Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2010/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 03.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2010 Art. 43bis AHVG, Art. 66bis Abs. 1 AHVV, Art. 37 Abs. 2 IVV. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHVV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2010, AHV- H 2010/2). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 3. November 2010 in Sachen H.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch X.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. H.___ (Jg. 1919) wurde am 27. März 2009 von ihrer Tochter zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Die Tochter gab an, die Versicherte sei beim Anund Auskleiden und beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen, weil sie sich nicht mehr bücken könne. Bei der Körperpflege bestehe ein Bedarf nach Hilfe, weil die Versicherte nicht mehr allein duschen und baden könne. Die Versicherte könne sich auch nicht mehr ohne Hilfe fortbewegen, weil immer häufiger Schwindelanfälle aufträten. Dr. med. A.___ gab an, diese Angaben deckten sich mit den von ihm erhobenen Befunden. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen wies das Leistungsgesuch am 11. Mai 2009 mit der Begründung ab, die einjährige Wartefrist gemäss Art. 43bis Abs. 2 AHVG sei noch nicht erfüllt. Die Tochter der Versicherten erhob am 3. Juni 2009 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie machte geltend, die Versicherte komme schon seit Jahren nicht mehr allein zurecht. Weil die Unterstützung bis vor kurzem noch ohne auswärtige Hilfe möglich gewesen sei, sei sie gar nicht auf die Idee gekommen, für die Versicherte eine Hilflosenentschädigung zu beanspruchen. Die Schieflage des Daumens der linken Hand erlaube es der Versicherten mangels Kraft und wegen Schmerzen nicht, etwas fest anzufassen. Für die linke Hand sei jedes Drücken, Heben, Drehen oder Öffnen sehr schwierig. Deshalb sei es für die Versicherte sehr schwierig, sich aus einem Sessel zu hieven. Das Baden sei nicht mehr möglich. B. Am 15. Juni 2009 forderte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Tochter der Versicherten auf, einen Fragebogen zur Hilfeleistung auszufüllen. In diesem Fragebogen gab die Tochter am 6. August 2009 an, die Versicherte sei beim Ankleiden auf Hilfe angewiesen (Reissverschluss, Knöpfe, Schuhe binden, da die Versicherte das rechte Knie nicht mehr beugen könne). Auch beim Aufstehen sei die Versicherte auf Hilfe angewiesen. Sie brauche auch Hilfe beim Zerkleinern der Nahrung, weil der Daumen der linken Hand unbeweglich sei. Bei der Körperpflege sei die Versicherte ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Weil die Versicherte inkontinent sei, müsse ihr auch beim Verrichten der Notdurft geholfen werden. Bei der Fortbewegung im Freien und bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Pflege gesellschaftlicher Kontakte werde die Versicherte begleitet. Sie gehe wegen ihrer Schwindelanfälle am Stock. Schliesslich brauche die Versicherte auch dauernde Pflege in der Form einer täglichen Fussbehandlung. Als Folge eines nach einer Operation falsch verwachsenen Fusses sei dessen Belastung schlecht, was einen Dauerschmerz verursache. C. Dr. med. B.___ gab am 7. September 2009 folgende Diagnosen an: degenerative Gelenksveränderungen mit eingeschränkter Gehfähigkeit, Schwindelbeschwerden, ausgeprägte Aortenklappensklerose mit leichter Stenosierung. Für die Mobilität ausser Haus sei ein Rollstuhl wünschenswert, da eine gewisse Sturzgefahr bestehe und die Versicherte nach wenigen Minuten ermüde und sich setzen müsse. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um die Abgabe eines Rollstuhls hatte Dr. med. A.___ der IV- Stelle Zürich am 3. September 2009 berichtet, die Versicherte leide an Schwindel und habe deshalb oft einen etwas unsicheren Gang. Das sei aber keine Indikation für eine Rollstuhlversorgung. Bei längerem Gehen sollte die Versicherte begleitet werden. Die Versicherte habe ohnehin Mühe, sich zu orientieren, weshalb für das Reisen eine Begleitung angezeigt sei. Die Versicherte habe ausserdem Mühe, sich aus tieferem Sitzen aufzurichten. Schuhe und Strümpfe könne sie nicht mehr selbständig anziehen. Für das alltägliche Baden und Duschen fehle die Standsicherheit. Der Einbeinstand beim Ein- und Aussteigen sei nicht mehr möglich. Die Tochter des Versicherten teilte der IV-Stelle am 20. September 2009 mit, die Versicherte sei gestürzt, wodurch sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Nun habe die Versicherte auch beim Toilettengang Mühe. "So merkt sie nicht, wenn alles daneben geht, und sieht es auch nicht. So braucht sie beim Stuhlgang nun auch Hilfe (Wasserlassen geht noch)". Auch die Schwindelanfälle hätten zugenommen. Sie wage es kaum mehr, die Versicherte allein nach draussen zu schicken. D. Am 11. Januar 2010 erfolgte eine Abklärung an Ort und Stelle. Die Abklärungsperson der IV-Stelle Zürich hielt in einem Bericht vom 18. Januar 2010 fest, die Versicherte könne keine kleinen Knöpfe mehr schliessen und öffnen und sie könne den BH nicht mehr öffnen. Sie trage Hosen mit Gummizug, habe aber trotzdem noch Mühe, die Hose © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte allein hochzuziehen, weil sie das linke Knie nicht mehr beugen könne. Wegen des fehlenden Tastsinns könne die Versicherte auch keine Schuhe mehr binden. Je nach Tagesform könne sie Reiss- und Klettverschlüsse noch schliessen. Die Abklärungsperson betrachtete die Hilflosigkeit im Bereich An- und Ausziehen als knapp ausgewiesen. Zum Aufstehen/Absitzen/Abliegen führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte könne selbständig von einem Stuhl aufstehen und absitzen. Morgens stütze sie sich auf den Nachttisch, um selbständig vom Bett aufzustehen. Das Bett sei mit einer zweiten Matratze erhöht worden. Die Versicherte könne sich selbst ins Bett legen. Bei Schwindelattacken benötige die Versicherte Hilfe, bleibe aber meistens sitzen, bis es wieder gehe. Die Abklärungsperson betrachtete die Hilfe bei den Schwindelanfällen als nicht regelmässig und erheblich, da die Versicherte sonst einen Telealarm hätte. In Bezug auf das Essen berichtete die Abklärungsperson, die Versicherte esse mit der rechten Hand mit einem Löffel. Sie könne die linke Hand nur noch als Stützhand brauchen, weshalb die Tochter alle Speisen schneide. Zur Körperpflege gab die Abklärungsperson an, die Versicherte putze die Zähne selbst und sie wasche sich auch selbst das Gesicht. Sie könne auch die Perücke selbst aufsetzen. Die Versicherte dusche in der Badewanne. Dazu benötige sie einen Sitz in der Badewanne. Sie setze sich zuerst auf den erhöhten Toilettensitz und rutsche dann auf den Badewannenrand, wobei die Tochter helfe. Die Tochter seife die Versicherte ein, wasche ihr die Haare und die Füsse und spüle die Versicherte dann ab. Zur Notdurftverrichtung hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte gehe allein auf die Toilette, wenn die Tochter weg sei. Sie komme mit der rechten Hand bis zum Gesäss. Weil sie im Gesäss aber kein Gefühl mehr habe, spüre sie nicht, ob es sauber sei. Sie sehe aber am Toilettenpapier, ob genug gereinigt sei. Wenn die Tochter da sei, kontrolliere diese, ob die Versicherte sauber sei. Dank dem Gummizug könne die Versicherte die Hose selbst wieder heraufziehen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Tochter die Sauberkeit nachkontrolliere. Im Übrigen werde die Versicherte jeden zweiten Tag geduscht, womit die nötige Hygiene gewährleistet sein sollte. Zur Fortbewegung ausser Haus gab die Abklärungsperson an, die Versicherte werde nicht überallhin begleitet. Zudem seien viele Begleitungen (z.B. Chor oder Kirche) auch bei anderen älteren Leuten notwendig. In Bezug auf eine allfällige dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe berichtete die Abklärungsperson, die Tochter richte der Versicherten die Medikamente. Die Versicherte nehme diese Medikamente selbst ein, vergesse sie allerdings oft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend betrachtete die Abklärungsperson die Versicherte nur in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden, Körperpflege und Essen als hilflos. E. Am 19. April 2010 wies die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die Versicherte nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich beim Ankleiden, beim Essen und bei der Körperpflege, hilflos sei. Das Verrichten der Notdurft gelinge der Versicherten tagsüber allein. Die Tochter kontrolliere nur nach, wenn sie da sei. Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Hilfe nicht erheblich. Die Versicherte sei nicht persönlich überwachungsbedürftig, denn sie sei ja tagsüber allein zuhause. F. Die Tochter der Versicherten erhob am 10. Mai 2010 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie machte geltend, die Versicherte brauche nicht nur täglich, sondern zeitweise fast dauernd eine Begleitung und mannigfache Hilfestellungen. Da die Versicherte vergesslich sei, stelle das Hantieren mit gewissen Geräten (Kochherd, Telefon, Wasserhahn) ein Risiko dar, wenn keine Aufsicht gewährleistet sei. Mit dem Hörapparat komme die Versicherte nicht mehr allein zurecht (Batteriewechsel). Deshalb habe sie erhebliche Probleme beim Telefonieren. Beidhändige Verrichtungen seien praktisch unmöglich. Infolge von Schwindelattacken sei die Versicherte schon mehrmals gestürzt. Die Versicherte leide an dauernden Rückenbeschwerden mit Schmerzausstrahlung in beide Beine. Ihre Gehfähigkeit sei leicht eingeschränkt. G. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen beantragte am 28. Juni 2010 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Bezüger von Altersrenten haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie wenigstens mittelgradig hilflos sind (Art. 43 Abs. 1 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar (Art. 43 Abs. 5 AHVG, Art. 66 Abs. 1 AHVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Die alltäglichen Lebensverrichtungen sind das An- und Auskleiden, das Aufstehen/Absitzen/Abliegen, das Essen (Nahrungsaufnahme), die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft und die Fortbewegung (vgl. Rz 8010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH). Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person nicht allein gelassen werden kann, so dass ständig (allenfalls mit kleinen Unterbrüchen) eine Drittperson anwesend sein muss (vgl. Rz 8035 KSIH). Die dauernde Pflege bzw. die medizinische oder pflegerische Hilfeleistung beinhaltet beispielsweise das tägliche Verabreichen von Medikamenten oder das Anlegen einer Bandage (vgl. Rz 8032 KSIH). 2. Die mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV setzt praxisgemäss voraus, dass eine versicherte Person in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist (vgl. Rz 8009 KSIH). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen regelmässigen und erheblichen Bedarf nach Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege und Essen bejaht. Das gilt insbesondere auch für das An- und Auskleiden, denn die Bekleidung der Beschwerdeführerin kann nicht nur aus Hosen mit Gummizug und Schuhen mit Klett- oder Reissverschluss bestehen, die allein die Beschwerdeführerin bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch selbständig an- und auszuziehen vermag. Beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen besteht tatsächlich kein regelmässiger erheblicher Bedarf nach Hilfe, auch wenn sich die Beschwerdeführerin teilweise auf eine etwas unübliche Art (Aufstützen auf dem Nachttisch beim Aufstehen aus dem Bett) behelfen muss. Das ist ebenso zumutbar wie die Verwendung einer zweiten Matratze und die Beschränkung der Sitzgelegenheiten auf hohe Sessel und Stühle. Damit bleibt ein allfälliger Bedarf nach Hilfe bei der Notdurftverrichtung zu prüfen. Gemäss den Angaben der Tochter ist die Beschwerdeführerin inkontinent, weshalb sie Binden trägt. Trotzdem ist die Beschwerdeführerin noch in der Lage, selbständig Wasser zu lassen. Für den Stuhlgang trifft das nicht mehr zu, denn gemäss den überzeugenden Angaben der Tochter merkt die Beschwerdeführerin nicht mehr, wenn alles daneben geht. Unter diesen Umständen würden auch die Anschaffung eines Closomaten und die damit bewahrte Selbständigkeit bei der Nachreinigung nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin bei der gesamten Notdurftverrichtung selbständig bliebe. Bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung besteht also ein regelmässiger und erheblicher Bedarf nach Hilfe. Bei der Fortbewegung im Freien besteht – noch – kein erheblicher und regelmässiger Bedarf nach Hilfe. Die Beschwerdeführerin geht nämlich allein aus dem Haus. Gegen ihre Schwindelanfälle wappnet sie sich mit Stöcken. In Frage käme auch ein Rollator. Nur wenn grössere Strecken zurückzulegen sind oder wenn der Aufenthalt ausser Haus länger dauert, muss die Beschwerdeführerin begleitet werden. Die Beschwerdeführerin ist somit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, so dass eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV besteht. 3. Da die Beschwerdeführerin in vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist eine entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin wird noch die Leistungshöhe und den Leistungsbeginn zu bestimmen haben, wozu die Sache an sie zurückzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Es ist keine Parteientschädigung geltend gemacht worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. April 2010 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit zugesprochen; die Sache wird zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung und zur Bestimmung des Beginns der Leistungsberechtigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2010 Art. 43bis AHVG, Art. 66bis Abs. 1 AHVV, Art. 37 Abs. 2 IVV. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHVV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2010, AHV-H 2010/2).
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2026-05-12T22:39:15+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen