Hilflosenentschädigung zugute habe. Daraufhin sei der erste Antrag eingereicht und gutgeheissen worden. In einem Beiblatt zu jenem Antrag sei ein Wiedererwägungsantrag gestellt worden. Schon als die Beschwerdeführerin noch zuhause von ihrem Ehemann gepflegt worden sei, seien weitere Krankheiten dazugekommen, insbesondere eine Demenz. Sie habe eine Überwachung rund um die Uhr benötigt, die ihr Ehemann geleistet habe, bis er selbst sterbenskrank und von grausamen Schmerzen geplagt worden sei. Bezugnehmend auf den Art. 88c (gemeint wohl: Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV) sei darauf hinzuweisen, dass im Antrag eine mittelgradige Hilflosigkeit seit Februar 2022 dokumentiert worden sei. bis Die Ausgleichskasse (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. Januar 2024 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 11. Februar 2024 an ihrem Antrag festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.c. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 17. August 2023 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Die Antwort auf die Frage, was der Gegenstand jenes Verwaltungsverfahrens gewesen ist, hängt entscheidend davon ab, wie das Leistungsbegehren, das jenes Verfahren angestossen hat, zu interpretieren ist. Die (nicht rechtskundige) Vertreterin der Beschwerdeführerin hat das Leistungsbegehren mit dem gewöhnlichen Anmeldeformular geltend gemacht. Sie hat im Formular allerdings darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihres Erachtens einen „nahtlosen“ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben müsse, dass also eine Nachzahlung für die Zeit ab Februar 2022 auszurichten sei. Das Leistungsbegehren kann folglich (trotz der Verwendung des entsprechenden Formulars) nicht ohne Weiteres als eine „gewöhnliche“ Neuanmeldung zum Leistungsbezug interpretiert werden. Es könnte sich dabei nämlich auch um ein Wiedererwägungsbegehren gehandelt haben, das sich wohl am ehesten gegen die leistungsaufhebende Verfügung vom 8. Februar 2022 gerichtet hätte. Das wäre die verfahrensrechtlich sinnvolle Vorgehensweise gewesen, denn im Grunde hat das Begehren auf eine Erhöhung der früheren Hilflosenentschädigung anstelle der am 8. Februar 2022 verfügten Aufhebung abgezielt. In der Beschwerdeschrift hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin denn auch von einem Wiedererwägungsbegehren und von einer zweifellosen Unrichtigkeit gesprochen. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass sie – als juristischer Laie – diese termini technici im Sinne ihrer eigentlichen Bedeutung verwendet hat, denn die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wecken den Eindruck, als hätte die Vertreterin der Beschwerdeführerin diese Begriffe aus dem (gemäss dem Art. 66 Abs. 2 AHVV analog anwendbaren) Art. 88 Abs. 1 lit. c IVV (der eigentlich den Wirkungszeitpunkt von Revisionsverfügungen regelt) übernommen hat, ohne wirklich verstanden zu haben, was sie bedeuten. Weder in der Anmeldung zum Leistungsbezug noch in der Einsprache hat sie geltend gemacht, die Verfügung vom 8. Februar 2022 sei zweifellos unrichtig gewesen. Im Gegenteil hat sie explizit festgehalten, infolge des Heimeintrittes habe man sich richtigerweise von der Hilflosenentschädigung „abmelden“ müssen. Offensichtlich hat sie die damalige Leistungseinstellung also akzeptiert respektive als rechtmässig erachtet. Effektiv hat sie im Rahmen ihrer Neuanmeldung nicht etwa auf die Beseitigung einer früheren Verfügung, sondern vielmehr auf eine Leistungszusprache soweit zurück in die Vergangenheit wie nur irgend möglich abgezielt. Sie ist offenkundig der Auffassung gewesen, man könne die frühere Leistungseinstellung „unangetastet“ lassen und einfach eine neue Leistung zusprechen, die die alte, eingestellte Leistung zeitlich nahtlos „ablöse“. Die „Neuanmeldung“ muss demnach so interpretiert werden, dass es sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern vielmehr um eine Neuanmeldung gehandelt hat. Das in der Folge eröffnete Verwaltungsverfahren hat 1.2. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte also die Prüfung eines reinen Leistungsbegehrens zum Gegenstand gehabt; es ist ein gewöhnliches Leistungsverfahren gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat eine andere Auffassung vertreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, das mit der Verfügung vom 17. August 2023 abgeschlossene Verwaltungsverfahren sei ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen, denn es habe die Prüfung eines Begehrens bezweckt, bei dem es sich „um eine Wiederanmeldung (Verschlechterungsmeldung) und damit um ein Revisionsgesuch“ gehandelt habe. Diese Auffassung kann schon deshalb nicht zutreffen, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Wiederanmeldung gar keine Hilflosenentschädigung mehr bezogen hat und weil gemäss dem eindeutigen Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ATSG nur eine laufende Dauerleistung revidiert werden kann. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, der Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ATSG erlaube es, auch eine „zugesprochene Dauerleistung“ von null Franken zu „erhöhen“, aber eine solche Interpretation wäre absurd, da die Abweisung eines Leistungsbegehrens (oder die revisionsweise Aufhebung einer laufenden Leistung) nicht als eine „Zusprache“ einer Leistung von null Franken interpretiert werden kann und da eine (erneute) Leistungszusprache augenscheinlich auch keine „Erhöhung“ einer „Nicht-Leistung“, sondern eine neue Leistungszusprache ist. Entscheidend ist aber, dass die Auffassung der Beschwerdegegnerin dazu führen würde, dass es gar keine Wiederanmeldung mehr gäbe, weil ja jede Wiederanmeldung ein Revisionsbegehren wäre. Der (gemäss dem Art. 66 Abs. 2 AHVV analog anwendbaren) Art. 87 Abs. 3 IVV wäre folglich toter Buchstabe, wenn man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen würde. Eine versicherte Person, die bereits früher einmal eine bestimmte Leistung beantragt oder bezogen hat, könnte sich nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin gar nie mehr erneut zum Bezug jener Leistung anmelden, sondern lediglich eine Revision des letzten Entscheides (Abweisung des Leistungsbegehrens oder revisionsweise Aufhebung einer früheren Leistung) beantragen. Sie würde also verfahrensrechtlich anders behandelt als eine Person, die sich zum ersten Mal zum Bezug derselben Leistung anmeldet, ohne dass es einen sachlichen Grund gäbe, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Dabei ist zu beachten, dass der Art. 29 ATSG nicht zwischen einer erstmaligen und einer erneuten Anmeldung unterscheidet und dass es auch keinen Grund für eine solche Unterscheidung gibt. Bei der Prüfung eines Leistungsbegehrens sind nämlich nur der aktuelle Sachverhalt und die aktuell geltenden Gesetzesnormen massgebend. Ob in der Vergangenheit bereits einmal Leistungen geprüft oder bezogen worden sind, ist für das aktuelle Verfahren bedeutungslos. Ohne eine laufende Leistung kann es folglich kein Revisionsverfahren geben. Das bedeutet, dass es sich beim mit der Verfügung vom 17. August 2023 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht um ein 1.3. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionsverfahren, sondern um ein Verfahren zur Prüfung des im Juli 2023 eingereichten Begehrens um eine Hilflosenentschädigung gehandelt hat. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut des Art. 66 Abs. 2 AHVV sind die Art. 87– 88 IVV nur auf die Revision der Hilflosenentschädigung analog anwendbar. Da es sich hier nicht um eine Revision, sondern um eine Neuanmeldung handelt, ist der Art. 87 Abs. 3 IVV nicht analog anwendbar. Selbst wenn diese Bestimmung anzuwenden wäre, stünde sie dem Eintreten auf die Neuanmeldung nicht entgegen, denn die Beschwerdeführerin hätte die darin enthaltene Eintretenshürde gemeistert. Der Beschwerdeführerin ist es nämlich gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Neuanmeldung nicht mehr nur an einer Blindheit, sondern auch an einer Demenz gelitten hat. Das würde allerdings noch nicht für das Meistern der Eintretenshürde ausreichen, denn aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie wohl schon vor dem Heimeintritt dement gewesen sein könnte und dass der Heimeintritt nicht wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr deshalb erfolgt sein könnte, weil der Ehemann aufgrund einer eigenen Erkrankung nicht mehr länger in der Lage gewesen ist, die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin weiterhin zu übernehmen. Weil die Beschwerdegegnerin vor dem Heimeintritt – bei der Prüfung des ersten Leistungsbegehrens und bei der revisionsweisen Aufhebung der Hilflosenentschädigung – den massgebenden Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat, lässt sich die Frage nach dem effektiven Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem Heimeintritt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Von weiteren Abklärungen kann bezüglich des mittlerweile Jahre zurück liegenden Sachverhaltes nach dem Tod des Ehemannes und aufgrund der Demenz der Beschwerdeführerin kein Erkenntnisgewinn mehr erwartet werden, was bedeutet, dass bezüglich des damaligen Sachverhaltes eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Müsste die Beschwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen, könnte sie aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsabklärung der Beschwerdegegnerin, die zu dieser objektiven Beweislosigkeit geführt hat, nie mehr eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft machen. Sie könnte also, wenn der Art. 87 Abs. 3 IVV analog anwendbar wäre, nie mehr einen Anspruch auf eine materielle Prüfung einer Neuanmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung haben, was stossend wäre. Dieses verfahrensrechtliche Problem müsste, wenn der Art. 87 Abs. 3 IVV analog anwendbar wäre, gleich wie jenes gelöst werden, das in Revisionsverfahren immer wieder auftaucht, weil der Sachverhalt im ersten Verwaltungsverfahren nur ungenügend ermittelt worden ist: In einem solchen Fall muss der aktuelle Sachverhalt nicht mit dem realen – nicht mehr ermittelbaren – ursprünglichen Sachverhalt, sondern vielmehr mit jener Sachverhaltsannahme verglichen werden, die der damaligen Verfügung zugrunde 1.4. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   gelegt worden ist (vgl. etwa den Entscheid IV 2019/161 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. November 2023). Hier wäre folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitpunkt Ende Januar 2022 nur wegen einer Blindheit leichtgradig hilflos gewesen sei. Mit dem plausiblen Hinweis auf eine starke Demenz wäre es der Beschwerdeführerin demnach gelungen, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerdegegnerin selbst dann zu Recht auf die Wiederanmeldung eingetreten wäre, wenn der Art. 87 Abs. 3 IVV analog anwendbar wäre. Die Beschwerdeführerin hat eine Altersrente der AHV bezogen und sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz gehabt, weshalb sie die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung erfüllt hat. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Allgemeinmedizinerin Dr. D.___ und den ebenso überzeugenden Angaben der Pflegefachperson ist die Beschwerdeführerin bei fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen, was bedeutet, dass sie mittelgradig hilflos im Sinne des Art. 43 Abs. 1 AHVG und des Art. 66 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit dem Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV gewesen ist. Obwohl sie sich in einem Heim aufgehalten hat, hat sie folglich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt, da ein Heimaufenthalt den Bezug einer Hilflosenentschädigung nur bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ausschliesst (vgl. Art. 43 Abs. 1 AHVG). 2.1. bis bis bis bis Gemäss dem Art. 43 Abs. 2 AHVG (in der hier massgebenden, bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag jenes Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Wann genau diese Voraussetzung erfüllt gewesen ist, lässt sich anhand der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Das spielt aber keine Rolle, denn gemäss dem Art. 46 Abs. 1 AHVG besteht nur ein Anspruch auf eine Nachzahlung für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate, hier also für die Zeit ab dem 1. Juli 2022. In diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin nämlich überwiegend wahrscheinlich schon mehr als sechs Monate mittelgradig hilflos gewesen. Entgegen der Auffassung ihrer Vertreterin sind die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 AHVG für einen weiter zurück reichenden Nachzahlungsanspruch nicht erfüllt. Für die Beschwerdeführerin mag es zwar aufgrund der Demenz objektiv unmöglich gewesen sein, um ihre Hilflosigkeit und den daraus allenfalls resultierenden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu wissen. Aber sie muss sich das Wissen ihrer Vertreterin (bzw. was diese hätte wissen können), der sie 2.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades im Betrag von 598 Franken pro Monat ab Juli 2022 und von 613 Franken pro Monat ab Januar 2023 zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bereits im Oktober 2019 einen Vorsorgeauftrag erteilt hatte (vgl. act. G 4.1), anrechnen lassen. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten hat. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.05.2024 Art. 29 ATSG. Art. 66bis Abs. 2 AHVV. Art. 87 Abs. 3 IVV. Art. 46 AHVG. Neuanmeldung = Revisionsbegehren? Eintretensvoraussetzung bei Beweislosigkeit bezüglich des realen Sachverhaltes im Vergleichszeitpunkt. Nachzahlungsanspruch betreffend Hilflosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2024, AHV-H 2023/1).

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